1853 / 220 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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Behörden in vorkommenden Fällen das Erforderliche zu veran⸗ lassen. K Berlin, den 9. August 1853. Der Justiz-Minister. Simons.

An sämmtliche Gerichts⸗Behörden.

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Erkenntniß des Königlichen Gerichtshofes zur Entscheidung der Kompetenz-Konflikte vom 25sten Juni 1853 betreffend die Unzulässigkeit des Rechtsweges über die Verpflichtung einer Eisen bahn Gesellschaft zur Anlage von Einfriedigungen an Wegen und sonstigen Schutzmaßregeln.

Im Namen des Königs. Auf den von der Königlichen Regierung zu Arnsberg erhobe⸗ nen Konmpetenz- Konflikt in der bei dem Königlichen Appellatlons⸗ Gericht zu Hamm anhängigen Prozeßsache . des Oekonomen? S. zu B., Klägers, jetzt Appellaten, wider , . die Bergisch-Märkische Eisenbahn-Gesellschaft, Verklagte jetzt Appellantin, J betreffend die Anlage einer Einfriedigung, erkennt der Königliche Gerichtshof zur Entscheidung der Kompetenz— Konflikte für Recht: R . . daß der Rechtsweg in dieser Sache für unzulässig und der er— hobene Kompetenz-Konflikt daher für begründet zu erachten.

Von Rechts Wegen.

Gründe:

Der Kläger, dessen Grundstücke von der Bergisch⸗ Märkischen Eisenbahn durchschnitten werden, hat sich bei dem Resultate des Expropriations Verfahrens nicht beruhigt, vielmehr in einer am 18. Februar 1851 beim Kreisgericht zu Hagen angestellten Klage verschiedene Forderungen gegen die Eisenbahn⸗ Gesellschaft geltend gemacht, von denen eine den Gegenstand des vorliegenden Kompe tenz-Konflikts bildet. Der Kläger behauptet nämlich, daß sein Weidevieh zuweilen an anderen Stellen, als auf dem gewöhn lichen Uebergangswege die Eisenbahn betrete, daß er für eine solche Polizei Contravention schon einmal denunzirt worden und daß es, um diesem Uebelstande vorzubeugen, erforderlich

sei, seine Ländereien da, wo ste an die Eisenbahn anstoßen, mit einer Einfriedigung zu versehen, deren Länge in der Klage auf 725 Ruthen und deren Kosten auf eben so viel Thaler angegeben werden. Der Klageantrag ist bei diesem Punkte dahin gerichtet, die Verklagte zu verurtheilen, ihm an seinen Grundstücken da, wo sie an die Eisenbahn stoßen, eine Frechtung (Einfriedigung) anzu⸗ legen, damit von derselben das Vieh nicht auf die Eisenbahn über⸗ treten könne, oder ihm anstatt derselben eine Entschädigungs Summe von 72 Rthlr. 16 Sgr. zu bezahlen. Die verklagte Eisen⸗ bahn⸗Gesellschaft setzte diesem Anspruche den Einwand entgegen, daß die Regierung, zu deren Cognition die Sache gehöre, die Ein⸗ friedigung nicht angeordnet habe und der Kläger solche daher nicht fordern könne. Außerdem berief sich die Verklagte darauf, daß den Grundstücken des Klägers durch Wege, Gräben und son stige Wehren hinreichender Schutz gewährt werde. Das Kreisgericht zu Hagen verordnete eine Beweisaufnahme, die zu Gunsten des Klägers ausfiel. Die Länge derjenigen Gränzen, deren Einfriedi gung der Kläger verlangt, wurde auf 715 Ruthen ermittelt. Das Kreisgericht verurtheilte hierauf unter dem 5. November 1851 die verklagte Eisenbahn-Gesellschaft, dem Kläger an seinen Grund stücken da, wo sie an die Eisenbahn stoßen, entweder eine Frechtung anzulegen, oder ihm 713 Rthlr. zu zahlen. Die verklagte Eisen⸗ bahn -Gesellschaft hat hiergegen appellirt. Nach Beendigung der Instruetion des Appellatorli ist von der Regierung zu Arnsberg mittelst Plenarbeschlusses vom 14. Dezember 1852 der Kompetenz⸗ Konflikt erhoben worden. Derselbe wird auf den S. 14 des Eisen⸗ bahn⸗-Gesetzes vom 3. November 1838 gestützt, dessen erster Absatz so lautet:

Außer der Geldentschädigung ist die Gesellschaft auch zur Ein—

richtung und Unterhaltung aller Anlagen verpflichtet, welche die

Regierung an Wegen, 6 , . Triften, Einfriedigungen,

Bewässerungs⸗— oder Vorfluths-Anlagen nöthig findet, damit die

benachbarten Grundbesitzer gegen Gefahren und Nachtheile in

i n rn . gesichert werden.

. Regierung behauptet nun, daß der Kläger, wenn er die ,,, rr , n 6 seinen Grundstücken, brech tung ar i ef . gen ents hädigt worden sei, eine

. pruch bei ihr der Regierung

hätte geltend machen müssen. Wäre sein Antrag von ihr abgelehnt worden, so würde dann zu erwägen gewesen sein, inwiefern sich ein Entschädigungs-Anspruch hätte begründen lassen, welcher even⸗ tuell allerdings gerichtlich zu verfolgen wäre. Der Antrag auf Anlage einer Frechtung wenn auch nur alternativ mit dem An⸗ trage auf Vernrtheilung in die Kosten einer solchen Anlage gestellt betreffe eine Frage, deren Entscheidung das Gesetz der Regierung vorbehalten habe.

Der Anwalt des Klägers beruft sich in der Gegenausführung darauf, daß die Regierung während des Expropriations-Verfahrens die jetzt verlangte Einfriedigung nicht angeordnet habe, was einer Ablehnung gleich stehe. Er folgert hieraus, daß nach der eige⸗ nen Deduction der Regierung der Fall schon eingetreten sei, in welchem Kläger gerichtlich auf Entschädigung klagen könne. Außer dem behauptet er, daß nach Eröffnung der Bahn die Kompetenz der Regierung aufhöre.

Das Appellationsgericht zu Hamm giebt in seinem Gutachten zu, daß der Kläger die Herstellung der Frechtung allerdings ge— richtlich nicht fordern, die Verklagte vielmehr hierzu nur von der Regierung angehalten werden könne. Dem Kläger stehe nur das Recht zu, statt der Expropriationssumme einen höhern Werth seiner zu Bahnzwecken verwendeten Grundstücke nachzuweisen und zu dem Ende nicht allein deren Grund und Boden zu schätzen, sondern auch alle durch den Zwangsverkauf für seine Person und das übrig bleibende Areal entstehenden Nachtheile als Mitfaktoren des außerordentlichen Werths jener Grundstücke in computum zu bringen. In dieser Weise sei die durch die Expropriation noth— wendig gewordene Frechtung in Betracht zu ziehen. Kläger fordere die Kosten derselben mit Recht, weil eben die Anlage der Frechtung selbst nicht geschehen sei. Der Rechtsweg in Ansehung des Geld anspruchs sei also unbedenklich zulässig. Die alterna tive St lung des Klage -Antrages auf Ausführung der Ein friedi gung oder Zahlung einer Geldsumme, obgleich sie um gekeh lauten sollte, sei lediglich eine Restriction des an sich nur zu lässigen Antrages auf Geld-Entschädigung und also nicht geeignet, als ein Eingriff in die Kompetenz der Regierung angesehen zu werden.

Dieser Gegen-Ausführungen ungeachtet, ist der Kompetenz Konflikt für begründet zu erachten.

Hätte der Kläger Ersatz eines Schadens eingeklagt, welche dadurch verursacht worden, daß die von der Regierung zum Schutze seiner Grundstücke angeordneten Anlagen, als Wege, Gräben u. s. f

el

.

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für diesen Zweck nicht ausreichten, so würde die gerichtliche Ver folgung eines solchen Anspruches unbeden! ich zulässig fein auch von der Regierung in dem Konfliktsbeschlu aus

erkannt wird. So liegt .

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oSdrücklich behauptet fried on Schaden Er führt daß wegen polizei zahn dem den sei, ohne anzugeben, welchen Erfolg die Denuncia habe. Was er verlangt, ist die Ausführung einer wirksamen maßregel gegen solche Uebelstände oder die Gewährung der N um diese Maßregel selbst zur Ausführung zu bringen. Der einzige Gegenstand dieser beiden alternativen Klage träge ist die begehrte Einfriedigung, also §. 14 des Eisenbahn⸗Gesetzes lickl ic soll die Eisenbahn

daß er durch die

habe.

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zeiwidrig J j

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selbst ausführen, oder sie soll dem Kläger die Ausführun lassen und ihm die Kosten bezahlen. Das, was der Kläger errt

will, ist bei beiden alternativ gestellten Anträgen eines und nämlich die Einfriedigung seiner Grundstücke. Bei der

hat er diese Anlage bis jetzt nicht beantragt. Die

Frage ist hiernach die, ob der Rechtsweg über di

einer Eisenbahn-Gesellschaft zu einer der im 5. 1

Gesetzes erwähnten Anlagen mit Uebergehung Ter gier lässig ist? Diese Frage kann zwar nicht unbebingt verneint w den. Denn es lassen sich Fälle denken, wo jene Verpflichtung

ö 2 N dort 663 einem Verl gng

einem speziellen privatrechtlichen n, z ; . beruht, mithin ohne Zweifel gerichtlich verfolgt werden, kann. Fün— alle anderen Fälle aßer muß die Frage verneint werden, lhelt, bi Gesetz im §. 14 die Entscheidung darüber, welche. chutz , ,. an Wegen, Einfriedigungen u. . f. die Gesellschast. . ö habe, der Regierung üͤberweist. Wenn daher ein H ö cent eine solche Anlage ausgeführt zu sehen wünscht .

sich, in Ermangelung gütlicher Einigung, jedenfalls zunächst ö. Reglerung zu wenden und bei derselben die nach 8. . e setzung zu beantragen haben. J

Anlage nöthig findet, so wird sie im Verwallungse wege ee. ö., dahn? Gesellschaft zu deren Ausführung, anhalten , . die Regierung den Antrag ab, und entscheidet sie, daß meg, derte Anlage nicht nöthig sei, so kann geßen . 6 ö scheidung der Rechtsweg nicht zugelassen te rette, , nun, Geltendmachung der durch den 8. 111 ng die mit der Eypropriation nichts gemein hat,

11 B . well l 1

z 1 nen nie Wenn die Regierung die

und auch nicht

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der expropriirten, Gu benachbarten Grundbesitzer den Eisenbahn⸗ Gesellschaften durch das Gesetz auferlegt wird, ist lediglich k Regierung zu⸗ gewiesen. Dies ergiebt sich theils aus den Worten des Gefetzes: welche die Regierung nöthig findet,“ indem damit die ganze Ver⸗ eflichtung von dem Ermessen und der Bestimmung der Regierung abhängig gemacht wird, theils aus der Gleichstellung der Ueber⸗ fahr ken mit den anderen, im 8. 14 benannten Anlagen. Die äber die Eisenbahn führenden Fahrwege sind nämlich in landes⸗ volizeilicher Hinsicht so wichtig, daß die Entscheidung darüber, ob und' wo' sie anzulegen sind, nach der Natur der Sache nothwendig

blos zu Gunsten

. ).

der Landes- Polizet-Behörde allein vorbehalten bleiben muß. Es kann demnach nicht in der Absicht des Gesetzgebers gelegen haben, die Entscheidung hierüber den Gerichten zu übertragen. Was aber hiernach von den Ueberfahrten gilt, muß auch von allen anderen, im §. 14 bezeichneten Schutzanlagen deshalb gelten, weil solche im Gesetz mit den Ueberfahrten auf gleiche Linie gestellt werden. Für diese Auffassung spricht außerdem der Zusammenhang, in 14 cit. mit den vorhergehenden Bestimmungen des 3

welchem der 58. . 56346 6 , ] 7 nbahngesetzes, insbesondere gin d n, .

1 D 18 1 *nꝑ20 SpSr h 161 1. Vels ganze Srzpil

ions-Verfahren oll hiernach von bel Megter ung 91 kLettet wen . * 8 Tant 91 ww **oOyv . 0m ; eselbe hat die Taxatoren zu ernennen und gegen Deposition des Taxwerths en Grundeigenthümer zur rSBO I y 6 64 ** ö , 111 enden Gru stücks an dte ECisenhahn Uu J anzuhalten. X 11 Ul 18 111 Hrundeigenthümer, wenn er mit der Se ö - 5 riesyt [ic 5 t , 661 * 844 NT I s⸗ nu tro Uf richterliche n scheid u Uher Den vel dul? 79 95 . 14 911 * her [ . EL * ö J 6974 der Absicht des Gesetz⸗ . 1 84 z 15 238 2 7 3 & 8*3 9M 5 gelegen hal gegen . 88 bb r .. Ulgssen. ee . . ö fordert im vorliegenden Galle Einfrtedigung , , ga, (ert, hee fre feln Re tels dstücke nicht auf Grund eines spezt llen Rechtstitels,

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Es sind Zweifel

von 72 Rthlr., welche egiments⸗= etatsmäßig beziehen, ausschließlich für die e .

Stellung verbundenen Dienstaufwandes, gewährt werde und des zu dem steuerpflichtigen Einkommen nicht gerechnet werden lönne, oder ob diese Zulage als eine für die besonderen Dienstleistungen der Adjutanten gewährte Remuneragtion anzusehen sei. Oa die ge⸗ dachte Zulage allerdings dazu bestimmt ist, die Adjutanten für den mit ihrer dienstlichen Stellung verbundenen Dienstaufwand zu entschädi⸗ gen, so werden Ew. ꝛc. in Verfolg des Cirkular-Erlasses vom 11. Februar d. J. (Staats- Anzeiger Nr, 75 S. 497) angewiesen, die Vor⸗ sitzenden der Einschätzungs Koͤmmissionen dahin zu instruiren, daß die

!

Adjutanten Zulagen bel der Berechnung des steuerpflichtigen Ein⸗

sondern zu Guusten aller

kommens der als Adjutanten kommandirten O zu lassen sind. 2 Berlin, den 21. August 1853.

Der Finanz⸗Minister.

ffiziere außer

An sämmtliche Vorsitzenden der Bezirks-Kommissionen.

Kriegs⸗Ministerium. Verfügung vom 8. September 1853 betreffend die Execution s-Vollstreckung gegen in Dienst⸗ gebäuden wohnende Militair-Beamte.

ist die Frage einer

Aus Veranlassung eines Spezial- Falle Prüfung unterworfen worden: ob die Allerhöchste 1833

1 8 1 . . 2 ,

welche

exekutivische Maßregeln gegen die in Kasernen wohnenden Militair-Personen, soweit §. 155 des Anhangs zur gemeinen Gerichts -O ig und nach Inhalt der Allerhöchste Ordre vom 8. November 1831 überhaupt zulässig sind und in der Kaserne oder vem Dienstgebäude vollstreckt werden müssen, nicht durch Civilgerichte, sondern nur durch Requisition der Mi— litairgerichte vollstreckt werden sollen,

auf Personen des Soldaten standes, oder

gleichen D

ste nach

76 s

auch auf die

P- 3557, 71 gen 8 we 4 J 1 ilitair⸗Beamten

der Dienstgebäuden wohnende S3 TH ar , . zu beziehen sei? 55 sC em fim an Mew r alen . gess n nnr Tw wr⸗ Nach Einsicht der Verhandlunge , Allerhöchste Vrdre

. ö . . V Folge gehg A8 Unzwel⸗

J

2

vom 4. Januar 1833 . anzunehmen, daß es sich bei der g en Verordnung

fel ha ft lediglich darum gehandelt hat, von Vorschriften

. 66 s⸗ ; J ö ; der Allerhöchsten Ordre vom 4. Juni . Interesse der M elttair i 231InIIn 1 Hi R2* Kw m fi 9 . Militair Disziplin eine Ausnahme Personen —— . 6 Soldatenstandes zu machen, unt

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. . ——5anung l .

i Des

auf Personen

7 sI n n fn e . 5 Allerhöchste Ordre vom 4. zatenstandes kenntnissen

2 5 * ö. 1 . . ienstgebäuden wohnenden Mi ; Der Allerhöchsten Erla 3m or 23 m , Ft vember 1831, durch die 8 5 e , nf nn,. Im Einverständnisse mit sämmtlichen Militair Beh 19m 6 gemall .

ann sßarr A . Nauml urg, den

8.

* .

zerfügung vom die Gehaltszahl! Beamte bei

Vorgekommene

gemeinen Kenntniß Reglements über vom 7. April d. J. altenen Bestimmungen zahlungen bei Be den nachfolgenden Maßgaben auch ziere bei den Train-Depots, die Ingenieur-Geograp webel-Lieutenants bei Materialienschreiber, etatsmäßig Servis finden: J bei einem Urlaube, der den Zeitraum von 45 Tagen überschreitet, ein Abzug vom Gehalt ein, so ist dieser den Zeug-Hauptleuten und den ersten Offizieren bei Train -Depots nach dem Satze k, und den Zeug-Lieutenants, den zweiten Offizieren Train⸗D epots und den Ingenieur⸗ Geog aphen Satze g des 8§. 90 des )

a 9 3555542 vorgedachten Reglements machen.

llen übrigen, vorstehend 9

2 urlaubungen der Offiziere und Militair auf die Zeugoffiziere,

1phen, h n Kadetten⸗Anstalten, dle Wallmeiste Zeugschreiber, die Zeugdiener um

. 64* 2 V. f 9 1 * 9 * * 6 4* * ehenden Militair⸗Beamten

6

genannten Persor

Abzug in der Art zu berechnen, daß von Jahres-Betrages ihres Gehalts täglich 2 Sgr. einbehalten werden, bei Gehältern, welche durch 50 ohne Rest nicht theil bar sind, aber der weniger als 50 Rthlr. betragende Re vom Abzuge ganz frei bleibt.

Bei einem Gehalte von 306 Rthlr. sind demnach, einige Beispiele anzuführen, 12 Sgr., bei einem solchen 480 Rthlr., aber 18 Sgr. täglich einzubehalten.

Berlin, den 11. September 1853. Der Kriegs⸗-Minister. v. Bonin.

9 Bei 11

1e *. .