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seiner d etzen ide lich aufgefordert wurd; di aufgefordert fühlen, die Hoheitsrechte über die ke Durch die allerhöchst wurde in dieser Bezi hu ordnung,) — Die Großl ierung h Streitigkeiten mit dem Herrn een e. fann, in welcher 53 en Lage die sich befand. Sie ö daher als nach Kräften dahin zu wirken, daß Streitsache nicht hineingezogen, in den Bischofe erhalten und dna idurch in ihre und Kirche nicht beengt werde. lischen Geistl ich seit des Landes das wiegenden Mehrheit während der lichen Stuhle ihre stets bewiesene haus, ihren Gehorsam gegen 6 e bewãhr habe. Azeichneten Weise fahtisch ,,, von nterthan . a . . g de Oberaufsichlsrech tes des nen Anordnungen den schuldigen Geh dem obenangeführten Gesetze vom 24.
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enzen mit dem er zbischö nhẽ glichkeit an das Regenten⸗ D nor dnungen des Staates irg Erzbischof in der oben wurde, so muß die großherzogliche ihren . Schutze und zur wirksamen Staates über die Kirche erlasse⸗ 1 eiste, widrigenfalls die in ö 5. J. angedrohten Strafen
administrativer fordschen Notenentwurfe zeworden ist. Der neue d' Hilliers, griechischen
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unnachsichtlich egen die Suwit ern andelnden erkannt werden müßten und nöthigenfalls noch die Temporalien⸗-Sperre einzutreten der andern Sen erkennt aber auch die großherzogliche Regierung die Ver pflichturg an, denjenigen katholischen Geistlichen, welche wegen pflich mäßiger Befolgung der Landesgesetze und Anordnungen der Staatsbehörden irgend eine „Verfolgung“ zu erleider ö haben sollten, allen in ihrer Macht stehenden Schutz . ihen zu lassen, der ihnen hiermit auch ausdrücklich zugesichert wird. Duich die oben ange führte allerl höchst landes herrliche Verorbrung ist an und für sich schon der Erzbischof der rechtlichen Möglichkeit beraubt, irgend eine Maßregel gegen , , Geistlichen er assen zu können, welche ihren Verpflichtungen gegen die Großh— e glich Negierung nachkommen. Unter allen Umständen . wir 3 ir solche Geistliche in der . n . ihrer Functionen und dem Genuß ü k einkommens chützer Wir werden, wenn es ü up ch nd bigen dem ö. J noch möglich wäre, ein sziplinarstraf ie zu verhä mselben onrhindern, zes hall * n, sermst us dri nuntersagen, ohn e diess tige ustim im ung se ine J , ö. iehenden n straft zu ve criaff n. l
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beabsichtigten Anlehens im Nothfalle angemessene Summen vor— 3 Von der asiatij shen Armee hatte man in Konstantinopel
am 2. die Nachricht, daß die Türken Scheflatil erobert ht ten. Am 2. Novemher ner ir. eß mit dem Dampfsboote der russische Generalkonsul Hr. v. Ivanoff Smyrna, um sich nach Athen zu begeben und daselbst die weiteren Instructionen seiner Regierung
abzuwarten. y
Se. Majestät der Kaiser von Brasilien hat die
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des Parlaments mit folgender Rede geschlossen: „Erhabene
bemüht,
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deure und mehrere
24,000
200 Verwundete und Getödtete. Fast alle Bataillons Obersten sind verwundet. General Go rtsch akoff ist am 5.
Mann zum n. der
oder November Türken nach Oltenitz 13. November. ine Erklärung elben lehnt der Kirche den keine erla
abze geben.
Bezug Landesgesetzen
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