1853 / 246 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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zugleich die Anwendung besonderer Sorgfalt bei Vornahme der Verrichtung zur Pflicht zu machen.

Berlin, den 3. August 1853. . An die Königliche Regierung in Frankfurt. Abschrift zur gleichmäßigen Veranlassung. Berlin, den 3. August 1853. Der General⸗Direktor der Steuern. An 5. . sämmtliche Provinzial-Steuer-Direktoren zc0.

Bekanntmachung. Bei der heute fortgesetzten Ziehung von den nach unserer

Bekanntmachung vom 1. Juli d. J. zur Ausloosung bestimmten 10,600 Seehandlungs-Prämien⸗Scheinen fiel auf Nummer 209,470 die erste Haupt⸗-Prämie von 80,000 Rth Es fielen ferner an Haupt-Prämien bis einschließlich 600 auf die Nummer:

. ithlr. 15,9000 Mr. J . K 645g, , 3600Gh 113, 819. ... ...... 3 000 K S9. 491. . . 16900 k 2 600 J 600 111,666... ; 600 J 669 ö 1 160,575 66 Berlin, den 18. Oktober 1853.

General-Direction der Seehandlungs-Sozietät. Bloch. Wentzel.

Ober⸗Rechnungskam mer.

Erlaß vom 31. A ugust 1853 bezüglich auf die zu den Rechnungen der Spezial-Kassen beizubrin genden Anerkenntnisse der Regierungs—

Hauptkassen.

Der Bericht der Königlichen Regierung vom 8. Juli c. giebt der Besorgniß Raum, daß unsere Verfügung vom 7. Abril d. J. womit wir derselben die Decharge über die Rechnung der Domai nen-⸗Pachtung N. pro 1852 zugefertigt haben, mißverstanden wor den ist. Wir haben deren Inhalt einer wiederholten Prüfung unterworfen, vermögen aber nichts darin zu finden, was sich nicht an die Kassen⸗Einrichtungen, wie sie nach den Reskripten des Herrn Finanz-Ministers vom 19. März 1852 und 30. Dezember desfelben Jahres zur Zeit bestehen, auf's Genaueste anschlösse.

Nach den bezeichneten Reskripten, resp. nach den ihnen vor ausgegangenen, durch Verfügung des Herrn General-Direktors der Steuern vom 15. März 1851 für die Etatsfertigung und Kassen— Verwaltung festgesetzten allgemeinen Grundsätzen, werden sämmtliche Einnahmen der Spezial⸗-Domainen-Revenüen⸗Kassen, eben so wie die

gesammten Ausgaben derselben, nach deren Abzug sich die Summe der

baaren Ablieferungen an die Regierungs-Hauptkassen ergiebt, vom 1. Januar 1852 ab summarisch in die Bücher der letzteren über— tragen, dergestalt, daß die Spezial-Kassen zwar noch über ihre eige— nen Einnahmen und Ausgaben Rechnung legen, in allen übrigen Beziehungen aber lediglich als Unter- Rezepturen der Regierungs⸗ Hauptkassen zu betrachten sind. .

Daraus folgt jedoch nothwendig, daß die Rechnungen der

Spezial- Kassen eher nicht für richtig angenommen werden können, als bis deren Rendanten dargethan haben, daß alle in der Spezial— Rechnung nachgewiesenen Einnahmen des gegebenen Jahres (Brutto— Einnahme) einerseits, eben so wie sämmtliche daraus bestrittenen 2 . andererseits, von ihnen der betreffenden Regierungs— Däauptkasse richtig deklarirt und die sich, durch Vergleichung beider

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S . 2 3 248 G ummen ergebenden Einnahme⸗Ueberschüsse (Netto-Einnahme) baar

. worden sind. Dieser Nachweis würde, wenn zur Zeit der Revision der Spezial Rechnungen überall schon

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die entsprechende Verwaltungs⸗-Rechnung, in welcher jene Summen sich in Einnahme und Ausgabe nachgewiesen finden müssen, hier vorläge, am einfachsten und vollständigsten durch diese letz tere selbst geführt werden; da sie aber, der bestehenden Vorschristt gemäß, immer erst im Laufe des Monats August hier eingereicht werden sollen, während die meisten Spezial-Rechnungen schon in den Monaten April bis Juli der Revision unterliegen, auch keine Schluß-Kassen-Extrakte mehr hier eingereicht werden, aus welchen vorläufig die erforderliche Ueber— zeugung entnommen werden könnte, so bleibt nichts übrig, als zu jeder Spezial-Rechnung ein Anerkenntniß der Regierungs-Hauptkassen darüber zu verlangen, daß ihnen von der Spezialkasse die in deren eige ner Rechnung nachgewiesene Einnahmen und Ausgaben resp,. zur fer— neren Buchung deklarirt und baar abgeliefert worden sind. Wie die Regierungs Hauptkassen ein irgend gerechtfertigtes Bedenken tragen könnten, ein solches Anerkenntniß abzugeben, wie es, in Bezug auf die Pachtung N., durch die Eingangs bezeichnete Verfügung vom 7. April c. in der That nur verlangt worden, ist durchaus nicht

abzusehen, da es sich, sowohl in der Brutto- und Netto- Einnahme als in der Ausgabe, überall um vollkommen feststehende Summen handelt, an die sich die Bücher der Hauptkasse, auch wenn jene Einnahmen oder Ausgaben der Sache nach unrichtig sein und durch spätere Monitur eine Veränderung erleiden sollten, der vollständigen Uebereinstimmung wegen, die zwischen ihnen und den Büchern der Spezial-Kasse unter allen Umständen stattfinden muß, genau anzu— schließen haben, indem jede später nothwendig werdende Berichtigung oder materielle Abänderung der Zahlenresultate nur durch die darauf folgenden Rechnungen erfolgen kann.

Wie dieses Anerkenntniß in Beziehung auf die Rechnung der Pachtung N. pro 1852 im Wesentlichen zu lauten gehabt haben würde, geben wir der Königlichen Regierung, der großeren Deut— lichkeit wegen, aus der abschriftlichen Anlage (a. zu ersehen, und bemerken dabei, daß keine der übrigen Regierungen Einwendungen gegen die hiernach gewählte Form erhoben hat, vielmehr zu allen Spezial-Rechnungen pro 1852 ohne Ausnahme Anerkenntnisse der angegebenen Art beigebracht worden sind. Wir dürfen daher erwarten, daß nunmehr auch die Königliche Regierung keinen An— stand mehr nehmen wird, ihre Hauptkasse mit der erforderlichen weiteren Anweisung zu versehern.

31. August 1853. Königliche

An

8rm9 SS ,,, 2261 * 6 . Di Königliche „Vegterung

zu

Im Laufe des Jahres 1852 sind uns von der an Einnahmen der Domainen-Verwaltung, und a. an Resten pro b. an Resten ; w N 1850 at rn. pro 1851. c. an currenten Revenüen. in Brutto⸗-Ein— nahme Nichts. Nichts. 3270 Thlr. in Ausgabe. Nichts. Nichts. a zur weiteren Buchung deklarirt, und mit dm eberreste von , 381 Bo Thin te Sn Pf. buch stäblich Drei Tausend Ein Hundert Thaler Neunzehn Silbergroschen Eilf Pfennige baar abgeliefert worden, worüber dies Ss Anerkenntniß. N. ꝛc.

Die Regierungs-Haupt-Kasse.

, pachtung N

Berlin, 18. Oktober. Se. Majestät der König haben Aller— gnädigst geruht: Dem Major von Alvensleben vom Regiment Garde du Corps die Erlaubniß zur Anlegung des von Sr. Hohelt dem Herzog von Sachsen⸗Köburg-⸗Gotha ihm verliehenen Commandeur— Kreuzes zweiter Klasse des Sachsen-Ernestinischen Hausordens; so wie dem Hauptmann von Rheinbaben vom Generalstabe der 11. Division und dem Hauptmann von Rauch vom Generalstabe des 6. Armee⸗-Corps zur Anlegung der von Sr. Majestät dem Kaiser von Rußland ihnen verliehenen Decorationen resp. des St. Stanislaus-Ordens zweiter und des St. Wladimir -Srdens

vierter Klasse zu ertheilen.

Erlaß vom 11. Juni 1853 betreffend die Stem⸗

pelfreiheit der Empfangsbekenntnisse der Kreis⸗

kassen⸗Rendanten über die Tantieme für Erhe⸗ bung der Domainen Amortisationsrenten.

Die Königliche Ober-Rechnungskammer hat in Uebereinstimmung mit dem Königlichen Finauz-Ministerium anerkannt, daß die Em⸗ pfangs— Bekenntnisse der Kreis Kassen⸗ Rendanten. über die ihnen gebührende Tanti⸗üme für die Erhebung der Domainen-Amortisa— fiöons-Renten stempelfrei seien, weil diese Hebegebühren bei Ab⸗— lieferung der Domainen-Amortisations⸗-Renten an die allein Rech⸗ nung legende Regierungs-Haupt-Kasse vorweg in Abzug gebracht werden, und daher als eine, aus der Letzteren geleistete Zahlung nicht anzusehen, mithin auch die darüber zur Rechnungs⸗Justification beigebrachten Quittungen, nach §. 3 des Stempelgesetzes vom Tten März 1822 lit. e,“, für stempelpflichtig nicht zu erachten sind.

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Posen, den 11. Juni 1853.

Königliche Regierung III.

Kassen des DVepartements

Regierung zu Posen.

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Uebersicht des Tabaksbaues im preußischen Staate für das Jahr 1853.

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Cirkular-Verfügung vom 24. Juni 1853 über das Verfahren bei Prämiirung von Handwerkern für Ausbildung eines Taubstummen.

Aus Anlaß eines besonderen Falles, in welchem einem Hand— werker für die Ausbildung eines Taubstummen bestimmte Aussicht auf die nach der Allerhöchsten Kabinets-Ordre vom 16. Juni 1817 zulässige Prämie von der Lokal-Behörde eröffnet worden war, ist von dem Königlichen Ministerium darauf aufmerksam gemacht worden, daß die Entscheidung darüber, ob die Bedingungen erfüllt seien, unter welchen die in der Allerhöchsten Kabinets-Ordre erwähnte Prämie zu bewilligen, in jedem einzelnen Falle dem König⸗ lichen Ministerium vorbehalten bleiben müsse, und daß es daher an⸗ gemessen sein werde, die Zusicherung der Prämie zu vermeiden, da⸗ mit in denjenigen Fällen, bei denen dasselbe die Voraussetzungen der Bewilligung nicht zutreffend finde, keine Verlegenheiten ent⸗ ständen.

Das Königliche Landraths-Amt wolle diese Bestimmung selbst beachten und die Bürgermeister darauf aufmerksam machen.

Koblenz, den 24. Juni 1853. Königliche Regierung, Abtheilung des Innern.

An sämmtliche Landräthe des Verwaltungs Bezirks der Regierung zu Posen.

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Flächeninhalt der mit Tabak bepflanzten Grundstücke

a. in steuerpflichtigem Umfange.

b. in nicht steuerpflich⸗ N . ö w w ig r.

III. Klasse. IV. Klasse. Summa a. Umfange. Morg. IR. Morg. IR. Morg. IR. Morg. UR. mrs. AR.

Zusammen

1

Ostpreußen . Westpreußen . Posen .. Pommern .. Schlesien Brandenburg Zach sen Westphalen

Rheinland

m.

609 an 951 73 14 591 4,817 10 2, 966 158 213 87 3,180 6 5, 953 257 105 6,241 39 3,218 143 61 301 63 11,568 314 177 11, 683 43 13 151 4,708 53

33 31 48

144 2,886 161

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1,046

Zusammen

Der Tabaksbau der vereinsländischen Gebiete oder Gebietstheile, deren Tabakssteuer

Kassen fließt, ist hierunter mit begriffen.

2,985

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gemeinschaftliche

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Nichtamtliches. Berlin, den 18. Oktober.

ng die hiesige Universität in der Aula 9

. bl . die Feier des Königlichen Geburtstages und des Wechsels des Rektorates.

Die Direktoren und mehrere Räthe des vorgesetzt riums, Se. Excellenz der General⸗Lieutenant v. inski, der General-Major v. Borck, der Bischof Neander, der Polizei⸗ Präsident v. Hinckeldey und viele Mitglieder anderer Be⸗ hörden wohnten der Feierlichkeit bei.

Nachdem dieselbe unter Leitung des Professors Marx mit Gesang eröffnet war, hielt der Geheime Regierungs-Rath Professor Dr. Böckh die Festrede in deutscher Sprache. Der Redner sprach, nach einigen einleitenden Bemerkungen über den korporativen Geist, von der Wissenschaft an sich mit Abstreifung von fremdartigen An— forderungen, welche man bisweilen an sie macht, und erörterte, indem er das Erkennen als ein freies, in unendlichem Fortschritt begriffenes darstellte, welches seinen Zweck in sich selbst habe, zu⸗ gleich die Beziehungen desselben zu dem Praktischen und dem Po— sitiven; er knüpfte daran eine Vertheidigung der Universitäten, welche in neuerer Zeit vielfach angefochten worden, und wies, dem Zweck der Feier angemessen, bei den einzelnen Hauptpunkten des Vortrages auf die reine Liebe des gefeierten Herrschers zu den Wissenschaften und seinen wahrhaft idealen Sinn hin, wodurch der Thron der Hort der Wissenschaften sei.

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Hierauf leitete der Geheime Justiz- und Ober-Konsistorial⸗ Rath Professor Dr. Stahl die Uebergabe des Rektorates an den Professor Dr. Encke mit der statistischen Uebersicht der wichtigsten Ereignisse des verflossenen Universitätsjahres ein. Darunter treten besonders hervor: der betrübende Tod des Professors Gabler, die Berufung des Professors Haupt, die Ernennung des Privatdozenten Peters zum außerordentlichen Professor in der medizinischen Fakultät, die Habilitation der Doktoren Schultze, Erdmann in der theologischen, Veit, Meyer, Hecker in der medizinischen, Gosche und Schneider in der philosophischen

ordentlichen Professors Bekker zum

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Fakultät, die Ernennung des ch * zu Geheimen Regierungs-Rath, die Aufstellung der Büsten Link's und Neander's in der Aula; die Verhängung von vier Relegationen, die jedoch weder mit allgemeinen Richtungen noch allgemeinen Vorgängen zusammenhängen, und darum das löb liche Zeugniß, das man der Haltung und dem Geist der Studiren den schuldig fei, nicht trüben könne, die Aufhebung einer Verbin— dung (von 10 Mitgliedern), die an die Spitze ihrer Statuten das demokratische Prinzip gestellt, dabei hlos in seichten Schlagworten sich bewegend, kelne Gefahr für den Staat, aber desto mehr für den Ernst des Studiums und der Gesinnung unter den Studirenden selbst gehabt habe. Ein Theilnehmer wurde mit dem Conzilium abeundi, die anderen mit leichteren Strafen belegt. Der Redner lenkte nun den Blick auf die innere Statistik des Jahres, und schloß mit dem Wunsche, daß es ein Jahr, ächtKer Bissenschafts—= pflege gewesen sein möge, der Wissenschaft, die an, voller Frei—⸗ heit nur ihren eigenen Gesetzen folgt, aber kein Mittel, natür⸗ liches oder übernatürliches, das Gott darbietet, verschmäht,

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