1853 / 283 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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kann stalt der neben der Geldbuße oder statt der für den Fall des Un⸗

vermögens zur Bezahlung der Geldbuße erkannten Gefängnißstrafe (68. 8, 12, 47) während der für dieselbe bestimmte Dauer der Verurtheilte, auch ohne in einer Gefangenen-Anstalt eingeschlossen zu werden, zu Arbeiten, welche seinen Fähigkeiten und Verhältnissen angemessen sind, angehalten werden. . 1 Dabei sind über die Art und das Maß der zu leistenden Arbeiten, so wie über den Zwang und die Verrichtung derselben nähere Bestimmun gen der Provinzial⸗Behörden angeordnet 6. 14), welche, wir unter Auf⸗ hebung unserer Bekanntmachung vom 26. Januar 1837 [Amtsblatt pas. 12) zur Nachachtung für die betreffenden Behörden und Privatpersonen hier⸗ i . en.

mit 6 erkennen in den Fällen der Ss. 1 bis 8 des Ge⸗ setzes vom 2. Juni 1852 auf Geldstrafe, zugleich aber für den Fall des Unvermögens des Holzdiebes zur Bezahlung der, Geldstrafe auf verhäliniß⸗ mäßige Gefängnißstrafe welche mindestens Einen Tag beträgt, sechs Monate aber nicht übersteigen darf. (8§. 12 des Gesetzes)

8. 2. Wird die Geldstrafe nicht eingezahlt, und fällt, die zu deren Beitreibung verfügte Execution fruchtlos aus, so benachrichtigt das Gericht den betreffenden Sberförster, um von der für diesen Fall statt der Gefäng⸗ nißstrafe zulässigen Strafarbeit Gebrauch zu machen. (S. 13 des Gesetzes.)

8. 3. Will und kann der Waldeigenlhümer die Sirafarbeit zu seinem Vortheil verwenden, was in den Königlichen Forsten in der Regel geschehen soll, fo muß der verwaltende Forslbeamte binnen 14 Tagen, vom Eingange der gerichtlichen Benachrichtigung ab gerechnet (58. 2), den Sträfling dazu bestellen.

; Doch soll die Strafarbeit nicht zur Saat- oder Aerndtezeit, oder an Sonntagen und Festtagen gefordert werden. . .

§. 4. Behufs Bestellung der Sträflinge fertigt der verwaltende Forst— beamte aus den vom Gerichte erhaltenen Straflisten namentliche Verzeich— nisse nach den verschiedenen Ortschaften, in welchen die Sträflinge wohnen, und in denen zu bestimmen ist, zu welcher Stelle, Zeit und Arbeit, so wie mit welchen Geräthschaften die Sträflinge sich einfinden sollen. Dabei dürfen aber zwei oder mehrere Strafarbeitsbeträge, für etwa zwei oder mehrere Diebstahlfälle, sofern sie zusammen über drei Tage betragen, außer wenn die Sträflinge es selbst in Antrag bringen, nicht zusammengefaßt werden, damit durch die längere Dauer der zusammengefaßten Strafzeiten die Strafe nicht geschärft wird. . .

Diese Bestellungs⸗Verzeichnisse sendet der Beamte an die betreffende Orts-Polizeibehörde mit der Aufforderung, die darin benannten Sträflinge zur pünktlichen Einstellung unter der Verwarnung anzuweisen, daß die Nichterscheinenden abgeholt und durch Zwangsmaßregeln zur Arbeits leistung angehalten werden sollen.

Die Forstbeamten müssen sich dabei so einrichten, daß die betreffenden Requisitionen bei den Königlichen Polizei-Behörden und den Schulzen mindestens acht Tage vor der angesetzten Bestellungszeit eingehen.

S. 5. Befinden sich unter den Sträflingen solche, welche wegen

1) Alters (bei Männern über 60 Jahren, bei Frauen über 50 Jahren); 2) körperlicher Gebrechen;

3) anhaltender Krankheit, oder ö .

4) welche weder einen Spaten, noch eine Hacke oder ein Beil besitzen und deshalb keine Arbeit verrichten können, so stellen die gedachten Orts-Behörden hierüber Atteste aus, und senden solche binnen acht Tagen an den Forst⸗-Beamten, welcher auf den Grund dieser Atteste die Vollstreckung der Gefängnißstrafe bei dem Forstgerichte in Antrag bringt.

§. 6. In Ansehung der übrigen arbeitsfähigen Sträflinge bescheini-= gen die Orts-Behörden unter dem Bestellungs-Verzeichnisse, daß die An— weisung über Gestellung zur Arbeit nach §. 4 erfolgt ist, und sen— den das hiermit versehene Verzeichniß mit den etwa nach 5. 5 beizu— fügenden Attesten dem Forst-Beamten binnen acht Tagen zurück.

Die Orts-Behörden, welche hierin säumig sind, werden auf erfolgte Anzeige von Seiten der Regierung in eine Ordnungsstrafe von Einem bis Fünf Thalern genommen.

§. 7. Leistet der Stitäfling dieser Anweisung nicht hat der verwaltende Forst⸗Beamte dieses, beglaubigten Auszuges aus dem bescheinigten nisse in Ansehung der Landbewohner dem Kreis- Landrathe, in Ansehung der Staͤdte der Polizei⸗Behörde mit dem Ersuchen an— zuzeigen, die Ausgebliebenen durch Gendarmen oder beziehungsweise städlische Polizeibeamte zu der wiederum anzusetzenden Stelle, Zeit und Arbeit transportiren zu lassen. Diesem Ersuchen haben die Landräthe und Polizeibehörden bestimmt zu genügen, da einiger Nachdruck hierin den Er— solg künftiger Bestellungen bald sichern wird.

§. 8. Folgen jedoch die Sträflinge der Aufforderung zum Transporte durch den Gendarmen oder Polizeibeamten nicht unbedingt, so überweist der Landrath oder die Polizeibehörde, welche zugleich den Oberförster davon in Kenntniß setzen, den Sträfling dem Forstgerichte zur sofortigen Einsper— rung bei Wasser und Brod, wobei demselben nur an jedem dritten Tage warmes Essen zu verabreichen.

Diese Zwangshaft kann bis zur doppelten Dauer der eventuell erkann— ten Gefängnißstrafe, jedoch niemals auf länger als auf sechs Wochen aus— gedehnt werden; beträgt aber die Dauer der erkannten Gefängnißstrafe weniger als zwei Tage, so ist die Zwangshaft bis auf vier Tage zulässig.

Erklärt der Verhaftete sich bereit, die Strafarbeit zu verrichten, so ist er aus der Zwangshaft zu entlassen. Genügt er seiner Eiklärung doch nicht, so beginnt eine neue Zwangshaft, worauf die frühere Gefängniß⸗ dauer nicht angerechnet wird. .

Bleibt die Zwangshaft fruchtlos, so wird nach deren Ablauf die eventuell erkannte Gefängnißstrafe an dem Frevler vollstreckt. 1

Die Gerichte haben solchen Requisitionen der Landräthe und Polizei- Behörden pünktlich und mit Nachdruck Folge zu leisten. Minist.⸗ Verf. vom 30. November 1838. .

§. 9. Zur Erleichterung der Aufsicht, zur Förderung der Ausführung, so wie zur Vorbeugung jeglicher Willkür, sollen von den Sträflingen nur solche Forst- oder andtre Arbeiten gefordert werden, zu welchen keine be⸗ sondere Kunst- oder Handwerksfertigkeit gehört. Der Beirag dieser Arbeiten wird von dem Oberförster nach folgenden, bei jeder verschiedenen Arbeit angegebenen Sätzen für ein Tagewerk berechnet und in dem Bestellungs⸗ Verzeichnisse für die ganze Dauer der Strafzeit bestimmt.

ht Folge, so unter Beifügung eines Bestellungs⸗Verzeich⸗

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3 stdi der nach Maßgabe des 8. 14 des Holzdiebstahls - Gesehes vom 2. Juni 1852, anstatt der Gefängnißhaft festgesetzten Forstdienste und Tagewerke fär den Regierungs⸗Bezirk Potsdam.

Art und Bezeichnung der Arbeit.

1 . . J. C6

5 Ma 6⸗ M g 63 28 . Maaf Betrag der Tages arbeit Bemerkungen.

Einheit. nach Maßgabe:

. G r q hben - Arbei ie n.

A. Anfertigung neuer Gräben.

B. Aufräumung verfallener Gräben oder verwachsener Bäche.

bei der oberen Breite von (6) sechs Fuß

(4) vier

(9) drei

(2) zwei

* *

C. Umgraben des Bodens mit dem Spaten. auf 6 bis 8 Zoll Tiefe, bei geringer Narbe

D. Graben von Pflanzlöchern.

die Löcher zu 20 bis 24 Zoll rund und bis 18 Zoll tief

* * * 16 * 20 * . =. * 14 * K ö * 12 16 * * 8 *

* * 2 2 12 * 2 * * 7

7 ü * 8 = ' ö 6

E. Graben und Aufwerfen von Gränzhügeln.

zu 142 Fuß Durchmesser und 4 5 Fuß Höhe in der Mitte; der Hügel gehörig dossirt und mit dem abgestochenen Rasen belegt. . verfallene Gränzhügel in gleicher Art herzustellen. ...... .

3

der Beschaffenheit des Bodens:

sehr steinigt oder mit Wurzeln durch⸗ wachsen.

Sand dergl. mit und Steinen sandiger oder Lehm. Lehmboden. ad J. Bei anderen Ab⸗ messungen der Breite, Sohle oder Tiefe ist der Betrag nach dem Kubik⸗Inhalt zu be—

rechnen.

ad 1-5. Der Gra⸗ ben⸗Auswurf ist auf eine Seite zu brin⸗ gen, gehörig zu dos— siren und mit Ra— sen, wo derselbe vor—⸗ handen, zu belegen.

1

ad 7 11. Der

Graben Auswurf erfolgt rund um das Pflanzenloch.

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Art und Bezeichnung der Arbeit.

Maaß⸗ Einheit.

Betrag der Tagesarbeit

nach Maaßgabe: Bemerkungen.

, n .

Vollsaaten angeordnet werden kann . Bodendecke streifenweise aufzuhacken; die Streifen zu 17 Fe breit, bei 2B bis 3 Fuß Entfernung, so daß die abgehackte De

auf den Zwischenraum umgekehrt gelegt wird

Zwischenränme kommt

II. Rade-⸗-Arbeit und Abbuschen.

Ausraden und Wegräumen des Wachholders, pelter Holzpflanzen

HV. Wegebesserunge n.

Ausgefahrene Geleise auszugleichen und Sand oder Kies zur Ebe— nung aufzuschütten d

schlechte Stellen mit Smrauch zu belegen, Sand oder E überzu⸗ werfen und zu ebenen

wenn tiefe Löcher dabei vorkommen.

V. Kiehnäpfel⸗Sammeln. Wenn ein gutes Saamenjahr gewesen, und die Zapfen von einzelnen Büschen oder von gefälltem Holze in den Schlägen gepflückt wer⸗ den können, im nächsten Forsthause oder auf dem Gute abzuliefern

§. 19. Wird der Sträfling mit der hiernach für die überhaupt er— kannte Strafdauer berechneten und bestimmten Arbeit durch angestrengte Thätigkeit früher fertig, so ist derselbe seiner Strafe ledig und zu entlassen; im Gegentheil aber, bei Trägheit und bösem Willen, auch über die be— stimmte Strafzeit hinaus und bis zur ordentlichen Vollbringung der ihm angewiesenen Arbejt zu derselben anzuhalten. (8. 14 des Gesitzes .

———

§. 11. Da zu den vorgenannten Arbeiten (8.9) nur einfache Geräth⸗

schaften, nämlich Spaten oder Grabscheit, Hacke und Beil erforderlich sind,

welche die Veruriheilten gewöhnlich besitzen, so muß der Sträfling diese

als er durch die Bestellung dazu angewiesen wird. zie Belöstigung während der Strafarbrtit haben die . Gehü sie aber, nach einer Bescheinigung den Ortsarmen, so wird ihnen auf Grund

; . e 6 66 . und nach ernstlichem Beginn der Ahbeit, für jedes

. (Tv 1 70 241 69 591 87 5 do ,, 9 1 em Ermessen des die Arbeit leitenden Beamten auch . Durchschnitispreis

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so weit misbringe . .

Tagewerk, ö J 5 do werke auf zwei 24 6e werte

(. 6 R 1 64 . . 1 291 211 * zwe Psun 8 verabreicht, welcher für 1

im Voraus der de glichen Regierung überlassen bleibt. aber Kommunal- ode atwaldbesitzer die Naturalverabfolgung von zwei Pfund Brot für jedes

gewerk der ortsarmen Sträflinge vorziehen, so erfolgt alsdann diese äglich, nach ernstlichem Beginn der Arbeit.

§8. 13. Während der Strafarbeit stehen die Sträflinge sowohl zu dem Beamten, welcher die Arbeiten anordnet und leitet zum Ober— förster als zu dem hutz ist Föister, Hülfsaufseher, Waldwärter, Holzhauermeister in dem Verhäliniß eines gemeinen Dienstboten zum Dienstherrn und haben den Anordnungen derselben über Ausführung der Arbeit pünktlich Folge zu leisten. Vorzugsweise ist hierbei darauf zu sehen, daß der Sträfling die ihm zugetheilte Arbeit selbst und ohne Hülfe seiner Angehörigen oder eines Anderen allein verrichtet. Die Aussetzung oder Theilung der Sirafarbeit ist ohne gerichtliche Genehmigung nicht zulässig, sofern nicht während der Arbeitszeit eine Krankheit eintritt, welche nach §. 5 von der Ortsbehörde zu bescheinigen ist. Kabinets-Ordre vom 14. August 1846. (Justiz⸗Mi⸗ nisterialblatt Pag. 151).

38. 14. Erscheinen die Sträflinge ohne Geräthschaften, oder führen sie die Arbeit, der erhaltenen Anweisung ungeachtet, schlecht oder böswillig verkehrt aus, oder benehmen sie sich widerspenstig gegen die aufsichtführenden Beamten, so werden sie, durch Anzeige des die Arbeit leitenden Beamten ganz wie im 8. 8 angeordnet, dem Forstrichter zur sofortigen Einsperrung bei Wasser und Brod auf so lange überwiesen, bis sie die Arbeit gehörig verrichten zu wollen erklären.

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EGizesse und thätliche Widersetzlichkeiten sollen, nach Maßgabe der be- stehenden allgemeinen Strafgesetze, mit Nachdruck und Strenge bestraft fgesetze, . ̃

werden.

8. 15. Vorstehende, mit besonderer Rücksicht auf die Königlichen Forsten erlassenen Bestimmungen finden auch bei Bestrafung der Holzdieb— stähle in Kommunal- und Privat-Forsten Anwendung; jedoch muß der Be⸗ stohlene im Falle der Nichteinziehbarkeit der Geldbuße, bevor die ander— weitige Vollstreckung der Strafe begonnen hat, der Behörde, von welcher die Leistung der Arbeiten überwacht wind, geeignete, zu seinem Vortheile gereichende Arbeiten anweisen. (§. 42 des Hesetzes.)

Die Vodendecke auf der ganzen Fläche von 6 zu 6 Zoll und 4 bis 6 Zoll tief, durch- oder umzuhacken, was in Besaa— mungs- oder Lichtschlägen vorkommen, oder auch auf Blößen zu

Bodendecke phatzweise aufzuhacken; in Plätzen zu J bis 2 Fuß breit und lang und 3 Fuß im Verbande, wobei die Decke auf die

Ginsters oder verkrüp—

beamten, welcher mit der Aufsicht beauftragt

der Decke des Bodens:

Gras und Langes Heidefilz, Moos Gras, oder oder Filz oder wurzelich wens ver⸗

verrastt. verraset. wach sen.

10

ad 15 und 16. Die Erde in den Strei⸗ fen und Plätzen muß aufgelockert werden.

halb be⸗ wach sen.

stellen⸗

weise.

ganz be⸗ wachsen.

20 40 60

9 11 2 R 1 wm Mrs? Ruthen. ö Ruthen Breite

Scheffel. gestrichen 454

Auch muß die Bestellung zur Arbeit 5. 4 so wie die Anord— nung derselben 58.9 desgleichen die an fremde Behörden etwa nöthige Requisition, wegen zwangswesser Heranziehung oder Einsperrung der Sträf— linge SS. 7, 8 und 14 bei städtischen Kommunen durch den Ma—⸗ gistrat oder die Orts-Polizeibehörde, bei Privat- und Gemeinde⸗Waldun⸗ gen aber durch deren Gerichtsbehörde veranlaßt werden. .

Die Leitung und Aufsicht bei den Arbeiten verbleibt den Kommunal-, Privat⸗ oder Gemeinde⸗Forstbeamten oder Wirthscha fis⸗Au fsehern.

S. 16. Für den Fall, daß Privat⸗Waldbesitz=⸗ keine Gelegenheit ha— ben sollten, die Sträflinge mit den im §.9 bezeich 1eten Arbeiten, im Walde oder auf dem Filde, zu beschäftigen, wird denseiben gestattet jene auch zu solchen Arbeiten heranzuziehen, welche in ländlichen Wirthschaften vorkom-⸗

. ost durch Tagelöhner verrichtet werden, als; Mähen, Dreschen, Karioffelgraben und dergleichen. abei dürfen die Sträflinge jedoch vom 1 März bid letzen Oktober nur volle neun Arbejtsstunden, und vom 1 No⸗ vember bis letzten Februar nur sieben Arbeitsstunden unter ortsüblich er Be— achtung der Frühstucks- und Eßstunden, in Arbeit erhalten werden. Ein solcher Arbeitstag tritt ebenfalls für 2äàstündige Gefängniß⸗ strase ein. . . Womit die Sträflinge beschäftigt werden sollen, muß in der nach S. 4 auszu lellnden— Vestellungs Nachweisung sogleich bemerkt werden, welche den Magisträten, Orts- Polizeibehörden oder Gerichts behörden nach S. 15 zugehet und von diesen rücksichtlich der Zulässigkeit der ge⸗ forderten Arbeit gepruft wird. Finden dieselben hierbei Bedenken und ent⸗ steht zwischen ihnen und dem Waldeigenthümer deshalb keine Einigung Hso wind das betreffende Königliche Kreisgericht auf die Beschwerde des Wald- eigenthümers entscheiden, ob die geforderte Arbeit geleistet werden soll oder nicht, gegen welche Entscheidung kein weiteres Verfahren zulässig ist. S. 15 und 16 angeordneten Arbeiten stehen die Sträf⸗ rbeitszeit zu dem, die Anfsicht führenden Förster, Kom⸗ munal- oder Wirthschafts- Beamten im Verhältnisse des gemeinen Gesindes, und es sollen dabei a vorkommende Beleidigungen auch mit Berücksich- tigung dieses Verhältnisses gestraft werden.

S. 17. Kann oder will jedoch der beschädigte Waldeigenthümer die Sträflinge in der vorbestimmten Art nicht beschästigen, worüber er dem Forstrichter binnen drei Tagen Anzeige zu machen hat, so sollen die Sträf⸗ linge dem Kreis-Landrathe überwiesen werden, um sie wo möglich zu Ar⸗ beisen im Interesse der öffentlichen Verwaltung, z. B. zu Graben⸗Arbeiten und Wegebesserungen heranzuziehen, wozu die Landräthe dieselben den be— treffenden Orts-Polizeibehörden unterordnen können.

In diesem Falle gelten obige Bestimmungen wegen zwangsweiser Heranziehung und Aufsicht auch hier, nur muß die für ortsarme Sträflinge etwa nöthige Verpflegung von demjenigen gewährt werden, welchem der durch die Strafarbeiten erwachsende Vortheil zukommt.

Aus Königlichen fiskalischen Forsten darf die Ueberweisung der Sträf⸗ linge an den Kreis-Landrath zu Arbeiten im Interesse der öffentlichen Ver— waltung nur unter Genehmigung der Königlichen Regierung stattfinden.

§. 18. Bescheinigt endlich der Waldeigenthümer, daß er von den Strafarbeiten keinen Gebrauch machen kann oder will, und auch der Land- rath, daß es ihm an Gelegenheit fehlt, dieselben zweckmäßig anzuweisen, dann tritt die ursprünglich vom Forstrichter mit erkannte Gefängnißstrafe

Bei den it linge während der