1853 / 225 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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18.. (resp. vom 28sten December 18. bis 3Zten Januar 18. gegen Rück⸗ gabe dieses Coupons an halbjährlichen Zinsen bei der Kreis⸗ Communal⸗- Kasse hierselbst ... Thaler Silbergroschen. ö.

Die innerhalb vier Jahren nach der Fälligkeit, vom Schluß des be⸗ treffenden Halbjahrs gerechnet, nicht abgehobenen Zinsen dersis en der Chaussee Bau- Kasse. Gesetz vom 31. März 1638, 5. 2 Nr. 5 (Gesetz⸗ Sammlung S. 249.)

Schlawe, den

Die ständische Commission für den Chausseebau im Schlaweschen Kreise

Erleichterungen des en des Zoll⸗-Vereins es Steuer Vereins.

zerordnung wegen ferne zwischen den S und den Staaten d

Vom 17. September 1853. Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preußen ꝛc. 2c.

.

thun kund und fügen hiermit zu wissen: , Nachdem die zum Zollvereine gehörenden Regierungen einer⸗

seits und die zum Steuerverein gehörenden Regierungen anderer⸗ seits übereingekommen sind, den unmittelbaren Verkehr zwischen

beiden Vereinsgebieten im Zusammenhange mit den durch die Ver

Staats Anzeiger Nr. 76 Seite 505) bekannt gemachten Zoll⸗ befreiungen und Zollermäßigungen noch weiter zu begünstigen, so verordnen Wir, unter Vorbehalt der Zustimmung der Kammern, auf den Antrag Unseres Staatsministeriums, was folgt:

Artie! 1.

Vom 24sten dieses Monats an bis zum Schlusse dieses Jahres werden bei der unmittelbaren Einführung aus dem

Gebiete des Steuervereins in das Gebiet des Zollvereins, und umgekehrt fol⸗ ende Verabredungen zur Ausführung kommen: . X. Man wird gegenseitig zulassen ö . . . 1) Bleiweiß (Kremserweiß), rein oder versetzt; . ö . . 35 Soda, gereinigte oder ungereinigte (bei dem Ueber⸗

gange in den Zollverein gegen beglauhigte Ursprungs

zeugnisse der Verfertiger); . ) Mennige, Schmalte, Kupfervitriol, gemischten Kupfer⸗ und Eisenvitriol, weißen Vitriol, Wasserglas, Grün span, raffinirten (destillirten, krystallisirten) oder ge⸗ mahlenen; ö 5) Salzsäure und Schwefelsäure; R 6) a. Gebleichtes, desgleichen blos abgekochtes oder ge⸗ büktes (geäschertes) Leinengarn, so wie gefärbtes

Leinengarn;

b. gebleichte und gefärbte, Leinwand, diese Leinwand die Königliche Regierung zu

jedoch nur auf der Gränze zwischen dem hannover⸗

schen Landdrostei⸗-Bezirke Oenabrück und den an.

gränzenden Koͤniglich preußischen Landestheilen (bei . dem Uebergange in den Zollverein beschränkt auf die mit dem Stempel einer steuervereinsländischen Legge versehene Leinwand);

7) a. Talg und Stearin; .

b. Lichte (Talg⸗, Wachs⸗, Wallrath⸗ und Stearin⸗); 8) Butter, eingeschlagene;

9) Pferde, Maulesel, Maulthiere, Esel ;

10) Rindvieh und zwar: Ochsen und Zuchtstiere, Kühe, Jungvieh und Kälber; .

b) zu (inem Zollsatze von 2 Rthlr. für den Centner:

Meubles, gepolsterte;

Wachstafft; ; . d) zu einem Zollsatze von 4 Rthlr. für den Centner:

B. Die Zollvereinsstaaten werden, nachdem im Steuervereine

ö.. Verordnung vom Jh. März 1853 bereits die gleiche Erleich⸗ . terung erfahren haben, von den Erzeugnissen der Steuer . Vereins⸗-Staaten zulassen:

. a) zollfrei:

. Hopfen;

b) zu einem Zollsatze von 1 Rthlr. für den Centner: Hohlglas, weißes, ungemustertes, welches mit abge⸗

schliffnen Stöpseln, Böden oder Rändern versehen, sonst

aber nicht geschliffen ist, sofern es von Glashütten im Steuer vereine mit beglaubigten Ursprungszeugnissen der

Verfertiger versendet wird; c) zu einem Zollsatze von 23 Rthlr. für den Centner: Gold- und Silberpapier; Papier mit Gold- oder

ordnung beauftragt.

mit Unserem Königlichen Insiegel versehen lassen.

von Manteuffel. von der Heydt. Simons.

mungen, 3 ö . 1 in Anspruch genommen wird, zeitig zur . ö. . ; Sven Centner: waltung in Anspruch mn zeitig zu . , . c) zu einem Zollsatze von 3 Rthlr. für den Centner: gelangen, um das Erforderliche wegen Beschaffung der nöthigen Mittel in Zeiten wa . .

agewsesen. Ihren desfallsigen Bericht g Pavier⸗ e gewiesen, Ihren dess— gen t 1. J. anterzeichneten Finanz⸗Minister, zu richten und sich f ,. ö . ö äußern, wie hoch sich der Kostenbed i,, n, e dlgereins ne er 2 ge 1. der 3u äußern, soch lich . dieselben Erzeugnisse des Zollvereins nach der Anlag Ken bhellung beläuft und ob unh wele der Domainen⸗ und Forstverw sprechen.

die Königliche Regierung zu

Silbermuster, durchgeschlagenes Papier; ingleichen Strei- fen von diesen Papiergattungen;

d) zu einem Zollsatze von 3 Rthlr. für den Centner:

farbiges, bemaltes oder vergoldetes Glas ohne Un⸗ terschied der Form; Glaswaaren in Verbindung mit un edeln Metallen und anderen, nicht zu den Gespinnsten gehörigen Urstoffen, desgleichen Spiegel, deren Glastafeln nicht über 288 preuß. Zoll das Stück messen, sofern diese Waaren von Glashütten im Steuervereine mit beglau bigten Ursprungs-Zeugnissen der Verfertiger versendet werden. 9 Unser Finanz⸗Minister wird mit der Ausführung dieser Ver

*

Urkundlich haben Wir gegenwärtige Verordnung vollzogen und Gegeben Sanssouci, den 17. September 1853. ö Friedrich Wilhelm.

ĩ ͤ von Raumer 9 . 2 J NM 8olccs mi 8am M Bprᷓtinm von Westphalen. von Bodelschwingh. von Bonin.

td ! 29 März d. J. (Gesetz Sammlung Seite 89 und 33 d ; J ordnung vom . März d 863 ( 2 esetz * 9 VM iniste rium für Handel, Gewerbe 11 no 2 ffen tliche

Arbeiten.

5 ö 61 . en Ver wendu e e 8 Erlaß vom 4. Juli 1853 wegen Verwendung des

Erlöfes aus dem Verkauf der, behufs Umwandlung der Baumpflanzungenzꝛc. an den Staats Chausseen weggeräumten Bäume.

2m M 411

Auf den Bericht der Königlichen Regierung vom 24.

J. ermächtige ich dieselbe, den Erlös aus dem Verkauf der,

hufs Umwandlung der Baumpflanzungen an den Staats Chausseen oder aus anderen Gründen weggeräumten Bäume; Anpflanzungen an den Staats-Chausseen zu verwenden, u etwa verbleibenden Rest am Jahresschluß zur General- Staats⸗Ke abzuführen. Ueber den Betrag der eingegangenen Kaufgelder der daraus für Baumpflanzungen gemachten aber gleichzeitig Ihrer Anzeige entgegen.

den Kosten neuer en, und nur den

vasse

en,

Verwendungen sehe

Berlin, den 4. Juli 1853.

Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten

*

In Vertretung. von Pommer⸗Esche.

An

N. und

abschriftlich zur Nachricht und Nach

achtung an sämmtliche übrige Re—

gierungen und die Ministerial-Bau

Kommission.

Erlaß vom 5. 3 die Mn hr nung . J

Straßenbau-Projekten betre ; Domainen⸗ und Forst⸗Verwaltung

Konkurrenz der in Anspruch genommen wird.

Da es wünschenswerth ist, daß solche Chausseebau⸗Unterneh bei denen die Konkurrenz der Domainen - und Forstver Kenntniß der Letztern

hrzunehmen, so wird die Königliche Regierung an n. eichzeitig an mich, den mit sich speziell darüber arf für die fiskalische Stra he Gründe vom Standpunkte altung für die Aufbringung desselben

.

. 6 C 1 2

Berlin, den 8. Juli 1853. Der Finanz-⸗Minister. von Bodelschwingh.

von der Heydt.

An N. und ah⸗

schriftlich zur Nachricht und Nachachtung an sämmtliche übrige Königliche Regie⸗ rungen.

Bekanntmachung über die unterm 29. Au gu st d. J.

erfolgte Bestätigung des Statuts der Actien—

Gesellschaft zum Bau einer Chaussee von Boja⸗

nach Punitz, im Kröbener Kreise, Regie⸗ rungs-Bezirk Posen.

nowo

2

Bön 27. Juni 15s

Des Königs Majestät haben das unterm 22. Juni d. J. voll⸗ zogene Statut der Actien⸗Gesellschaft zum Bau einer Chaussee von Böanowo nach Punitz, im Kröbener Kreise, Regierungsbezirk Posen, mittelst Allerhöchsten Erlasses vom 29. August d. J. zu bestätigen geruht, was nach Vorschrift des 8. 3 des Gesetzes über Actien⸗Ge⸗ sellschaften vom 3. November 1843 mit dem Bemerken bekannt ge—

nacht wird, daß das Statut durch das Amtsblatt der Königlichen 9y 1

Regierung zu Posen zur öffentlichen Kenntniß gelangen wird.

Meryl I, Do z . Berlin, den 17. September 1853. Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten. von der Heydt. g 15. September 1853 nach welcher wärze dem Postzwange nicht unter— worfen ist. Die Post-Anstalten werden darauf aufmerksam gemacht, daß zu denjenigen Gegenständen, welche dem Postzwange deshalb nicht interkiegen, weil deren Beförderung mit der Post nach 8.9 des

Reglements vom 31. Juli 1852 nicht stattfinden darf, Kiehn⸗ die in Fäßchen zum Gewichte von 10 Pfund

rfendet zu werden pflegt und anderen Postgütern auch bei einer

6 , Mn, e n mn s an C BlIta Bo 7 fältigen Verpackung schädlich werden kann.

. 6. 153 * 98 rhbll,

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1585

Justiz⸗Ministerium.

Der bisherige Kreisrichter v 66

Anwalt im Bezirk des 2 . in ng Rechts⸗ seines Wohnsitzes in Landeshut, und zum Notar 9 re fang Appellationsgerichts in Breslau, vom 1. Oktober d. J . gen Der Kreisrichter Strecker zu Benneckenstein, iin Rr de mis Bezirk Nordhausen, zum Rechts⸗Anwalt bei dem re e ; * Worbis und zum Notar im Departement des Aippella ene ch in Halberstadt, mit Anweisung seines Wohnsitzes in Worbis, er⸗ nannt worden.

Ministerium der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal⸗Angelegenheiten.

außerordentlichen Professor in der theologischen Fakultät der Kö⸗ niglichen Universität daselbst ernannt worden.

Der Licentiat der Theologie Otto Dietlein in Halle ist zum L

Verfügung en ; 222 / . J ; Verfügung vom 22. Juni 1853 betreffend die

. Behandlung von Wildpretsteuer-Contraventionen.

Der von der Königl. Regierung in dem Berichte vom 25. Fe— bruar d. J. ausgesprochenen Ansicht, daß die Wildpretsteuer⸗-Con⸗ travsentionen nur von den Gerichten zu ahnden und die erkannten Geldstrafen nach Maßgabe der Allerhöchsten Kabinets⸗-Ordre vom 27. Dezember 1822 abweichend von den Strafen aus Schlachtsteuer⸗ Prozessen zu verrechnen seien, kann nicht heigetreten werden. Denn wiewohl der Allerhöchste Erlaß vom 24. April 1848 wegen Ein⸗ führung der Wildpretsteuer des bei vorkommenden Defrauden ein⸗ zuschlagenden Strafverfahrens allerdings nicht ausdrücklich erwähnt, so folgt doch aus der darin enthaltenen Anordnung, wonach bei der Wildpretsteuer die zum Schutze der Schlachtsteuer bestehenden Straf⸗ bestimmungen zur Anwendung kommen sollen, von selbst, daß letz⸗ teres auch hinsichtlich der Festsetzung und Verrechnung der Strafe geschehen solle.

Hiernach muß es bei den in unserer Verfügung vom 8. No⸗ vember v. J. enthaltenen diesfälligen Bestimmungen, wonach di von der Steuerbehörde oder von den Gerichten festzusetzenden und einzuziehenden Strafgelder eben so, wie die Strafen aus Schlacht⸗ steuer-Prozessen zu behandeln und die davon gebildeten Ueberschi zur Staatskasse zu verrechnen sind, lediglich bewenden.

Berlin om 2 CEtuni 34 Berlin, den 22. Juni 1853.

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h . * ** y Der Minister Inner g Finanz⸗Minist )! B '. (l 1 1 1 n 2 63 * X [1 214 Din ligliche Regie 1 l Abaereist 8 r (Sdenerga Kavallerie, G ! 6st Df led! Le 1 4111 ene 9 2 . . J ö 1 trend Adjutant S Degnsestat De Konig Un¶nd tommanbdirende Ge neral des Garde-Eorps, Graf von Oe Gröben, nach der 98 fal, 99.5 7 r Provinz Preußen. ,,, bschen in Hinterpommern, Sras RrDtrow von 9 5 5 5 1* tickt de nach Kroto . ͤ 2 2 = 72 K 6E 9*** 6 D 254 N Berlin eh tenthen 1 a jestat Læonig abe 9 ö; 23 w * 81 9 arpar fr -= 7 31 * 64111 1 P 2 Allergnädigst ehr em Geheim Legationsrath 9 ; 358 Ran 4 119 8 y 6a , 3 Erlaubniß zur An in des vo . Vb dem Hen

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