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Kredite. Er bes
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über die Be Erwerbung und
3 en, über Neub uten, Reparaturen an den Immohilien, der zu errichtenden Eiablissements. träge, welche sich auf Re
der Gesellschaft dukten für die F und enisetzt den
Direktors alle ü
stehen und eine Besoldü: Er bestimmt die .
Er ist befugt, Fahrlässigkeit oder
kosten.
Beziehungen,
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sie es erforderlich erachtet,
Amtsblälter
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t che sellschaft die Vertretung derselben in einem von der E [ ⸗Versammlung ernannten Wahlverhan g erfolgt in Gegenwart at derselben ausgestellter Verwaltung. Der Verwaltungsrath besteht von denen wenigstens sieben in Dülken, Viersen, sein müssen. e Functionen dauern Jahren scheiden drei, nach vier Jahren vier und falls vier Mitglieder aus dem Verwaltungsrathe samn ihlt ihre Nachfolger durch geheime Jahren, wo der Turnus noch bestimmt. D der Gewählten we
1179 Rofamwoyrt 62 lich bekannt ge
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genannten) Stifter Friedrich Diergardt, Paul Jakob Preyer, Quirin Croon, Wilhelm Prinzen, Anton Lamberts, Heinrich Pferdmenges,
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es Statuts über al der Beschlußnahme nd Namentlich best
zu bewilligender e
chließt über das Erforderni
iugung der zu machenden Anleihen.
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Veläußerung von
so wie ül age, Plan und Umfang Er erkennt wichtigen Ver⸗
r gulirung der Preise und des Absatzes der Produkte beziehen, so wie über alle wichtigen Ankäufe von Nohpro— abricafion oder für den Handel der Gesellschaft. Er ernennt General-Direktor, so wie auf den Vorschlag des General— brigen Beamten der Gesellschaft, welche im Jahresgehalte g von über dreihundert Thaler jährlich ern alten.
e , 1. die al gemeinen Verwaltungs⸗ veamien dee Gesellschast wegen Dienstvergehen,
ans anderen Gründen jederzeit zu entlassen. Er erläßt
und ändert die speziellen Dienst-Instructionen für den General⸗Direktor. Er ist berechtigt, über Alles, was das Interesse der Gesellschaft betrifft, Verträge abzuschließen, sich zu vergleichen, zu kompromittiren und zu sub— stituiren. So wie nd tungsrath selbst handeln und unterhandeln, Vergleiche und Kompromisse über alle egenheiten der Gesellschaft ab— schließen kann, so ist er auch befugt, in allen diesen Beziehungen sich ver— treten zu lassen. Der Verwgltungsrath ist befugt, eines oder mehrere seiner Mitglieder, so wie den General-Direktor oder außerordentliche Kom— missarien zu bestimmten Geschäften zu delegiren und diesen die erforder— lichen Vollmachten auszufertigen.
. . Zwanzigster die der General-Versammlung vorbe 1 Beschlüssen der General -V über die auszuführenden ; ollmacht
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Ein und zwanzigster Artikel.
for 1301 son Mer ) 26 11 ö ' us sertigungen des Verwaltungsrathes werde wren kRenmtarn ö Prasidenten, oder von
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Nur diejenigen Actionaine 9 3
sammlung und an deren Verhandlungen d (oder bis zu deren Aus zabe, der Quit ogen / ne Gesellschaft wenigstens sechs Wochen vor der Generals und ihn kurz vorher dem Verwaltungsraihe
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Der Nachweis über den Besitz kurz vor
wird innerhalb der beiden letzten Tage vor de zeigung der Actien oder durch ein genügende geliefert. erlä die Ausstellung dieser Zeugnisse nähere
Erforderlichenfalls erläßt der
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es wünschen, unterzeichnet.
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* 1 ö . d ö rig ßer art ke]. Senlm ein und dreißzigsten Dezember jedes Jahres Direktor ein vollständiges Inventar über die Beßttzungen, Vorräthe und Ausstände der Gesellschaft errichtet, in ein dazu stimmtes Register ein getragen und mit den Belägen dem Verwaltungsrathe zur Prüfung und Feststellung vorgelegt. Bei Aufstellung des Inventars werden die Preise
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9 i hstwffg Taßri 3 ** der Nohstoffe, Fabrikate und dem niedrigsten laufend
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bestimmt der Verwaltungsrath.
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* — 3 2 ver 2 119 der Statuten
nehmen, welche Staatsregierung Diese Abänderungen sollen für sämmil mäßheit des ersten Artikels dieses S rechtsverbindlich sein, als wer aufgenommen wären.
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