1853 / 280 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

den Behörde vollzogenen Verzeichnisse der anzumahnenden Schuldner und ihrer Rückstände (Restenverzeichnisse übergeben. Der Exekutor muß jeden

Mahnzettel dem Schulbner selbst oder einem erwachsenen Familiengliede

oder Hausgenossen desselben behändigen und, wie solches geschehen, unter

Angabe des Ramens desjenigen, dem der Zettel zugestellt worden, und des Tages der Behändigung in dem Mahnzettel und dem Restverzeichnisse bescheinigen.

h Mahnzettel, deren Annahme verweigert wird, oder deren Behändigung wegen Abwesenheit der vorgedachten Personen nicht bewirkt werden kann. hat der Exekutor an die Haus- oder Stubenthür des Schuld- ners anzuheften. Die achttägige Frist wird in diesem Falle von dem Tage gerechnet, an welchem der Exrkutor die Mahnzettel angeheftet hat.

S. 10. Execution; verschiedene Arten der Zwangsmittel.

Nach Ablauf der achttägigen Frist sind, wegen der alsdann noch ver— bliebenen Rückstände an Abgaben und Mahngebühren die gesetzlichen Zwangsmittel anzuwenden.

Diese sind:

a) die Pfändung;

b) die Beschlagnahme der Früchte auf dem Halme, so wie der gewonne— nen Produkte oder Fabrikate auf den Berg- oder Hüttenwerten;

e) die Beschlagnahme der ausstehenden Forderungen;

d) die Sequestration und Verpachtung nach Maßgabe der Allerhöchsten Ordre vom 31. Dezember 1825, §. 12, Lit. b. (Gesetz Sammlung von 1826, S. 12),

e) die Subhastation.

Die Sequestration und Verpachtung, so wie die Subhastation der Grundstücke, Berg- oder Hüttenwerke des Schuldners darf nur in dem Falle, wenn auf andere Weise keine Zahlung zu erlangen ist, veranlaßt werden.

Die Anwendung der übrigen Zwangsmittel ist gleichzeitig zulässig, in der Regel muß jedoch zunächst die Pfändung und nöthigenfalls die Be— schlagnahme der Früchte auf dem Halme vorgenommen werden.

89 Pfändung.

Die Pfändung darf nur auf den Grund eines von der das Zwangs— verfahren leitenden Behörde ausgefertigten Pfändungsbefehls vorge— nommen werden. Kraft desselben ist der Exekutor befugt, die im Besitze des Schuldners befindlichen pfändbaren beweglichen Sachen, ingleichen die Früchte auf dem von dem Schuldner benutzten Grundstücke in Beschlag zu nehmen.

§. 12.

Von der Pfändung sind ausgeschlossen:

a) die für den Schuldner, seine Ehefrau und seine bei ihm lebenden Kinder und Eltern nach ihrem Stande unentbehrlichen Betten, Klei⸗ dungsstücke und Leibwäsche, so wie die Beiten für das Gesinde und das zur Wirthschaft unentbehrliche Haus- und Küchengeräthe;

b) ein zum Heizen und Kochen bestimmter Ofen;

cy bei Künstlern und Handwerkern, die zur Forisetzung ihrer Kunst und ihres Gewerbes erforderlichen Werkzeuge und anderen Gegenstände mit der in dem Gewerbesteuergesetze vom 30. Mai 1820 §. 35 (Ge— setzSamml. von 1820 S. 147) vorgeschriebenen Maßgabe;

d) bel Personen, welche Landwirthschaft betreiben, das hierzu nöthige Geraäͤthe, Vieh und Feldinventarium, der nöthige Dünger, so wie das bis zur nächsten Ernte erforderliche Brot-, Saat- und Futtergetreide; bei Militair⸗ und Civilbeamten, die zur Verwaltung ihres Tienstes erforderlichen Bücher, das unenbehrlichste Hausgeräth, Betten, an— ständige Kleider und Wäsche, welche auch den pensionirten Beamten und Militairpersonen zu belassen sind; das Mobiliar dienstthuender Offiziere, Unteroffiziere und Gemeinen und aller übrigen kienstihuenden Personen des Soldatenstandes, welches sich an dem Garnisonorte derselben befindet, ingleichen das Mobiliar der mit Inactivitälsgehalt entlassenen oder mit Pension zur Disposition gestellten Offiziere, an ihrem Wohnorte. Geldwerthe Papiere, baares Geld, Schaumünzen, Juwelen und Kleinodien sind von der Pfändung nicht ausgenommen.

§. 13.

Gegen die Pfändung kann sich der Schuldner nur schützen, wenn der— selbe entweder

a) die vollständige Berichtigung der beizutreibenden Summe durch Quit— tungen oder Vorlegung eines Postscheins sofort nachweist, oder

p) eine Fristbewilligung der kompetenten Behörde vorzeigt, oder aber

eJ zur Abführung der beizutreibenden Summe und Bezahlung der Exe— cutionskosten sogleich bereit und im Stande ist.

In diesem letzten Falle, so wie in dem Falle, wenn der Schuldner einen Theil seiner Schuld sofort abtragen will, muß die abzuführende Summe in Gegenwart des Exekutors veipackt und unter der Adresse des Erhebungsbeamten zur Post befördert oder dem Ortsvorstande zur weite— ren Beförderung übergeben werden.

An den Ejekutor dürfen keine Zahlungen, selbst nicht für Execntions⸗ kosten, geleistet werden; die Schuldner haben dasjenige, was an diesen ge⸗ zahlt ist, bei etwaiger Nichtablieferung noch einmal zu entrichten.

§. 14.

Die Pfändung selbst wird in der Att bewirkt, daß der Exekutor von den vorhandenen pfändbaren Gegenständen ejnen zur Deckung der beizu— ,,. Summe und der Executionskosten nach seinem Ermessen hinrei— chenden Betrag in Beschlag nimmt und sicherstellt, und zwar zunächst die—⸗ d,. Gegenstände, welche am leichtesten transportirt und veräußert wer—

en können. Der Schuldner ist, nachdem ihm der Pfändungsbefehl vor— gelegt worden, verpflichtet, seine Effekten und Habseligkeiten vorzuzeigen, und zu dem Ende seine Wohnungs- und andern Räume, so wie die' darin befindlichen Behältnisse zu öffnen. /

Auch Sachen, welche angeblich dritten Personen gehören, müssen in Ermangelung anderer tauglicher Pfandstücke in Beschlag genommen und die angeblichen Eigenthümer mit ihrem Anspruch an die Behörde, von welcher der Pfändungsbefehl ausgegangen ist, verwiesen werden.

§. 15.

Sachen, welche auf das Andringen anderer Gläubiger bereits gepfän⸗ det worden, sind nur in Ermangelung anderer tauglicher Pfandstücke durch Anlegung eines Superarrestes mit Beschlag zu belegen. Dies geschieht in der Ärt, daß der Exckutor den etwa angelegten Siegeln sein Amtsstegel beifügt und dem Schuldner oder dem etwa bestellten Verwahrer eröffnet, daß die Pfandstücke für die Behörde, von der er seinen Auftrag erhalten, gleichfalls in Beschlag genommen seien. ;

Der Behörde, auf deren Verfügung die frühere Pfändung stattgefun— den, ist die Anlegung des Superarrestes anzuzeigen; dieselbe ist gehalten, den Verkauf der Pfandstücke möglichst zu beschleunigen, auch der Behörde, die den Superarrest hat anlegen lassen, den Verkaufstermin bekannt zu machen und darauf zu sehen, daß beide Forderungen, nämlich diejenige,

wegen welcher zuerst die Execution vollstreckt, und diejenige,

wegen welcher später der Superarrest angelegt ist, ö aus dem gelösten Kaufgelde nach der gesetzlichen Srdnung befriedigt verden. .

Findet der Verkauf nicht statt, so dürfen die Pfandstücke nur mit Ge— nehmigung der Behörde, in deren Auftrag der Supergrrest angelegt worden ist, freigegeben werden. . 8§. 16

Bei der Pfändung ist die Zuziehung des Ortsvorstandes, eines oder mehrerer Gemeine- oder Polizeibeamten, oder zweier unbescholtener Männer nur dann erforderlich:

a) wenn der Schuldner zu der Zeit, da die Pfändung vorgenommen werden soll, sich entfernt hat,

b) wenn den Anordnungen des Exckutors wegen Oeffnung der Woh— nungsräume 2c. keine Folge gegeben, ober ihm thällicher Widerstand geleistet wird.

In Gegenwart der obgedachten Personen kann die Pfändunke falls mit Gewalt vorgenommen werden.

Ist der Widerstand auch auf diesem Wege nicht zu beseitigen, so muß der Exekutor davon der Behörde, in deren Auftrage er handelt, Anzeige machen, diese aber das Erforderliche wegen der dem Exekutor zu gewähren

den Hülfe nach den hierüber bestehenden Gesetzen veranlassen. 8. 17

Abgepfändete baare Gelder und auf jeden Inhaber lautende Papiere müssen, wenn die Kasse sich nicht am Orte selbst befindet, von dem Exekator in Gegenwart des Schuldners, oder der bei der Pfändung zugezogenen Personen verpackt und unter der Abresse des Kassen- Beamten zur Pos be⸗ fördert oder dem Ortsvorstande, der zur Annahme und weiteren Beförde— rung veipflichtet ist, übergeben werden.

Andere Gegenstände sind bis zu deren Versteigerung dem Schuldner gegen das Versprechen, für deren Aufbewahrung zu sorgen, und unter Ver weisung auf die Strafen der Vereitelung der Pfändung zu belassen.

Nur bei Unzuverlässigkeit des Schuldners sind die gepfändeten Sachen einem zahlungafähigen Gemeinemitgliede oder dem Ottsvorstande zur Auf bewahrung zu übergeben.

Werden Sachen, deren Benutzung ohne Verbrauch nicht möglich ist nach stattgefundener Pfändung in der Wohnung des Schuldners belassen, so sind solche, soweit es nach den Umstanden geschehen kann, gegen fernere Benutzung Seitens des Schuldners darch Verschließung und Versiegelung

sicherzustellen.

Ueber den Hergang bei der Stelle eine Verhandlung aufnehmen, und solche nicht nur selbst unterschrei ben, sondern auch von dem Schuls ner oder dessen Stellvertreter und allen bei der Pfändung zugezogenen Personen unterschreiben lassen, oder aber den Grund der fehlenden Unterschriften vermerken.

Der Exzekutor muß zugleich den Schuldner nochmals zur Zahlung der Rückstände mit dem Bedeuten auffordern, daß, wenn solche nicht geleistet werden sollte, an dem von ihm, in der Regel, sofort zu bestimmenden Tage zum Verkaufe der Pfandstücke geschritten werden würde.

Dem Schuldner, so wie demjenigen, dem die gepfändeten Sachen eiwa in Verwahrung gegeben sind, ist auf Verlangen von dem Exekutor sofort eine Abschrift des Pfändungsprotokolls mitzutheilen und wie solches ge— schehen, in diesem zu bemerken.

Die Aufnahme einer Verhandlung ist auch dann erforderlich, wenn bei dem Schuldner keine pfändbare Gegenstände vorgefunden sind.

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Pfäudung muß der Exekutor an Ort und

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§. 19.

Hinsichtlich der Bistrafung der Handlungen, durch welche eine im Ver⸗ waltungswege bewirkte Pfändung beweglicher Sachen vereitelt wird, behält es bei der Bestimmung des §. 272 des Strafgesetzbkuchs vom 14. Apiil 1851 sein Bewenden.

§. 20. Veikauf der abgepfändeten Sachen.

Nach Ablauf einer vom Tage der vollzogenen Pfändung an zu rech— nenden vierzehntägigen Frist ist, wenn inzwischen keine Zahlung erfolgt, und keine Eigenthums-Mnsprüche Ditter 1echtzeitig angemeldet und beschei⸗ nigt worden sind, der öffentliche Vertauf der abgepfändeten Sachen von dem Beamten, von welchem die Execution angeordnet worden ist, durch eine unter das Pfändungs- Protekoll zu setzende schriftlich Verfügung an dem in dem Protokolle schen bestimmten Termine anziuordnen, . ie An⸗ orbnung eines früheren Veikaufs-Termins ist auch ohne Einwilligung des

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Schuldners zulässig, wenn die abgepfändeten Sachen dem Verderben unter-

worfen sind, oder in der Behausung des Schuldners wegen dessen Unzu— verläfsigkeit nicht belassen, anderweitig aber nur gegen unverhälmmißmäßig hohe Kosten untergebracht werden können. Der Verkaufs⸗-Termin ist jedoch auch in diesem Falle nicht unter acht Tagen zu bestimmen (8. 21) und der Schuldner vorher davon zu benachrichtigen.

8. 21.

Dritte Personen, welche auf die abgepfändeten Sachen Eigenthums— ansprüche haben, müssen diese, ohne Unterschied, ob sie bei der Pfändung angemeldet worden sind oder nicht, binnen acht Tagen nach Bekanntmachung des Verkaufstermins bei der Behörde, von welcher die Pfändung angeord⸗ net worden, unter Vorlegung oder Angabe der Titel, worauf sie sich grün⸗ den, bescheinigen.

Wird der Anspraͤch nicht bescheinigt, so behält der Verkauf seinen Fortgang; ist aber eine Bescheinigung beigebracht, so ist nach Besinden der ÜUmstände die Freigebung der Sachen zu veranlassen oder der angebliche Eigenthümer durch eine schristliche Verfügung zum Rechtswege zu verweisen.

§. 22.

Sollten andere Gläubiger des Schuldners ein Vorzugsrecht vor der öffentlichen Kasse, in deren Interesse die Pẽfändung geschehen ist, behaupten, so darf der Verkauf der abgepfändeten Sachen dieserhalb niemals ausgesetzt, den Gläubigern muß vielmehr überlassen werden, ihr vermeintliches Vor— recht anf das Kaufgeld geltend zu machen.

Eben so müssen dann, wenn die auf Andringen anderer Gläubiger gepfändeten Sachen auf Antrag dies

*

rag dieser Gläubiger verkauft worden sind, die bestrittenen Vorrechte der öffentlichen Kasse für die rückständigen Abgaben und Grfälle auf das Kaufgeld gelte t

§. 23.

Die Abhaltung des Verkaufes muß in der Regel durch den Exekutor auf dem Marktplatze oder in einem andern, Jedem zugänglichen und zur Auction geeigneten Lokale des Orts, wo die Pfändung stattgefunden, ge— schehen. Es bleibt jedoch dem Beamten, welcher die Einleitung des Zwangs— verfahrens angeordnet hat, unbenommen, den Exekutor bei dem Verkaufe, so wie bei der Pfändung, zu beaufsichtigen und zu leiten, und deshalb bei diesem Executionsakt gegenwärtig zu sein.

Es können dem Exekutor zu diesem Zwecke auch andere Beamte bei— gegeben werden.

Auch steht es dem die Execution leitenden Beamten frei, den Verkauf durch die Ortspolizei⸗Behörde bewirken zu lassen.

Verspricht der Verkauf an einem benachbarten Orte eine vorfheilhaftere Versilberung der Pfandstücke, ohne die Transportkosten unverhältnißmäßig zu vermehren, so ist dieser anzuordnen.

Der Verkauf in der Behausung des Schuldners ist nur dann nach- zugeben, wenn nicht ohne Verwendung bedeutender Kosten der Verkauf an— derswo auszuführen ist.

§. 24.

Der Verfaufstermin muß spätestens acht Tage vorher durch Ausruf r Anschlä. öffentlich bekannt gemacht werden. Ersterer kann später noch derbholt werden.

Haben die in demselben Termin zu versteigernden Gegenstände zusam⸗ men kinen Werth von mindestens funfzig Thalern, so muß die Belannt⸗ machung auch durch die öffentlichen Blätter des Orts, wo der Verkauf statifinden soll, oder, wenn daselbst keine solche Blätter erscheinen, durch die eines zunächst belegenen Ortes erfolgen. Noch andere Arten der Be— kannimachung, als die vorgeschriebenen, können veranlaßt werden, wenn die Behörde, welche das Zwangsverfahren betreibt, solche angemessen findet, oder der Schuldner rechtzeitig darauf anträgt und die erforderlichen Kosten bezahlt. Kann der Verkauf nicht in dem im Pfändungs⸗ Protokolle anbe⸗ raumten Termine abgehalten werden, so ist der anderwehtige Verkaufstermin

dem Schuldner und dem Verwahrer dem abgepfändeten Sachen besonders be— kannt zu machen.

ode e

wie

§. 25.

Bei der Versteigerung werden die Pfandstücke, so weit es hunlich ist, in der Regel einzeln ausgeboten und nach dreimaligem Ausruf dem Meist⸗ bietenden zugeschlagen. Die zugeschlagenen Pfandstücke dürfen nur gegen und müssen, wenn solche vor dem Schlusse

baare Bezahlung verabfolgt, . des Termins nicht erfolgt, anderweit ausgeboten werden. Der erste

Käufer haftet in diesem Falle für den Ausfall, welcher von ihm für Rech⸗ nung det das Zwangsverfahren betreibenden Behörde sofort durch Execution nach Voischrift dieser Ordnung brigetrieben werden kann. :

Der Orisvorstand oder ein von diesem bezeichneter Gemeinde- oder Polizeibeamter ist bei dem Verkause zuzuziehen. .

Dieser Beamte sowohl, als derjenige, auf dessen Betreiben das Zwangs⸗ verfahren angeordnet ist, und der Exekutor dürsen auf die zu versteigernden

Gegenstände weder selbst mitbieten, noch durch Andere für sich mitbieten lassen.

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8. 26.

Die Versteigerung muß eingestellt und die noch unverkauften Pfand⸗ stücke müssen dem Schuldner zurückgegeben werden, sobald die eingegange— nen Kaufgelder die für die beizutreibende Schuld und für sämmtliche Kosten hinreichende Deckung gewähren, oder die fehlende Summe baar ein gezahlt wird. .

Gewährt die Auctionslosung keine hinreichende Deckung, so kann die Fortsetzung des Executionsverfahrens dadurch abgewendet werden, daß vor Ablauf des Verkaufstermins eine hinreichende Zahl nicht abgepfändeter Sachen übergeben wird, um solche gleichfalls öffentlich auszubieten.

Der Beamte, welcher den Verkaufstermin abhält, ist zur Annahme aller Gelder, welche aus der Versteigerung eingehen, oder an demselben Tage auf die Nückstände angeboten werden, befugt, muß aber, wenn di Kasse, für welche das Zwangsverfahren stattgefunden, nicht am Otte ist und deshalb die Ablieferung an diese nicht sofort erfolgen kann, dieselben

in Gegenwart des Schuldners oder der bei dem Verkaufe zugezogenen Perso— nen verpacken und unter der Adresse des Kassenbeamten . . 26 oder dem Ortsvorstande zur weiteren Beförderung übergeben.

§. 27.

Ueber den Hergang der Versteigerung muß Lon den Beamten, welche dabei mitgewirkt haben., eine Verhandlung aufgenommen, und solche auch dem Schuldner, wenn derselbe gegenwärtig gewesen ist, zur Unteischrifl vorgelegt werden. 7

S. 28.

Spätestens binnen acht Tagen nach der Versteigerung muß der Kassenbeamte dem Schuldner, welchem auf besonderes Verlangen eine Nachweisung über die Verwendung der Aucktionslosung, nebst einer Ab⸗ schrift der 5. 27 gedachten Verhandlung mitzutheilen ist, den etwaigen Ueber— schuß des eingegangenen Geldes durch den Exekutor zustellen lassen. Ist dse Auctionslosung unzureichend, so ist dem Schuldner zugleich dle Fortsetzung des Executionsverfahrens mit dem Bedeuten anzukündigen, daß bei unter⸗ bleibender Berichtigung des Rückstandes, nach Ablauf von acht Tagen, zu einer abermaligen Pfaͤndung oder zu anderen Zwangsmitteln geschritten werden würde.

§. 29.

Von den §§. 20 bis 26 aufgestellten Regeln finden nachstehende Aus⸗ nahmen statt:

a) Geldwerthe, auf jeden Inhaber lautende Papiere sind, wenn nicht binnen acht Tagen nach der Beschlagnahme Eigenthums - Ansprüche von Dritten angemeldet worden sind, an die Regierungs-Hauptkasse zur Versilberung einzusenden.

Ausgedroschenes Getreide, Heu, Lebensmittel und andere Gegenstände, welche einen gemeinen Maͤrktverkehr haben, können mit Zustimmung des Schuldners, ohne vorherige Versteigerung und Bekanntmachung an Ort und Stelle, für den letzten Marktpreis verkauft, oder aber, wo möglich mit dem Gespann des Schuldners, auf den nächsten Markt gefahren und daselbst versilbert werden.

Goldene und silberne Geräthe dürfen nicht unter ihrem Gold⸗ oder Silberwerthe zugeschlagen werden, Kleinodien und Kunstsachen nicht unter dem Preise, zu welchem sie von Kunstverständigen abgeschätzt sind. Diese Gegenstände sind erforderlichenfalls zur Versteigerung nach dem Hauptorte des Regierungsbezirks, oder einer andern großen Stadt, zu versenden.

§. 30. Beschlagnahme der Früchte auf dem Halme.

Früchte auf dem Halme dürfen nur in den letzten sechs Wochen vor der gewöhnlichen Reife und nur dann in Beschlgg genommen werden, wenn sich keine andere taugliche und sicher aufzubewahrende Pfandstücke vorfinden. Ein Drittel der Aerndle jeder Fruchtgattung ist von der Be— schlagnahme frei zu lassen.

Von der beabsichtigten Beschlagnahme muß dem Schuldner oder seinen Angehörigen mit der Aufforderung, dabei gegenwänig zu sein, Nachricht gegeben werden. Die Beschlagnahme wird demnächst in der Art vollzogen, daß der Exekutor die Felder, auf welchen die abzupfändenden Früchte stehen, der Obhut des Gemeinde-Feldhüters nder eines anderen Wächters überweiset und über den Hergang eine Verhandlung aufnimmt, von welcher dem Feldhüter oder Wächter, so wie dem Schuldner, auf Verlangen, Ab— schrift zu ertheilen ist.

Im Uebrigen kommen die Votschriften S8. 11 27 zur Anwendung.

6 Beschlagnahme ausstehender Forderungen des Schuldners.

Die Beschlagnahme ausstehender, von dem Arreste gesetzlich nicht be—= freiter Forderungen oder bei einem Dritten befindlicher Sachen des Schuld⸗ ners erfolgt, mit der Wirkung einer gerichtlichen Beschlagnahme, ohne daß es einer Erklarung über die Gültigkeit des Arrestes bedarf, durch eine schriftliche Verfügung des die Execution leitenden Beamten, durch welche der Dritte zur Einzahlung der schuldigen Summe an die Kasse oder zur Aus händi⸗ zung der schuidigen Sachen an den Exekutor zum Zweck des öffentlichen Verkaufs angewiesen wird. Der Schuldner muß von der Beschlagnahme durch Zustellung einer Abschrift der Verfügung und des darüber aufge⸗ nommenen Zustellungs vermerks mit der Aufforderung benachrichtigt werden, die über dse Schuld vorhandenen Urkunden, bei Vermeidung der zu⸗ lässigen Zwangsmittel, dem Exekutor auszuaniworten. Die Zustellung der Beschlagnahme- Verfügung und die Benachrichtigung des Schuldners muß durch den Exekutor bewirkt und, wie solches geschehen, von diesem auf dem Konzepte jener Verfügung bescheinigt werden.

Die Handlungen, welche der Dritte nach Empfang der die Beschlag⸗ nahme anordnenden Verfügung in Ansehung der mit Beschlag belegten Summen oder Sachen zum Nachtheil der Kasse vornimmt, werden in Bezug auf die letztere dergestalt als nicht geschehen angesehen, daß der Dritte zur Zahlung der schuldigen Summe und Auslieferung der schuldi⸗ gen Sachen oder ihres Werths der Kasse verpflichtet bleibt. Der Schuld⸗ ner muß dagegen nicht nur jede in Folge der Beschlagnahme zum Besten jener Kasse geleistete Zahlung oder geschehene Auslieferung anerkennen, sondern sich auch jeder Cession, Verpfändung oder anderweiten Dis position über die in Beschlag genommenen Summen oder Sachen enthalten.

Bei verweigerter Zahlung oder Ausantwortung der in Beschlag genom= menen Summen oder Sachen ist der die Execution anordnende Beamte durch eine Verfügung der betreffenden Aufsichtsbehörde (Regierung, Ge- neralkommisston, des Provinzial ⸗Steuerdirektors 2c zur Klage gegen den Dritten zu ermächtigen. Diese Ermächtigung vertritt die Stelle einer seitens des Schuldners ertheilten Anweisung und Vollmacht zur Klage; der mit Anstellung der Klage beauftragte Beamte muß jedoch den Schuldner zur Theilnahme an dem zu führenden Prozesse gerichtlich auffordern lassen.