1853 / 218 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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desherrlichen Zustimmung beschlossen hat, ihr Unternehmen auf den Bau einer Eisenbahn von Oberhausen über Wesel und Emmerich bis zur niederländischen Gränze in der Richtung auf Arnheim auszudehnen und das dazu erforderliche Anlage-Kapital durch eine Prioritäts-Anleihe auf⸗ zubringen, so wollen Wir der gedachten Gefellschaft behufs Erbauung der gedachten Eisenbahn und Beschaffung der für dieselbe erforderlichen Be⸗ triebsmittel, die Aufnahme einer ferneren . 3 Millionen Thalern, geschrieben Drei Millionen Thalern, gegen A iastellung auf den Inhaber fautender und mit Zinsscheinen versehener Prioritäts-Obligatione gestatten und in Bexücksichtigung der Gemeinnützigkeit jenes Unternehmen und in Gemäßheit des §. 2 des Gesetzes vom 17. Juni 1833 durch gegeßwärtiges Priosilegium Unsere landesherrliche Genehmigung zur Emission der“ gedachten Obligationen unter folgenden ö ertheilen:

Die zu emittirenden Obligationen werden unter fortlaufenden Num⸗ mern nach dem sub A. beigefügten Schema stempelfrei ausgefertigt.

Dieselben zerfallen in:

2000 Stück Littr. A. zu 500 Rthlr. Courant, sub Nr. 1J bis 2000,

(auf weißem Papier mit farbigem Ueberdruck) zusammin 1,000,000 Rthlr.

5000 Stück Littr. A. zu 200 Rihlr. Courant, sub Nr. 2001 bis 8000, (auf weißem Papier mit farbigem Ueberdruck) zusammen 1,200,006 8000 Stück Littr. A. zu 100 Rihlr. Courant sub Nr. 8001 bis 16,000 (auf blauem Papier) zusammen. S00, 000 Summa... 3, 000, 0090 Rihlr. Die Zins -Coupons werden nach dem sub B. anliegenden Schema für fünf Jahre ausgegeben und nach Ablauf dieser Zeit erneuert. Die Zins-Eoupons für die ersten fünf Jahre nebst einer Anweisung ur Empfangnahme der folgenden Zins-Coupon-Reihe befinden sich an den

Prioritäts-Obligationen. Auf der Rückseite der Prioritäts-Obligationen wird das gegenwärtige Privilegium abgedruckt. §. 2. Die Prioritätés-Obligationen werden mit vier Prozent jährlich verzinset.

Die Zinsen werden in halbjährigen Naten postnumerando ö vom J. bis 30. April und 1. bis 31. Oktober eines jeden Jahres in Köln und Berlin, so wie in denjenigen Städten, welche eiwa sonst noch von der Direction hierzu bestimmt werden, gezahlt.

Zinsen von Prioritäts-Obligationen, deren Erhebung innerhalb vier Jahren von dem in den betreffenden Coupons bestimmten Zahlungstage nicht geschehen ist, verfallen zum Vortheil der Gesellschaft.

ya,. alljährliche Verwendung des Reinertrages der Bahn von Oberhausen nach der holländischen Gränze über vier Pliozent des Anlage-Kapitals bis zur Höhe eines halben Prozents desselben und der auf die eingelösten

Prioritäts⸗-Obligationen fallenden Zinsen. Die Nummern der für ein Jahr zu amortisirenden Priorität Obligationen werden im Oltober des nächstfolgenden Jahres durch das Loos bestimmt und die Auszahlung des Nominak⸗Betrages der hiernach zur Amorlisation gelangenden Prioritäts⸗-

Obligationen erfolgt im April des auf die Ausloosung folgenden Jahres. Der Köln-Mindener Eisenbahn⸗-Gesellschaft bleibt jedoch das Recht vor⸗

behalten, mit Genehmigung des Staates sowohl den Amortisationsfonds

zu verstärken und dadurch die Tilgung der Prioritäts-Obligationen zu be—

schleunigen, wie auch sämmtliche Prioritäts-Obligationen durch die öffent—

lichen Blätter mit sechsmonatlicher Frist zu kündigen und durch Zahlung

des Nennwerthes einzulösen. Die Kündigung darf jedoch nicht vor dem 1. April 1858 geschehen. Ueber die erfolgte Amortisation wird Unserm Minister für Handel, Ge⸗ werbe und öffentliche Arbeiten ahn hr ein Nachweis eingereicht. e

Die Inhaber der Prioritäts⸗- Obligationen sind auf Höhe der darin

verschriebenen Kapitalbeträge und der dafür nach §. 2 zu zahlenden Zinsen

Gläubiger der Köln- Mindener Eisenbahn-Gesellschaft, und sind daher be⸗ fugt, wegen ihrer Kapitalien und Zinsen sich an das gesammte Vermögen der Gesellschaft und dessen Erträge mit unbedingter Priorität vor den In⸗ habern der Stamm -Actien und der zu denselben gehörigen Coupons und Vividendenscheine zu halten. Dagegen bleibt den in Gemäßheit der Pri⸗ vilegien vom 8. Oktober 1847, 39. März 1849 und 14. Februar 1853 emistirten 46,745 Stück Prioritäts-Obligationen der Köln-Mindener Eisen⸗ bahn-Gesellschaft im Gesammtbetrage von 9,174,500 Rtihlr. nebst Zinsen

das Vorzugsrecht vor den auf Grund des gegenwärtigen Privilegiums zu

emittitenden Prioritäts-Obligationen nebst Zinsen ausdrücklich reservirt

und gesichert.

Die Köln-Mindener Eisenbahn-Gesellschaft ist aber, sofern sich bei der unter Zuziehung eines Kommissars des Königlichen Ministeriums für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten erfolgenden definitiven Be⸗ rechnung und Feststellung des für die Bahn von Oberhausen nach der hoölländischen Gränze bei Elten erforderlichen Baukapitals ein Mehrbedarf über den vorläufig angenommenen Betrag von drei Millionen Thalern herausstellen sollte, berechtigt, denselben durch eine weitere Ausgabe von Obligationen Littr., B., die mit den, nach dem gegenwärtigen Privilegium zu emittirenden Obligationen die gleiche Priorität haben, zu be— schaffen. Auch bleibt der Köln⸗-Mindener Eisenbahn⸗Gesellschaft den Inhabern, der nach dem gegenwärtigen Privilegium zu emittiren— den Obligationen gegenüber das Recht vorbehalten, behufs Ver⸗ vollständigung der Bauten und Anlagen der Köln Mindener ö so wie zur Vermehrung der Betriebsmittel dieser n, behafs eines zum Bau einer festen Rheinbrücke bei Köln * aatsregierung zu leistenden Beitrags mit Genehmigung des

aats eine fernere Anleihe zum Benage von Zwei Millionen en , ee ü hen, Thalern zu gleicher Prioꝛilät mit den nach

6 ,, Privilegium zu emittlirenden Obligationen zu machen. ine weitere Vermehrung des Gesellschafts⸗Kapitals durch

Die Prioritäts-Obligationen unterliegen der Amortisation durch

Emission von Actien, Prioritäts-Obligationen oder durch Aufnahme eines Darlehns darf hiernächst nur dann erfolgen, wenn den auf Grund des Privilegiums vom 8. Oktober 1847 emittitten 18,45 Stück, den auf Grund des Privilegiums vom 30. März 1849 emittirten 17,0900 Stück, den auf Grund des Ptivilegiums vom 14. Februar 1853 emittirten 11,000 Stück und den auf Grund des gegenwärtigen Privilegiums zu emit— tirenden 16, 099 Stück Prioritäts-Obligationen nebst Zinsen das Vorzugs⸗ recht ausdrücklich eingeräumt und sicher gestellt ist. Eine Veräußerung der zum Bahnkörper und zu den Bahnhöfen erforderlichen, der Gesellschaft ge— hörigen Grundstücke ist unstatthaft, so lange die Prioritäts Obligationen der gegenwärtigen Emission nicht eingelöst sind. Diese Veräußerungs⸗ Beschränkung bezieht sich jedoch nicht auf die außerhalb der Bahn und der Bahnhöfe befindlichen Grundstücke, auch nicht auf solche, welche innerhalb der Bahnhöfe etwa an den Staat oder an Gemeinden zu öffentlichen Zwecken abgetreten werden möchten.

§. 5.

Die Inhaber der Prioritäts-Obligationen sind nicht befugt, die Zah— lung der darin verschriebenen Kapitalbeträge anders als nach Maßgabe der im §. 3 getroffenen Bestimmungen zu fordern, ausgenommen

a) wenn ein Zahlungs-Termin länger als drei Monate unberich—

tigt bleibt,

b) wenn der Transportbetrieb auf der Eisenbahn länger als sechs Mo— nate ganz aufhött,

c) wenn gegen die Eisenbahn-Gesellschaft Schulden halber Execution durch Pfändung oder Subhastation vollstreckt wird,

d) wenn die im §. 3 festgesetzte Amorlisation nicht inne gehalten wird.

In den Fällen von à bis incl. « bedarf es einer Kündigungs frist

nicht, sondern das Kapital kann von dem Tage ab, an welchem einer diesen

Fälle eintritt, zurückgefordert werden, und zwar

zu a) bis zur Zahlung der betreffenden Zins coupons,

zu b) bis zur Wiederherstellung des unterbrochenen Transportbetriebes

zu ch bis zur Aufhebung der Executöon.

In bem sub d. vorgedachten Falle ist jedoch eine dreimonatliche Kün— digungsfrist zu beobachten, auch kann der Inhaber einer Prioritäts-Obli galion von diesem Kündigungsrechte nur innerhalb dreier Monate von dem Tage ab Gebrauch machen, wo die Zahlung des Amortisationsquantums hätte stattfinden sollen.

§. O.

Die Ausloosung der zu amortisirenden Prioritäts⸗-Obligatione schieht in Gegenwart zweier Mitglieder der Direction und eines protokolli. renden Notars in einem 14 Tage vorher zur öffentlichen Kenntniß zu brin« genden Termine, zu welchem den Inhabern der Prioritäts Obligationen

der Zutritt gestattet ist.

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8. 1

Die Nummein der ausgeloosten Prioritäts-Obligationen werden binnen 14 Tagen nach Abhaltung des im §. 6 gedachten Termins bekannt ge macht, die Auszahlung derselben aber erfolgt in Köln und Berlin, so wie in denjenigen Stäbten, welche etwa sonst noch von der Direction hierzu bestimmt werden, an die Vorzeiger der betreffenden Priorizäts Obligationen gegen Auslieferung derselben und der dazu gehörigen, nicht fälligen Zins Coupons. Werden die Coupons nicht mit abgeliefert, so wird der Betrag der fehlenden von dem Kapitalbetrage der Prioritäts-Obligationen gektürzt und zur Einlösung der Coupons verwendet, sobald dieselben zur Zahlung präsentirt werden.

Im Uebrigen erlischt die Verbindlichkeit der Gesellschaft zur Ver zinsung einer jeden Prioritäts Obligalion mit dem 30. April, des auf die Ausloofung folgenden Jahres, wenn die Ausloosung selbst im Ausloosungsjahre bffentlich bekannt gemacht, worden tst. Die im Wege der Amornsation eingelösten Prioritäts-Obligationen werden in Gegen. wart zweier Mitglieder der Direction und eines protokollirenden Notars ver— brannt und, daß dies geschehen, durch die öffentlichen Blätter bekannt gemacht.

Die in Folge der Rückforderung von Seiten des Inhabers 6. 5) oder in Folge einer Kündigung (8. 3) außerhalb der Amortisation eingelösten Priori⸗ täté⸗Obligationen hingegen, ist die Gesellschaft wieder auszugeben befügt.

§. 8.

Diejenigen Prioritäts-Obligationen, welche ausgeloost und gekündigt sind und, der Bekanntmachung durch die öffentlichen Blätter ungeachtet, nicht rechtzeitig zur Realisation eingehen, werden während der nächsten zehn Jahre von der Direction der Köln-Mindener Eisenbahn-⸗Gesellschaft all jährlich einmal öffentlich aufgerusen; gehen sie aber dessenungegchtet nicht spätestens binnen Jahresfrist nach dem letzten öffentlichen Aufruf zur Rea— lisation ein, so erlischt ein jeder An spruch aus denselben an das Gesell⸗ schafts-Vermögen, was unter Angabe der Nummern der werthlos geworde⸗ nen Prioritäts Obligationen von der Direction öffentlich bekannt zu machen ist.

Die Gesellschaft hat aus dergleichen Priioritäts-Obligatignen keinerlei Ver⸗ pflichtung mehr; doch steht der General-Versammlung frei, die gänzliche oder theilweise Realisirung derselben 6 Billigkeitsrücksichten zu beschließen.

Die in 8§§. 3, 6, 7 und 8 vorgeschriebenen öffentlichen Bekanntmachun⸗ gen erfolgen durch den Königlich preußischen Staats-Anzeiger, die Köl— nische, die Aachener und die Düsseldorfer Zeitung. a

Im Falle des Eingehens des einen oder des anderen dieser Blätter bestimmt die Direction dafür eine andere Zeitung, in welcher jene Bekannt machungen mit verbindlicher Kraft erfolgen. a

Zu Urkund dieses haben Wir das gegenwärtige landesherrliche Privi— legium Allerhöchsteigenhändig vollzegen und unter Unserem Königlichen Insiegel ausfertigen lassen, vhne jedoch dadurch den Inhabern der Obi. gationen in Ansehang ihrer Befriedigung eine Gewährleistung von Seiten des Staats zu geben oder Rechten Dritter zu präjudiziren.

Das gegenwärtige Privilegium ist durch die Gesetz Sammlung be— kannt zu machen. .

Gegeben Erdmannédorff, den 1. n ,

L. S. riedrich Wilhelm. von ö k , von Bodelschwingh.

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(Dritte Emission Littr. A.)

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Genehmigung und ztehenden Privilegiums emittirten Ka-

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