1853 / 269 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

1844

Min isterium der geistlichen, Unterrichts⸗ und Medizi nal ⸗Angelegenheiten.

Der bisherige Hülfslehrer Jaenicke an der 84 in Weißenfels ist zum Lehrer an der mit dem Schullehrer-Seminar zu Halberstadt verbundenen Uebungsschule; und .

Der bisherige Schullehrer Reiter in Thiergart zum Lehrer an der mit dem Königlichen Schullehrer ⸗Seminar zu Marienburg

verbundenen Uebungsschule ernannt worden.

Erlaß vom 25. August 1853, betreffend die Bestä—

tigung von Zusäatzen zu der rheinisch⸗westphäli—

schen Kirchen -Ordnung vom 5. März 1835.

Auf Grund der mittelst Allerhöchster Ordre vom 31. Juni d. J. dem unterzeichneten Minister der geistlichen 2c. Angelegenheiten in Gemeinschaft mit dem Evangelischen Ober- Kirchenrath ertheilten Ermächtigung, die von den Provinzial⸗Synoden in Westphalen und in der Rheinprovinz im Jahre 1850 gemachten Verbesserungs⸗ Vorschläge zu der rheinisch-westphälischen Kirchen⸗Ordnung vom 5. März 1835 vorbehaltlich des Bestandes des landesherrlichen Kirchenregiments und der ührigen landesherrlichen Rechte zu be— stätigen, ertheile ich hierdurch, unter Zustimmung des Evangeli— schen Ober-Kirchenraths, nachstehenden Zusätzen zu der Kirchen— Ordnung vom 65. März . die J Bestätigung.

86 8. 3

1) Der in eine Gemeinde , hat sich durch Einreichung

eines Kirchenzeugnisses oder, wo dieses nicht füglich beigebracht werden

kann, durch eine glaubhafte Erklärung vor dem Pfarrer darüber auszuwei⸗

sen, daß er zur evangelischen Kirche gehört. Diese Zeugnisse und Erklä— rungen sind vom Pfarrer dem Presbyterium mitzutheilen. Erst nachdem der neue Eingezogene durch Einreichung des Kirchenzeugnisses oder abge—

gebene Erklärung sich dem Präses Presbyterii bekannt gemacht hat, wird er

zur Theilnahme an Wahlen und kirchlichen Aemtern berechtigt.

2) Keinem Eingepfarrten ist es gestattet, ohne daß er den Parochial—

bezirk verläßt, willkürlich eine andere Parochie zu wählen.

3) Jedes an einen Ort mit Parochieen verschiedenen evangelischen

Bekenntnisses zuziehende Gemeindeglied ist verpflichtet, innerhalb eines Vierteljahrs nach seinem Anzuge zu erklären, welcher Parochie es angehö—

ren will, es sei denn, daß seine Angehörigkeit zu einer bestimmten Parochie

schon vorher durch eine darin J festgestellt ist. k

Die in diesem Paragraphen hezeichneten Pflichten liegen auch denjeni⸗ gen Eingepfarrten ob, welche noch nicht die aktiven Rechte eines Gemeinde-

liedes nachgesucht und erworben haben. ö r 3. 3u §. 6

1) Wo sich ein bestimmtes Herkommen über das Alterniren des Ptä— sidiums im Presbyterium nicht gebildet hat, wechselt dasselbe unter mehre—

ren mit gleichen Rechten angestellten Pfarrern einer Gemeinde jährlich.

2) In dringenden Verhinderungsfällen des Präses kann da, wo kein and erer Pfarrer vorhanden ist, der Vorsitz einem Aeltesten übertragen werden.

3) Ordinirte Hülfsgeistllche haben das Recht, den Sitzungen des Pres— byteriums mit berathender Stimme beizuwohnen. . 4. Zu 5. 8

1) Die Wahl der Kirchenältesten und Diakonen erfolgt in Zukunft ] t ungen der Regel nach jedesmal auf die Dauer von vier Jahren, und scheidet als⸗ nach Anhörung des Presbyteriums auf Antrag des Superintendenten durch

dann nur alle zwei Jahre die Hälfte derselben aus. Jedoch kann, wo

es nach den Verhältnissen zweckmäßig erscheint, mit Zustimmung der Kreis-⸗Synode die bisherige zweijährige Amtsdauer beibehalten werden, in

welchem Falle alle Jahre die Hälfte ausscheidet. 2) Scheider ein Glied des Presbyteriums vor Ablauf seiner Dienst—

zeit aus, so wird an dessen Stelle durch das Presbyterium ein Substitut

ewählt, welcher so lange das Amt bekleidet, als der Ausgeschiedene das— . bekleidet haben würde. 8

1) Bei einer unmittelbaren Wiederwahl in das Presbyterium kann der Wiedergewählte auch ohne das Vorhandensein der im §. 9 aufgesühr— ten Entschuldigungsgründe die Stelle ablehnen. .

2 Ueber die Gültigkeit der Entschuldigungsgründe entscheidet zunächst das Presbyterium und auf dem Wege des Rekurses, welcher jedoch inner— halb 14 Tagen präklusivischer Frist, vom Tage der Mittheilung der Ent— scheidung des Presbyteriums an gerechnet, eingelegt werden muß, das Moderamen der Kreis-Synode in letzter Inst anz.

6. Zu 8§. 416. Es dürfen nur solche im 8. 26 bezeichnete selbstständige Gemeinde—

glieder zu Mitgliedern des Presbphteriums gewählt werden, deren Wandel

unsträflich ist, die ein gutes Gerücht in der Gemesnde haben überhaupt ihre Liebe zur evangelischen Kirche, namentlich durch Erziehung ihrer Söhne im evangelischen Bekenninisse bethätigen, und duch Theilnaähme an dem öffentlichen Gottesdienst und heiligen Abendmahle ihre kirchliche Gesinnung beweisen. Ausnahmen in Bezug auf evangelische Kindererziehung können, ß besenderen Verhälinissen, durch das Konsistorium? gestattet 2) Die Schlußbestimmung des 8. 10 beziel ür die Rh ; ht sich auch für die Rhein— n . Verwandte dar wechselnden? Glieber des Presbyteriums, sigen be nnn d rein Westfalen. behält es bei den desfall⸗— e 1 g west fälif . 31.2 57 und 58 sein Bewenden. aͤssen der drei westfälischen Provinziai- Donode

7. Zu §. 11.

Gegen bie Wahl eines Aeltesten oder Diakons können nur bis zur vollzogenen zweiten Verkündigung Einsprüche eingelegt werden. Ueber die Einsprüche entscheidet zunächst das Moderamen der Kreis⸗-Synode, auf er= forderten gutachtlichen Bericht des Presbyteriums und auf Rekurs, welcher jedoch innerhalb 14 Tagen präklusivischer Frist, von der Bekanntmachung des Beschlusses des Moberamens an gerechnet, eingelegt werden muß, das

Konsistorium. 8. 5. 12.

19. Die Einladung des Präses muß den Mitgliedern des Presbyte⸗ riums spätestens am Tage, vor Abhaltung der Fersammlung zukommen.

2) Statt der schriftlichen Form kann auch die sonst herkömmliche Form der Einladung benutzt werden.

3) Ist die Einladung schriftlich und unter Angabe der Berathungs⸗ Gegenstände erfolgt, so ist schon die Hälfte der Müglieder des Presbyte⸗ riums beschlußfähig.

1) Der Präses eröffnet . . ö. Verhandlungen mit Gebet.

7. Zu S. 14.

Zu den Obliegenheiten des Presbyterit gehört ferner:

h) Die Aufsicht über die ganze Gemeinde Und die Aufrechthaltung guter Ordnung bei dem öffentlichen Gottesdienste.

i) Die Pflicht, zur Zeit einer Vakanz der Pfarrstelle, nach Anweisung des Superintendenten, dafür zu sorgen, daß der Gottesdienst und dei katechetische Unterricht der Jugend gehörig wahrgenommen werbe.

FE) Die Leitung der kirchlichen Einrichtungen für Armen, und Kran— kenpflege.

h Es bildet innerhalb der verfassungsmäßigen Gränzen den Schulvor⸗ stand der Pfarrschulen, führt die Aufsicht über sämmtliche Schulen in der Gemeinde in Beziehung auf christliche Unterweisung und Erzie— hung der Jugend und wahrt im Bereiche der Parochie die der Kirche über die Schulen zustehenden Rechte.

1

Auf den Antrag des Presbyteriums kann es der Superintendent ge statten, daß die Rendantur der Armenkasse gegen Remuneration einem be— sonderen Rendanten, der dadurch nicht Mitglied des Presbyteriums wird, übergeben werden. Auch kann ein anderes Mitglied des Presbyteriums diese Rendantur übtrnehmen.

ö. Zu 8 148.

1) Die auf die Gemeinden nöthig werdenden Umlagen werden nach Verhältniß der von den Mitgliedern derselben zu zahlenden direkten Staats- oder Kommunalsteuern umgelegt.

2) Es steht dem Presbyterium frei, auch in inneren Angelegenheiten, wo es ihm angemessen erscheint, die Unterstüßung der Gemeindevertreter in Anspruch zu nehmen.

e g ni . 1) Das Presbyterium ist befugt, einem Gemeindegliede wegen gege— benen öffentlichen Aergernisses durch einen förmlichen Beschluß das Wahl— recht zu entziehen.

2). Sofern die Gemeindevertretung einzelne Klassen der Gemeinde von der Beitragspflicht durch Beschluß frei läßt, erlischt das Wahlrecht der selben nicht.

3) Der Sohn -w einer Wittwe, welcher deren Geschäft führt und das 24. Lebensjahr vollendet hat, besitzt das aktive und passive Wahlrecht.

13,

1) Statt der Abstimmung durch verschlossene Stimmzettel kann das Presbyterium durch Beschluß auch die Wahl durch öffentliche Stimmgebung zu Protokoll anordnen.

2) Wo die örtlichen Verhältnisse dies nöthig machen, kann die Wahl auch mit Berücksichtigung der einzelnen Abtheilungen der Gemeinde er— folgen. 3) Die nach den Orts verhältnissen erforderlichen näheren Bestimmun— gen der Wahlform bleiben besonderen Wahlordnungen vorbehalten, die

das Konsistorium festgestellt werden. 14 3u § 364.

Die Gemeindevertreter versammeln sich auf Einladung des Präses⸗ Presbyteriums, welche in der Regel wenigstens am Tage vorher und unter Angabe der Hauptgegenstände der Verhandlung den Mitgliedern bekannt ge⸗ macht werden muß.

15. Zusatz am Schlusse des ersten Artikels §. 33.

Bestehen in einer Gemeinde herkömmlich besondere, die Kirchen-Ord⸗ nung ergänzende, näher bestimmende oder modifizirende Einrichtungen, deren Anerkennung sie wünscht, oder fühlt sie sonst das Bedürfniß, neue eigen— lhümliche Einrichtungen zu treffen, so können solche zu einer statutarischen Bestimmung oder, insofern sie Gemeinde -Angelegenheiten im Ganzen be— treffen, zu einem förmlichen Gemeindestatut zusammengefaßt werden. Es ist deshalb nach Vorberathung und auf Antrag des Presbyteriums ein Be— schluß der Gemeinde oder ihrer Vertreter zu fassen und für denselben, nach vorgängiger Begutachtung durch die Kreis-Synode, die Anerkennung der Provinzial-Synode, daß die statutarische Bestimmung zweckmäßig und we— sentlichen Bestimmungen der Kirchen-Ordnung nicht zuwider sei, fo wie dse schließliche Bestätigung des Konsistoriums nachzusuͤchen.

16 Ju §. 34.

Der Umfang der Kreisgemeinden wind durch das Herkommen oder durch einen von dem Consistorium mit Genehmigung der hdöheren Kirchen— behörde und nach Anhörung der betheiligten Presbyterien und Kreis—

Synoden, so wie der Provinzial-Spnode gefaßten Beschluß bestimmt.

17, Zu §. 36.

1) Die Presbyterien können anstatt eines Aeltesten auch einen der Diakonen zur Kreis⸗Synode deputiren.

3) Die innerhalb der Kreisgemeinden fungirenden Anstaltsgeistlichen und Militair-Prediger, so wie die ordinirten Hülfsgeistlichen, Adjunkten und Vicare, sind zur Theilnahme an den Kreis -Synoden mit berathender Stimme berechtigt. Pfarrverweser, welle die Stelle des ordentlichen Pfar—

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rers in der Gemeinde vollständig vertreten, haben auch auf der Kreis— Synode eine volle Stimme. n 6 6.

1) Für den Assessor und Scriba werden Stellvertreter gewählt.

2) Nach dem Beschlusse der Kreis-Synode können in wichtigen Ange⸗ legenheiten nach Maßgabe der Geschäftsordnung, zwei von der Kreis Sy⸗ node auf ein Jahr gewählte Aelteste zu den Verhandlungen des Modera— mens mit Stimmrecht zugezogen werden. Die Wahl derselben bedarf der Bestätigung des Konsistoriums.

19. Zu §. 43.

Die Protokolle der Kreis-Synoden werden auch dem Präses der Pro- vinzial⸗Synode und in der Regel sämmtlichen Kreis⸗-Synoden der Provinz a . und zu diesem Ende der Regel nach durch den Druck verviel' fältigt.

20. Zusatz zum Schluß des zweiten Abschnittes 8. 43. 2.

Wie für die einzelnen Gemeinden, so können auch für die Kreis— Synoden besondere der Kirchenordnung nicht widersprechende Einrichtungen getroffen werden. Solche statutarische Bestimmungen sind von der versam— melten Kreis-Synode zu beschließen und bedürfen zu ihrer Rechtsgültigkeit der Anerkennung der Provinzial-Synode und der Bestätigung des Konsisto— riums, unter Genehmigung der oberen Kircheubehörde.

.

1) Statt eines Aeltesten können die Kreis -Synoden auch einen der Diakonen zur Provinzial-Synode deputiren.

2) Für die deputitten Pfarrer und Aeltesten oder Diakonen werden Stellvertreter gewählt.

. 3) Verzieht ein Abgeordneter aus dem Kreis-Synodalbereiche, so tritt eine Neuwahl ein.

4) Außerdem hat die evangelisch-thrologische Fakultät das Recht, so⸗ wohl zur Westphälischen als der Rheinischen Provinzial-Synode einen aus ihrer Mitte gewählten Deputirten mit vollem Stimmrecht abzusenden, unter Voraussetzung der Fortdauer ihrer statutarischen kirchlichen Stellung und einer angemessenen Einwirkung der Kirche auf die Besetzung der Fakultät.

22. Zu §, 46.

1) Die Wahl des Präses und Assessors erfolgt durch absolute Stim⸗ menmehrheit. . 5) Für den Assessor wählt die Sonode einen Stellvertreter auf sechs Jahre. 235. Zu § ß0. Zur Fassung eines Beschlusses der Provinzial-Synobe wird die Anwe— senheit von zwei Dritteln der Glieder derselben erfordert. 24. Zusätze zum dritten Abschnitt. §. 524. Für den Zweck einer einheitlichen Fortbildung und weiteren Entwicke— lung der die Provinzen Westfalen und Rheinland verbindenden Kirchen— Verfassung werden die beiden Provinzial-Synoden ihre Sitzungen möglichst gleichzeitig halten und sonst in angemessener Weise miteinander in Ver? nehmen treten. §. ö Die Mitglieder des Konsistoriums sind berechtigt, den Versammlungen er Provinzial- Synode, so wie auch der Kreis-Spynoden mit berathender imme beizuwohnen.

.

4

2 353 Ein schon im Amte stehender Pfarrer darf sich zwar zu einer Probe— predigt nicht melden, wünscht aber die Gemeinde einen solchen, so kann sie ihn entweder zu einer Gastpredigt auffordern oder aus ihrer Mitte eine Deputation ernennen, die ihn an seinem Wohnorte hört. 26 r 2. Bei Gleichheit der Stimmen entscheidet das Loos. K 1) Die Frist zum Antritte des Amts wird auf 9 Wochen verlängert. 2) Stand der Berufene schon in einem Amte, so tritt er in dem Augen— blicke, in welchem er von dessen Veiwaltung enthoben wird, in die Rechte und Einkünfte des neuen Pfarramts ein. 28. zu S 64 5 64a 1] Die für Wiederbesetzung erledigter Pfarrstellen gegebenen gesetzli chen Bestimmungen kommen auch bei Pfarrverwesern, die mit dem Rechte der Nachfolge angestellt werden, so wie bei allen lebenslänglich angestellten ordinirten Hülfsgeistlichen in Anwendung. 2) Bei der Anstellung ordinirter oder nicht ordinirter Kandidaten für

unbestimmte Zeit, welche die Gemeinde besoldet, genügt es, daß der Super— intendent mit der Gemeinde -Vertretung ein Wahl-Protokoll abfaßt und zu ordentlicher Bestätigung vorlegt. Bei Anstellung von Gehülfen, die der Pfarrer selbst besoldet, findet keine Wahl durch die Gemeinde? Vertretung statt; die Anstellung selbst aber unterliegt der Zustimmung des Pres byte⸗ riums und des Superintendenten. FJ

Die Abfindung des früher eintretenden Nachsolgers mit der Wittwe ind den Waisen des Vorgängers kann unbeschadet der Ansprüche der letz⸗ teren auf das gesetzliche Nachjahr dahin erfolgen, daß dieselben es sich müssen gefallen lassen, 6 Monate und 6 Wochen im Besitze der Einkünfte zu bleiben und dann ein Jahr lang die Einkünfte einschließlich der Woh— nung oder Miethe während derselben, mit dem neuen Pfarrer zu theilen.

. 36. Zu g n

ie Zeit der Amtshandlungen des Pfarrers ist, mit Einwilligung

desselben nach billiger Anordnung des Presbyterium zu bestimmen.

J

Eine Ausnahme von dieser Regel findet nur im Falle einer Noth—

taufe statt.

. 32. Zu 8. 90. „WDasselbe findet statt, wenn von ihnen nicht erweislich ist, daß sie das Sakrament der Taufe nach der Vorschrift des Herrn empfangen haben.

33 5. 94. .

Auch außerhalb der im §. S4 aufgeführten beiden Ausnahmefälle, önnen Privatigufen bewilligt warden. Die Anwesenheit von zwei Zeugen dabei ist unerläßlich.

Ordnungsstrafen, in Gemäßheit des von

dieses seine Disziplinarbefugniß versäumt, ex ossicio einschreiten. Konsistorium kann auf Verweis,

Dienstwohnung begreift auch gen Wirihschaftsgebäude in sich.

licher Kommissarius evangelischen Bekenntnisses als

S. 34. Zu §. 105

In Nothfällen kann auch die eberschrein; ; 50 gi für einen Cötus gestattet werden. 4 der Zahl von So Kindem

Wo herkömmlich gan. 3 6.

o herkömmlich ein höheres Alter zur Conf , i da soll dies aufrecht erhalten werden. zut Constmatlon erfordert amm, ö 36. Zu §. 114 Nr. 1. fehr kirchliche Einsegnung muß vor mindestens zwei Zeugen ge⸗ 37. Zu §. 126.

Dasselbe gilt von solchen Vergehungen, welche auch nur eine Suspen⸗ sion oder Dienstentlassung mit Ruhegchalt zur Folge haben.

ft 38. Zu 125.

Der Superintendent hat das Recht, die von der Synode bestimmten der Provinzial⸗Synode dafü aufgestellten und bestätigten ö . a ,, 9.

J 39. Zu 5§. 129.

Das Konsistorium übt die Disziplin über alle Gemeindebeamten, insoweit das Moderamen der Kreis-Synode über dieselben die erste Instanz bil⸗ det; in zweiter über die Beamten des Kreises aber (als Super intenden- ten, Moderamen der Kreis-Synode und die reis⸗Synodal⸗Versammlung selbst) in erster Instanz. Gegen die Gemeindebeamten kann es in erster Instanz nur auf Antrag des Moderamens dei Kreis⸗Synode oder, wenn Das im kan Ordnungestrafe bis zu 20 Rthlr., Sug= pension mit Einziehung des halben Gehaltes, Dienstentlassung mit Pension und auf Amtsentsttzung erkennen. Der Rekurs von den Straferkenntnissen des Konsistoriums, wenn solches in erster Instanz gesprochen, geht an die

obere Kirchenbehörde.

. 0, n S. 131. Veipflichtung der Gemeinden zur Beschaffung einer freien die Verpflichtung zur Beschaffüng der nöthi—

1) Die

27. Die Beiträge der Pfarrgemeinde zur Ausbringung des Ergänzungs— Gehalts sind nach dem Fuße der direkten Staats- oder Kommunalsteuern umzulegen.

41. Zu §. 134. Die Reisekosten der Deputirlen zur Kreis- Synode werden aus der Synodal-Kasse, die der Deputirten zur Ptovinzial-Synode aus der Pro— vinzial⸗Synodalkasse; die Tagegelder dagegen im ersten Falle von den Gemeinden, im andern von den Kreis-⸗Synoden gezahlt. ö

42. Zu §. 138. Zu den untern Kirchenbeamten werden, wo es herkömmlich,

Todtengräber gezählt.

J 43. Zu S§. 139. Die Dienstpflicht der Küster und ihrer Gehülfen erstreckt sich auch auf

die Berufung der Gemeinde- Vertretungen und auf die bei deren Versamm! lungen nöthigen Dienstleistungen.

. 44. Zu §. 142. 1) Die obere Dienstdisziplin Über die untern Kirchenbeamten wird von dem Konsistorium geübt. . 2) Das Konsistorium ist auch von Amts wegen berechtigt, dem Super⸗

intendenten die Einleitung einer Untersuchung gegen einen untern Kirchen-

Beamten aufzugeben. 4 4 Nach Beschluß der Kreis-Synode kann die Visitation auch vor ver— sammelter Gemeinde und mit einem Gottesdienste eröffnet werden. 1,

Zu den Gegenständen, auf welche der Superintendent sein Augenmerk zu richten hat, gehört auch die Theilnahme der Gemeinde an der äußeren und inneren Mission.

17. Zu 8. 148. Ueber die Ressortverhältnisse der mit der Ausübung des landesherr⸗ lichen Kirchen-Regiments beauftragten evangelischen Kirchenbehörden und der Staatsbehörden in evangelischen Kirchen-Sachen entscheiden die darüber ergangenen und künftig ergehenden landesherrlichen Verordnungen.

An Stelle des General⸗-Superintendenfen kann auch ein anderer König⸗ Vertreter des landes⸗ herrlichen Kirchen-⸗Regiments zu der Provinzal-Synode abgeordnet werden, welcher den Verhandlungen beizuwohnen, das Wort in denselben jederzeit zu ergreifen und Anträge an die Synode zu machen befugt ist.

Berlin, den 25. s

1

Der Mintster de eistlichken M ins Mept sina. e leagnk j Oer Minister der geistlichen, und Medizinal Angelegenheiten,

R ö n Raumer

Nichtamtliches.

31 2 November.

Berlin, den 14.

Die Herren Ober-Präsident von Düesb erg und Regie rungs-Präsident von Bodelschwingh Excellenz, die Freiherren Mitglieder der Erbsälzer Kollegien zu Sassendorff und Werl, einige Baubeamte und Mit glieder der Lippeschifffahrts-Kommission, der Landrath und Bürger meister von Hamm, so wie der Dampfschleppschifffahrts-Unterneh mer Hermann, machten am 10. November mit dem von diesem angeschafften Dampfer eine Probefahrt auf der Lippe von Hamm

Sin sn s554 und von Lili n 118 on,, . 211 1