1853 / 245 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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der Veranlagung für das nächstfolgende Jahr Rücksicht genommen werden. Sofern die Ehefrauen ihrerseits etwa bereits zur Ein- kommensteuer veranlagt waren, darf deren Verheirathung im Laufe des Jahres keinen Anlaß geben, die einmal veranlagte Steuer in Abgang zu stellen und dürfen sie nur bei der Veranlagung für das nächstfolgende Jahr nicht wieder zur Einkommensteuer eingeschätzt werden.

Eine in einem Spezialfalle ergangene Anfrage veranlaßt mich, dies der Königlichen Regierung zur Nachachtung zu eröffnen.

Berlin, den 23. August 1853.

Der Finanz⸗Minister. .

sämmtliche Königliche Regierungen.

Erlaß vom 22. Juni 1853 betreffend das Ver— fahren gegen Unmündige in Steuer ⸗Contraven⸗ tions fällen.

Auf den Bericht vom 31. Mai d. J., das Verfahren, gegen Unmündige in Steuer —Contraventionsfällen betreffend, wird der

Königlichen Regierung Folgendes eröffnet: i 8. 43 des Strafgesetzbuchs vom 14. April 1851 zu 3 soll, wenn festgestellt wird, daß ein Angeschuldigter, welcher noch nicht

das 16 Lebensjahr vollendet hat, das Vergehen, dessen er beschuldigt

ist, mit Unterscheidungsvermögen begangen hat, der Richter ermäch⸗ tigt sein, die Strafe gegen denselben bis zur Höhe der Hälfte der gesetz⸗ lichen Strafe festzusetzen. Wiewohl hier nur dem Richter diese Befug⸗ niß beigelegt ist, so würde es doch an sich nicht bedenklich gefunden werden, hierunker duch die Verwaltungsbehörden innerhalb ihrer Entscheidungs⸗ Befugniß in Untersuchungssachen zu begreifen. Dagegen würde, wenn festgestellt wird, daß ein solcher Angeschuldigte ohne Unter⸗

scheidungs vermögen gehandelt hat, die weitere Anordnung in Folge

bes S. 12 a. a. S. jedenfalls dem zuständigen Gerichte überlassen werden müssen, indem die für diesen Fall in dem Urtheil zu treffende Bestimmung, ob derselbe seiner Familie überlassen oder in eine

Besserungs Anstalt gebracht werden soll, nur vom Richter und nicht

auch von der Steuer-Behörde erlassen werden kann. . Da sich nun aber in dem einzelnen Falle nicht vorher bestim⸗

men läßt, zu welchem Resultate die Untersuchung in Betreff der Zurcchnungsfähigkelt des unter 16 Jahr alten Angeschuldigten füh⸗ ren wird und“ b daher die Sache bei der Steuerbehörde beendigt werden kann, so erscheint es zur Vermeidung von Weiterungen an⸗ gemessen, Anschuldigungen wegen Steuervergehen, bei welchen Per⸗

sonen im Alter unter 16 Jahren betheiligt sind, behufs gerichtlicher

Entscheidung sofort an den Staats⸗ beziehungsweise Polizei⸗ 9

Anwalt zur weiteren Veranlassung gelangen zu , Die Königliche Regierung möge künftig hiernach verfahren.

Berlin, den 22. Juni 1853. Der General—

D

zirektor der Steuern. . die Königliche Regierung zu N.

Bekanntmachung.

Bei der heute fortgesetzten Ziehung von den nach unserer Bekanntmachung vom 1. Juli d. J. zur Ausloosung bestimmten 10B500 Seehandlungs⸗-Prämien-Scheinen fielen an Haupt-Prämien

bis einschließlich 606 Rthlr. auf die Nummer; 209,451 ..... ..... 5500 Rthlr.

1a 36... ..... 1600 **

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und R bh, e me .,

Berlin, den 17. Oktober 1853. General⸗Direction der Seehandlungs⸗-Sozietät. Bloch. Wentzel.

Die Ziehung der 4ten Klasse 108ter Königl. Klassen-Lotterie wird den 25. Oktober d. J., Morgens 8 Uhr, im Ziehungssaal

des Lotteriehauses ihren Anfang nehmen. Berlin, den 18. Oktober 1863.

Königliche General-Lotterie⸗-Direction.

Der Generalmajor und Commandeur der 8. Kavallerie-Bri— gade, General à la Suite Sr. Majestät des Königs, von Willisen II., von Erfurt.

Der Generalmajor und Commandeur der 8. Infanterie-Bri⸗ gade, Ehrhardt, von Wesel.

Abgereist: Se. Excellenz der General der Kavallerie, Gene⸗ ral-Adjutant Sr. Majestät des Königs und kommandirender Ge⸗ neral des Garde-Corps, Graf von der Gröben, nach der Provinz Preußen.

Berlin, 17. Oktober. Se. Majestät der König haben Aller⸗ gnädigst geruht: dem Commandeur der 14ten Division, General⸗ Lieutenant Fürsten zu Hohenzollern-Sigmaringen Hoheit die Anlegung des von Sr. Majestät dem Kaiser von Oesterreich ihm verliehenen Großkreuzes vom Leopold-Orden zu gestatten.

Bekanntmachung vom 14. Oktober 1853 betref⸗ fend die Beschränkung des Postdienstes an den Sonntagen in Bezug auf die Stadt Berlin.

Zur Ausführung der von dem Herrn Handelsminister ergan⸗

genen Verordnungen wegen Beschränkung des Postdienstes

an den Sonntagen werden in Bezug auf den hiesigen Ort

vom 23. Oktober d. J. ab folgende Einrichtungen getroffen:

1) Das Bestellen der Briefe, Pakete und Gelder durch die Briefträger und Paketbesteller findet Sonntags nur einmal, und zwar von 7 bis 9 Uhr Vormittags statt. Nur die auf Verlangen des, Absenders durch expresse Boten zu bestel lenden Gegenstände gelangen zur sofortigen Abtragung gegen die übliche Bestellgeblhr. 3 Die Landbriefbestellung ruhet an den Sonntagen ganz. Die sämmtlichen Annahme- und Ausgabestellen sowohl in der Stadt als auf den hiesigen Eisenbahnhöfen bleiben Sonntags von 9 Uhr Vormittags bis 5 Uhr Rach mittags für das Publikum geschlossen, dagegen können un frankirte, so wie durch Freimarken und Franko Couverts frankirte unbeschwerte Briefe in sämmtliche in der Stadt und auf den Eisenbahnhöfen angebrachten Briefkasten gelegt werden.

Die Ausleerung der in den verschiedenen Stadttheilen angebrachten Briefkasten findet Sonntags nur um 5, 7 und 10 Uhr Nachmittags statt, wogegen die an dem Post⸗ gebäude, Königsstraße Nr. 60 und Spandauerstraße Nr. 20, so wie an den Post-Expeditionen auf den Eisenbahnhöfen be findlichen Briefkasten in der bisherigen Weise geleert werden. Briefe nach a ußerh alb also, deren Mitsendung mit den entsprechenden Eisenbahnzügen und Posten gewünscht wird, müssen in die letztgenannten Briefkasten gelegt werden. Rücksichtlich derjenigen Festtage, welche nicht auf einen Sonntag fallen, bleibt die bisherige Einrichtung vorläufig bestehen, wonach

a) die Annahme- und Ausgabestellen von 9 Uhr Vormit— tags bis 11 Uhr Mittags und von 2 Uhr bis 4 Uhr Nachmittags geschlossen bleiben;

b) die Brief- ꝛc. Bestellung von 7 Uhr Morgens bis 2 Uhr Nachmittags dauert;

c) das Ausleeren der Briefkasten um 8, 9, 10, 11, 12 Uhr Vormittags und 1, 7, 10 Uhr Nachmittags erfolgt;

d) die Landbriefbestellung stattfindet. In Bezug auf den Paketverkehr während der Weihnachtszeit werden alljähr⸗ lich besondere Einrichtungen getroffen werden.

Berlin, den 14. Oktober 1853.

Königliche Ober-Post-Direction.

Cirkular vom 12. April 1853 betreffend den Gesang-Unterricht in den katholischen Elementar Schulen.

Wir haben vielfach Gelegenheit gehabt, die Wahrnehmung zu machen, daß der Gesang Unterricht in Volksschulen weder in Be—

Angekommen; Se. Excellenz der General-Lieutenant und treff seiner methodischen Behandlung, noch hinsichts der- durch ihn

Commandeur der 3. Division, von Hirsch feld, von Stettin.

Se. Extellenz der Wirkliche Gehelme Rath, Graf von Renard,

von Groß⸗Strehlitz.

erlangten Ergebnisse den durch die Bedeutsamkeit desselben für kirchliche Erbauung und für allgemeine Volksbildung gebotenen An— forderungen Genüge leistet. Wir sehen uns daher veranlaßt, in

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Nachfolgendem die Bemerkungen und Winke kurz zusammenzustellen,

on deren Beachtung wir uns eine heilsame Einwirkung auf den

Gesang Unterricht in der Volksschule versprechen und indem wir

dieselben den Herren Dekanen und Lokalschul-Inspektoren zur Kennt⸗

nißnahme mittheilen, veranlassen wir Sie, die Beachtung der selben

Seitens der Lehrer Ihres Aussichtskreises sorgfältig zu überwachen. . Das Methodische.

1) Wenn in manchen Schulen beim Gesang⸗- Unterricht die Notenschrift angewendet wird, so erweist sich dies meistens als ein hloßer Schein, indem man zwar die Noten vor Augen hat, auch wohl ihre Namen kennt, aber doch nicht darnach singt. Das Sin⸗ gen nach Noten gehört auch gar nicht in den Kreis der Elementar⸗ schule, vielmehr wird es vollständig genügen, wenn die nöthigen geistlichen und weltlichen Lieder vermittelst des Gehörs eingeibt werden; höchstens in den Oberklassen mehrklassiger Stadtschulen kann von der Notenschrift Gebrauch gemacht werden.

2) Der Gesang-Unterricht beginnt in Schulen mit einem Leh— rer erst in der zweiten Abtheilung, in gehobenen Stadtschulen kann der Gesang-Unterricht schon in der untersten Klasse, jedoch nur mit ganz leichten kleinen Kinderliedchen begonnen werden. Die Vor— übungen müssen jedoch den nächst höheren Klassen vorbehalten bleiben.

3) Zur Bildung des musikalischen Gehörs und Gedächtnisses, so wie der Stimme, wodurch gleichzeitig das Treffen der Töne er⸗ elt wird, müssen die eben genannten Vorübungen fleißig geübt werden. Dieselben bestehen in dem Vor- und Nachsingen einzelner, dann zweier, drei, vier Töne von verschiedener Höhe, Länge und Stärke, wozu als Vorbereitung für die Dur⸗ Tonleiter deren beide Hälften gehören; jede derselben bildet ein sogenanntes Viergetön (Tetrachord), z. B. c, d, e, f, dann g, à, h, c. Endlich werden Töne der ganzen Tonleiter zuerst in und dann außer der Reihe geübt.

) Bei Einübung von Liedern wird zunächst durch Vor- und Nachsagen oder auch durch Aufschreiben auf die Schiefertafel (für

die obere Abtheilung) zeilenweise die erste Strophe des Liedes dem

die

Gedächtnisse eingeprägt, dann die Melodie ebenfalls zeilenweise durch Vorsingen und Vorspielen auf der Violine eingeübt, hierauf werden, fo weit es nothwendig erscheint, in derselben Weise die übrigen Strophen des Liedes auswendig gelernt.

35) Da der Gesang nichts anderes ist, als der lebhaftere, vom

Gefühl getragene Ausdruck eines Gedankens, so kommt es vor Allem darauf an, diesen zum Verständniß zu bringen. Es ist daher eben so sehr der Natur der Sache gemäß, als für die Gewinnung eines ausdrucksvollen Gesanges unerläßlich, daß die Einübung eines jeden, besonders aber des geistlichen Liedes mit sorgsamer Erklä⸗ rung des Textes begonnen werde. Die erste Hälfte der Gesangstunde wird daher mit dem Memoxiren und Zergliedern des Tertes, die andere zum Einüben der Melodie zu verwenden sein. Einerseits beugt der Lehrer dadurch der Ermüdung und zu großen

Anstrengung der kindlichen Stimmen vor, andererseits erhält er

die Lust am Gesange um so reger, je mehr er darauf bedacht ist, sie nie bis zum Ueberdrusse zu befriedigen. Bei solcher Einrichtung wird auch die Ansetzung von halben Stunden für den Gesang⸗ Unterricht, wie sie in manchen Schulen besteht, überflüssig.

6) Da ferner der Gesang den Zweck hat, einen Gedanken in der ihm gegebenen musikalischen Form hörbar zu machen und vor der Instrumentalmusik eben diesen eigenthümlichen Vorzug besitzt, daß mit dem Tone zugleich auch das Wort zur Geltung kommt: so ist mit Fleiß darauf zu achten, daß bei allem Gesange dieser Vorzug anch wirklich erkennbar werde dadurch, daß man mit dem Tone zugleich das ihm zum Grunde liegende Wort deutlich ver⸗ steht. Ein besonderer Fleiß ist namentlich auf das richtige Aus⸗ sprechen der Vokale zu verwenden und wird die dieser Seite des Gesangunterrichts gewidmete Sorgfalt wesentlich auch der Sprach⸗ entwickelung der Kinder zu gute kommen.

7 Die Gesangstunden dürfen weder nach anstrengenden Sprech⸗ stunden, noch auch in die Zeit kurz vor oder nach dem Mittagessen gelegt werden, weil in den ersteren Fällen die Stimme zu schwach, in letzteren aber unrein sein würde.

8) Auch darf die geeignete Haltung des Körpers, sowohl wegen Hervorbringung eines guten Tones, als auch aus Gefundheitsrück sichten nicht übersehen werden.

9) Alles rohe Schreien beim Gesange darf der Lehrer vom ersten Augenblicke an nicht dulden, eigentliche Stimmfehler aber, wie das Singen durch die Nase können nicht gleich Anfangs abge⸗ wöhnt werden, wenn den ohnehin schüchternen Kindern das Singen nicht ganz verleidet werden soll.

0) Für den Gesang-Unterricht werden wöchentlich 2 Stun— den in der Regel ausreichen, in Schulen, wo nur eine Landes— sprache gelehrt wird, können indeß auch 3 Stunden hierfür be⸗ stimmt werden. Diese Stundenzahl wird um so mehr ausreichen, wenn man bedenkt, daß nicht blos in den eigentlichen Gesang⸗ stunden, sondern auch beim täglichen Anfang und Schluß der Schule, wie auch durch die Theilnahme an dem Gottesdienste Ge—

. . Gesängen geboten wird. Tritt eine J ngs⸗Unterrichts ein, was zum großen Theil bei unsern Landschulen während des Sommersemesters der Fall ist so muß „dafür, der Gesang am Anfange und Schlusse der Schul nach Möglichkeit verlängert werden. Bei nothwendiger Verkürzun der Gesangstunden kann dem weltlichen Liede eher ein Abbruch ö schehen als dem geistlichen. ö

11) Gehobenen Volksschulen empfehlen wir auf der obersten Stufe des Unterrichts drei⸗ und vierstimmigen Gesang einzuüben jedoch nur für weltliche Lieder oder arienmäßige Kirchenmelodieen, wogegen der Choral seiner Natur nach nur einstimmig gesungen werden darf, am wenigsten aber darf der Lehrer das sogenannte Sekundiren beim Kirchenliede dulden.

12) Wir müssen den Lehrern endlich zur Vermeidung der ge⸗ wöhnlich hervortretenden Uebelstände dringendst empfehlen, daß sie sich hei Ertheilung des Gesang-Unterrichts streng an einen bewähr— ten Leitfaden anschließen, und machen wir zu diesem Behufe na⸗ mentlich auf den unter dem Titel: Gesangschule von Vieth in Arnsberg bei Ritter erschienenen Leitfaden aufmerksam. Wenngleich mit der Befolgung des in dem vorbenannten Buche vorgeschriebe— nen methodischen Lehrganges im Anfange ein langsameres Fort— schreiten in der Aneignung bestimmter Melodieen verbunden ist, so wird sich dagegen in dem weiteren Fortgange des Unterrichts auch

hier der Gewinn zeigen, der überall beim Ünterricht unausbleiblich

ist, wenn man einen geordneten Stufengang inne hält.

; 9821 . ö II. Das Kirchenlied. 1) Die Klage über schlechten Kirchenget 6 f nicht mit Unr ö . scheechten Kirchengesang wird vielfach und gh 8. 1 echt gehört. Wenn sie aber verschwinden soll, so muß 2 Sch . 28 3 5 8 64 . ö ö * ö ; ö. . Ihrige dazu beitragen. Es ist eine in . . Ge en nicht zu lösende Aufgabe, die erwachsenen Mit⸗ g . der Gemeinde von den schlechten Gewohnheiten frei zu machen, durch welche sie den Kirchengesang entstellen, aber einem . und gewissenhaften Lehrer kann es gar wohl gelingen, ie heranwachsende Jugend in der Schule an einen edleren und

5 ö . . 1 ; ö 2 ö dem Charakter des geistlichen Liedes entsprechenden Vortrag des

Chorals zu gewöhnen und auf diesem Wege mit der Zeit einen k. Einfluß auf den Gemeindegesang auszuüben.

. 2) Zur Exreichung dieses Zieles ist zunächst nothwendig, daß eine genügende Anzahl von Choralmelodieen und Kirchenlieder: zur Einübung komme. Wie traurig es hiermit bei vielen Schulen steht, hat uns die Erfahrung zur Genüge gelehrt, indem mitunter Lehrer, zur Nachprüfung einberufen, nur mit etwa 3 bis 5 Kirchen— liedern bekannt waren.

, ,,, ist, daß bei der Einübung der Kirchen—⸗ , fzin ander folge sorgfältig innegehalten verde, em einmal von den leichteren Melodieen zu den schwere— ren fortgeschritten, dann aber auch das Kirchenjahr berücksichtigt wird. Die Uehungszeit muß daher so gewählt werden, daß beim Eintritt eines Festes die für dasselbe nöthigen Lieder bereits ein⸗ geübt sind. In jedem Jahre werden für die betreffenden Festzeiten nur einige Lieder eingeübt, so daß jeder Jahrgang von Liedern gleich sam ein neues Kirchenjahr bildet; beim Austritt aus der Schule muß aber jedes Kind mit allen in der Parochie gebräuch lichen Liedern vertraut gemacht worden sein. Endlich ist noch

arauf zu seße 2 ö ö . . 2 . darauf zu sehen, daß in allen zu einer Parochie gehörigen Schulen

die eld en Lieder im Laufe eines Jahres eingeübt werden. ; Am Schlusse dieser Instruction lassen wir eine nach vorstehen⸗ den Bemerkungen geordnete Zusammenstellung der in den einzelnen Klassen einzuübenden polnischen Kirchenlieder zur genauen Beach— tung folgen; ein gleiches Verzeichniß deutscher kathoͤlischer Kirchen— lieder anzufertigen sind wir bei dem Mangel eines Discesan⸗-Ge— sangbuches für jetzt außer Stande. j

4) Bei Einübung der polnischen Choöral-Melodieen ist das mit Genehmigung der geistlichen Behörde von dem Seminar -Lehrer T. Klonowski herausgegebene Melodieenbuch zu gebrauchen.

5) Für den guten Vortrag eines Chorals ist es von häöchster

MWeeckti a kFEf . 9 K J , Wichtigkeit, daß der demselben zum Grunde liegende Text gehörig

die Tones sich richten muß. Fasten⸗, Buß- und Bittlieder werden langsamer und mit tiefer, gedämpfter Stimme, Lob— und Danklieder ö men RN wm on1ᷓIitu /* 54558 89 r* N 38 8 ** 1 ot rim wr Inn mit mehr Bewegung und Rrnst gh n höheren Stimmlagen vorgetragen.

. nn, , s,, n en 8 r 6) Die Kirchenlieder werden stets stehend, it gefaltenen Han

Stärke des 1

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beachtet werde, indem hiernach das Zeitmaß und

den und mit gleicher Ehrfurcht, wie in der Kirche gesungen. S nur wird die Gesangstunde zur Erbauungsstunde.

7) Daß in der Mittel- und Oberklasse auch die in früheren Jahren eingeübten Melodieen von Zeit zu Zeit sämmtlich wieder holt werden müssen, bedarf kaum der Erwähnung.

8) Die mit den Kindern eingeübten Lieder hat der Lehrer wöchentlich in das vorschriftsmäßige Tagebuch einzutragen, die Herren Schul-Inspektoren dagegen werden angewiesen, bei Erstat= tung der jährlichen Prüfungsberichte diejenigen Kirchenlieder speziell aufzuführen, welche im Laufe des Schuljahres zur Einübung ge⸗ langt sind.