l spruch dagegen erhoben worden ist. Im Falle eines solchen entscheidet ein Schiedsgericht in Berlin. Zu demselben wählt jede Partei ein Mitglied und beide Schiedsrichter wählen einen Obmann. Wenn lie sich über die Person des Letzteren nicht einigen können, so schlägt 3 n , T i. und zwischen beiden entscheidet das Loos. Unterläßt ein Theil die Wahl des Schiedsrichters binnen 14 Tagen nach erhaltener Aufforderung, so ernennt der andere Theil auch für die Gegenpartei denselben. Dieses Schiedsgericht entscheidet nach Stimmenmehrheit. Auch alle übrigen Streitigkeiten zwischen der Gesellschaft und dem Versicherten entscheidet ein auf gleiche Weise zusammengesetztes Schiedsgericht unwiderruflich, und findet ein Rechtsmittel oder sonstige Berufung auf . Gehör gegen diese Entscheidung nicht statt. ;
Von einer stattgehabten Beschädigung müssen der Versicherte oder e en Erben die Gesellschaft sobald als möglich schriftlich in Kenntniß setzen.
Der Versicherte oder dessen Erben müssen den Beweis des stattgehabten Unfalls, und der in Folge dessen erlittenen Beschädigung führen, namentlich die Bescheinigung der betreffenden Eisenbahn-⸗Verwaltung und das Aitest eines Arztes, der die Beschädigung ermittelt und festgestellt hat, beibringen; die Gesellschaft ist auch berechtigt, eine an Eidesstatt abzugebende Ecklärung zu verlangen, daß der Versicherte das Billet oder die Police für sich gelöst habe. Eben so ist die Gesellschaft befugt, bei Versicherungen auf Lebenszeit den Beweis des angegebenen Lebensalters zu verlangen; ergiebt sich dann daß in dem Antrage ein zu hohes Lebensalter angegeben war, so hat der Versicherte keinen Anspruch aus der Versicherung. ⸗
Die Zahlung der Enischädigung erfolgt in Berlin spätestens binnen acht Tagen, nach deren endgültiger Feststellung an die Versicherten oder deren Erben, aber nur gegen Rücklieferung des Versicherungs-Billets oder der Police. Die Versicherungs-Gesellschaft ist berechtigt, aber nicht verpflichtet die Legitimation des Empfangenden zu prüfen, und gehen nach erfolgter Zahlung die Regreß-ÄAnsprüche der Versicherten an dritte Personen auf die Versicherungs-Gesellschaft über. Der Versicherte resp. dessen Erben sind auch verpflichtet, auf Erfordern in dieser Beziehung ausdrückliche Cession zu ertheilen. Entschädigungs⸗-Ansprüche der Versicherten erlöschen, wenn ditselben nicht innerhalb dreier Monate nach erfolgter Beschädigung geltend gemacht worden sind. Die Entschädigungsbeträge, welche binnen vier Jahren nach der in Gemäßheit des 8. 6. erfolgten Feststellung nicht abgehoben
sind, verfallen zum Besten der Gesellschaft. .
Mit der Anmeldung eines Anspruchs aus der Versicherung emreicht die laufende Versicherung ihre Endschaft. §. 10.
Die §. 1 ad B. bezeichneten Eisenbahn- und ambulanten Post-Beamten werden ebenfalls nach diesen Bedingungen, aber nur nach dem besonderen Tarife und auf 12 Monate versichert. Falls sie dennoch auf Eifenbahnen, wo sie dienstlich fungiren, eine Versicherung als Eisenbahn⸗-Reisende genom— men hätten, wird ihnen in dieser Eigenschaft keine Entschädigung geleistet; tritt ein Versicherter in das Verhältniß eines solchen Eifenbahn- oder 'atibu— lanten Post⸗Beamten ein, so ist die bestehende Versicherung erloschen, und . die Prämie nach dem im 5. 11 aufgestellten Verhältnisse zurückgezahlt.
Abänderungen dieser Bedingungen behält sich zwar die Gesellschaft vor, dieselben können aber auf schon statigehabte Unfälle niemals von Einfluß sein. Betreffen die Abänderungen die noch laufenden Versicherungen, so steht den bereils Versicherten hiegegen kein Widerspruchsrecht, auch nicht das Recht zu, auf Erfüllung des Versicherungsvenrages nach den gegenwärtigen Bedingungen zu bestehen, sondern sie sind nur befugt, shrersests von dem Versicherungsvertrage zurückzutreten, und erhalten in dirsem Falle einen verhältnißmäßigen Theil der gezahlten Prämie zurück. Das Verhältuiß ergiebt die Zeit der noch laufenden Versicherung gegen die bereits verlaufene, Bei Versicherungen auf Lebenszeit wird bei Festst ellung der Höhe der in diesem Falle zurückzuzahlenden Prämie das muthmaßliche Lebensalter auf 70 Jahre angenommen. ; ⸗ ö
Alle Abänderungen der Bedingungen sollen durch Inserlion in den im Gesellschafts-Statut §. 38 benannten zwei Berliner und zwei auswär⸗ tigen Zeitungen öffentlich bekannt gemacht werden, und insofern diese Abänderungen die bereits Versicherten treffen, erst in dem in ditser Befannt— machung festgestellten Termine, welcher mindestens zwei Mongte, von der ersten Insertion entfernt sein muß, in Wirksamkeit treten. Bis zu diesem Termin steht jedem Versicherten das obengedachte Recht des Rücktritts offen. Nach Ablauf desselben wird angenommen, daß er sich den beschlossenen und öffentlich bekanntgemachten Abänderungen der Bedingungen unterwüurft. .
Im Falle der Auflösung der Gesellschaft findet eine verhältnißmäßige Rückzahlung der Prämien in derselben Art statt, wie dies vorstehend für den Fall det Abänderung der Bedingungen vorgeschrieben ist. . ö
§. 12.
Mit der Angabe der Unkenntniß dieser Bedingungen oder der vorschriftsmäßig bekannt gemachten Abänderungen derselben (8. 11) fann der Ver—
sicherte oder sein Rechtsnachfolger sich nicht schützen.
II. Bedingungen . . . . Reisegepäck⸗Versicherung auf Eisenbahnen.
S. 1.
Die Allgemeine Eisenbahn-Versicherungs-Gesellschaft übernimmt auf Grund dieser Bedingungen die Versicherung des Reise-Gepäcks der auf Eisen⸗ bahnen beförderten Reisenden gegen Beschädigung und Verlust auf Ein Jahr bis zur Höhe von 100 Pfund, 300 Pfund und 500 Pfund, und zum Werthe von 3 Thlr. und 5 Thlr. pro Pfund. Eine höhere Versicherung als auf 560 Pfund ist für Eine Person nicht zulässig. .
Der Versicherte empfängt gegen die in dem angefügten Tarife zu zahlende Prämie auf seinen schristlichen Antrag eine Police, welche die Stelle eines Vertrages vertritt.
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Die Persicherung gilt für alle diejenigen Eisenbahnen Euxopa's, deren Verwaltungen gegen das eingelieferte Gepäck Garantiescheine (Empfangs ⸗Bescheinigungen) aushändigen. Die Versicherung erstreckt sich auf jede Beschädigung oder den Verlust des Gepäcks durch die im §. 2 der Bedingungen für Personen⸗Versicherung bezeichneten Unfälle oder Lurch Schuld der Eisenbahn⸗Verwaltungen. .
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Ausgenommen von der Versicherung sind Beschädigungen, welche durch Unfälle, veranlaßt durch kriegerische Ereignisse, Ueberfall durch bewaffnete Macht oder unrechtmäßig Gewalt, bürgerliche Unruhen, Aufruhr, Erdbeben und andere ähnliche Natur-Ereignisse, oder durch eigene Absicht oder Ber— sehen der Versicherten herbeigeführt werden, wohin namentlich der Fall einer mangelhaften oder feuergefährlichen Verpackung gerechnet wird. Für Beschädigung oder Verlust des Ganzen oder eines Theils des Inhalts des Gepäckes wird nur dann eine Entschädigung gelcistet, wenn eine vorhanĩ dene äußerlich erkennbare Beschädigung in unzweifelhafter unmittelbarer Beziehung zu der vorhandenen Beschädigung steht.
Die Versicherung läuft nach erfolgter Zahlung der Prämie bis zum Verfalltage Mitternacht 12 Uhr. Versicherungen können nur vom ersten Kalendertage jedes Monats ab genommen werden, so daß bei im Laufe des Monats geschehenen Versicherungen die Prämie fo berechnet wird, als ob die Versicherung schon am ersten Monatstage eingetreten wäre; sie läuft ab um Mitternacht des letzten Tages des Verfallmonats. Sie ist in Kraft jedesmal von der Empfangnahme des Garantiefcheines, Seitens des Reisenden, an, bis zur Beendigung der von jeder Eisenbahn-Verwaltung festgesetzten Dauer desselben.
Die Police wird erst perfekt, wenn sie eigenhändig von dem Versicherten unterschrieben worden ist. Uebertragung der Versicherung an andere Reisende ist nicht zulässig und begründet leinen Anspruch an die Versicherungs-Gesellschaft; im Gegentheil haben die dieser Bestimmüng Zuwider— handelnden nach Befinden der Umstände gerichtliche Verfolgung zu erwarsen.
ö §. 5.
Das zur Beförderung auf Eisenbahnen eingelieferte Gepäck des Versicherten muß jedesmal, bei Verlust jedes Entschädigungs-Anspruches, fe
verpackt, und deutlich mit dem Namen n . . . ö ö. . n h h e n n
8§. 6. Der ganze versicherte Beirag wird für diejenigen Pfunde Gepäck bezahlt, welche auf solche Weise gänzlich beschädigt, vernichtet oder verloren gegangen sind. Bei theilweiser Beschädigung, Vernichtung oder Verlust erfolgt der Erfatz nach Verhältniß. Dieses Verhältniß wird berechnet nach dem
Betrage des erlittenen theilweisen Schadens zu dem bei der betreffenden Fahrt zur Eisenbahn gegebenen Gepäck. Hat der Versicherte ein höheres Ge.
wicht, als das von ihm versicherte aufgegeben, so wird er hinsichtlich des Mehrgewichts als Sehpstversicherer angesehen. Die Höhe der zu leistenden Entschädigung innerhalb des versicherten Betrages wird von dem Verwaltungsrathe der Versicherungs-Gesellschaft festgestellt. Bas Einverständniß des Versicherten mit dieser Feststellung wird unwiderruflich angenommen, wenn nicht von demselben binnen dreißig Tagen, nachdem die Feststellung zu
seiner Kenntniß gekommen, bei dem Verwaltungsrgth ein Widerspruch dagegen erhoben worden ist. Im Falle eines solchen entscheidet ein Schiedsgericht
in Berlin. Zu demselben wählt jede Partei ein Mitglied und beide Schlebsrichter wählen einen Obmann, Wenn sie sich über die Person des Lehteren . ,. können, so schlägt jeder einen Obmann vor und zwischen beiden 'entscheibet das Loos. Ünterläßt ein Theil die Wahl des Schiedsrichters , erhaltener Aufforderung, so ernennt der andere Theil auch für dle Gegenpartei denselben. Dieses Schiedsgerscht enischeidet Auch alle übrigen Streitigkeiten zwischen der Gesellschaft und dem Versi e ; lei —z n ; ̃ ; sicherten enischeibet ein auf gleiche Weise zusammengesetztes Schiedsgericht unwiderruflich, und sindet ein Rechtsmittel oder sonstige Berufung auf rechflichz Gehör gegen diese Entscheidung nicht . 4 7
Der Versicherte muß, bei Verlust seines En sch ab gungs- Anspru hs? der Versicherungs-Gesellschaft oder dem Agenten, bei welchem er die Ve . ; * . ** sicherung genommen, sofort und spätestens binnen 24 Stunden schriftliche Anzeige von 96 Beschädigung oder dem . seines Gepäcks machen, und
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alsdann binnen weiteren 60 Tagen, ebenfalls bei Verlust seines Anspruchs, die Feststellung seines in funden auszudrückenden Verlustes unt inrei
des Garantiescheines und einer amtlichen Bescheinigung der betreffenden Eihe bahn e ng lier bei 6 Alg Tn, Ii e enn fn, in Berlin nachsuchen. Letztere ist auch berechtigt, eine an Eidesstatt abzugebende Erkärung darüber zu verlangen, daß das Gepäck dem Versicherten , , . und daß er selbst bei einer Reise auf der betreffenden Eisenbahn das bezeichnete Gepäck als sein Reisegepäck mitgenommen und eingeliefe =
t §. 8. Die Zahlung der Enischädigung erfolgt in Berlin spätestens binnen acht Tagen nach deren endgülti j 66 . : * . gen Feststellung an den Versicherten, aber nur gegen Rücklieferung der Versicherungs⸗ Police. Die Versicherungs⸗ Gesellschaft ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Len lind ic⸗ 1 Empfangenden 1 . n n let, ö die ,,, e ,, sowohl aus dem Garantiescheine an die Eisenbahn-Verwaltungen, als onstige En gungs= ruche an dritte Personen, auf die Versicherungs-Gesellschaft über. Der Versicherte i lich f Beziehung 6 a. zu ertheilen. 9 sellschaft DV sich ist auch verpflichtet, auf Erfordern in dieser Die Entschädigungsbeträge, welche binnen vier Jahren nach der in Gemäßheit des §.7 erfolnten Feststellun ĩ zum Beftin Hen Gehlen Bemäß 5 folgten Feststellung nicht abgehoben sind, verfallen 8. 9.
Mit der Anmeldung eines Anspruches aus der Versicherung erreicht die laufende Versicherung ihre Endschaft. — 16
Abänderungen dieser Bedingungen behält sich zwar die Gesellschaft vor; dieselben können aber auf schon stattgehabte Unfälle niemals von Einfluß sein. Betreffen die Abänderungen die noch laufenden Versicherungen, so steht den bereits Versicherten hiergegen kein Widersprucherecht, auch nicht das Recht zu, auf Erfüllung des Versicherungs-Vertrages nach den gegenwärtigen Bedingungen zu bestehen, sondern sie sind nur befugt, ihrerseits von dem Versicherungs Vertrage zurück zu treten, und erhalten in diesem Falle einen verhältnißmäßigen Theil der gezahlten Prämie zurück. Das Verhältniß ergiebt die Zeit der noch laufenden Versicherung gegen die bereits verlaufene.
Alle Abänderungen der Bedingungen sollen durch Insertion in den im Gesellschafts-Statnt 5. 38 benannten zwei berliner und zwei auswärtigen Zeitungen öffentlich bekannt gemacht werden und erst, insofern diese Abänderungen die bereits Versicherten treffen, in dem in dieser Bekanntmachung festgestellten Termine, welcher mindestens zwei Monate von der ersten Jasertion entfernt sein muß, in Wirksamkeit treten. Bis zu diesem Termine steht jedem Versicherten das oben gedachte Recht des Rücktritts offen. Nach Ablauf desselben wird angenommen, daß er sich den beschlossenen und öffentlich bekannt gemachten Abänderungen der Bedingungen unterwirft. .
Im Falle der Auflösung der Gesellschaft findet eine verhältnißmäßige Rückzahlung der Prämie in derselben Art statt, wie dies vorstehend für den Fall der Abänderung der Bedingungen vorgeschrieben ist. Se 11.
Mit der Angabe der Unkenntniß dieser Bedingungen oder der vorschriftsmäßig bekannt gemachten Abänderungen derselben (5§. 10) kann der Versicherte oder sein Rechtsnachfolger sich nicht schützen.
T . für die Per son en i cher n aun
Versicherung der Reisenden. Es beträgt die Prämie: Bei Versicherung auf Tage: Für 3000 Thlr. und Tag.. J B. Bei Versi cherung auf 1Monat 3 Monat 20 Sgr. 17 Thlr. 15 Thlt. 2
6
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3000 Thlr., .
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3000 Thlr. .
jede 1060 Thlr.
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Für Versicherung auf 1 Jahr von 1000 Thlr. 0 Thlr. II. Versicherung des Passagier⸗Gepäcks
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Pfunde
— ——
versichert
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15 Thlr.
——— — —
Näheres ist in dem oben bezeichneten Bureau zu erfragen, und aus den Bekanntmachungen der General- und andern Agenten zu ersehen. Berlin, den 11. Dezember 1863. Allgemeine Eisenbahn-Versicherungs⸗-Gesellschaft in Berlin. Der Verwaltungsrath: Der Dircktor: Henoch. Fournier. Hirschfeld. Alexis Meyer. Crelinger.