1853 / 213 p. 5 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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6) Güter, die beim Eingange in einen diesseitigen Ort der Mahl- und

Schlachtsteuer oder einer Kommungl-Abgabe unterliegen.

Zu 1. Da die zollgesetzlichen Bestimmungen in Beziehung auf die Legitimation des Transports im Gränzbezirke und im Binnenlande auch bel den Versendungen mittelst der Eisenbahn mit der alleinigen Ausnahme zur Anwendung kommen, daß zum Transport von Gegenstäͤnden auf der Tisenbahn aus dem Binnenlande in ven Giänzbezirk der in der Zollord— nung vorgeschriebene Ausweis durch Legitimationsschein nicht gefordert wird, die Eisendahn-Verwaltung sich aber nicht damit befassen kann, die hiernach erforderliche Transport -⸗Legilimation für die ihr zur Beförderung übergebe⸗ nen Güter zu beschaffen, so hat der Versender dieselbe dem Frachtbriefe beizufügen und, daß dies geschehen, in demselben zu bemerken. .

Zu 2. Werden Güter, die unter Begleitschein oder Uebergangsschein⸗ Kontrole stehen, zur Beförderung nach einem Orte innerhalb des Zoll⸗ vereinsgebietes übergeben, so müssen die vollständigen Abfertigungs. Papiere dem Frachtbriefe beigefügt, und daß dies geschehen, muß in letzterem be⸗ merkt werden. Im Uebrigen wird damit nach den Bestimmungen unter J. 3. a. und b. verfahren. . (

Zu 3. a. Güter, deren Uebergang in einen anderen Vereinsstaat amt⸗ lich zu bescheinigen ist, müssen mit den erforderlichen Declarafionen, he— ziehungsweise amtlichen Vorabfertigungs - Papieren versehen sein, und es muß aus diesen, oder dem die Belfügung derselben nachweisenden Fracht— briefe hervorgehen, welche Art der Abfertigung und bei welcher Uebergangs— stelle dieselbe stattfinden soll.

Zu 8§. 3. b. Güter, welche beim Eingang in einen andern Vereins— staat einer Uebergangs⸗-Abgabe unterliegen, dürfen nach S. 25 des obener⸗ wähnten allgemeinen Regulativs voin 21. September 1852 auf der Eisen— bahn nur befördert werden, wenn sie für den Transport mit den erforder— lichen zoll, oder steueramtlichen Abfertigungen zur Sicherung der Ueber gangs⸗-Abgabe versehen sind. Der Versender hat deshalb ditselben zu veranlassen, die darüber sprechenden amtlichen Dokumente (Uebergangs— an ö dem Frachtbriefe beizufügen und darin anzugeben, daß dies ge— schehen sei.

Zu 4. Hinsichtlich der Versendung übergangssteuerpflichtiger Gegenstände aus einem andern Vereinsstaate nach Preußen und den mit diesem in k stehenden Vereinsstaaten gilt das vorstehend unter 3. b. Bemerkte.

Zu 5. Werden Gegenstände, welche am Ort ihrer Bestimmung der Mahl- und Schlachtsteuer oder einer Kommunalbesteuerung unterliegen, zur Beförderung übergeben, so muß dem Frachtbriese eine die Gattung und Menge dieser Gegenstände genau enthaltende Deelaration beigefügt und, daß dies geschehen, im Frachibriefe bemerkt werden.

Soll bei der Einbringung von dergleichen Gegenständen deren Steuer⸗ freiheit in Anspruch genommen werden, so muß der Versender die dazu im

Versendungsorte erforderliche steueramtliche Absertigung veranlassen, die darauf bezüglichen Abfertigungs-Papiere beifügen und, daß dies geschehen,

im Frachtbriefe bemerken. . ö Hat der Versender in einem der unter J. bis III. bezeichneten Fälle

die erforderlichen Angaben im Frachtbriefe nicht oder nicht vollständig ge— macht, oder die erforderlichen amtlichen Abfertigungs- Papiere gar nicht oder

unvoliständig beigefügt, und wird dies vor der Absendung Ler bereits zur Beförderung angenommenen Güter bemerkt, so bleibt die Ab sendung aus—

gesetzt, bis der Versender auf, Erfordern das Fehlende nachgeholt hat.

Sollte indessen die Absendung bewirkt sein, ohne daß der Mangel seitens der Eisenbahn-Verwaltung bemerkt wäre, und sollte deshalb gegen die

letztere oder deren Angestellte ein Steuer- oder Straf-Anspruch erhoben werden, so hat der Versender dafür vollständig aufzukommen. Will in

solchen Fällen der Versender, daß gegen eine in erster Instanz ergangene Straffesfsetzung ein Rechtsmittel eingelegt werde, so muß er dasselbe be⸗ zeichnen und die zu dessen Begründung erforderlichen Angaben machen.

* *

Jede Sendung muß von dem vorgeschriebenen gedruckten Frachtbriefe,

dem die etwa nöthigen steuer- und zollamtlichen Papiere angeschlossen sind,

begleitet sein, in welchem die Sendungen durch Angabe des Orts und

Datums der Aufgabe, der Colli-Zahl, des Brutto-Gewichts, des Inhalis,

des Bestimmungsorts, des Namens des Absenders und des Empfängers, so wie der Zeichen und Nummer der Colli, deutlich und genau zu be⸗ zeichnen sind. Der Frachtbrief muß die Anerkennung enthalten, daß die Beförderung nach den Bestimmungen dieses Betriebs-Reglements erfolgt. Vorschriften in den Frachtbriefen von Seiten der Absender, wenn solche den Bestimmungen diefes Bettiebs-Reglements und der Tarif-Bestimmungen entgegen sind, begründen keine Verpflichtung der Verwaltung. Namentlich sollen Frachtbriefe, in welchen der Absender die Ablieferung an den Adressaten von Voraussetzungen, Bedingungen und ungewissen Verhältnissen abhängig macht, überall nicht angenommen werden. Frachtbriefe, mit welchen das Gut vor der Aufgabe zur Eisenbahn durch andere Frachtführer befördert worden, können nur als Beilagen zu den Eisenbahn-Frachtbriefen dienen; es kann aus denselben niemals eine Verpflichtung det Eisenbahn-Verwal— tung hergeleitet werden. ; Eine Bezugnahme in den Eisenbahn-Frachtbriefen auf den Original⸗ Frachtbrief ist unzulässig.

ö Für das Datum der Aufgabe des Guts ist der Expeditionsstempel der Aufgabe Station allein maßgebend. Auf Verlangen des Versenders ist

dieser Stempel in seiner Gegenwart dem Frachtbriefe aufzudrücken. Sofern der Absender eine Bescheinigung der erfolgten Uebergabe von Gütern an die Eisenbahn-Verwaltung wünscht, hat derselbe zwei gleich— lautende Exemplare des Frachtbriefes einzureichen, deren eins ihm von dem K 2 vollzogen und abgestempelt zurückgegeben wird. Wird die . e, ne,, oder die Vornahme des Signirens und Ver— 269 zu ret h tion verlangt, so ist für das Signiren jedes Kollos Cenincrihli k Sgr. pro Centner und überschießenden Fünen ts Gesamsmutzslhicht bez Sendung schn. Rück scht auf Kir . olli, und für jeden einzelnen Frachtbrief incl. Formular ohne ,, e. die Zahl der darin ausgeführken Kolli 4 SgrJ zu entrichten. ersender bürgt für die Richtigkeit seiner Angaben, irägt' alle

Folgen, welche aus unrichtiger Declaration entspringen, und hat zu diesem r r auch den in der Ezppedition etwa ausgefüllten Frachtbrief zu unter—

reiben.

. Die Enpedienten sind befugt, bei entstehendem Verdacht die Ueberein⸗ einstimmung des Frachibriefes mit dem Inhalt der Sendungen in Gegen— wart des Absenders oder Empfängers oder deren Bevollmächtigten zu prü— fen und nöthigenfalls den Frachtbrief vom Absender berichtigen zu lassen.

Für unrichtige Declarationen, insbesondere bei zu niedrig dellarirtem Gewichte, und in den Fällen, wo das Gewicht nach Normalmaaßen bestimmt . bei zu gering angegebenen Maaßen, unterwirft sich der Versender, außer der Verpflichtung zur Nachzahlung der Fracht, einer Conventionalstrafe bis zum doppelten Betrage der Fracht und kann die Eisenbahn-Verwaltung diese Strafe je nach dem Beflnden der Umstände von dem Versender oder Empfänger einziehen.

Wie die Frachtbriefe aufzustellen sind, bleibt der Eisenbahn-Verwaltung durch Formulare, welche in den Expexitionen auf allen Stationen, das einzelne Stück zu 2 Pfennigen, 10 Stück zu 15 Sgr., 100 Stück zu 10 Sgr. käuflich zu erhalten sind, zu bestimmen vorbehalten.

Frachtbriefe, welche nicht nach den Vorschriften dieses Betriebs -Regle— ments aufgestellt, oder welche unvollständig ausgefüllt, oder im Datum oder sonstigen Inhalte abgeändert sind, könen dem Aufgeber zurückgegeben oder unfrankirt zurückgeschickt werden. Das Gut bleibt sodann bls zum Eingange des vervollständigten oder berichligten nenen Frachtbriefes auf Gefahr des Aufgebers liegen. . 5

Letzterer hat nach Ablauf der ersten 21 Stunden von Zeit der Auf⸗

gabe ab das in dem Tarife festgestellte Lagergeld zu bezahlen.

Für die dentliche Bezeichnung der Empfangs-Station auf dem Fracht—

briefe ist der Versender allein verantwortlich. Existiren mehrere Orte gleichen

Ramus so muß Versender, wenn das Frachtgut wegen nicht gehöriger Bezeichnung des Orts einen unrichtigen Weg geführt wird, alle dadurch auflaufenden Frachtunkosten und Schäden tragen. Führen vom Absendungs⸗ nach dem Bestimmungsorte verschiedene Wege, so muß der Frachibrief auf der Adresse die bestimmte Hinweisung auf den einen oder andern Weg ent⸗ halten. Ist dieses nicht der Fall, so wählt die Versand⸗ Expedition auf Gefahr des Versenders denjenigen Weg, der ihr am zweckmäßigsten er⸗ scheint. 58 55

Die Berechnung der Frachibeträge soll nach den öffentlich bekannt ge machten und auf allen Stationen ausgehängten Tayifen geschehen. ; Alle in einem Frachtbriefe enthaltenen Gegenstände desselben Fracht— satzes bilden eine Abfertigungs-Position zur Berechnung des Frachtgeldes.

Die Fracht wird nach dem Gewichte berechnet. Die Ermittelung des Gewichts geschieht nach dem Zoll-Centner zu 100 Pfund (gleich 50 Kilo⸗ grammen), unter Abrundung der überschießenden Pfunde auf Zehntel— Centner. .

Bei den Gegenständen, für welche die Tarife ein Normalgewicht fest⸗ stellen, kann die Verwaltung ohne Verwiegung das betreffende Normalge— wicht der Frachtberechnung zu Grunde legen. Außer den in dem Tarif festgestellten Sätzen, den in diesem Betriebs— Reglement vorgesehenen Erhebungen und etwanigen baaren Auslagen dür— fen keinerlei Kosten berechnet werden. .

s

Die Fracht- und Fahrgelder müssen bei der Aufgabe berichtigt oder an den Empfänger der Frachtgegenstände zur Ausbezahlung angewiesen werden.

Für Gegenstände, welche nach dem Ermessen der Bahn -Verwaltung dem schnellen Verderben unterliegen oder sonst die Fracht nicht sicher decken, oder deren Versender nicht genügend bekannt ist, insbesondere für Felleisen und Effekten, welche „Bahnhof restante“, oder „zur eigenen Abholung“ bezeichnet, und bei denen Versender und Empfänger eine ünd dieselbe Per— son sind, muß die Fracht jedenfalls bei der Aufgabe berichtigt werden.

§. 54.

Nach dem Ermessen der Eisenbahn-Verwaltung können dse auf weiter herkommenden Gütern bei ihrer Aufgabe auf die Bahn haftenden oder während des Transports auf der Bahn sie treffenden Auslagen und Ab— gaben (Spesen, Frachibeträge, Durchgangsgebühren), nachgenommen werden.

Die Nachnahmen werden unter Eintragung derselben in den Fracht— brief dem Aufgeber baar verabfolgt, nachdem die Zahlung derselben von Seiten des Adressaten geschehen ist. Es wird dafür die tarifmäßige Pro— vision berechnet.

In gleicher Weise ist die Berechnung einer Provision für Nachnahmen zulässig, zu welchen die Verwaltung selbst veranlaßt wird, unter anderem durch entstehende baare Auslagen für Ausbesserung an den Colli. Es soll jedoch eine Vergütung für die von der Verwaltung an eine andere Eisen— bahn⸗Verwaltung zu berichtigende, auf dem Gate haftende Eisenbahnfracht, welche von dem Empfänger (bezichungsweise Versender) wieder eingezogen wird, nicht berechnet werden. Vorschüsse auf den Werth des Guts werden nicht geleistet.

§. 55.

Die Eilgüter müssen mindestens zwei Stunden vor Abgang des Zuges, mit welchem sie abgehen sollen, in die Güter-Expedition eingeliefert werden. Die Ablieferung des Eilgutes, welches mit einem Nachtzuge oder mit dem ersten am nächsten Morgen abgehenden Zuge befördert werden soll, muß vor 6, beziehungsweise 7 Uhr Abends geschehen.

Sonstige Güter kö3u3nen von 7 Uhr Morgens bis 7 Uhr Abends mit Ausschluß einer etwanigen, von der bezüglichen Station zu bezeichnenden Mitiagsstunde, in die betreffenden Erpedltionslokale der Bahnhöfe eingelie— fert werden. Diese Güter werden dann spätestens am nächsten Tage be⸗ fördert. Besonders große, viel Raum einnehmende, so wie in großer Menge zu versendende Güter sind jedenfalls 24 Stunden vor Abgang des Zuges anzumelden und es ist wegen deren Auflieferung und Abfersigung eine Ver— abredung mit dem Güter-Expedienten zu treffen, .

An“ Sonn und Festlagen wird gewöhnliches Frachtgut zur Beför; derung nicht angenommen, auch am Bestimmungsorte den Adressaten nicht verabfolgt.

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: i : Equi d Vieh

Annahme und Ablieferung von Eilgut, Equipagtn un

, . an Sonn- und Festtagen statt, jedoch nur zu den Tages⸗

zeiten, welche an den betreffenden Expedinionslokalen durch Anschlag bekannt .

gemacht werden. k

Die Tarife schreiben bestimmte Lieferungsftisten vor ö

Wenn durch Verschulden der Bahnverwaliung bei Eilgut die Lieferung über 24 Stunden verzögert wird, so soll die ganze Fracht, und bei ordi⸗ nairem Frachtgut im Fall einer Verspätung von zwei Tagen die halbe, und im Fall einer Verspätung von diei Tagen und darüber die ganze Fracht unerhoben bleiben, beziehungsweise erstattet werden.

Eine weitere Entschädigung für verzögerte Beförderung oder Bestellung wird von der Verwaltung nur dann gewährt, wenn die Sache durch die verzögerte Beförderung oder Bestellung verdorben ist, oder ihren Werth blelbend ganz oder theilweise verloren hat. Auf eine Veränderung des marktgängigen Preises wird jedoch hierbei keine Nücksicht genommen, auch niemals mehr vergütet, als im Falle des Verlustes oder Abhandenkommens der Sache nach 58. 60 und 61 zu gewähren sein würde.

Beim Zurückbleiben eines Theils der in demselben Ftachthrief ver⸗ zeichneten Sendung findet sowohl der Erlaß beziehnngsweise die Erstattung der Fracht, als auch die Vergütung für bleibende Werths⸗Verminderung und Verderben der Sache lediglich nach Verhälmiß des zurückgebliebenen Theils der Sendung statt.

§5 5867.

Nach Ankunft der Güter an dem Bestimmungsoite werden den Adtes⸗ saten die Avis-Briefe zugestellt, beziehungsweise durch die Post oder sons übliche Gelegenheit zugesandt. . 4

Einem seden Avis-Briefe wird ein Empfangs⸗Bescheinigungs⸗Formular beigefügt.

Gegen Einlieferung der vollzogenen Empfangs-Bescheinigung, Vorzei⸗ gung des Avisbriefes und erst nach geschehener Zahlung der etwa noch

nicht berichtigten Fracht und der auf den Gütern eiwa haftenden Auslagen

u. s. w. bei der Eisenbahn-Güter-Expedition der Bestimmungs⸗Stalion, wird die Auslieserung des Gutes in den Eypeditions-Lokalen an den Ueber— bringer erfolgen, jedoch nach folgenden Zeitbestimmungen: ,

1) Die Auslieferung und Abnahme des Eilguts soll, sofern außerge⸗

wöhnliche Verhältnisse nicht eine längere Frist unvermeidlich machen, zwei Stunden nach der Ankunft erfolgen. Die Auslieferung der später als 6 Uhr Abends angekommenen Eilgüter kann erst am folgenden Morgen verlangt werdet.

2) Die übrigen Frachtgüter sind binnen 24 Stunden nach Zustellung der Avis oder Frachtbriefe während der vorgeschriebenen Geschäfts⸗ stunden auszuliefern und abzunehmen, Sonn- und Festtage nicht ge⸗ rechnet. .

Bei' den für einen Adressaten „Bahnhof restante“ gestellten Gütern haben die Adressaten nach der Ankunft des Guts sich zu erkundigen. So⸗

fern jedoch der Aufenthaltsort des Adressaten bekannt ist, so wird die Vei⸗

waltung auch über die Ankunft dieser Güter nach ihrer Wahl an den Adressaten einen Avis-Brief entweder zur Post geben oder in sonstiger Weise übermitteln. 8 680

1) Wer dje zur Versendung auf oder den Wagen der Eisenbahn-Verwaltung vor deren Abfahrt zurücknimmt, hat 1 Sgr. pro Centner und, falls dieser Satz die halbe Fracht übersteigt, den Betrag der halben Fracht an Reugeld zu zahlen. ;

2) Bei einer nach und nach erfolgenden Auflieferung der in dems

vollbracht und eine Verzögerung des Auslieferungs - Geschästs ersichtlich ist, von den aufgelieferten Gütern nach Ablauf jener 21 Stunden bis zur 19 * . . . 8 ; 12e 2 7 vollständig vollbrachten Ablieferung der ganzen Frachibriefsendung ein La⸗ gergeld von 6 Pfennigen pro Centner und jeden angefangenen Tag zu erheben. 1 3) Ein gleiches Lagergeld wird erhoben, wenn Güter länger als 24

Stunden nach Zustellung der Avis-Briefe am Ablagerungsorte liegen, selbst

wenn die Güter haben im Freien lagern müssen.

4) Wenn aus den zu ganzen Wagenladungen vermietheten Wagen, eren Abladung den Empfängern obliegt, innerhalb der nach den Lokal⸗ Verhältnissen festzusetzenden und durch Anschlag in den Güter⸗ Expeditionen

zur allgemeinen Kenntniß zu bringenden Fristen die Ausladung nicht er⸗

folgt, so ist die Eisenbahn-Verwaltung nicht nur zu dieser Ausladung auf

Kosten des Empfangs -Berechtigten und beziehungsweise des Absenders, jedoch ohne Uebernahme irgend einer Garantie für dieselb, ermächtigt, son⸗— dern es ist, die Ausladung mag erfolgt sein oder nicht, außerdem auch noch nach Ablauf jener Zeit ein Lagergeld von 6 Pfennigen fur jeden angesan— genen Tag und Centner zu entrichten.

5) Bei Gütern aus Frachtbiiefen, welche an die Adresse nicht haben gebracht werden können, wohin auch die „Bahnhof restante“ gestellten Güter zu zählen sind, beginnt die Verpflichtung zur Zahlung eines Lager— geldes 48 Stunden nach Ankunft der Güter und zwar gleichfalls mit 6 Pfennigen pro Tag und Centner.

6) Bei Berechnung der vorstehenden Fristen für Auflieferung, Abladen und Abholen des Frachtguts, so wie bei Berechnung des Lagergeldes wer den die christlichen Fest⸗ und Sonntage nicht gerechnet.

§. 59.

Güter, deren Annahme verweigert wild, oder deren Abgabe nicht thun—

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lich gewesen, oder welche unter der Adiesse: „Bahnhof restante“ länger als 48 Stunden nach der Ankunft ohne geschehene Meldung des Empfaͤn⸗ gers daselbst gelagert haben, oder welche über die Stationen, wohin nach §. 47 eine Beförderung der Güter übernemmen wind, hinaus adressirt sind, liegen lediglich auf Kosten und Gefahr der Versender. Die Eisenbahn⸗ Verwaltung kann dieselben unter Erhebung der Fracht und Rückfracht dem Versender wieder zuführen oder unter Nachnahme ihrer darauf haftenden Kosten und Auslagen in ein öffentliches Lagerhaus und, wo ein solches nicht vorhanden ist, einen ihr als bewährt bekannten Spediteur für Rech—

gelieferten Güter aus den Lagerräumen

elben Frachtbriefe deklarirten Sendungen hat die Eisenbahn-Verwaltung, wenn nach vorgängiger Aufforderung die Auflieferung nicht inneihalb 24 Stunden

nung und auf Gefahr dessen, den es angeht, auf Lager übergeben u e da zur Verfügung des Versenders are. er gf 1 Kosten des Versenders oder Adressaten einem Spediteur zur Weiterbeför—⸗ 2 ng 2 ee, w, ,. überweisen. er Versender erklärt sich durch die Aufgabe des C i

einverstanden, daß die n, n, ,. 1 weigert, oder deren Abgabe nicht thunlich ist, wenn sie dem schnellen Ver— derben ausgesetzt sind, oder nur die Fracht, nicht aber auch die Rückfracht sicher decken, ohne weitere Förmlichkeiten, jedoch, so weit die Umstände es gestatten öffentlich bestmöglichst verkauft, um sich für die Fracht und Auslagen be⸗ zahlt zu machen, und den Ueberschuß dem Absender zu überweisen. Auch steht der Eisenbahn-Verwaltung das Recht zu, Trans port⸗Gegenstände, die

in Verderben übergehen, und dadurch zu Beschädigungen und anderen Nach⸗

theilen Veranlassung geben, so wie auch solche Sachen, deren Selbstent⸗

zündung zu besorgen ist, sosort vernichten zu lassen.

Die Eisenbahnverwaltung haftet für Beschädigungen und Verluste an den ihr zur Beförderung übergebenen Gütern, soweit nicht an einzelnen

Dtten die ses Betriebsreglements schon eine besondere Bestimmung getroffen

ist, nach folgenden Grundsätzen:

1) Bie BVerantwortlichkeii der Verwaltung beginnt mit Annahme des Guts durch die betteffenden Beamten und dauert bis zu dem Zeit⸗ punkte, wo das Gut nach den Vorschriften des Betriebsreglements an der innerhalb des Betriebes der Verwaltung belegenen Bestimmungs- station in Empfang genommen werden muß; bei denjenigen Gütern, welche durch die Verwaltung in Folge angenommenen Auftrages des Versenders an eint benachbarte Eisenbahnverwaltung abzuliefern sind, bis zur Ablieferung an diese.

Bei densenigen Gütern, welche durch die Verwaltung an die Wohnung des Adbressaten, oder an andere Orte, z. B. Packhöfe, La⸗ gerhauser, Revisionsschuppen u. s. w. zu führen sind, bis zur Ablie⸗ serung dorthin.

Die Veibindlichkeit zur Ersatzleistung bleibt ausgeschlossen, wenn der Verlust oder die Beschädigung herbeigeführt worden ist durch eigene Fahrlässigkeit des Absenders, oder durch die unabwendbaren Folgen incs Natur- Ereignisses, oder durch Zufall, wohin jedoch niemals gerechnet werden sollen Raub und Dichstahl, ohne Selbstentzündun s des betreffenden Guts entstandenes Feuer und alle diejenigen Feder⸗ und Achsbrüche oder sonstige den Zug betreffende Unfälle, von denen nicht nachgewiesen werden tann, daß sie ohne Verschulden der Ver⸗ waltung oder ihrer Beamten entstanden sind.

Gewichtsverluste werden nicht vergütet, wenn sie als durch natürlichen Abgang entstanden anzusehen sind; in anderen Fällen werden sie ver⸗ gület, jedoch nur bei gehörig verpackten oder auf sonstige Weise ver⸗ schlossenen Gütern, und nur insofem, als sich ein Verlust von mehr als 1 Prozent bei trockenen und von mehr als 2 Prozent bei nassen Gutern herausstellt und wenn auf besonders gestelltes Verlangen das Gewicht auf der Bestimmungsstalion in Gegenwart des Adresaten oder dessen Bevollmächngten sosort bei der Uebernahme des Guts und binnen längstens 24 Stunden nach Empfang des Fracht- oder Avisbriefes durch die betreffende Expedition ermittelt ist. Für die se besonders verlangte Gewichts Ermittelung kann eine besondere Gebühr bis zu 6 Pf. für den Ceutnet erhoben werden.

In gleicher Weise, wie nasse Waaren, werden rücksichtlich der Berechnung des Verlustes behandel!:

geraspelte und gemahlene Farbehölzer, Rinden, Wurzeln, Süß⸗

holz, geschnitiene Tabacke, Fettn garen, Seifen und harte Oele,

Leder, frische Erdfruchte, frische Tabacksblätter, Schaafwolle und

überhaupt alle, dem schnellen Eintrocknen unterworfenen Gegen⸗

stände. Beträgt also z. B. der nicht durch natürlichen Abgang enistandene Gewichls-Verlust 2. Prozent, so wird bei nassen und ten ihnen gleich zu behandelnden Waaren 3 Prozent und bei trockenen 1 Plozent vergütet. Frische und gesalzene Fische, Austern und frische Süd⸗ früchte sind von jeder Vergütung für fehlendes Gewicht aus geschlos- sen, sofern nicht vor der Empfangnahme eine augenfällige Beraubung

nachgewiesen wird. 343 . .

Für Beschädigung am Jahalte eines Collo haftet die Verwaltung, wenn eine äußerlich erkennbare Beschadigung in unzweifelhafter un mittelbarer Beziehung zu der vorhandenen innern Beschädigung steht. Außer diesem Falle haftet die Verwaltung wegen des 8 . nur dann, wenn ein besonderes Verschulden der Eisenbahn⸗Verwaltung

und die geschehene Auflieferung eines unbeschädigten Inhalis, so wie

dessen gehörige Verpackung vollständig nachgewiel en ö .

Für Leckage, Verderben von Flüssigkeiten und anderen Gegenständen.

welche leicht in Gährung oder Fäulniß übergehen, für Einrosten von Metallwaaren, für Beschädigung von leicht zeibrechlichen Gegenstän⸗ den, als: Meubeln und Hausgeräthe, Glas u. s. w., so wie fur Be⸗ schädigung an solchen Gütern, welche die Versender in ganzen Wa⸗ genladungen selbst verladen haben, wird nur dann Ersatz geleistet, wenn die Beschädigung erweislich durch Brand oder durch einen nach Nr. 2 nicht als Zufall anzuschenden Achs⸗ oder Federbruch oder sonstigen Unfall des Bahnzugs entstanden, ist. Für das Abhanden⸗ kommen derartiger Güter wund dagegen in gleicher Weise, wie für sonstiges gewöhnliches Frachtgut gehaftet. .

Fuͤr Schwefelsäure, Scheidewass er und andere ätzende oder ge— fährliche Substanzen übernimmt die Eisenbahn⸗Verwaltung, außer in dem Falle, wo Verlust und Beschädigung durch Raub, Diebstahl, Brand, oder durch einen bestimmungsmäßig nicht als Zufall anzu⸗ sehenden Achsbruch oder sonstigen, den Zug betreffenden Unfall her⸗ beigeführt wird, keine Ersatz⸗Verbinxlichkteit, behält sich vielmehr vor, vom Absender oder Empfänger Ersatz für alle Beschädigungen zu verlangen, welche durch dergleichen Substanzen an den Transport— fahrzeugen entstehen. . .

6) Die Entschädigungepflicht der Verwaltung erstreckt sich nie auf eine