2060
Während der Saat- und Aerndtezeit ist die Execution unt zu Gun Insinuationsvermerke sorgfältig zu prüfen und die Beseitigung der etwaigen sten derjenigen Personen zu suspendiren, welche sich wirklich mit dem Land⸗ Mängel zu veranlassen hat. ö bau beschäftigen. Die Regierungen haben . n, . 1 ö ; ö. i es Landbaues der verschiedenen Gegenden, 12. r an r nn . n . Saat- und Aerndtezeit, Eine Ausnahme von der, am Schlusse des S8. 10 der Verordnung die executionsfreien Zeiten für den ganzen Regierungs⸗-Bezirk oder die ein⸗ aufgestellten Regel, wonach mit der Pfändung und nöthigenfalls mit der lnen Haupibestandtheile desselben festzushen und öffentlich bekannt zu Beschlagnahme der Früchte auf dem Halme, so wie der gewonnenen Pro— , p ah oder Fabrikate ö. den u oder Hüttenwerken, begonnen werden . 2 is in Folae ge- soll, findet nur dann katt, wenn sich mit Sicherheit voraussehen läßt, daß mac , ö. . , die anderen Zwangsmittel schneller und mit geringeren Kosten zum Ziele 9 ! ?.
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. ; . z ; führen. Nach stattgefundener Pfändung oder Beschlagnahme der Früchte 2c. Bezirk oder einzelne Theile nothwendig erscheint und veröffentlicht wor . die ö der übrigen ö . . nach dem Ermessen des mit der Erhebung beauftragten Beamten zu besor— gen steht, daß die Pfänder keine hinreichende Dickung gewähren werden, oder wenn von dritzen Personen EigenthumsAnsprüche angemeldet worden sind. Die Pfänder müssen in solchen Fällen bis dahin, daß die Kasse voll ständig befrledigt ist, gleichfalls unter Beschlag bleiben. . (zu 5. 11.)
Die mit der Erhebung beauftragte Behörde muß, vor Anordnung der Pfändung, in der Restenliste die Zahlungen, welche nach deren Anfertigung eingegangen sind, sorgfältig vermerken, die Debenten, welche ihre Rück⸗ stände vollständig eingezahlt haben, streichen, und nur gegen diejenigen Schuldner, von denen dies nicht geschehen, und deren Unvermögen auch nicht als festgestellt anzusehen ist (8. 2 der Instruction) ohne weitere Exe⸗ cutions-Andlohung, die Pfändung und nöthigenfalls Beschlagnahme der Früchte 2c. verfügen und dabei zugleich auf, die eiwa rückständig gebliebe nen Mahngebühren, so wie auf die künfligen Kosten der Aufbewahrung und des Verkaufs der Pfänder, welche nach dem Tarif ungefähr zu be rechnen sind, Rücksicht nehmen. Die Pfändungsbefehle sind nach dem an liegenden Formulare (II.) anzufertigen.
ö 6 .
Hinsichtlich der, der Pfändung nicht unterworfenen Gegenstände ist Nachstehendes zu berücksichtigen:
a) Alle Gegenstände, welche der Pfändung unzweifelhaft nicht unterlie⸗ gen, müssen immer freigelassen, Gegenstände, deren Pfandbarkeit zwei⸗ felhaft ist, dagegen in Beschlag genommen werden, wenn andere taug—
. 6 und wie lange bei außerordentlichen Unglücksfällen, z. B. bei Feuersbrünsten, n 2c. die Execution auszusctzen sei, ist nach den imständ eurtheilen. Umständen zu beurth 6 Gu S. 7.)
Die Execution -Vollstreckung gegen aktive Militairpersonen und pen⸗ sionirte oder mit Inaklivitäts gehalt entlassene Offiziere muß von den Pro⸗ vinzial · Behörden unmittelbar verfügt werden. Diese Behörden haben zu— nächst zu erwägen, ob die Rüchstände durch Kürzung der Besoldung oder Pension beigenieben werden können, und deshalb das nach §. 33 der Ver— ordnung Erforderliche einzuleiten.
Nur wenn diese Maßregel in einzelnen Fällen unzulässig erscheint, können die gedachten Behörden zur Executionsvollstreckung schreiten. Der= selben muß jedoch allemal eine Benachrichtigung desjenigen Militgirgerichts vorangehen, von welchem die Paritlons-Ordrte au die Militairpersonen zu erlassen ist. (Allerhöchste Kabinets-Ordre vom 4. Juni 1822 Gesetz⸗ Sammlung von 1822, Seite 269; und Aller höch ste Kabinets-Ordre vom J. Januar 1823, Gesetzsammlung von 1823, Seite 18.)
Gegen die in Kasernen oder ähnlichen Gebäuden. wohnenden dienst⸗ thuenden Offiziere, Unteroffiziere und Gemeinen, so wie gegen die daselbst wohnenden pensionirten Offiziere dürfen exekutivische Maßregeln nur durch Requisition des Militairgerichts und nur dann vorgenommen werden, wenn nach §. 12 Lit. h. der Verordnung und 8. 8 Tit. 6. der Instruction die Execution in das Mobiliar derselben zulässig ist. (Allerhöchste Kabinets⸗ Srdre vom 8. November 1831, Gesetzsammlung von 1831, Seite 250; und Allerhöchste Kabinets-Ordre vom 4. Januar 1833, Gesetzsammlung von 1833, Seite 3.) Der Requisition des Militairgerichts bedarf es aber in diesen Fällen nur dann, wenn die exelutivische Maßregel in der Kaserne oder dem Dienstgebäude selbst vollstreckt werden soll, wogegen diejenigen trecutionsfaͤhigen' Gegenstände einer in der Kaserne wohnenden Melitgir—= person, welche sich außerhalb des Dienstgebäudes befinden, ohne Mitwir⸗ kung des Militairgerichts, blos nach vorgängiger Benachrichtigung desselben in Beschlag genommen werden können.
ö 8. 5. (zu den 588. 8 und 9.)
Die von derselben Behörde zu erhebenden sälligen Rückstände eines Abgabenschuldners müssen, zur Ersparung von Kosten und Belästigungen, in der Regel durch denselben Mahnzetel eingefordert und durch dasselbe Verfahren beigeirieben werden. Zu diesem Behuf müssen die Restenver—⸗ zeichnssse, nach Gemeinen geordnet, sorgfältig aufgestellt, und darin die Schuldner mit ihren sämmtlichen, nach den einzelnen Gefällearten zu be— zeichnenden Rückständen, namentlich aufgeführt werden.
Das Restenverzeichniß muß außer den sonst zweckdienlich scheinenden Abtheilungen
1) zwei Kolonnen für die Zahlungen, welche. .
) bis zu dem Tage, an welchem der Pfändungsbefehl dem Exekutor
eingehändigt worden, eingehen, und
b) später von dem Schuldner abgeführt werden;
und Y eine Kolonne für die von dem Exekutor und beziehungsweise dem
Ortsvorstande zu bescheinigende Insinuation des Mahnzetztels, enthalten. . . .
Das Verzeichniß ist von der betheiligten Behörde mit folgender An— weisung: . . . .
„die vorstehenden Abgabenschuldner sind von dem Exekutor durch Ein= händigung des Mahnzettels aufzufordern, ihre Rückstände, binnen acht Tagen bei Vermeidung der Pfändung und der sonst zulässigen Zwangs— mitsel einzuzahlen. N. , ört) den . . (Name der mit der Erhebung beauftragten Behörde.) zu vollziehen.
Die Mahnzettel sind von der gedachten Behörde auf Grund des in duplo aufzustellenden Restenverzeichnisses, von dem ein Exemplar der Exe⸗ kutor erhäll, nach dem anliegenden Formular (L) auszufertigen und dem Exe⸗ kutor zu übergeben. Dieser hat sie demnächst den Schuldnern mit den hin— zugefügten mündlichen Warnung auszuhändigen, daß, sofern die Zahlung binnen acht Tagen nicht erfolge, nach Inhalt des Mahnzettels zur Pfän— dung oder zu anderen zulässigen Zwangsmitteln geschritten werden würde. Auf Verlangen muß der Exefutor dem Schuldner auch die Restenliste vor⸗ zeigen und daraus nachweisen, daß die in dem Mahnzettel aufgeführte Summe mit den in der Restentiste verzeichneten Beträgen übereinstimme.
Die Insinuation der Mahnzettel wird in der betreffenden Kolonne der Restenliste von dem Exekutor mit den Worten „behändigt dem N. N. 9 = und wo die Annahme des Mahnzettels verweigert wird oder die Aushändigung wegen Abwesenheit des Schuldners und seiner Familien- glieder oder Daus genossen nicht erfolgen kann, mit den Worten „angeheftet
= bescheinigt und die Restenliste demnächst der mit der Er⸗ beauftragten Behörde zurückgegeben, welche die rasche Vollführung
des Auftrags Seitens des Exckutors zu überwachen, die Vollständigkeit der
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liche Pfandstücke in hinreichender Anzahl nicht vorhanden sind.
en Exikutor muß in solchem Falle die etwaigen Einwendungen des
Schuldners in dem Pfändungsprotokolle oder einem Anhange zu dem
selben vermerken, und der Erhebungsbeamte demnächst bestimmen, ob
die Sachen freizugeben oder zu veräußern sind. Gegen die Entschei⸗ dung des Erhebungsbeamten ist zwar eine Beschwerde bei dem Land rathe zulässig, dieselbe muß aber so zeitig angebracht werden, daß ersterem vor dem zum Verkauf bestimmten Termine ein Verbot zu gehen kann.
(zu Lit. a — d.) Was zum unentbehrlichen Wirthschaftsbedarf ge—
hört, läßt sich nicht im Ällgemeinen bestimmen, sondern nun nach den
obwaltenden Ümständen, dem Umfange und der Ait der Wirthschast, der Größe der Familie 20, in jedem einzelnen Falle beurtheilen. Dem
Exekutor bleiht es in zweifelhaften Fällen überlassen, sich hierbei
der Hülfe eines Sachverständigen zu bedienen. Insbesondere muß
sich derselbe in dem, §. 12 Lit. d. der Verordnung, gedachten Falle durch Veinehmung mit dem Ortsvorstande oder anderen Sachverstän— digen, darüber Gewißheit verschaffen, welche Gegenstände der Wirth schaft entzogen werden können, und wie solches geschehen, in dem
Psändungs-Protokolle vermerken. Uebrigens kommt die Vorschrift
Lit. d. bei allen Landwirthen, ohne Rücksicht auf den Umfang und
Ertrag der Landwirthschaft und das anderweite Einkommen der Be
sitzer, zur Anwendung.
In dem Litt. f. gedachten Falle darf die Abpfändung, nach g
giger Erwirkung einer Parisionsordre, nur erfolgen, wenn die M
tanperson Gegenstände der bezeichneten Art zu besitzen einräumt,
Heraus gabe derselben jedoch verweigert. Der Schuldner muß dahe
darüber, ob er dergleichen Sachen besitze, zuvörderst vernommen
werden.
Bei der Einziehung von Staats-Abgaben bleiben auch noch folgende
Gegenstände von der Pfändung ausgeschlossen:
1. eine Milchkuh oder in deren Ermangelung zwei Ziegen nebst dem zum Unterhalt und zur Streu der fieizulassenden Thiere erforder— lichen Futter und Stroh für einen Monat;
2. der einmonatliche Bedarf au Brod, Getreide, Mehl und anderen nothwendigen Lebensbedürsnissen für den Schuldner und seine Familie; die Bücher, welche sich auf das Gewerbe des Gepfändeten be— ziehen, sowie die Maschinen und Instrumente, welche zum Unter richte oder zur Ausübung einer Wissenschaft und Kunst gehören, bis zu einim Weithe von 80 Thlr. und nach der Wahl des Gepfändeten.
5 6 Gu §. 14.) Der Schuldner darf zwar dem Exekutor nicht vorschreiben, welche und
wie viele Gegenstände er pfänden solle; beim Vorhandensein mehrerer mit derselben Leichtigkeit sicher zu stellender und zu versilbernder Pfandstücke
muß jedoch, wenn die Beschlagnahme eines Theils derselben zur Deckung der beizutreibenden Summe genügt, auf die Wünsche des Schuldners billige Rücksicht genommen werden.
So bald eine zur Deckung der sicher zu stellenden Summe hinreichende Anzahl tauglicher Pfandstücke zusammengebracht ist, muß der Exekutor von jedem weiteren Verfahren abstehen, und darf insbesondere die Oeffnung der Wohnungs- und anderen Räume, so wie der darin befindlichen Behältnisse nicht weiter verlangen.
(Schluß folgt.)
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