1853 / 269 p. 4 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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. ern,,

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115658! Bekanntmachung.

Am 2. Januar 1853 ist zu Breslau der frü— here Börsen - Kastellan Christian Obst verstorben. Dies wird seinem seinem Aufenthaltsorte nach unbekannten Sohne Carl Christian Obst, wel⸗ cher sich im Jahre 1845 in Matanzas und später als Ingenieur in Vicksburg und Jackson im Staate Missisippi in Amerika, so wie auch auf Cuba aufgehalten hat, oder seinen Erben behufs Wahrnehmung ibrer Rechte bekannt gemacht.

Breslau, den 28. Oltober 1853.

Königliches Stadtgericht. Abtheilung II. für Testaments⸗- und Nachlaßsachen.

[1557 Proklam a.

Ueber das Vermögen des Kaufmanns Meyex Soldin zu Müncheberg ist unterm 6. Dezember 1852 der Konkurs eröffnet und der Rechts -⸗An—= walt Kofffa hier vorläufig der Masse zum Ku— rator bestellt worden. ; .

Alle unbekannte Gläubiger des Gemeinschuld— ners werden hierdurch vorgeladen, in dem

am 8. März 1854, Vorm. 11 Uhr,

n Gerichtsstelle hierselbst, Junkerstraße Rr. 4, vor dem Obeirgerichts-Assessor Stoepel anstehen⸗ den Termin ihre Ansprüche an die Masse gehö— rig anzumelden und deren Richtigkeit nachzu⸗ weisen, auch sich mit den übrigen Kreditoren über die Beibehaltung des bestellten Interims-Kura— jors ober die Wahl eines anderen zu vereinigen.

Wer sich in diesem Termine nicht meldet, wird mit seinen Forderungen an die Masse ausge— schlossen und ihm deshalb gegen die übrigen Gläubiger ein ewiges Stillschweigen auferiegt werden.

Denjenigen, welchen es hier an Bekanntschaft fehlt, werden zu Sachwaltern die Rechts-Anwälte Justizräthe Hannemann und Keller und die Rechts ⸗Anwälte Vogel und Christiani vorge⸗ schlagen.

Frankfurt a. O, den 29. Ohklober 1853.

Königliches Kreisgericht. J. Abtheilung.

1663 Ediktal⸗Citation.

Alle Diejenigen, welche an nachbenannte, an⸗

geblich verlorene Dokumente und die Posten,

worüber sie lauten:

1) die gerichtliche Schuld- und Schenkungs— Urkunde vom 19. April 1841 über 100 Thlr., welche auf dem im Hypothekenbuche von Groß ⸗Lüben Nr. 76 verzeichneten, dem Käthner Johann Götz gehörigen 15ten Theile der Ländereien und Gerechtigkeiten eines Halbhüfnerhofes rubr. Ill, No. 3 für Hans Joachim Hartwig Kolzer in Quitzow zufolge Verfügung vom 19. April 1841 ein- getragen sind;

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. ö 2) der Rezeß vom 5, November 1849 über

dreimal 125 Thlr. Muttererbe der 3 Ge— brüder a) Joachim, b) Joachim Friedrich Ludwig Zacharias und () Karl Leopold Schulze zu Legde, welche auf dem, dem Christoph Schulze senior, jetzt dem Zacharias Schulze gehörigen Vollhüfnerho fe Nr. 4 fol. 25 des Hypothekenbuchs von Legde rubr Il Nr, 3, und 6 zufolge Ver fügung vom 9. Juni 1834 eingetragen sind; als Eigenthümer, Cessionarien, Pfand⸗ oder sonstige Inhaber Ansprüche machen, haben sich spätestens am 15. März 1854, Vormittags 6 r, san hiesiger Gerichtsstelle zu melden, widrigenfalls sie mit ihren Ansprüchen unter Auf⸗ legung eines ewigen Stillschweigen aus geschlossen, le Dokumente amortisirt und die Posten im Hy— pothekenbuche gelöscht. werden. Perleberg, den 3. November 1853. Königliches Kreisgericht, J. Abtheilung.

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[i559] Bekan ntm ach ung. Folgende Westpreußische, zum Departement Danzig gehörige Pfandbriefe t) Botzestowo PF. Nr. 3 a 1000 Thlr. 2) Borzestowo B. BF. Nr., 18 a 25 Thlr., ) Nr. 23 a 100 Thlr., Nr. 25 a 75 Thlr. 3) Borzestowo X. B. F. G. Nr. 1 a 1060 r,, Mn. 3 g 609 Thlr., Nr. 5 a 400

hlr., Nr. 11 Lu. 14 3 (. ,, 3 200 Thlr. Nr. 18,

werden mit Bezugnahme au die öffentliche Kün=

1848

aufgefordert, diese Pfandbriefe in kurs fähigem Zustande nebst laufenden Coupons, spätestens bis zum 15. Februar 1854 der Provinzial Land- schafts⸗Direction zu Danzig einzureichen und da— gegen gleichhaltige Ersatz⸗ Pfandbriefe nebst lau—

fenden Coupons in Empfang zu nehmen,

Werden diese Pfandbriefe nicht bis zum 15ten Februar 1854 der gedachten Landschafts Direction eingereicht, so werden die Inhaber derselben nach §. 103 Thl. 1 des revidirten Westpreußischen Landschafts-⸗Reglements mit ihrem Nealrechte auf die in den Pfandbriefen ausgedrückte Spezial⸗ Hypothek präkludirt, die Pfandbijefe in Ansehung die ser Spezial⸗Hypothek fuͤr vernichtet erklärt, dieses im Landschafts⸗Register, so wie im Hypothekenbuche vermerkt und die Inhaber mit ihren Ansprüchen wegen dieser Pfandbriefe und der dazu gehörigen Coupons lediglich an die Landschaft verwiesen, auch mit allen hieraus entstehenden Kosten be⸗ lastet werden.

Marienwerder, den 30. Oltober 1853. Königliche Westpreußische General- Landschaft— Direction.

(gez.) von Rabe.

1564 Bekanntmachung. Ausloosung von Rentenbriefen. Bei der in Gemäßheit des §. 39 des Renten⸗ bank Gesetzes vom 2. März 1850 heute statt— gehabten öffentlichen Verloosung von Renten— briefen sind die nachbenannten Rentenbriefe auf gerufen:

J. Rentenbriefe Lirt. A. von 1000 Thlr. Nr. 363. 476. 472. 703. 787, g2g4. 1019. 1091. 1774. 1785 und 1795. II. Rentenbriefe Litt. B. von 500 Thlr. Nr. 113. 207. 395 und 858. III. Rentenbriefe Litt. C., von 100 RthlrV Nr. 124. 226. 744, 934. 1636. ,, 2551. 2785. 3050. 3318. 3575. 35 . 3590. 3638. 3659. 4069. 4407. 4498. und 4612. IV. Rentenbriefe Lirt. D. von 25 Rthlr. R 82 18 677. S836. 1070. 1492. 1592. 1716. 1855. 2265. 2276 2346. 3128. und 3209.

digung vom 10. Mai d.

hiermit wiederholt

V. Rentenbriefe Litt. E von 10 Rthlr. Nr. 21. 102. 141. 157. 192. 313. 427. 490. 692. 739. 847. 862. 1083. 1194. 1196. 1283. 1310. 1377. 1382. 1511. 1568. 1641. 1662. 1679. 1706. 1779. 1965. 1970. 1996. 2295. 2514. 2640. 2770. 2927. 2945. 2987. 3171. 3245. 3279. 3302. 3326. 3833. 3840. 3940. 3942. 3955. 1001. 4154. 4379. 4545. A841. 4848. 4954. 5228. 5300. und 5435.

Indem wir dieses auf den Grund der darüber aufgenommenen Verhandlung bekannt machen, fordern wir die Inhaber der ausgeloosten Ren⸗ tenbriefe auf, die Kapitalbeträge derselben am 1. April künftigen Jahres im Geschäftslokale der Rentenbank-Kasse auf dem Domplatze da— hier, gegen Rückgabe der Rentenbriefe und der dazu gehörigen noch nicht verfallenen Zins— Coupons in Empfang zu nehmen.

Zugleich machen wir darauf aufmerksam, daß nach §. 43 des erwähnten Gesetzes vom 1. April künftigen Jahres ab, eine Verzinsung der vor— bemerkten Rentenbriefe nicht ferner sstattfindet, auch die ausgeloosten Rentenbriefe selbst nach S 44. a. a. S. binnen 10 Jahren zum Vor— theil der Anstalt verjähren.

Münster, den 10. November 1853. Königliche Direction der Rentenbank für Westphalen und die Rheinprovinz.

v. Hartmann.

1556 Bekanntmachung.

Die für das unterzeichnete Artillerie Depot im Laufe des Jahres 1854 zu leistenden Wasser— Transporte sollen auf dem Wege der öffentlichen Submission durch schriftliche Abgabe der Preis— forderungen dem Mindestfordernden übertragen werden.

Es ist hierzu am 30. November e. Vor— mittags 10 Uhr ein Termin im Bürcan des Artillerle⸗ Depots (im Königlichen Gießhause)

öffentlich aufgerufen und die Inhaber derselben

angesetzt worden, wozu Unternehmungslustige hierdurch eingeladen werden.

Die Bedingungen sind im genannten Büreau zur Einsicht ausgelegt, woselbst auch die schrift lichen, mit der Bezeichnung:

Submission aus die Uebernahme von Wasser⸗

Transporten“ versehenen, versiegelten Offerten vor dem Beginn des obigen Termins einzureichen sind.

Berlin, den 12. November 1853.

Königliches Artillerie⸗Depot.

(1560 Es sollen

den 5. Dezember 1853, Vormittags ͤ 6 . im deutschen Hause in Fürstenwalde, aus dem Forstreviere Hangelsberg, Unterforst Plaatz, Jagen 17. gegen 130 Stück, Unterforst Wilhelmsbrück, Jagen 6 und 7, circa 160 Stück, und Unterforst Berkenbrück, Jagen 3, ungefähr 30 Stück kiefern Bau- und Nutzholz, unten freier Konkurrenz, im Wege der Licitation öffentlich an den Meistbie⸗ tenden gegen gleich baare Zahlung verkauft werden.

Hangelsberg, den 11. November 1853.

Der Oberförster; Richter.

Gladbacher . * . * . Spinnerei und Weberei.

Erste Einzahlung von fünf Prozent.

Wir fordern hiermst die Actionaire unserer Gesellschaft auf, die erste Einzahlung von 5p6Ct. oder zehn Thaler pr. Actie bis zum 20. Dezem⸗ ber J. J. nach ihrer Wahl an die Gesellschafts⸗ kasse zu Gladbach oder bei den Baukhäusern

J. W. Quack in Gladbach,

A. und L. Camphausen ö

A. Schaaffhausen'schen Bank -⸗Verein; in Köln,

v. Beckerath-Heilmann in Krefeld,

der Diskonto-Gesellschaft in Berlin, zu leisten.

Bei dieser Einzahlung soll das halbe Prozent in, Anrechnung gebracht werden, welches behufs Bildung eines Fonds für die Errichtungskosten bereits eingezahlt ist.

Gegen Auslieferung der Interim quittungen werden von uns vollzogene und vom 20. Dezember d. J. datirte Quittungsbogen ausgegeben.

Gladbach, den 15. November 1853.

Der Verwaltungsrath der Gladbacher Spinnerei

und Weberei.

15661

* . ö 28 . . ;. Düsseldorf-Elberfelder Eisenbahn. 6 der am 15ten d. Mts. statutgemäß erfolgten zweiten Ausloosung der in diesem Jahre zur Amortisation kommenden

1090 Stück vierprozentige Prio—⸗ WS ritäts - Actien à Thlr. 100, sind

folgende Nummern gezogen worden“:

esl. gol, 6g 86g 2099. 4025. 6918. 8748. 2142. 1402. 6948. 9093. 2148. 4582. 6982. 9026. ,, 7099. 9062. 4854. 7260. 9252. 4918. e,, 9283 4955. 7662. 9310. 5 7685. 93853. 7739. 9503. ͤ 7919, 9542. 1072. k 1092. 3060. 545. S028. 9611. 1105. 3082. 557 8029. 9650. 1 . d 830, , Jö, Bio, gat. 1638. 348 . 87 ,, 6 S420. 989.1. 1862. 3659. 3685 8513. 9901. 1 , . , . 100 Stück.

Wir bringen dieses hierdurch zur öffentlichen

Kenntniß, mit dem Bemerken, daß die Einlösung dieser Actien zum Nominal-Werthe gegen Aus⸗ lieferung derselben, nebst dem Zins-Coupon für das erste Semester 1854 Nr. VIII. verfallen am

1. Juli 18654, vom 2. Januar 1854 ab, ent weder bei den Herren Mendels sohn & Comp. in Berlin oder bei unserer hiesigen Hauptkasse erfolgt. n

Wenn der vorstehend bemerkie Zins - Coupon nicht mit eingeliefert wird, so werden Thlr. 2 dafür vom Kapital⸗Werthe der Actie in Abzug gebracht. .

Die Verzinsung der ausgeloosten Actien hört demnach mit Ende dieses Jahres auf.

Wir machen ferner bekannt, daß von denen, im vorigen Jahre zum ersten Male ausgeloosten Prioritäts⸗-Actien die Nummern

47. 151 2. 6476. 161. 1581. 5203. b5õ00. 198. 4. 56 6755. 410. 3108 5352. 6965. 441. 316 5504. 7568. 604. 3234 5325. S699. 1012. 330 5610. 8966. 1078. 3587. 5611. 9179 5 9848.

6369. 6423.

15 Stück

usch nicht zur Einlösung gekommen sind, und

fordern die Inhaber derselben nochmals auf, den

Nominal-Betrag der Actien gegen Rückgabe der—

selben baldigst in Empfang zu nehmen.

Düsseldorf, den 20. September 1853.

Die Direction.

1561 . ö Niederschlesische Zweigbahn. Die statutenmäßige Verlvofung der für das

laufende Jahr zur Kündigung und Rückzahlung

kommenden 4 und Iprozentigen Prioritäts-Obli⸗ gationen unserer Gesellschaft, im Nominal-Betrage von 5100 Thlr., wird in dem auf den 9 Dezemkee 3 mittags 10 Uhr, in unserm Geschäfts— Lokale hierselbst

angesetzten Termine, in Gegenwart eines Notars,

erfolgen. Den Inhabern von Prioritäts-Obli—⸗

gationen ist, sofern sie sich als solche durch Vor— zeigung der Obligationen im Termine legitimi— ren, gestattet, der Verhandlung beizuwohnen.

Glogau, den 8. November 1853.

t Die Direction

der Niederschlesischen Zweigbahn-Gesellschaft. 15651 ö Berlin-Hamburger Eisenbahn.

Betriebs⸗Einnahmen:

Im Oktober 1853 circa: für Personen ꝛe 51,000 Rthlr.; für Güter 24. 93,000 Rthlr. zusammen 144,000 Rthlr. Im Oktober 1852 für Personen 2. 46,997 Rihlr. 7 Sgr. 3 Pf. für Güter 2c. 106,696 Rthlr. 10 Sgr. 1 Pf; zusammen 153,603 Rthlr. 17 Sgr. 4 Pf. Also im Oktober 1853 weniger circa: 9060 Rthlr. Vom 1. Januar bis Ende Oktober 1853 sind erhoben circa: für Personen 2c. 55 1,000 Rthlr.; für Güter 2c. S93,0900 Rthlr.; zusammen 1,444,900 Rthlr. In derselben Zeit 1852 für Personen 2c. 537,814 Rthlr. 5 Sgr. 3 Pf. für Gütet 2c. 824,873 Rthlr. 26 Sgr. 5 Pf. ; zusammen 1,362,688 Rthlr. 1 Sgr. 8 Pf. Also im laufenden Jahre mehr circa 82, 000 Rthlr.

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1184 Ediktal-⸗ Ladung.

Der Tuchmachermeister Carl Gustav Gebhardt, Hausbesitzer und Schnittwaarenhändler in König⸗ stein, hat seine Insolvenz angezeigt und es ist zu dessen Vermögen der Konkursprozeß eröffnet worden. Es werden daher alle Diejenigen, welche aus irgend einem Rechtsgrunde an die Konkursmasse des genannten Gebhardt Ansprüche zu haben glauben, geladen,

den 12. Januar 1854,

welcher zum Liquidationstermin anberaumt wor— den ist, zu rechter früher Gerichtszest in Person oder durch gehörig legitimirte Bevollmächtigte an hiesiger Gerichtsstelle zu erscheinen, ihre Forderungen und An sprüche bei Vermeidung des Ausschlusses von diesem Schuldenwesen und bei Verlust der ihnen etwa zustehenden Rechtswohl⸗ that, der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gehörig anzumelden, zu bescheinigen, mit dem bestellten Rechtsvertreter, so wie nach Befinden unter sich, der Priorität halber, rechtlich zu fahren, binnen sechs Wochen zu beschlie hierauf

u ver⸗ ließen,

1849

den 26. Januar 1854, der Bekanntmachung eines Präklusivbescheides, welcher rücksichtlich der Außenbleibenden, Mittags 12 Uhr, als eröffnet angesehen und zu den Alten genommen werden wird, sich zu gewärtigen, hiernächst aber

den 3. Februar 1854, welcher zum Verhörstermin festgesetzt ist, Vor mittags 9 Uhr anderweit an Gerichtsstelle hier⸗ selbst zu erscheinen, die Güte zu pflegen und wo möglich einen Vergleich zu schließen, wobei die nicht oder nicht bestimmt sich Erklärenden, als in die Beschlüsse der Mehrheit einwilligend, werden erachtet werden; dafern jedoch ein Ver— gleich nicht zu Stande kommen sollte,

den 17. Februar 1854, der Imotulgtion der Akten, Behufs der Abfas— sung eines Ordnungsbescheides, und

den 20. April 1854, der Publication dieses Bescheides, welcher rück⸗ sichtlich der Außenbleibenden, Mittags 12 Uhr, für geschehen erachtet werden wird, gewärtig zu sein.

Auswärtige Gläubiger haben bei 5 Thlr. Strafe zu Annahme künftiger Ladungen Bevoll— mächtigte in hiesiger Nähe zu bestellen.

Königstein, am 29. Juli 1853.

Das Königliche Gericht daselbst. Hofmann. 1562 Bekanntmachung.

J. Durch das am Z3ten d. M. publizirte Gesetz über die Aufhebung des Lehnsverbandes vom 28. Juli d. J. ist die dem Landesherrn zuständig gewesene Lehnsherrlichkeit bei allen, innerhalb des Fürstenthums Reuß Jüngerer Linie gelegenen Lehen jeder Art, das Objekt derselben bestehe in Grundstücken, Gerechtigkeiten, Kapitalien oder Renten, ohne Entschädigung aufgehoben und hier— von eine Ausnahme nur hinsichilich der zur Zeit der Publication des Gesetzes auf dem Heimfalle stehenden, d. h. bei denjenigen Lehen gemacht worden, welche zu diesem Zeitpunkt entweder lediglich auf zwei Augen oder dergestalt auf vier Augen standen, daß mindestens eine der beiden, im Lehnsbesitze befindlichen, beziehentlich zur Lehnserbfolge berechtigten Person das fünfzigjäh— rige Lebensalter überschritten hatte.

Für dergleichen auf dem Heimfall stehende Lehen ist das Heimfallstecht des Lehnsherrn vor— behalten, welches jedoch von dem Besitzer des Lehns abgelöst werden kann. Die für eine der— aitige Ablösung dem Lehnsherrn zu gewährende Entschädigung soll, wenn das Lehn auf vier Augen stehet, dreißig Prozent, und wenn asselbe auf zwei Augen stehei, vierzig Pro— ent des zu ermittelnden Reinwerthes des Lehns etragen.

II. Ferner ist in demselben Gesetze bestimmt.

2) bei Neulehen e!nöschen sofort mit Pu— blication desselben alle mitbelehnschaftlichen Rechte insbesondere die Lehnsfolgerechte nicht allein aller Mitbelehnten seien dies nun Descendenten des Lehnsbesitzers oder sonstige Agnaten, Mitbe— lehnte und Gesammthänder sondern auch der Eventualbeliehenen und Erspektanten von selbst,

ohne irgend welchen Anspruch auf Entschädi—

d 3 h

gung, es sei denn derselbe reversmäßig fest— gestellt. . .

b) An nichtheimfälligen Altlehen können nach Publication des Gesetzes mitbelehnschaft. liche und insbesondere Lehnssolgerechte von Nie— mandem durch Ahstammung ferner erworben noch sonst auf irgend eine andere Art begründet wer⸗ den, ausgenommen die ehelichen Deserndenten des zur Zeit der Publication des Gesetzes im Lehnsbesitze befindlichen Vasallen, wenn sie auch erst nach der Publication des Gesetzes erzeugt sind.

Bei Altlehen dieser Gattung bleiben die Rechte, namentlich die Lehnsfolgerechte sowohl der lehns— fähigen Descendenten des Lehnsbesitzers, als auch der übrigen bei Publication des Gesetzes lebenden und in der Mitbelehnschaft noch wirklich befind⸗ lichen Agnaten, Mitbelehnten, Gesammthänder, so wie der Eventualbeliehenen, sofern diese Rechte nicht durch Versäumniß der unten unter III. bemerkten Anmeldungsfrist verloren gehen, nach Maßgabe der verschiedenen ihnen zu Grunde lie genden Lehnrechte, Lehnsgewohnheiten, Lehnbriefe, Lehns verlräge und Reverse, bis zum Eintritt des nächsten, nach Publication des Gesetzes sich in dienender Hand ereignenden Su ccessionsfalles, in voller Geltung, und wenn dann lehnsfähige Descendenz des letzten Lehnsbesitzers nicht vor—

—s 9 216 * 131.1 8 284 28* . 3 handen ist, so ist lediglich die bei dem einzelnen

l zum Erbfall gekommenen Lehn gültige Lehnfolge—

Ordnung, unter Aufrechthaltung der ewa vor⸗ handenen darauf bezüglichen Lehns- Verträge oder 3ieverse, maßgebend? außer dem aber ett die Allodial - Erbfolge ein.

Ein jeder in die sem nächsten Successions falle zur Lehns solge gelangende Lehneerbe lord mit dem Augenblicke der wirklich angetretenen Succes⸗ sion voller und unbeschränkter Eigenthümer der betroffenen, bisher noch im mitbelehnschaftlichen Verbande verbliebenen Gegenstände, und es treten alle und jede in Beziehung auf dieselben begrün- deten Rechte der vor Publication des Ge. setzes gebo rnen Agnaten, Mitbelehnten, Ge— sammthänder und Eventualbeliehenen, so weit dieselben nicht durch die Versäumniß des bemerk⸗ ten Termines (unter Nr. III. a.) verloren gegan⸗ gen sind, mit demselben Zeiipunkte unbedingt und für immer außer Kraft.

Dafür haben aber alle, außer den in diesem nächsten Successionsfalle zur Lehn- oder Allo— dial⸗Succession in das Lehn gelangenden Lehns— erben, vorhandenen und noch vor Publication des Gesetzes gebornen Agnaten, Gesammthänder und Mitbelehnte, welche nach den bisher im einzelnen Falle zur Anwendung gekommenen Lehnrechten oder Lehnbriefen zur dereinstigen Succession in ein nicht der Allodial- Erbfolge unterworfenes Altlehn berufen sind und bei Publication des Gesetzes im mitbelehnschaftlichen Verbande noch wirklich standen, jedoch mit Ausnahme der Even— tual⸗-Beliehenen, der präsentirten Mitbelehnten, welche reversmäßig das ihnen angefallene Lehn an die Allodialerben des Erblassers herauszugeben haben würden, und der Lehnserspektanten und deren Descendenten unter der Voraussetzung recht= zeitiger Anmeldung ihrer mitbelehnschaftlichen Rechte, von der Zeit an, mit welcher sie nach dem bisherigen Lehnrecht zur Nachfolge in das betroffene Lehn würden berufen worden sein, bis an ihr Lebensende Anspruch auf eine jähr⸗ liche Rente, welche für einen oder mehrere zu⸗ gleich Berechtigte zusammen in dem dritten Theile des Reinertrages des in Frage befindlichen Lehns besteht, wie solcher zur Zeit des nächsten, nach Publication des Gesetzes sich in dienender Hand ereignenden Successionsfalles ausgeworfen wird.

Was nach dem Vorstehenden bestimmt ist, fin⸗ det auch bezüglich der auf ein Lehn- oder Allo⸗ dialgut gelegten Lehnsquanta und willkürlicher Erhebung nicht unterliegenden Lehnstamm- Kapi⸗ alien, deren Zinsen, obschon die Kapitalien selbst Allodialqualität haben nach Lehnrecht auf die Descendenter des ursprünglichen Gläu— bigers vererbt werden, in Bezug auf die Rechte dieser Letzteren an denselben gleiche und bezüglich angloge Anwendung.

III. Endlich ist durch das fragliche Gesetz be⸗ stimmt:

a) alle bei Publication desselben ge— bornen und bezüglich im mitbelehn— schaftlichen Verbande noch wirklich stehenden Agnaten, Gesammthänder und Mitbelehnte, auch die Eventualbe— liehenen, welche die ihnen nach dem Vorstehenden zustehenden Rechte, in— sonderheit das Recht auf die ch ste Lehnfolge oder auf die vorenwähnte Ab⸗ findungsrente ferner sich erhalten, be— ziehentlich dieselben in Zukunft gel— tend machen wollen, haben solche bis zum 1. Oktober 1854 bei dem unterzeichneten Fürstlichen Landesjustiz-Kollegi um anzumelden;

b) die Versäumniß dieser Frist hat ohne Weiteres, namentlich ohne vor— gängige Provocation und Kotumazi— rung den Verlust der anzumeldenden Rechte zur unbedingten Folge, und eine Restitutlon dagegen findet nicht statt;

e) eine Ausnahme von der Verpflich- kung zu dieser Anmeldung ist nur hin— sichtlich der Descendenten des bei Pu— blication des Gesetzes im Besitze des Lehns befindlich gewesenen Vasallen

es damaligen Lehnstamm⸗ oder

hnsquantums—Gläubigers gemacht. Im In teresse der, bei vorstehenden Bestim⸗ mungen Betheiligten wird auf solche so wie auf die sonstigen einschlagenden Vorschriften des Ein gangs gedachten Gesetzes noch besonders hier⸗ durch aufmerksam gemacht.

Gera, den 25. August 1853.

Fürstl. Reuß-Plauisches Landesßjustizkollegium Dr. Reichard. R. Müller.