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*/ 5 baupolizeilichen Vorschriften für Berlin einer Revision zu unter⸗ werfen, und in einer allgemeinen auf Grund des Gesetzes vom 11. März 1850 zu erlassenden Verordnung zur allgemeinen Kennt— niß zu bringen.
Die mannigfachen Rücksichten, welche bei einer derartigen Ver⸗ ordnung in Berlin in Betracht kommen, haben Veranlassung ge⸗ geben, die einzelnen Bestimmungen nicht nur einer sorgfältigen technischen Prüfung zu unterwerfen, sondern auch vor Erlaß der Vtrordnung mit den verschiedenen betheiligten Ministerien in Ein⸗ vernehmen zu treten. Diese Verordnung ist demnach als geeignet zu erachten, beim Erlaß ähnlicher Bau Polizei-Verordnungen als Anhalt zu dienen. Die Königliche Regierung empfängt daher ein Exemplar jener Berliner Bau⸗Polizei⸗Ordnung vom 21. April d. J. mit dem Bemerken, daß die darin enthaltenen Vorschriften zwar nicht für alle Städte maßgebend sein werden, aber bei Entwerfung hnlicher Verordnungen insofern von Werth sein möchten, als da—
nach der Umfang der polizeilichen Einwirkung bemessen und eine
. entsprechende Fassung gewählt werden kann. Berlin, den 6. Oktober 1853. Der Minister für Handel, Gewerbe und
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sämmtliche Königliche Regierungen, mit Ausnahme derjeniger
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deburg, Kö
Die Fälle, in welchen gegen Bauhandwerker . der Befugniß zum Betriebe ihres Gewerbes als Strafe zu er kennen ist, sind, wie ich Ew. Hochwohlgeboren guf die Eingabe vom 13. Juli 8d. J. erwiedere, nach den Bestimmungen der §§. 171 ff. der Gewerbe— Ordnung zu beurtheilen. So weit Ueber⸗ tretungen baupolizeilicher Vorschriften jenen Bestimmungen nicht unterliegen, sondern nach den betreffenden Polizei Verord⸗ nungen‘ nur eine Polizeistrafe nach sich ziehen, können dieselben die Entziehung der erwähnten Befugniß für sich allein nicht begründen, die hierüber zu treffende Entscheidung ist vielmehr du rch bi Voraussetzungen bedingt, welche sich aus den §§. 45 und /
a. a. O. ergeben. Demzufolge erscheint der von der Königlichen Regierung in N. unterm 30. Juni d. J.
abgelehnte Antrag, nach welchem jedem Bauhandwerker schon nach der er st en Uebertretung baupolizeilicher Anordnungen die Entziehung der Konzession zum Gewerbebetriebe für den Fall der Wiederholung angedroht werden soll, in der Ihrerseits gewählten Fassung nicht zulässig. Dagegen können derartige Contraventionen unter 1 m ständen allerdings zur Einleitung des im S, 71 angeordneten Verfahrens eech darbieten, wenn dem betheiligten Meister so erhebliche Verstẽße gegen sicherheits⸗ oder baupolizeiliche Rücksichten, oder so hanfige Vernach lässigungen der Obliegenheiten, welchen er bei dem Betriebe seines Gewerbes zu genügen hat, zur Last fallen, daß hie ra us der Mangel der bei Ertheilung des Befähigungs-Zeugnisses (6. 45) vorausgesetzten Eigenschaften klar erhellt. Inwieweit gegen solche Kontravwenienten auf dem angedeuteten Wege einzuschreiten ist, hat, die Königliche Regierung nach der Beschaffenheit der, ihrer Entscheidung zuge⸗ wiesenen Spezialfälle zu erwägen, und es bleiht Ihnen anheimße⸗ geben, derselben das Verhalten derjenigen Bauhandwerker, welchen fn solcher Weise ein Mangel der nothwendigen Eigenschaften nach— gewiesen werden kann, zu weiterer Veranlassung nnz eigen. Im liebrigen ist aber dem Uebelstande, daß baupolizeiliche , . tionen häufig ungestraft bleiben, weil sie von den Polizei⸗Behörden zu spät entdeckt werden, durch rechtzeitige Revision der vorkommen⸗ den Bau-Ausführungen zu begegnen; bei sorgfältiger Ueberwachung der Bau- Unternehmer seitens der Behörden, können, dergleichen Contraventionen diesen nicht wohl entgehen.
Berlin, den 9. Oktober 1853. Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten. von der Heydt.
An den Königlichen Landrath N. und abschriftlich zur Kenntnißnahme an sämmtliche übrige Königliche Re— gierungen.
ellschaft unter der Firma: „Agrippina, See⸗, Fluß⸗ un d Land⸗-Transport-Versicherungs-Gesellschaf
Des Königs Majestät haben unterm 24. Januar 1845 die Errichtung einer Actien-Gesellschaft unter der Firma: „Agrip pina, See⸗, Fluß- und Land ⸗Transport⸗ Versicherungs⸗Gesell schaft“, mit dem Domizil zu Köln Allerhöchst zu genehmigen und die Statuten dieser Gesellschaft, welche nach FJ. 2 derselben die Versicherung gegen die Gefahren der See-, Fluß und Kanalschifffahrt wie des Transports zu Lande, einschließlich des auf Eisenbahnen, zum Gegenstande ihres Unternehmens hat, zu bestätigen geruht. Solches wird hierdurch nach Vorschrift ö ; des Gesetzes über die Actien-Gesellschaften vom 9. November 1813. mit dem Bemerken nachträglich bekannt gemacht, daß die Aller höchste Bestätigungs Urkunde und die Gesellschafts⸗ Statuten im Ilmtsblatt der Regierung zu Köln von 1845, Stück 8, abge druckt sind. .
Berlin, den 11. No
des §
ö n . v8 ( Go 3 . . 8 Oer Minister ur Handel, Gewerbe Oe es Innern.
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und öffentliche Arbeiten.
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sich nicht begründen läf Behörde 6 chi 1 darüb 8 21 9 n 1 * vo 1 11995 eh bn be 9 st, daruber zi Gehen unn verlangen, derjenige, wel ; sic 54 ö f R wl AM dazu unentbehrlich 5 1 2 . und des Amtsblatt
. . , 8 * ö n, . Inhaber der Dominial-Polizeigewalt könnnen daher
im Besitze en Hülfsmitte ilso auch der Gesetz-Sammlung 418 fi
*
nicht zu den Zwangs⸗-Abonnenten der gedachten Blätter gerechnet werden, wohl aber sind sie, wenn dazu im Interesse des Dienstes eine Veranlassung sich ergiebt, vom vorbezeichneten Standpunkte aus anzuhalten, dieselben zum dienstlichen Gebrauche bereit zu haben
hren Stellvertreter bereit zu halten
* ö 8 . Im Auftrage:
von Manteuf fel.
An die Königliche Regierung zu N.
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Cirkular⸗Erlaß vom 31. Augnst 1853 — betreffe
die Konzessionirung und den Geschäftsbetrieb 2 4 D * 8 3. 1 * h D Versicherungs-Anstalten und ihrer Agenten.
Gesetz vom 17. Mai 1853 (Staats-Anzeiger Nr. 146, S. 1004.)
Nachdem durch das Gesetz, betreffend den Geschäfts-Verkehr der Versicherungs-Anstalten vom 17. Mai d. J, nicht nur zur Einrich tung von Versicherungs-Anstalten jeder Art die Genehmigung der Staatsbehörde als erforderlich vorgeschrieben, sondern auch für die Fortsetzung der ohne solche Genehmigung bereits bestehenden Ver sicherungs-Anstalten jeder Art deren Nothwendigkeit ausgesproöchen worden, hat die Königliche Regierung den Unternehmern der Ver— sicherungs-Anstalten letztgedachter Gattung eine angemessene Frist zu stellen, binnen welcher die Genehmigung nachzusuchen ist. Von dieser Frist ist der Staats- Anwalt resp. Polizei⸗-Anwalt des Bezirks, in welchem der Unternehmer oder etwanige Agenten desselben ihren Wohnsitz haben, in Kenntniß zu setzen, damit nicht vor Ablauf dieser Frist auf Grund des gedachten Gesetzes oder des §. 340 des Straf⸗ Gesetzbuchs eingeschritten werde. Gleicher Gestalt sind von der de⸗ finitiven Bestimmung hinsichtlich der Ertheilung oder Versagung der
1853
Genehmigung die betreffenden Beamten der Staats-Anwaltschaft zu gehören, so weit nämlich die Errichtung von Gesellschaften, abge —rachtichtigen, damit cyent. Jegen die ctwanige unbefugte Jort fehen von den Vorschriften des Gesebes äber ric rrhltung eines setzung des Geschäftsbetriehes gerlchtliche Verfolgung eintrete. Daß die gesetzliche Freiheit und Ordnung gefährdenden Mißbrauchs des gleich‘ Mittheilungen auch den betreffenden Polizeibeamten zu Verfammlungs- und Vereinigungsrechkes vom 11. Marz 1553 . machen sind, versteht sich von . JJ setzlich der Genehmigung der Staatsbehörde bedarf. Cr weit v6, G.
Nach 8. 1 des Gesetzes vom 17. Mai d. J. ist Lie fragliche hörde, von welcher die Genehmigung solcher nicht unter den 5. 319 .. Genehmlgung bei der Bezirks- Regierung des Wohnortes des Un und das Gesetz vom 17. Mac. fallenden Gesellschaften zu ers ternehmens nachzusuchen. Von dieser für. Ver cherungs⸗Anstalten theilen ist, durch besondere Vorschriften bestimmt sst hat es s jeder Art geltenden Regel sind nur die Sterbe =, Unterstüͤßzungs- diesen sein Bewenden. Abgesehen von solchen befondern Vorschrif⸗ und Kranken⸗Kassen der Innungen ausgenommen. Da diese Kassen ten gilt als Regel für die Fälle, wo es nicht ministerieller oder überhaupt erst nach ministerieller Genehmigung der Orts-Innungs- Königlicher Genehmigung bedarf daß solche je nach dem Wirkungs- Statuten errichtet werden können, so ist rücksichtlich ihrer in vor- kreise der Gesellschaft oder Anstalt von der Orts Polizeibeh rde ssegender Beziehung durch den S. 1 des Gesetzes vom 17. Mai d. J. resp. von der Regierung und dem Ober- Präsidium zu ertheilen sst. Nichts geändert, vielmehr findet nach wie vor ihre Errichtung nach Berlin, den 31. Angust 1853. 2 ; .
g. 37 des mittelst Reskriptes des Königlichen Ministeriums für Handel ꝛc. vom 8. Januar 1850 mitgetheilten Normal Innungs-⸗ . , 3 2 . . 8 6 Bow 2 4 3 . t * * . ö 22 * 6. 9 =. Statuts lediglich unter Aufssicht der Kommunalbehörden , . ir Handel, Gewerbe und öffent- der geistlichen, Unterrichts- und , 9enln, n, nm Sponeßmiaund vo NHersicheri 83 . 21 . ö 2 . . Die Anträge um Genehmigung von, Versicherunge Anstalten iche Arbeite Medizinal-Angelegenheiten. aller übrigen Arten sind von der Königlichen Regierung, so weit R , . 83 842 2 59 26st 3 111 vrife 15 9vhn n 86 T* ihr die Mittel und Organe dazu zu Gebote stehen, zu prüfen und . . . n naumer. Innern und für landwirthschaftliche Angelegenheiten.
zur definitiven Entscheidung darüber vorzubereiten, welche demnächst nittelst motivirten Berichts nachzusuchen ist. Dieser Bericht ist zu richten: J ö . J An 11 n. n . ö. 3 n . . wor- sämmtliche Königliche Regierungen. den, an die Ministerien desjenigen Ressorts, zu welchem der . ö Gegenstand und Zweck der Anstalt gehört, und an das Handels-⸗Ministerium; ; wenn für die Anstalt oder für eine zu ihrer Errichtung zu. Erlaß vom sammengetretene, jedoch nicht auf Actien gegründete Gesell V schaft Corporationsrechte nachgesucht werden, an die Ministe⸗ rien des betreffenden Ressorts und an das Ministerium des Innern, wenn die . und 2 gehörigen Anstalten oder Gesellschaften sich über den anliegend wieder zugefertigt, daß Pässe in der allgemeinen Fassung Bereich einer Provinz hinaus erstrecken soll, an das betref⸗ „für das In- und Ausland“ nicht auszufertigen sind, daß vielmehr fende Ressort-Ministerium, ö ( die Staaten, für welche der Paß gültig sein soll, näher bezeichnet ie Anstalt eine Wittwen-, Sterbe⸗, Aussteuer⸗, Kapi⸗ werden müssen, um die Visirung feitens der betreffenden Gesandt— oder Renten- Versicherungs-Anstalt einer gewissen Klasse schaften herbeiführen zu können. von Beamten ist, an das Ministerium des Innern und an Berlin, den 18. September 1853. dasjenige Ministerium, dessen Ressort diese Beamten ange- hören, wenn die Wirksamkeit der nicht zu den Kategorieen ad 1, 2 Im Auftrage: und 4 gehörigen Anstalten sich auf den Bereich einer Pro— w . k vinz beschränken soll, an den Ober -Präsidenten derselben, ö welcher in diesen Fällen über die Ertheilung oder Versagung . An der Genehmigung zu entscheiden hat und dem Ministerium die Königliche des betreffenden Ressorts, wenn er dieselbe ertheilt, davon unter Einreichung des Statuts oder Plans der Anstalt An zeige machen wird. ö In allen Fällen, wo die Berichte an die Ministerien zu rich ten, sind dieselben durch den Ober-Präsidenten zu befördern. hetreffend den Beitritt Das Vorstehende gilt nur von Anträgen inländischer Unter— nehmer von Versicherungs Anstalten. Suchen Ausländer die Ge zur Errichtung von Versicherungs Anstalten im Inlande durch Agenten im Inlande nach, so betreffenden Ressorts zu
ö. Der mittelst Berichts vom 19ten v. M. behufs der Visirung Wirksamkeit der, nich iter die Kategorieen: ier eingereickte Baß für de , . . R x Wirksamkeit der, nicht unter die Kategorieen ad 1 hier eingereichte Paß für den N. wird der 2c. mit dem Bemerken
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Der Minister des Innern.
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e ! Nov St 1 S aw Cirkular⸗Verfügung vom
nehmigung oder zum Geschäftsbetriebe A sind sie damit stets an die Ministerien der verweisen. ö . Grundsätze, nach welchen der Geschäf sverkehr der Versicherungs-Anstalten zu überwachen und nach weschen bei Kon zessionirung von Agenten, bei Zurücknahme ihrer Konzesston und bei Ueberwachung ihres Geschäftsbetriebes zu verfahren, wird . . betreffenden Ressort D mit Bezug auf die
soweit es erforderlich erscheint, Seitens der Ministerien nähere Anweisung ertheilt werden. . wird die Königliche Regierung in dieser Beziehung darau , aus⸗= merksam gemacht, daß der Rekurs gegen den
Cirkular 3 OG = J weiteren Regierungs⸗Beschluß, ran Henachr, uh e, , f Königlichen Ministerit der auswärtigen Angelegenheiten auch
O Ver
Anstest wirr ; — r . in. . das Großherzogthum Oldenburg dem Paßkarten⸗- Verein
wodurch die Konzession zu einer Versicherungs
ejnen Agenten derselben zurückge é ird, an das Ministerium
inen Agenten derselben zurückgenommen wird, an das Yant — ö 6 ; w , , k . .
; 3 . beigetreten ist, und wird derselben zugleich aus dem hier — 12 * ö X
y . 20sfarkdc 256 J Sv Ddast Die sicküugtßme der N 1 es betreffenden Ressorts geht, und daß die Zurucknahme der Re . ö. . 4 ! ö , . ö. j ; ö. , ö , , n,, beige hl nen nnn, früheren Zusam ession eines Agenten nie anne Konzesstöon auch 2 l ö ; ö ᷣ t ö ,,,, . e,, menstellungen zu ersehen gegeben, welche Behörden nicht nur in ür die Unter-Agenten zur Folge hat, wenn die Unter⸗Agenten von ö 9. , n. ; , , . . den Agenten bestellt und bevollmächtigt sind diesem Großherzogthum, sondern gegenwartig auch in dem Herzog , . i . K thum Sachfen-Altenburg und theilweise in dem Königreich Daß es hinsichtlich des Feuer-Versicherungswesens 3 ö ö 3 . 4 : z . ) Sachsen in Stelle der früheren mit Ausfertigung der Paßkarte
der - beauftragt worden sind.
Im Allgemeinen] Verfügungen vom 4. 1851 und 6, Jult eßd und 7 rel d, , dnn, Veranlassung benachrichtigt, d zufolge einer Mitthei
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. — 1 3 ) en Ordre vom 30. Mat 18 ibt, besagt der Berlin, den 20. September 1853.
d. J. keine Abweichungen davon enthält, verbleil des letztgedachten Gesetzes ausdrücklich. Die Königliche Regierung hat mit Eifer und Strenge dar— über zu wachen, daß der Geschäftsbetrieb von nach dem Gesetze vom 17. Mat c. unbefugten Versicherungs-Anstalten oder Agenten polizeilich inhibirt werde und daß gegen die Uebertreter der Straf Vorschriften des 5.7 des Gesetzes gerichtliche Verfolgung eintrete. Was oben hinsichtlich der Berichterstattung angeordnet worden, An gilt auch für die Errichtung von Gesellschaften, welche nicht zur sämmtliche Königliche Regierungen und Kategorie der Versicherungs⸗-Gesellschaften im Sinne des §. 340 das Königliche Polizei⸗Präsidium zu Nr. 5 des Strafgesetzbuchs und des Gesetzes vom 17. Mai d. J. Berlin.