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Allerhöchster Erlaß vom 19. September 1853 — be⸗ treffend die Verleihung der fiskalischen Vorrechte für den Bau und die Unterhaltung einer Chaussee von Drossen über Zielenzig, Schermeisel, a, . und Tempel bis zur Meseritzer Kreisgränze in der Richtung auf Pieske.
Meinen Erlaß vom heutigen Tage, den von 4 2 im Sternberger Kreise. , , . Chausseeban von Brosscen her Zielenzig, . . E' reh zur! Pee fenltze Rreisgränzs in der . auf . e genehmigt habe, bestimme Ich hierdurch 366 ö. , . recht für die zu der Chaussee erforderlichen Grundstücke, imglei Hen bas Recht zur Entnahme der Chaussee Bau- und Unterhaltungs⸗ Materialten nach Maßgabe der für die Staats⸗-Chausseen be— stehenden Vorschriften auf die zu kauende Straße zur Anwen⸗ dung kommen sollen. Zugleich will Ich. der Stadt Zielenzig, gegen Uebernahme der künftigen chausseemäßigen Unterhaltung dieser Straße, das Recht zur Erhebung des Chausseegeldes nach den Be⸗ stimmungen des für die Staats- Chausseen jedesmal gelten den Chaussee⸗ geld⸗Tarifs, einschließlich der in demselben enthaltenen Bestimmun⸗ gen über die Befreiungen, so, wie der sonstigen die Exhebung be⸗ treffenden zusätzlichen Vorschriften verleihen. Auch sollen die dem Chausseegeld⸗Tarife vom 29. Februar 1840 angehängten Bestim⸗ mungen wegen der Chaussee⸗Polizei⸗-Vergehen auf die gedachte Straße zur Anwendung kommen,.
Der gegenwärtige Erl öffentlichen Kenntniß zu bringen.
Sanssouci, den 19. September 1863. Friedrich Wilhelm.
von der Heydt. von Bodelschwingh.
An ö den Minister für Handel, Gewerbe und 6ffentliche Arbeiten und den Finanz⸗Minister.
Berlin, den 8. Oktober.
Se. Königliche Hoheit der Prinz von Preußen und
Se. Königliche Hoheit der Prinz Friedrich Wilhelm,
von Preußen sind von Wien und
Se. Königliche Hoheit der Pꝛyinz Albrecht von Preußen
von Dresden hier angekommen.
Ptinisterinm für Handel, Gewerbe und öffentliche
Arbeiten.
Der Königliche Kreis- Baumeister Conradi zu Kreuznach ist
zum Königlichen Bau⸗Inspektor daselbst; so wie
aß ist durch die Gesetz-⸗-Sammlung zur
Der Königliche KreisBaumeister Hoffmann zu Pröculs in
gleicher Eigenschaft nach Pr. Holland versetzt; und
Der Baumeister Giede zu Danzig zum Königlichen Kreis⸗
Baumeister in Berent ernannt worden.
Ver fügung vom 29. September 1853 — betreffend die Erhebung der Zeitungs-Stempelsteuer für Zeitungen und Anzeigeblätter, welche unter Kreuz— ; band vom Auslande eingehen.
(Verfügung vom 22. Juni 1852 (Staats-Anzeiger Nr. 152 S. 910.)
In der General-Verfügung vom 22. Juni v. J. (Staats⸗ Anzeiger Nr. 152 S. 10), die Erhebung der Zeitungs-Stempel⸗ steuer durch die Post⸗Anstalten betreffend, ist vorgeschrieben worden, daß für Zeitungen und Anzeigeblätter, welche vom Auslande unter Kreuzband eingehen, die bestimmungsmäßige Zeitungssteuer von 3. Pfennigen für jede Nummer nur dann feitens' der Post⸗ Anstalten erhoben, werden soll, wenn das betreffende Blatt im Zeitungs⸗-Preis⸗Courant aufgeführt steht, und daselbst mit
maßen statt: . 1) Zwischen Stettin und St. Petersburg
Auswerfung des Stempelbetrages als stempelpflichtig bezeichnet ist. Diese Vorschrift wird im Einverständnisse mit dem Herrn Finanz= Minister dahin erweitert, daß die Post-Anstalten in der Folge auch für solche vom Auslande unter Kreuzband eingehende stempel⸗ pflichtige Zeitungen und Anzeigeblätter die obige Zeitungs— Steuer zu erheben und zu berechnen haben sollen, welche im Zeitungs -Preis-Courant nicht aufgeführt stehen. Die Beurtheilung, ob ein im Zeitungs- Preis-Courant nicht aufge— führtes Blatt stempelpflichtig sei oder nicht, liegt in allen Fällen der Steuer -Behörde ob. Die Post⸗-Anstalten haben daher, wenn bei ihnen Blätter vom Auslande unter Kreuzband eingehen, hin— sichtlich deren ihnen eine Festsetzung über die Stempelpflichtigkeit oder Stempelfreiheit noch nicht bekannt ist, sich dieserhalb an die nächste Steuer⸗-Behörde zu wenden. Ist die Entscheidung getroffen, so bleibt dieselbe auch für die ferner etwa eingehenden Nummern desselben Blattes maßgebend.
Die Post-Anstalten werden übrigens, so viel an ihnen liegt, möglichst dafür sorgen, daß durch die Rückfragen bei der Steuer— Behörde die Bestellung der Blätter nicht verzögert werde.
Berlin, den 29. September 1853.
Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.
Ver gitst wh l, fr 53 betreffend die Declaration des Gesetzes vom 16. Mai d. J. wegen der Assekuranz⸗Gehüähr ze.
Gesetz vom 16. Mai 1853. (Staats- Anzeiger Nr. 128 S. 863.)
Es sind Zweifel darüber entstanden, ob in Folge des Gesetzes vom 16. Mai d. J. (Staats-Anzeiger Nr. 128 S. 863) die für baares Geld und Papiergeld bestehende Ermäßigung des Werth— porto für den 1000 Thaler übersteigenden Betrag der deklarirten Summe auch auf Sendungen mit courshabenden Papieren, Doku—
menten und überhaupt Papieren mit deklarirtem Werthe Anwen— dung sindet.
Wie schon in den Motiven des gedachten Gesetzes ausdrücklich hervorgehoben worden, ist die Absicht dahin gegangen, auf eine Gleichstellung der Assekuranz⸗ Gebühr für Sendungen von baarem Gelde und von Papieren Bedacht zu nehmen, und zu diesem Behufe dieselbe Assekuranz-Gebühr, welche für baares Geld besteht, auch auf Staatspapiere in Anwendung zu bringen.
Hiernach ist auch für Sendungen von Papieren im Werthe von mehr als 1000 Thalern das Werthporto eben so wie für baa— res Geld zu berechnen, und für den 1000 Thaler übersteigenden Betrag der deklarirten Summe die für baares Geld und Papier— geld bestehende Ermäßigung des Werthporto in Anwendung zu bringen, wonach sämmtliche Königliche Post⸗-Anstalten sich zu achten haben.
Berlin, den 4. Oktober 1853.
Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.
Bekanntmachung vom 5. treffend die Post-Dampfschi schen Preußen einerseits und Rußland,
und Dänemark andererseits.
f⸗Verbindung zwi
8 6 ww odo d ,
Die Post⸗Dampfschiff⸗Verbindung zwischen Preußen einer⸗ und Rußland, Schweden und Dänemark andererseits findet folgender—
durch die Post-Dampfschiffe „Preußischer Adler“ und „Wlä dim r“ ö — . . — 90 9) 2 n stitta 8 aus Stettin: Sonnabend 12 Uhr Mittags, 9. aus St. Petersburg (Kronstadt): Sonnabend Nach⸗
mittags.
j D* ** ö. R 9 ö Der „Preußische Adler“ geht von Stettin ab: den 15. Oktober;
der „Wladimir“ dagegen: den 22. Oktober. 2) Zwischen Stettin und Stockholm, durch die Post⸗Dampfschiffe „Nagler“ und „Nordstern“, aus Stettin: Diensiag 12 Uhr Mittags, aus Stockholm: Dienstag 10 Uhr Vormittags. Der „Nagler“ geht von Stettin ab:
den 11. und 25. Oktober; der „Nordstern“ dagegen: den 18. Oktober und den 1. November. 9 .
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3) Zwischen Stralsund und IAstadt, durch das Post-⸗Dampfschiff “Eönigin Elisabeth,“ aus Stralsund: Sonntag und Donnerstag Mittags, aus Ystadt: Montag und Freitag Abends. 4 Zwischen Stettin und Kopenhagen, durch das Post⸗Dampfschiff „Geiser 9 aus Stettin: Freitag 12 Uhr Mittags, aus Kopenhagen: TDienstag 3 Uhr Nachmittags. Die Passage⸗ und Fracht -Tarife, so wie überhaupt alle in Bezug auf die Benutzung der Schiffe geltenden Bestimmungen, kön— nen bei einer jeden preußischen Post-Anstalt eingesehen werden.
*
Berlin, den 5. Oktober 1853. General ⸗Post⸗Amt. Schmückert.
Verfügung vom 6. Oktober 1853 — betreffend die
Beförderung der Korrespondenz nach und aus den
Neapolitanischen Häfen in Molfetta und Brindisi
mit den zwischen Triest und Griechenland ecoursi— renden Lloyd ⸗Dampfschiffen.
Verfügung vom 12. März 1853 (Staals-Anzeiger Nr. 72 S. 467).
Mit Bezug auf die General⸗Verfügung vom
(Staats⸗-Anzeiger Nr. 72 S. 467) werden die Post⸗Anstalten dar⸗ auf aufmerksam gemacht, daß die wöchentlich einmal zwischen Triest und Griechenland kursirenden Lloyd⸗-Dampfschiffe, welche auf ihrem Laufe auch die Häfen Molfetta und Brindist im Königreiche Nea⸗ pel berühren, eine zweckmäßige Gelegenheit zur Beförderung von Correspondenz nach und aus den genannten Hafenplätzen und ben denselben zunächst liegenden Orten darbieten. Die Versendung von Correspondenz na ch den erwähnten Ha— fenplätzen c. mittelst der gedachten Schiffe kann, einer Mittheilung der Kaiserlich österreichischen Ober-Post⸗-Behörde zufolge, unter nach= stehenden Bedingungen stattfinden. .
Auf den Adressen der Briefe muß dieser Speditionsweg durch den Vermerk: „über Triest“, angegeben werden. Außer dem deutschen Vereinsporto bis Triest ist auch das Seeporto von Triest bis Molfetta, resp. Brindist, stets bei der Aufgabe der Briefe zu entrichten.
Dieses Seeporto beträgt: für Briefe 6 Kreuzer und für Kreuz— band⸗-Sendungen 1 Kreuzer für je 1 Zollloth excl. Für Waaren—⸗ proben sind nur 6 Kreuzer für je 2 Zollloth exel.
Für Briefe ꝛc. aus
, , obigen Schiffe Befö
eutsche zu erheben. Die Abfertigung der mehrerwähnten Schiffe erfolgt von Triest seden Dienstag.
. Oktober
1833. General ⸗Post⸗Amt.
Sch mückert.
JIustiz⸗Ministerium.
Allgemeine Verfügung vom 17. September 1853,
— betreffend die Executions-Vollstreckung gegen Militair-Beamte in Civilsachen.
Allg. Gerichtsordnung §. 155 des Anhangs zu Thl. J. Tit. 24. §. 70.
Allerh. Ordres vom 4. Juni 1822 (Ges. Samml. S. 209), vom Sten November 1831 (Ges. Samml. S. 250) und vom 4. Januar 1833 (Ges. Samml. S. 3).
Reseript vom 29. August 1834 (Jahrbücher Bd. 44 S. S6).
Aus Beranlassung eines Spezialfalles ist die Frage: ob die Allerhöchste Ordre vom 4. Januar 1833, welche bestimmt, daß Lrekutivische Maßregeln gegen die in Kafernen wohnen den Militair⸗-Personen, sowest fie nach 5. 155 des Anhangs zur Allgemeinen Gerichtsordnung und nach Inhalt der Aller⸗ höchsten Ordre vom S. Noveniber 1831 überhaupt zulässtg sind und in der Kaserne oder dem Dienstgebäude vollstreckt werden müssen, nicht durch die Civilgerichte, sondern nur durch Requisition der Militairgerichte vollstreckt werden sollen,
,,,,
blos auf Personen des Soldatenstandes, oder auch
auf die, in dergleichen Dienstgebä ,, . e , n mmm r, mn einer anderweiten Prüfung unterworfen worden.
Nach Einsicht der Verhandlungen, welche die Allerhöchste Ordre vom 4. Januar 1833 zur Folge gehabt haben, ist es als unzwei⸗ felhaft anzunehmen, daß es sich bei der gedachten Verordnung ledig⸗ lich darum gehandelt hat, von den allgemeinen Vorschriften der Allerhöchsten Ordre vom 4. Juni 1822 im Interesse der Militair⸗ disziplin eine Ausnahme hinsschtlich der Personen des Soldaten—⸗ standes zu machen, und daß mithin
die Allerhöchste Ordre vom 4. Januar 1833 nur auf Personen
des Soldatenstandes zu beziehen ist, dagegen Exccutionen
aus Civil-Erkenntnissen in das Mobiliar der in Kasernen und
ähnlichen Dienstgebäuden wohnenden Militair-Peamten
unter Beachtung der Allerhöchsten Erlasse vom 4. Juni 1822
und 8. November 1831 durch die Civilgerichte zu vollstrecken sind. Im Einverständnisse mit dem Herrn Kriegs⸗-Minister wird dies sämmtlichen Gerichtsbehörden zur Nachachtung hierdurch be— kannt gemacht.
Berlin, den 17. September 1853.
Der Justiz⸗Minister. Simons. An sämmtliche Gerichtsbehörden.
Kriegs⸗Mteinisterium.
Allerhöchste Kabinets-Ordre vom 15. September
1853, betreffend die Bestrafung der Assistenz⸗
Aerzte und Ober-Aerzte im Disziplinarwege.
Der Königlichen Armee wird die nachstehend abgedruckte Aller⸗ höchste Kabinets-Ordre: ö Auf Ihre Anfrage über die Diszipl inar⸗Bestrafung der Assistenz⸗ Aerzte und Ober- Aerzte gebe Ich Ihnen zu erkennen, daß die Vo? schriften des 8. 44 der Verordnung über die Disziplinar⸗Bestrafung in der Armee vom 21. Oktober 1841 in dem dienstlichen Wir= kungskreise der damals vorhandenen oberen Militair Beamten ihre Begründung finden und mithin der den Assistenz und Ober⸗ Aerzten durch Meine Ordre vom 12. Februar 1852 verliehene Rang eines Seconde-⸗-Lieutenants, obschon sie danach zu den oberen Militair-Beamten gehören, in Rücksicht auf ihre dienst⸗ liche Stellung die Beibehaltung des Arrestes als Disziplinar⸗ strafe nicht ausschließt, sondern nur auf die Strafvollstreckung von Einfluß ist. ; Sie haben daher, zur Beseitigung der hierüber entstandenen Zweifel, der Armee bekannt zu machen, daß die Militair-Befehls⸗ haber gegen die ihnen untergebenen Assistenz-Aerzte und die den— selben im Range gleichstehenden Ober-Aerzte nach Maßgabe der 88. 15 bis 20 J. c. in gleichem Umfange wie gegen Offiziere, im Disziplinarwege Arrest verhängen können und daß der als Diszi⸗ plinarstrafe gegen diese Militair-Aerzte verhängte Arrest stets als einfacher Stubenarrest zu vollstrecken ist.
Sans souci, den 15. September 1853.
Friedrich Wilhelm.
ez) von Bonin. An den Kriegs⸗Minister. hierdurch bekannt gemacht. Berlin, den 2. Oktober 1853. Kriegs ⸗Ministerium.
von Bo nin.
Angekommen: Se. Hoheit der Herzog Georg von Meck— lenburg⸗Strelitz, von Neu⸗Strelitz. Se. Durchlaucht der Prinz Heinrich LXVII. ͤ — z * . Schleiz, von Thallwitz.
zu Reuß⸗