1853 / 222 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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Erlaß vom 6. August 1853 betreffend die Ver— äußerung der an Landstraßen gelegenen, der Chaussee Verwaltung gehörigen Grundstücke.

Der Antrag in dem Berichte vom 1. v. M. wegen Verkaufs der neben der N. N. Straße zu N. N. zwischen den Nummer⸗ steinen 2c. belegenen Grund- Parzelle hat Veranlassung gegeben, die Anräthlichkeit derartiger Veräußerungen im Interesse des 5 12 5. * 22 . i . s 8 M überhaupt in Erwägung zu nehmen, nach deren Resultat eine Be⸗ schränkung derfelben für die Zukunft zweckmäßig erscheint;.

In der Regel steht der Verkaufspreis solcher Grundstücke ganz außer Verhältniß zum Ankaufspreise, wenn sie zu irgend einem B. zur Aufstellung der Walzen, Materialien-Lagerplätze,

Zwecke 3. 6 . zur Entnahme von Auftragserde, Errichtung von Wärterbuden zc.

erworben werden müssen und es läßt sich selten übersehen, ob spä⸗ terhin zu einem solchen Behufe nicht Grund und Boden disponibel gemacht werden muß. Auch als Eigenthum der Chaussee-Verwal— fung bleiben die fraglichen Grundstücke nicht ganz ungenutzt, in den meisten Fällen können sie als Baumschulen, Grasplätze, Kartoffel⸗ land 2c. einen den Verkaufspreis deckenden Ertrag liefern.

Es empfiehlt sich deshalb, den Verkauf solcher, der Chaussee— Verwaltung zugehöriger Grundstücke nur dann eintreten zu lassen, wenn solche zur Benutzung für die Zwecke der Chaussee-Verwal— tung zu klein oder von dem Chausseegebiete zu entlegen sind, oder wenn sie für einen angränzenden Grundbesitzer einen so hohen Werth haben, daß erhebliche Rücksichten für eine Ueberlassung vorwalten und dieser einen höhern als den gewöhnlichen Preis bietet, oder endlich, wenn besondere Gründe im Interesse der Gewerbe oder der Landwirthschaft den Uebergang in den Privatbesitz motiviren.

In ver Anlage empfaͤngt die Königliche Regierung die einge⸗ reichten Kontrakte mit der Anweisung zurück, hiernach das Kaufge— such des N. N. nochmals zu prüfen und dasselbe entweder ohne Weiteres abzulehnen, oder mir nachzuweisen, daß nach jenen Ge— sichtspunkten der Verkauf des Grundstücks gerechtfertigt sei.

Für die Zukunft sind diese Grundsätze zur Richtschnur zu nehmen.

Berlin, den 6. August 1853.

Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten. von der Heydt.

An die Königliche Regierung zu N. und ab⸗ schriftlich zur Nachricht und Nachachtung an sämmtliche übrige Königliche Regie— rungen.

Das 50ste Stück der Gesetz-Sammlung, welches heute ausge geben wird, enthält unter Nr. 3837. den Allerhöchsten Erlaß vom 6. August 1853, betref⸗ fend die Bewilligung der fiskalischen Vorrechte für den Bau und die Unterhaltung der Chaussee von Nakel im Kreise Wirsitz bis an die Kreisgränze in der Rich tung auf Vandsburg; unter 3838. die Konzessions- und Bestätigungs- Urkunde für die Oberschlesische Eisenbahngesellschaft, betreffend die Aus dehnung ihres Unternehmens auf den Bau der Bres⸗ lau- Posen-Glogauer Eisenbahn. Vom 20. August 1853; und unter » Z839. das Privilegium wegen Ausgabe von acht Millionen drei und ein halb prozentiger Prioritäts-Obligationen der Oberschlesischen Eisenbahn-Gesellschaft behufs des Baues der Breslau-Posen-Glogauer Eisenbahn. Vom 20. August 1853. Berlin, den 21. September 1853.

Anwalte bei der gerichtlichen Verfolgung der in dem Holzdiebstahls— Gesetze mit Strafe bedrohten Handlungen zu beobachten haben, eine besondere Instruction für dieselben erforderlich sei.

Der Justiz-Minister kann, in Uebereinstimmung mit der Ansicht der Mehrzahl der Königlichen Ober-Staatsanwalte, ein Bedürfniß hierzu nicht anerkennen. Da jedoch über das Verfahren in Holz— diebstahls-Sachen einzelne Bedenken erhoben, auch in mehreren Punkten eine Vereinfachung des Geschäftsganges vorgeschlagen worden, und da überdies nach §. 26 des Gesetzes vom 2. Juni 1852 die Verrichtungen der Polizei-Anwalte behufs der gerichtlichen Verfolgung der in diesem Gesetze mit Strafe bedrohten Handlun— gen den verwaltenden Forstbeamten übertragen werden können, für welche einige nähere Bestimmungen angemessen erscheinen, so hat es der Justiz-Minister für zweckmäßig erachtet, die nachfolgen— den zusätzlichen Bestimmungen zu der Instruction vom 24. Novem ber v. J. zu treffen, welche die Königlichen Ober-Staatsanwalte den als Polizei-Anwalte fungirenden Beamten mitzutheilen haben. (a.) Dabei bleibt ihnen überlassen, soweit sie dies für nöthig be finden, die Polizei-Anwalte noch mit besonderen Anweisungen zu versehen.

Berlin, den 1. Juli 1853.

Der Justiz⸗Minis

Simons.

An

sämmtliche Ober-Staatsanwalte. A.

861m

Zusätzliche Bestimmungen zu der Instruclion für die Polizei⸗-Anwalte vom 24. November 1852, in Beziehung auf das Verfahren bei Verfolgung der Diebstähle an Holz und anderen Waldprodukten.

J. Die in der Instruction vom 24. November 1852 enthaltenen Vor— schriften sind, so weit nicht etwas Anderes bestimmt ist, auch von den in Gemäßheit des §. 26 des Gesetzes vom 2. Juni 1852 zu Polizei⸗Anwalten bestellten verwaltenden Forst-Beamten zu beachten. II.

Hinsichtlich des Verfahrens kommen bei Verfelgung der in dem

Gesetze vom 2. Juni 1852 mit Strafe bedrohten Handlungen die s. 13

*

bis 6, 29 bis 35, 37 bis 39 der Instruction vom 24. November 1852,

nicht aber, da das Mandats-Verfahren ausgeschlossen ist, die Ss. 17 bis 28 zur Anwendung. An Stelle der letzteren und der SS. 36, 40 sind die Be⸗ stimmungen des Gesetzes vom 2. Juni 1852 §8§. 27 bis 40 maaßgebend. Dabei ist zu bemerken:

a) Einer besonderen Anklageschrift bedarf es nicht. Die Stelle dersel— ben kann das im §. 28 des Gesetzes vom 2. Juni 1852 vorgeschriebene Verzeichniß vertreten. Wenn sich gegen die Volständigkfeit desselben nichts zu erinnern findet, so überrricht der Polizei-Anwalt das eine Exemplar dem Gericht mit dem schriftlichen Antrage:

hinsichtlich derjenigen, nach den Nummern zu bezeichnenden Fälle, wegen welcher der Polizei-Anwalt die Verfolgung für begründet erachtet, gegen die Beschuldigten die Untersuchung zu eröffnen.

b) In Betreff derjenigen Fälle, welche der Polizei— Anwalt zur Ver folgung nicht für geeignet erachtet, hat derselbe den Denunzianten sofort von der Ablehnung unter Angabe des Grundes zu benachrichtigen.

) Wenn nicht alle Denuneciationssälle in der Gerichtssitzung zur Er— ledigung gelangen, so können die unerledigt gebliebenen Fälle mit Bezeich⸗ nung der früheten Nummer in dem nächsten Verzeichnisse vorgetragen wer—⸗ den. Dieselben sind sodann mit den neuen Fällen dieses Verzeichnisses weiter zu verfolgen.

III.

In Betreff der Registratur-Einrichtung lönnen von den Ober— Staats-Anwalten nachstehende Medificalionen der in den §§. 64 69 der Instruction enthaltenen Vorschriften gestattet werden:

a) Die in Gemäßheit des §. 26 des Gesetzes vom 2. Juni 1852 be stellten Polizei⸗Anwalte können von der Führung des in §8§. 65 und 66 dei J struc ion vorgeschriebenen Tagezettels und einer Prozeßliste unter der Voraussetzung enlbunden werden,

daß die Polizei⸗Anwalte das in ihren Händen verbleibende Exemplar des Verzeichnisses (§. 28 des Gesctzes vom 2. Juni 1852) dazu benutzen, die Notizen über die jederzeitige Lage der einzelnen Untersuchungen darin

einzureichende G Betreff der erwä 1) die Zahl der niss die Zahl der Denunciationsfälle, 3) die Zahl der Audienztage.

welche nach Instruction vom 24. fönnen in ähnliche e verordnet ist, zusammengefaßt werden.

15

Die Anklagen wegen der Forst - Polizei-

eschäfts - Uebersicht (8. 76 G. der Instruction) braucht in hnten Untersuchungen uur zu enthalten: Verzeichnisse aus jedem Foꝛrst Bezirk,

W Contraventionen, nicht in dem Verfahren des Gesetzes vom 2. Juni 1852 sondern n allgemeinen Vorschristen des Gesetzes vom 3. Mai 1852 und der ö 8 3 ö 65 8 1 X 1

November desselben Jahres ihre Erledigung erhalten, tabellarisch! Anklage-Verzeichnisse, wie unter Nr. II. ese Verzeichnisse müssen aber nach

9 Maßgabe der gedachten Bestimmungen besonders angelegt, und dürfen mit n Verzeichniffen wegen der Holzdiebstähle 2c. nicht verbunden werden.

worden, von welchem sich zwar

gegebenen Zweckes

5 üg 11 Do Neypvfisnn 11 * Uuhrung . ersugung

Berlin, den 1. Juli 1853.

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Der Justiz-Minister. Simons.

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4 7 ] 1845.

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zur Erreichung dieses geei ssche, as Gesetz vom 24. Mai d. J. zur Ergänzung

betreffend die Zerstückelung von Grundstücken und,

neuer Ansiedelungen vom 3. Januar 1845, verkünde ar eine wesentliche Förderung des

erwarten läßt, welches aber eine sorgfältige Aus⸗ vom 29. März d. J. durchaus nicht erübrigt. ich die letztere daher der Königlichen Regierung hiermit in Bezug auf die Hand ünzei 1

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28 Gesetzes vom 24. Mai D. J. Stagts-gnzeiger *r.

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Ich fordere die Königliche Regierung hiermit auf, die vorstehenden Bemerkungen zur Richtschnur dienen

werden soll. Nöthigenfalls k, . /

3 ö Behn s 1 ath oder Magistrat eib n,, r von einem vereideten 5 ö. genommenen Karte und eines dazu gehöri

Vermessungsregisters in zwei Exemplaren w . auf diese Weise dargelegte Dismembrations - Projett . die Grundlage für das Regulativ, bei dessen r sten ; d Feststellung im Uebrigen eben so verfahren wird, als wenn die Zerstücke⸗ lung bereits zu Stande gekommen wäre. ; .

Ein Exemplar des Veräußerungs-Plans, resp. der Karte und des Vermessungs⸗-Registers bleibt bei den Akten der Ver—⸗ waltungs-Behörde, das zweite Exemplar ist mit einer Aus⸗ fertigung des definitiv oder interimistisch bestätigten Reguli⸗ rungsplans zu verbinden und nachdem dieser Plan den Par— teien publizirt worden ist, dem Hypotheken-Gerichte zur Be⸗ nutzung zu übersenden, damit eine Abweichung von dem Dis memhrations-Projekte bei der Versteigerung verhindert wer— den tann. .

Die in Gemäßheit des §. 33 des Gesetzes vom 3. Ja⸗ nuar 1845 durch die Aufstellung des Regulativs erwachsenden Kosten fallen dem Extrahenten zur Last. Der Landrath oder ag strgt ist ermächtigt, zur Deckung dieser Kosten einen Vorschuß zu fordern und von dessen Bezahlung die Einlei⸗ tung des Verfahrens abhängig zu machen. z Die Ortsbehörden haben streng darüber zu wachen, daß keine Versteigerung von Grundstücks-Parzellen ohne Zuziehung eines Richters vorgenommen wird, und wenn es dennoch geschieht, haben sie die Versammlung aufzulösen und den Veräußerer zur Bestrafung anzuzeigen. (8 Gesetzes vom . ͤ

. Wird die Versteigerung unter Leitung eines Richters be⸗ wirkt, so bleibt diesem die Sorge für die Aufrechterhaltung der ö rdnung bei der Verhandlung allein überlassen, und hat

ͤ d sich die Polizeibehörde dabei nur auf dessen Requisition zu betheiligen. ; Für die Zulässigkeit der Errichtung einer neuen Ansiedelur 5 Nr. 1 des Gesetzes vom 3. Januar 1845) innerha einer stäbtischen oder ländlichen Feldmark, dieselbe mag mit einer Dismembration in Verbindung stehen oder nicht, bleiben auch ferner die Vorschriften der 88. 27 und 28 des Gesetzes vom 3. Januar 1845 maßgebend. Daneben ist aber der Ortsobrigkeit und der Gemeinde im 8§8. 11 des Gesetzes vom 24. Mai d. J. ein beschränktes Wi⸗ derspruchsrecht gegen die Gründung einer solchen neuen An— siedelung eingeräumt worden, weshalb diese Interessenten fortan vor der Entscheidung über das Ansiedelungs-Gesuch jedesmal zur Erklärung aufgefordert werden müssen.

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8 15t J . Selbst nach ertheilter 1 231931 9 M rn * 12 ö 43 6 25 6 . . 2648 neuen Ansiedelung darf in Zukun t Ebonfens Nicht 2 8 * S141 586 * 2** ö. 112 8 ** . d 2 . )* 152 26 eher ausgehändigt werden, als bis das nach §§. 5 und 26 ,, . 5 . . 8 44 setzes vom 5. Janna 86e ert erliche Regulativ

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worden ist. 85614 * ! . rts⸗Behörden haben

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Weiterführung einer Ansiedelung, zu 9 73 16 . . . . k. , n Bau-Consens noch nicht erhalten hat, zu verhindern * 9 1

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und den Kontravenienten zur Bestrafung anzuzeigen. 13 des Gesetzes vom 24. Mai d. J.) Bei der Publication jeder Entscheidung der Regierung üb

ien Ansiedelung den Interessenten zu eröffnen, daß ihnen dagegen eine Be— schwerde an das Ministerium des Innern offen steht.

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die Gestattung oder Versagung einer nei z ü

Rekurs-Entscheidungen über die von der Regierung in

erster Instanz festgesetzten Abgaben-Regulative werden auch künftig, wie bisher, vom Ministerium für landwirthschaftliche Angelegenheiten erlassen werden.

Die Landräthe behalten die ihnen im §. 8 des Gesetzes vom

3. Januar 1815 eingeräumte Befugniß, die Regulirungs Verhandlungen den Ortsobrigkeiten zu übertragen.

lassen,

Debits-Comtoir der Gesetz-Sammlung. e,, , —— . : . übersichtlich einzutragen, so daß dieses Verzeichniß die Prozeßliste und den

. Tagezettel ersetzt. ö . . .

Sofern der Polizri-Anwalt als Forst Beamter ein besonderes Forst Journal zu fuhten hat, kann dieses Journal als Tagezettel für die polizeiann alt— lichen Geschäfte mitbenutzt werden.

Ihre Landräthe, Magisträte und Ortsbehörden danach zu instruiren und die Verbotsbestlmmungen des Gesetzes vom 24. Mai d. J. auf geeignete Weise zur Kenntniß des dabei betheiligten, zumeist geschäftsunkundigen Publikums zu bringen, um dasselbe vor Scha den zu wahren.

Berlin, den 6. September 1863.

24. Mai d. J.) K.

Dabei ist es gleichgültig, ob diese Geschaste zu denen ge hören, welche im §. 5 des Gesetzes vom 2ästen Mel d. J.

b) Die zur Versolgung aller in ihrem Bezirke vorkommenden Ueber- aufgezählt sind, oder oh dies nicht der Fall it. k tretungen bestellten Polizei-Anwalte sind befugt, die Fort Venunciations- Der Landrath oder Magistrat (8. 8 des 8 gfetz 8 6 Verzeichnisse als eine Nummer in die von ihnen in Gemäßheit der Ju— 3. Januar 1845) hat in diesem Falle nur auf zintrag des struction vom 24. November 1852 zu haltenden Tag getlel und Piozeßliste Eigenthümers des zu theilenden Grundstůücks einzuschreiten und einzutragen. Vie Zahl der Denuncianionsfälle jedes Verzeichnisses muß das Verfahren auf dessen Antrag wieder einzustellen. aber vermerkt werten, der An! bes Zur Begründung des Antrages muß der Extrahent, wenn

c) Es bedarf nicht der Anlegung beson J er cine Privat person ist. sein Eigent de heilen ah en nnn, es r, e m, uber ein oder mohnete BVerzeich⸗ er eine Privatperson ist, sein Eigenthum an dem zu theilen von Westphalen. nisse nebst den dazu gehörigen Schriftstücken ein besonderes Ak enst ck an- gelegt werde, wobei rie Sonderung nach Forst-Bezirken und nach Zeitah— schnitten zweckmäßig ist.

Justiz⸗Ministerium.

Allgemeine Verfügung vom 1. Juli 1853 über das Verfahren der Polizei-Anwalte bei Verfol⸗ gung der Diebstähle an Holz- und anderen Wald— Produkten. Instruetion vom 24. November 1852 (Staats- Anzeiger 1853,

Nr 7, G 6). Gesetz vom 2. Juni 1852 (Staats-Anzeiger Nr. 138, S. 809).

Nach dem Erlaß der all inen Instructi ür di izei ] gemeinen Instruction für die Polizei ,,, ö November 1852 ist mehrfach die Frage . „oh nicht hinsichtlich des Verfahrens, welches die Polizei⸗

Der Minister des Innern, gleichzeitig in Vertretung des Ministers

für landwirthschaftliche Angelegenheiten.

derer Büreau-Akten für jede

den Grundstücke und seine freie Dispositionsbefugniß über

dasselbe nachweisen. An Außerdem muß jeder Extrahent einen Veräußerungsplan die Regierungen der sechs östlichen

1V in zwei Exemplaren beibringen, aus welchem sich mit Zuver⸗ Provinzen, mit Ausschluß der

) lässigkeit ergiebt, in welche Parzellen das Grundstück zerlegt Stralsundz.

t Heschäfls Ober-Staats-Anwalt Regierung zu Die am Schlusse des Geschäflsjahres an den Ober ⸗Staats⸗Anwalt g g'