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2 und dessen Stellvertreter, die ihr Domizil Beide in Cöln haben müssen.
S. acht und dreißig.
Auf die Mitglieder des von der General-Versammlung zum ersten= male zu wählenden Verwaltungs -⸗Ausschusses sollen die Vorschriften des Paragraphen sechs unddreißig erst, nachdem sie drei Jahre im Amte gewe— sen, ihre Anwendung finden.
S. neun und dreißig.
Die Mitglieder des Verwaltungs-ALAusschusses müssen fünf Actien be⸗ sitzen oder erwerben, welche während der Amtsdauer bei der Kasse der Ge— sellschaft hinterlegt und außer Cours gesetzt werden.
S. vierzig.
Die Wahl der Mitglieder des Verwaltungs- Ausschusses erfolgt in der General-Versammlung der Actionaire. Wenn in irgend einer Weise die
Stelle cines Mitgliedes des Verwaltungs ⸗Ausschusses vor dem regelmäßi⸗
gen Ablauf der Amtsdauer erledigt wird, so ersetzt die nächste General⸗= Versammlung diese Stelle durch neue Wahl für die noch übrige Amtsdauer des Ausgetretenen.
S. ein und vierzig.
Die Sitzungen des Verwaltungs Ausschusses werden durch den Vor— sitzenden oder in dessen Abwesenheit durch seinen Stellvertreter anberaumt, entweder, wenn er die Berufung für nothwendig erachtet, oder wenn die⸗ selbe von wenigstens drei Mitgliedern schristlich verlangt wird. Die Beru⸗ fung erfolgt mindestens sechs Tage vor dem beabsichtigten Zusammentritt. In dem Berufungsschreiben sollen die Gegenstände der Berathung im Allgemelnen angegeben werden.
S. zwei und vierzig.
Zur Fassung gültiger Beschlüsse müssen wenigstens fünf Mitglieder anwesend sein. Die Beschlüsse werden nach absoluter Stimmenmehrheit der Anwesenden gefaßt. Ist nicht diese, sondern nur Stimmengleichheit erreichbar, so entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
8. drei und vierzig.
Ueber die Verhandlungen des Verwaltungs-Ausschusses wird Protokoll geführt, welches, wie die gefaßten Beschlüsse, von den anwesenden Mit— aliedern zu unterschreiben ist.
§. vier und vierzig.
Dem Verwaltungs -Ausschusse liegt die Wahrung der Rechte und Interessen der Gesellschaft in ihrem ganzen Umfange dem Staate und dem Publifum gegenüber ob; er besorgt die Verwaltung des Gesellschafts-Ver— mögens, den Bau und Betrieb der Bahn nach den in dem gegenwärtigen
Statut darüber festgesetzten NoJsmen.
§8. fünf und vierzig. Der Verwaltungs⸗Ausschuß ist befugt, vermittelst eines mit der Staats—
Regierung abzuschließenden Vertrages, die Verwaltung der Bahn und alle
=
nach Inhalt des gegenwärtigen Statuts in Betreff des Baues und des Betriebs derselben ihm, dem Verwaltungs- Ausschusse, zustehenden Rechte mit Ausnahme der sogleich zu nennenden, auf eine von dem Ministerium für Handel. Gewerbe und öffentliche Arbeiten einzusetzende Direction, deren Sitz und Firma von demselben Ministerium bestimmt wird, zu übertragen. Folgende Rechte jedoch müssen dabei unbedingt dem Verwaltungs ⸗Ausschusse vorbehalten bleiben.
a) vor dem Beginn des Bahnbaues ist die Zustimmung desselben in Betreff der Richtung der Bahnlinie, bevor für die letztere die Geneh⸗ migung des Königlichen Handels-Ministeriums nachgesuch: wird, (Gesetz vom dritten November achtzehnhnndert achtunddreißig Para— graph vier), so wie aller für Nechnung der Gesellschaft auszuführen⸗ den Bauten einzuholen; über letztere sind ihm deshalb die betreffenden Pläne, Zeichnungen und Kostenanschläge von der Direction recht⸗ zeitig vorzulegen;
b) wenn die Güter- oder Personen-Beförderung auf der Bahn ganz oder theilweise der Aachen⸗ Düsseldorfer oder der Ruhrort-⸗-Crefeld⸗ Kreis⸗-Gladbacher Eisenbahn-Gesellschaft gegen Entrichtung eines Bahngeldes überlassen, wenn mit den genannten Gesellschaften Ver— träge wegen gemeinschaftlicher Benntzung geschlossen werden sollen S, drei), so ist dazu die Zustimmung des Verwaliungs-A1Ausschusses erforderlich;
e) der Beschluß über die im Paragraphen elf Nummer drei erwähnte Tantieme bleibt dem Verwaltungs -Ausschusse allein vorbehalten; auch kann ohne seine Zustimmung dem Reservefonds kein höherer als der im Paragraphen, elf Nummer zwei bezeichnete Betrag (Ein Prozent des Anlage⸗Kapitals) aus dem jährlichen Ertrage des Unternehmens zugewiesen, und eben so wenig ohne seine Zustimmung der zur jähr— lichen Aussoosung von Achkien bestimmte Betrag (Paragraph funfzehn) erhöht werden, oder die Auslgosung der Actlen' vor? dem im Para⸗- graphen sechszehn bestimmten Zeitpunkt beginnen;
*) . Iesst Lung und slkändernung des Jahrplanes und, des Tarifs ist
r Verwaltungs⸗Aus schuß mit seinem Gutachten zu hören und, drin« gend eilige Fälle gusgenommen, ist sei b Insi . Birtello cen lley cn in, ist seine abweichende Ansicht von der
inisterium für Handel, Gewerbe und öffentliche Ar⸗
beiten zur Entscheidung einzureichen; soll aber der Tarif für Personen oder Güter oder für einzelne Klassen derselben nach Sätzen, die ge—⸗ ringer sind, als die jedesmal entsprechenden Tarifsätze der Aachen— Düsseldorfer Bahn, normirt werden, so ist dazu die Zustimmung des Verwaltungs⸗AUusschusses erforderlich.
Titel VI. Verhältnisse der Gesellschaft zur Staats Regierung.
§. sechs und vierzig.
Die Verhältnisse der Gesellschaft zum Staate werden durch die ihr zu ertheilende Allerhöchste Konzession und durch das Gesetz über die Eisenbahn-Unternehmungen vom duiten November achtzehnhundert achtund— dreißig und durch das Gesetz über die Actien - Gesellschaften vom neunten
*
November achtzehnhundert dreiundvierzig bestimmt.
S. sie ben und vierzig.
Die Gesellschaft ist verpflichtet, nach dem Verlangen der Militair-Ver— waltung für, die auf der Bahn zu befördernden Transporte von Truppen, Waffen, Kriegs- und Verpflegungs-Bedürfnissen, so wie von Militair⸗ Ef⸗ fekten jeglicher Art nöthigenfalls auch außerordentliche Fahrten einzurichten, und zwar dergestalt, daß für dergleichen Transpoite nicht blos die unter gewöhnlichen Umständen bei den Fahrten zur Anwendung kommenden, son— dern auch die sonst noch vorhandenen Transportmittel benutzt werden.
Auch bleibt der Militair- Verwaltung vorbehalten, sich zu dergleichen Transporten eigener Transport- und Dampfwagen zu bedienen.
In solchen Fällen wird der Gesellschast außer Erstattung der Feue— rungskosten nur ein mäßiges Bahngeld gewährt. Findet daneben auch die Benutzung der Transrortmittel der Gesellschaft statt, so wird dieselbe nach billigen, Sätzen hesonders vergütet.
Die Gesellschaft wird darauf Bedacht nehmen, eine Anzahl von Transportfahrzeugen so einzurichten, daß solche nöthigenfalls auch zum Transport von Pferden benutzt werden können, auch eine Anzahl von Wagen in einer Länge von 12 Fuß zum Gebrauche bei der Absendung von Militair-Effekten bereit zu hasten.
8. acht und vierzig.
Die Gesellschaft ist ferner verpflichtet, außer dem unenggeltlichen Transporte derjenigen Postwagen, wesche nöthig sind, um die dei Post an⸗ vertrauten Güter zu befördern, auch die begleitenden Post-Conductéeure und das expedirende Personal in jenen Wagen unentgeltlich zu befördern.
S. neun und vierzig
Im Falle der Unzulänglichkeit der Beiträge der Arbeiter zu der bei dem Bau der Bahn in Gemäßheit des Paragraphen ein und zwan ig dei Verordnung vom ein und zwanzigsten Drzemker achtzthnhundert sechs und vierzig (Gesetzsammlung für achtzehnhundert sieben und vierzig Seite ein und zwanzig) einzurichtenden Krankenkasse hat die Gesellschaft die erforder— lichen Zuschüsse zu leisten.
Titel VII. Vorübergehen?e Ve rfügung.
§8. fünfzig.
Das bisherige provisorische Comité, bestehend aus den Herren Gehei mer Regierungsrgth Steinb'er ger, Bürgermeisten Hermann Joseph Stupp, Handelskammer Präsident Langen, Handelsgerichts-Präsident Mumm, Kanzler Joseph von Groote, Kar Friedrich Heimann, Ignatz Sey dlitz, Wilhelm Nierstras, Julius Naeken, Rentner Heinrich Bauendahl und Doktor Claessen aus Cöln, so wie den Herren Kommerzienralh von Becker ath, Ober-Bürgermeister Onderegk, Heinrich Hermes, Friedrich Wilhelm Höninghaus, Ludwig Lose, Heinrich Scheibler und Doltor S chneider aus Crefeld, welchen Letzteren die Contrahenten nicht nach dem Vornamen bezeichnen können,
wird für die Gesellschaft die landesherrliche Genehmigung nachsuchen und ist bevollmächtigt, diejenigen Abänderungen des Statuts und Zusätze zu denselben anzunehmen, welche die Staatsiegierung vorschreiben wird, mit alleiniger Ausnahme jedoch der im Paragraphen fünf und vierzig unter a bis d enthaltenen Bestimmungen. Alle Abänderungen der erstge dachten Art sollen diesilbe rechtliche Wirkung haben, als wenn sie in dem gegenwärtigen Statut aufgenommen wären. Desgleichen ist das Comit (braustragt lese) bevollmächtigt, den im Paragraphen fünf und vierzig des gegenwärtigen Statuts vorgesehenen Veitrag mit der Staatsregierung ab— zuschließen und die Gesellschaft an Stelle des Verwaltungs Aus schusses dabei zu vertreten. Alle in dieser, wie in der vorgedachten Beziehung er— forderlichen Beschlüsse werden von dem Comité nach einfacher Stimmen— mehrheit und bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieter gefaßt.
Sofort nach erwirkter landesherrlicher Genehmigung wird das Comit« eine General-Versammlung der Actionaire zur Wahl des Verwaltungs⸗ Ausschusses (Paragraph fünf und dreißig) berufen.
Bis zu diesem Zeitpunkte werden die demselben durch gegenwartige Statut beigelegten Befugnisse von dem bisherigen provisorsschen Comite ausgeübt.
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Schema zu ken Actiem-Hocunmenten. (85. 8 der Statuten.)
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J * ö. re gründet durch notarlellen Vertrag 101 gru ĩ 1 1
1853, bestätigt von des Königs Majestät am
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Inhabe! emptängt gegen diesen Schein an
Bekanntmachung bezeichneten Stellen nach §. 11 der Statuten mittelte Dividende für das Betriebsjah Köln, K . N. N Vorsitzender Mitglieder des Verwaltungs-AUusschusses.
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