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Statuten für die Cöln-Creselder Eisenbahn⸗Gesellschaft. Erster Abschnitt. Allgemeine Bestimmungen. Titel J. Zweck und Befugnisse der Gesellschaft.
§. e ins.
Unter dem Namen Cöln Crefelder Eisenbahn-Gesellschaft wird eine anondme Actien-Gesellschaft nach den Bestimm ungen des iheinischen Han⸗ delsgesetzbuches, Artikel neunundzwanzig bis siebenunddreißig, so wie des Gesetzes vom neunten November achtzehnhundert dreiundolerzig (Gesetz⸗ Sammlung von achtzehnhundert drei und vierzig, Seite dreihundert ein⸗ undvierzig bis dreihundert sechsunt vierzig) gebildet. Der Zweck derselben ist eine in thunlichst gerader, Richtung von Cöln über Neuß nach Ciefeld führende Eifenbahn nebst einer don dieser Haupibahn nöidlich von Neuß zur Verbindung der Städte Crefeld und Düsseldorf abzuzweigenden Seiten hahn zu erbauen und zu benußen. Mit landesherrlicher Genehmigung kann die Bahn auch zur niederlaͤndischen Gränze fortgeführt werden; der
Beschluß darüber bleibt der General-Versammlung der Actionaire vorbe—
halten. Ihr Domizil, so wie den Sitz ihrer Veiwaltung hat die Gesell— schaft in Cöln. §. zwei. Dem Staate und dem Publikum gegenüber wird die Gesellschaft durch den Verwaltungs- Ausschuß nach Maßgabe der später solgenden Bestim— mungen vertreten.
§8. drei.
Die Gesellschast kann die Güter- und Personen⸗— Beförderung auf der Bahn für eigene Rechnung betreiben, sie kann dieselbe unter Genehmigung der Staats -Regierung ganz oder theilweise anderen Unternehmern gegen Entrichtung eines Bahngeldes überlassen, sie kann ferner mit den Unter⸗
nehmern von Eisenbahnen, die in direkter Verbindung mit ihrer Bahn stehen,
oder errichtet werden, Verträge wegen gemeinschaftlicher Benutzung der be— freffenden Bahnen oder Bahnstricken, oder einzelner zur Bahn gehörigen Einrichtungen schließen, sie kann endlich die erforderlichen Eimichtungen zur Beförderung der Personen und Güter von und nach den Stations—
plätz en herstellen. Titel II. Actien-⸗-Kapital. S8 inn.
Das Actien-Kapital wird auf Eine Million einmalhunderttausend Tha⸗
esetzt, und der Ss Mt 61 eilltan end, a f den Inhaber lautende Actien, staeletzt Sollte dieser Betrag zur Ausfuhrung dei
Bahn und zur Beschaffung eines angemessenen Betriebs ⸗Materijals nicht
er e jede zu ihunmeerr Thalern.
ausreichen, so ist der Veiwaltungs-Ausschuß ermächtigt, mit Genehmigung der Staats-Regierung fernere zweitausend Actien, jede zu Einhundert Tha— lern, auszugeben.
§. fünf.
Die Einzahlungen auf die Actien erfolgen nach der Wahl der Actio⸗
naire in Cöln, Crefeld und Berlin, so wie in denjenigen Städten, die sonst zu diesem Zwecke von dem Verwaltungs- Ausschusse bezeichnet werden, in
Raten bis zu zwanzig Prozent, jedesmal nach einer wenigstens zwei Mo⸗ nate vor dem Zahlungstermine von dem Verwaltungs- Ausschusse öffentlich zu erlassenden Aufforderung. ahlunt
Beitrag, den eiwa die Actien-Inhaber in Folge der Aufforderung des pro— visorischen Comité vom fünfzehnten April achtzehnhundert vierundvierzig (Kölnische sieben) geleistet hat, in Abrechnung.
jst die Uebertragung der aus den geleisteten Zahlungen entspringenden Rechte und Verbindlickkeiten an einen Dritten zulässig.
aus gefertigt. §. sechs.
Wer innerhalb der im Paragraphen fünf bezeichneten Frist die dort gedachten Einzahlungen nicht leistet, hat eine Conventfonalstrafe von zehn Prozent der im Rückstand gebliebenen Raten zum Vortheil der Gesellschaf verwirkt. Wenn innerhalb zweier ferneren Monate nach einer erneuerten öffentlichen Aufforderung des Verwaltungs -Ausschusses die Zahlung noch immer nicht erfolgt, so ist die Gesellschaft berechtigt, die bis dahin einge—⸗ zahlten Raten als verfallen und die durch die Ratenzahlungen, so wie
durch die ursprüngliche Zeichnung vom Actiongin erworbenen Ansprüche auf
den Empfang von Actien für vernichtet zu erklären. Eine solche Erklä—
rung erfolgt nach Beschluß des Verwaltungs -Ausschmsses durch öffentliche
Bekanntmachung unter Angabe der Nummern der Actien. An die Sielle der auf diese Art ausscheidenden Actionaire können von dem Verwaltungs⸗ Ausschusse neue Actienzeichner zugelassen werden. Derselbe ist aber auch berechtigt, so lange die ersten Actienzeichner nicht ihrer Verhaftung entlassen
sind, die fälligen Einzahlungen nebst der Conventionalstiafe gegen die ersten
Actienzeichner gerichtlich einzuklagen. §. sie ben.
Ueber den Betrag der Actien hinaus ist der Actionair, unter welcher ö, es auch sei, zu Zahlungen nicht verpflichtet, den einzigen Fall er im Paragraph sechs vorgesehenen Conventionalstrafe ausgenommen.
Bei der eisten Ratenzahlung kommt der
Zeitung achtzehnhundert vierundvierzig Nummer einhunden Eist nachdem vierzig Prozent des Nominal-Betrages der Actien in die Gesellschafts-Kasse eingezahlt worden,
Nach Enzahlung der letzten Rate werden Actien Dokumente unter sortlaufenden Nummemn
§. acht.
Die Actien⸗Dokumente werden von dem Vorsitzenden und zwei Mit— gliedern des Verwaltungs ⸗-Ausschusses unterzeichnet; die dazu gehörigen Dividendenscheine werden gleichfalls mit den Unterschriften des Vorsitzen den und zweier Mitglieder des Verwaltungs-Ausschusses in facsimile ver—
sehen. §. neun.
Sämmtliche auf die Actien geleisteten Einzahlungen werden während der Bauzeit bis zum Schlusse des Jahres, in welchem die Bahn in Be— trieb gesetzt wird, mit vier Prozent jährlich verzinst. Diese Zinsen werden aus dem Kapitale (Paragraph vier) entnommen, so weit sie nicht durch den bis zu jenem Zeitpunkte aus dem Betriebe aufkommenden Ertrag ge— deckt werden.
§. zehn.
Nach Ablauf desjenigen Jahres, in welchem die Bahn vollendet und in Betrieb gesetzt sein wird, foll das Kapital, welches sich für den Bau der Bahn, für die Anschaffung des Betriebs-Materials, für die Bestreitung der General-Kosten, so wie für die Zinsen der geleisteten Einzahlungen (Paragraph neun) als nothwendig ergiebt, definitiv festgestellt werden. Von denr bezeichneten Zeitpunkte an hört die Verzinsung aus dem Bau⸗ kapitale (8. neun) auf, und tritt an deren Stelle die Vertheilung des aus dem Unternehmen aufkommenden Reinertrags (Paragraph eilf.)
8 Eil
Vom ersten Januar des auf die Betriebs-Eröffnung (Paragraph neun folgenden Jahres an wird der Reinertrag alljährlich nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen unter die Actionaire vertheilt:
Aus dem Ertrage des Unternehmens werden:
1) die Verwaltungs-, Unterhaltungs- und Betriebskosten, so wie alle sonstigen, das Unternehmen belastende Ausgaben bestritten;
2) sodann wird behufs der Bildung eines Reserve-Fonds zur Bestrei⸗ tung der Kosten der Erneuerung des Oberbaues und des Invrnta— riums, der Vermehrung der Betriebsmittel, so wie zur Deckung der in außerordentlichen Fällen nöthigen Ausgaben aus dem Ertrage ein Prozent des Anlage- Kapitals vorweg genommen. Bei sich ergeben— dem Bedürfnisse kann dieser Betrag angemessen erhöht werden. Beträgt der hiernach verbleibende Ueberschuß mehr als vier Prozent des Anlage -Kapitals, so ist der Verwaltungs-Ausschuß ermächtigt, von dem Mehrbetrag eine angemessene Tantieme zu Gunsten der bei der Bahn-Verwaltung betheiligten Beamten zu verwenden; der nach Abzug der unter Nummern eins und zwei und eventuell unter Numero drei gedachten Beträge verbleibende Rest bildet den alljährlich an die Actionaire als Dividende zu vertheilenden Reinertrag.
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Mit jeder Actie werden für eine angemessene Zahl von Jahren dendenscheine ausgereicht.
S. dreizehn.
Die Zinsen und Dividenden, welche nicht innerhalb vier Jahren, vom Tage der ersten öffentlichen Aufforderung an gerechnet, und nach zweimal in Zwischerräumen von wenigstens einem Jahre wiederholt er— lassenen desfallsigen öffentlichen Aufforderungen, in Empfang genommen worden sind, verfallen der Gesellschaft.
S5. vierzehn.
Sollen angeblich verlorene oder vernichtete Actien oder Dividenden scheine mortifizirt werden, so erläßt der Verwaltungs-Ausschuß dreimal, in Zwischenräumen von vier Monaten, eine öffentliche Aufforderung, jene Dokumente einzuliefern, oder die etwaigen Rechte an dieselben geltend zu machen. Sind, nachdem zwei Monate nach der letzten Aufforderung ver gangen, die Dokumente nicht eingeliefert, oder die Rechte nicht geltend gemacht worden, so beantragt der Verwaltungs-Ausschuß bei dem König— lichen Landgerichte zu Cöln, die betreffenden Documente für nichtig zu erklären und fertigt, nachdem letzteres geschehen, an deren Stelle andere aus. Die Kosten dieses Verfahrens fallen nicht der Gesellschaft, sondern den Betheiligten zur Last.
8. fünfzehn.
Der Staats⸗Regierung bleibt es vorbehalten, die emittirten Actien durch allmälige Einlosung nach dem Nennwerthe zu erwerben und zu amortisiren, und zu diesem Zwecke aus Staatsfonds alljährlich eine Summe,
die ohne Zustimmung des Verwaltungs-Ausschusses nicht mehr als ein
Prozent des Actien-Kapitals betragen darf, zu veiwenden. Von den amornsirten Actien bezieht der Staat die darauf entfallende Dividende. §. sechszehn.
Die einzulösenden Actien werden durch das Loos bestimmt.
Die Ausloocsung findet zum erstenmale statt, nachdem funfzehn Jahre seit der definitiven Feststellung des Gesellschafts-Kapitals (Paragraph zehn) verflossen sind. Von da an wird die Ausloosung am ersten Juli jeden Jahrs vorgenommen. Sie geschieht in Gegenwart eines Königlichen Kommissarius, zweier Mitglieder des Verwaltungs -Ausschusses und eines protokollirenden Notais.
§. siebenzehn.
Die Nummern der ausgeloesten Actien werden dreimal öffentlich be⸗ kannt gemacht, und es wird zugleich best mmt, an welchem Tage des
1
7 desselben Jahres die Kapitalbeträge gegen Ablieferung der Actien 7 dem zweiten Januar des folgenden Jahres fällig werdenden
Toupons erhoben werden können. §. acht zehn.
meiner ausgeloosten Actie scheidet mit dem Ablauf des⸗
Der Inhabe ͤ ĩ . in welchem die Ausloosung stattgefunden hat, aus der
jenigen Jahres,
Gesellschaft aus n. . rurch die Ausloosung auf den Staat über.
§. neun zehn.
Die Nummern der ausgeloosten Actien, welche in Folge der Be⸗ fanntmachung (Paragraph siebenzehn) nicht zur bestimmten Zeit vorgezeigt werden möchten, werden jährlich während zehn Jahren von dem Verwal⸗ tungs-Ausschusse behufs Empfangnahme der Zahlung öffentlich aufgernfen. Diejenigen Actien, welche nicht innerhalb eines Jahres nach dem letzten öffentlichen Aufrufe zur Einlösung vorgezeigt werden, sind werthlos, welches alsdann von dem Verwaltungs⸗Ausschusse unter Angabe der Rummern der werthlos gewordenen Actien öffentlich zu erklären ist. ⸗ J.
Die Kosten des Verfahrens werden aus dem Kapitalbetrage für diese Actien entnommen und der Ueberschuß wird zu Unterstützungen für das bei zer Bahn angestellte Personal verwendet.
§. zwan zig. Sobald sämmiliche Actien vom Staate erworben sind, wird die Bahn
s Betriebs-Material nebst dem gesammten Zubehör, dem Reserve— und sämmtlichen Aktivis und Passivis Eigenthum des Sigates, so—
jerselbe solches nicht früher auf anderem Wege erwerben sollte.
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— 11611
ite Bestimmungen über öffentliche Bekanntmachungen, Abänderungen der Statuten und über Auflösung der Ge⸗
. 18414 67 sellschaft.
§. ein und zwanzig. In der jährlich abzuhaltenden General -Versammlung sollen die Re⸗ der Rechnungs-Ablage und ein Bericht über den Zustand der Ge⸗ der Gesellschaft mitgeiheilt werden. Diese Resultate und der Bericht
899 7 111 verl ffentlicht
zwei und zwanzig.
Die in diesem Statut vorgeschriebenen und vorgesehenen, so wie die sonst von der Geselschaft ausgehenden Bekanntmachungen sind genügend in Beziehung auf vie vabei betheiligten Personen erlassen, wenn sie in der zu Töfn erscheinenden „Kölnischen Zeitung“, in der zu Crefeld erscheinenden Crefelder Zeitung“ und in der zu Bellin erscheinenden „Vossischen Zeitung“ er⸗ dangen sind. Sollte in Zukunft eines der genannten Blätter eingehen, so ist statt zesselben ein anderes an demselben Stte erscheinendes Blatt zu wählen. Auch bleibt es der Königlichen Regierung in Cöln vorbehalten, jederzeit vermittelst einer in ihrem Amtsblatte zu veröffentlichenden Versügung die—
Blätter zu bezeichnen, welche an Stelle der genannten zu den frag⸗ chungen benutzt werden sollen.
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ind zwanzig.
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gefaßt werden, und bedürfen Bestätigung. Außerdem muß in
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General-⸗Versammlung, in welcher alle Actiongire befugt sind, durch eine Mehrheit von drei zssen werden. Bei dieser General ⸗-Versamm—
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und es gehen von diesem Zeitpunkte ab seine Rechte
01 S. sechs und zwanzig.
Spätestens einen Tag vor der General-Versammlung müssen die Be⸗ sitzet der Actien oder deren Bevollmächtigte sich ausweisen, daß der Besitz noch immer so besteht, wie er in den Büchern der Gesellschaft eingeschrie⸗ ben ist. Dieser Ausweis geschieht bei dem Verwaltungs -Ausschusse, ent—Q weder durch Vorzeigung der Actien, oder durch eine genügende Bescheini—m gung, im Falle der Bevollmächtigung außerdem durch Einreichung oder Vorzeigung der Vollmacht.
§. sieben und zwanzig.
Die General-Versammlung wird jährlich einmal, regelmäßig im dritten Jahresviertel oder früher, sonst nur außergewöhnlich und zwar jedesmal von dem Vorsitzenden des Verwaltungs-Ausschusses durch öffentliche Auf— forderung wenigstens einen Monat vor dem Zusammentritt berufen. Der⸗ selben wird alljährlich von dem Verwaltungs-Ausschusse ein Bericht über die Lage des Unternehmens vorgetragen; außer den in Paragraphen eins, drei und zwanzig und vier und zwanzig genannten Gegenständen bleibt ihr insbesondere der Beschluß über jede Vermehrung des Äctienkapitals, inso— fern dieselbe nicht nach Paragraph vier zur Befugniß des Verwaltungs⸗ Ausschusses gehört, so wie uber die Ausgabe von Schuldverschreibungen vorbehalten.
§. acht und zwanzig.
Die General-Versammlungen finden abwechselnd in Cöln und Cre- feld statt. §. neun und zwanzig.
Wer von den Actionairen bei der General-Versammlung nicht erscheint, oder nicht durch Bevollmächtigte sich vertreten läßt, ist dessenungeachtet durch die Beschlüsse der Versammlung gebunden.
§. dreißig.
Nur die Besitzer von drei und mehr Actien sind in der General-Ver— sammlung stimmberechtigt. Das Stimmrecht wird in folgendem Verhältniß ausgeübt:
a) für drei bis dreißig Actien auf je drei Actien eine Stimme,
p) für die Actien, die Jemand über die Anzahl von dreißig hinaus be— sitzt, bis zu dreihundert Actien für je zehn Actien eine Stimme. Für die Actien, die Jemand über die Zahl von dreihundert hinaus besitzt, soll ein Stimmrecht nicht ausgeübt werden, so daß also dem Besitzer von dreihundert und mehr Actien sieben und dreißig Stimmen zu⸗ kommen
5. ein und dreißig.
Die Aetlisngite Fönurn sich in Brihtinverungssänlrm dur dh wers Ftir. berechtigte Actionaire vertreten lassen; antheilberechtigte Handläungshäuser durch ihre Prokuraträger; Gemeinden und öffentliche Instituten durch ihre Vertreter; Minderjährige durch ihre Vormünder, Ehefrauen duich ihre Ehemänner, wenn diese Vertreter auch nicht Actionaire sind. Mehr als
immen kann ein Einzelner in der Eigenschaft als
sieben und dreißig S i der General-⸗Versammlung in keinem Falle abgeben.
1 9 l Bevollmächtigter bei der
Den Vorsitz in der General-Versammlung fühl der Vorsitzende des Verwaltungs⸗Ausschusses, ref Das Protokoll über die g e
führt ein von dem Vorsitzenden des Verwaltungs-Ausschusses dazu ersuchter ; 1” Notar auch Verwaltungs⸗ welche dies in ihrer Mitte ernennen.
(X 19* Mer s aw wann A General⸗Versgammlung
Das Protokoll wird außer von dem pioötokollirenden 6 ? 8 1 —oaecnmwärtiagen Mit (o 8ermn S668 von dem Vo sitzenden, den gegenwarligen Peightenn des
7 nr 1nuterseßrigßei lsctibngdliren Unterschrlieben,
797 . 6. J 29 nun aus der Versammlung verlangen. nn ar ö . ö ) e II 1
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51 J ; . (Inu natre r Mitfospsllzieh des Mrotokolls auch drei bis sechs Actionaire zur Mitvollziehung des Prototonh—
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Ausschusses und von denjenigen
5 nere rmw᷑I⸗nuꝛng Mn Die Versammlung t
sinden, W araagraßske; vpreilin bz undzwanzig en paragraphen dieinn— 9 1Ub5zibeanhzig en — 41 140 ysoluter — 11mm ennteßßrkheil att 11 Bestimmunge Um nach db. lutes SIlimmennekhlhen statt, sind
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91 * 24 81 1 91 16 in Anträge, die nicht von ihm
X . 8 zerwaltungs seniger = ⸗ . 8 ö m iultna nicht spätestens acht X U1ge vor der 2X ersammlung
z a än w mn ne er oral. NMersammslun den sind, bis zur nächsten Heneral-Versammlung
sieben und dreißig
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