1853 / 272 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

1864

Finanz⸗Ministerin nt.

Bekanntmachung vom 24. Oktober 1853 betres⸗

fend die mit dem 1. Januar 1854 in Wirksamkeit tretenden Bestimmungen wegen Bewilligung einer

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In Gemäßheit einer zwischen den Zollsereinsstaaten gett Beförderung des Baues von Seeschiffen,

ten Vereinbarung zur X un 1854 ab folgende Bestimmungen in

eten vom 1. Januar 1.

1

samkeit:

Denjenigen, welche Seeschiffe im Inlande bauen und ausrüsten

oder repariren, soll für die hierzu erforderlichen metallenen Mate—

rialien eine angemessene Zollvergütung nach Maßgabe der folgen den Bestimmungen bewilligt werden.

X 9

* *

Als Seeschiffe (8. 1) werden alle zur Stromfahrt

nicht blos

welche mit einem festen see⸗

geeignete Wasser⸗Fahrzeuge betrachtet, fähigen Deck versehen sind.

Die Bewilligung erfolg wirklichen Verwendung, ; beiteten Zustande vom Aus bezogenen Ba ; Gegenstände oder, falls dies ande angefertigt sind, für das dazu erforderliche, Auslande bezogene Metall erlassen wird.

§. 4.

Bei Neubauten soll für solche Gegenstände, welche zu den im

fertigen Schiffe nachweisbaren (Anlage A.) nicht gehören, oder für

das dazu erforderliche Material der Zollerlaß bestimmte, nach der Tragfähigkeit des Schiffes abgemessene Beträge nicht übersteigen. 8. 5. Das unter A. beiliegende Verzeichniß enthält diejenigen metal⸗

lenen Bau- und Ausrüstungsgegenstände, deren Verwendung bei Neubauten und Reparaturen von Seeschiffen als speziell nachweis⸗ bar angenommen wird. . ; .

Das Gewicht des zur Anfertigung dieser Gegenstände zollfrei einzulassenden Materials ermittelt sich aus deren Nettogewichte im fertigen Zustande, und dem in dem Verzeichniß angegebenen Pro— zentzuschlage zu demselben. ö .

Sollte in Folge von Fortschritten des Schiffbaues der eine oder andere spezlell nachweisbare Gegenstand, welcher bei Ermitte lung der im S. 6 erwähnten höchsten Beträge nicht schon berück sichtigt ist, beim Schiffbau in Gebrauch kommen, so wird Bestim mung darüber getroffen werden, ob ein solcher Gegenstand gleich den in der Anlage A. aufgeführten behandelt werden kann.

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Die Anlage B. enthält die Nachweisung der höchsten Beträge, welche im Falle des Reubaues, je nach der Tragfähigkeit des Schiffes, für die nicht speziell nachzuweisenden Bau- und Aus— rüstungsgegenstände als Zollvergütung gewährt werden können.,

Diese Beträge werden bei einer Veränderung der jetzigen Tarifsätze für Eisen, einer dieser Veränderung entsprechenden ander weiten Feststellung unterworfen werden.

Wenn bei eisernen Schiffen die in der Anlage B. enthaltenen Beträge für die zu verzollenden Eisenbestandtheile, die der Bau, außer den eisernen Platten und Blechen, erfordert, einen angemesse— nen Ersatz nicht gewähren sollten, so wird nach Befinden bei dem Neubau solcher Schiffe die zollfreie Verabfolgung, auch der übrigen Baumaterialien, unter Anordnung der nach Bewandtniß jedes ein zelnen Falles anzuordnenden Kontrol-Maßregeln, ohne die vorge— dachte Beschränkung bewilligt werden.

.

5

Bei Bewilligung der Zollvergütung kommt folgendes Verfahren zur Anwendung:

1) Wer die Zollvergütung für die zum Neubau oder zur Re— paratur eines Seeschiffes erforderlichen metallenen Materialien in Anspruch nehmen will, muß vor dem Beginn der betreffenden Ar— beiten dem Provinzial-Steuer Direktor, in dessen Verwaltungs— Bezirke das Schiff gebaut oder in Reparatur genommen werden soll, davon Anzeige machen und ihm, durch Einreichung einer De— elaration, nach dem unter C. beiliegenden Muster, die darin an— geordnete Beschreibung des Schiffes, so wie die Nachweisung der— jenigen metallenen Bau und Ausrüstungs⸗-Gegenstände liefern, welche dazu verwendet, und entweder im fertigen, beziehungsweise vorgearbeiteten Zustande vom Auslande bezogen oder, sei' es in

*

eigener oder fremder Werkstätte, fertigt werden soll.

2) Diejenigen von den im Verzeichniß A. (8. 5) unter den Nummern 1 bis 27 und 28, b. und d. aufgeführten Gegenstände, welche der Schiffbauer im fertigen oder vorgearbeiteten Zustanze vom Auslande bezieht, muß er der Zollabfertigungsstelle, in deren Bezirke der Bau oder die Reparatur ausgeführt werden soll, mit einer auf die einzelnen Positionen der vorerwähnten Declaration hinweisenden besonderen Anmeldung zur Eingangs -Abfertigung vorführen. Die gedachten Gegenstaäͤnde werden sodann nach der Abfertigung in ein Konto⸗NRegister nach Stückzahl und Gewicht ein— getragen, mit einem Erkennungsstempel bezeichnet und gegen die Empfangs -⸗-Bescheinigung des Schiffsbaumeisters, welche zugleich das Anerkenntniß des bei nicht declarationsmäßiger Verwendung zu entrichtenden tarifmäßigen Eingangszolles enthält, zollfrei ab' gelassen.

Von der derclarationsmäßigen Verwendung überzeugt sich die Steuerbehörde, je nachdem die Gegenstände im fertigen Schiffe zu erkennen sind oder nicht, nach Vollendung oder während des Baues.

aus ausländischem Metall ange—

Auf Grund der hierüber aufzunehmenden Verhandlungen, erfolgt

1 demnächst die zollfreie Abschreibung der Gegenstände im Konto Register.

3). Sollen die unter 2 gedachten Gegenstände im Inlande ge sertigt werden, so werden die dazu vom Auslande bezogenen Me

talle auf die, die anzufertigenden Gegenstände unter Hinweisung

auf die X eelaration (14 gen du bezeichnende Anmeldung des Schiffs

baumeisters, gegen dessen, das Anerkenntniß des tarifmäßigen Zoll werthes enthaltende Empfangsbescheinigung, zollfrei abgela Art und Gewicht des so abgelassenen Metalls werden in das Konto⸗Register eingetragen und darin später auch Stückzahl und Gewicht der fertigen Gegenstände notirt, welche der Schiff baumeister vor der Verwendung zur Verwiegung und Stempelung zu gestellen hat. Die Kontrole der Verwendung und die Abschrei— bung des nach 8. 5 zu berechnenden Gewichts des zur Anfertigung der Gegenstände erforderlich gewesenen Metalls erfolgt in der vor' stehend unter 2 angegebenen Weise.

4) Die Platten und Bleche (Nr. 28 6. und Nr. 29 des Ver zeichnisses A, welche zum Beschlagen hölzerner, beziehungsweise zum Bau eiserner Seeschiffe vom Auslande bezogen werden, sind in der vorstehend unter 2 bezeichneten Weise, nach vorheriger An

schreibung und Stempelung zollfrei abzulassen und eben so hinsicht

14 k, Mn. 8 z = r lich ihrer Verwendung zu kontroliren.

2 ,, 5 2 9c . 29 8621 92 h à 3). Vie für den kupferfesten Bau und die Bekupferung Seeschiffes vom Auslande bezogenen Stangen (Nr. 282. des

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zeichnisses A sind in gleicher Weise zollfrei abzulassen. Das Zer hauen der Stangen zu den Bolzen erfolgt, so oft dies

abgelassen

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, während des Baues erforderlich wird, auf dem Bauplatze, in Gegenwart von Steuer-Beamten, welche Zahl und Gewicht der zerhauenen Stangen, so wie die Stückzahl der daraus nach verschiedener Länge und Stärke zu fertigenden Bolzen notiren und später deren Ver wendung am Schiffe nach vorgenommener Nachzählung bescheini gen. Auf Gri dieser Notirungen un die Abschreibung der entsprechenden Menge von Stangen im Konto

Mo An1IsKHOν Register.

8 8 24124 . . 6 d Bescheinigungen ersolgt X

6) Die in der Nachweisung (Nr. gedachten Gegenstände, oder die zu deren Anfertigung im Inland als erforderlich angegebenen Metalle, werden in der unter Nr. 2, beziehungsweise ? 3 vorgeschriebenen Weise einstweilen zollfrei abgelassen, und es werden die aus den Metallen gefertigten darfsgegenstände nach vorheriger amtlicher Verwiegung im Konto Register nach Gattung und Gewicht angeschrieben.

Die Abschreibung der zollfrei .

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1 stän de . e 6 stände, Retalle, erfolgt, unter Berücksichtigung

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Bestimmung im §. 6, auf jedesmalige besondere Anweisung des Steuerbehörde sich

Material-Eisen in durch örtliche ebenden und an Verwendungs-Declaration

Werkführers und

Steuer-Direktors, nachdem die Lokal von der wirklichen Verwendung der, aus den entsprechender Menge gefertigten Baumaterie Prüfung der von dem Eidesstatt zu bekräftigenden speziellen und nöthigenfalls durch eidliche Vern der Arbeiter überzeugt hat.

Sollte sich ergeben, daß ein Schiffsbaumeister in die Verwen dungs Declaration Gegenstände he im Schiffe

Schisssbaumeisten ahbzi

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ehmung des

aufgenommen, welche nicht zur Verwendung gekommen sind, so ist ihm, vorbehaltlich der außerdem gesetzlich verwirkten Strafe, sofort jede Zollbegünstigung beim Schiffbau zu entziehen.

7) Auf etwa erforderliche Nachdeclarationen finden die vor stehend unter Nr. J bis 6 enthaltenen Bestimmungen gleichmäßige Anwendung.

8) Sobald der Bau oder die Reparatur eines Schiffes voll— endet und dasselbe zur Seefahrt völlig ausgerüstet ist, hat der Schiffsbaumeister dies, unter Vorlegung des Beylbriefes, dem Haupt-Amte anzuzeigen. Dieses überzeugt sich von dem Vorhan— densein, sowohl aller zollfrei abgelassenen Ausrüstungsgegenstände,

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aller

als auch so weit dies nicht schon früher geschehen ist zur festen Verwendung im Schiffe bestimmten andern Gegenstände, und schließt danach das Konto⸗Register ab, indem es die als ver—⸗ wendet nachgewiesenen Gegenstände beziehungsweise die zu deren Anfertigung erforderlich gewesenen Metallmengen definitiv abschreibt und den durch diese Abschreibungen etwa nicht zur Freischreibung gekommenen sofort einzuziehenden Zollbetrag feststellt

; . * 1. 486 n, den 24. Oktober 1853.

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iserne Racken nebst Ventilatoren. .... Bandeisen zu Wasser⸗ . . Water⸗Elosets .. . . . Balkenbügel Kettenstopfer, sofern hen f sich stehende Maschinen sind . . . . . ... Metallene Decks und Seitenf

Kupfer und mit Kupfer vermischte Metalle (auch Yello v⸗ metal) sowie Zink, ais: a. Stangen b. Nägel C. Matten und Bleche... .... ..... ...... d. Ruderbeschlag, Schwalben u. Schienen

Die zum Bau eiserner Schiffe zu benutz. Eisenplatten und Blechen.

27 16) NR. Nach weisung Erbauer von Seeschiffen, je nach der Tragfähigkeit, für die nachweisbaren Eisenbestandtheile höchstens zu bewilligenden Zoll vergütung.

Differenz pro

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Größe der 6

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G ö ö Name dee welcher Rhede 111 84 z f

JJ, er Außenhaut,

Zwischendeck (Anza Quarterdeck hne) Bauart (ob scharf, mittelscharf, voll Art der Auftakelung (ob Galleaß, Barke oder Fregatte), ob eisen- oder kupferfest, und letztere ob ohne oder mit Kupferhaut und eiserne Knie (mit oder ohne), eiserne Diagonalbänder Lmit oder ohne), . J Hauptbestimmung des Schiffes: ob zur Frachtfahrt (für Getreide, Holz 2c.) zur Passagierfahrt, zum Transport für Auswanderer, zum Wallfischfang ꝛc., 2 2. für welche Gewässer das Schiff hauptsächlich bestimmt ist (ob zur transatlantischen Fahrt, Grönlandsfahrt, oder für die europäischen

Gewässer), nb 19) Ort der Ausführung des .

Ort und Datum.

- X (mit oder ohne)

2 nanorkn ae w Schoonerbrigg, Brigg,

ö 5 wie weit, ten Falles wie weit

Name des deklarirenden Schiffsbaumeisters.