1854 / 7 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

34 der Geheime Regierungsrath und Vereins⸗Bevollmächtigte, bisher ytigte, h

; . . ö . j ö in Braunschweig, von der Groeben, das C e ühr der Allerhöchste Erlaß vom 14. Juni der z. Fakultät zu wehren, empfehle ich derselben, die statutarischen er ter Klas t fn g fr Beschlusse angeführt, daß eh, übersehen ist, durch welchen be=⸗ Bestimmungen in Betreff der Habilitation 1 Privat. Dogenten d D die . 3 in ͤ

a. he nei e , ie. venere Krunle kelllarenstner Strenge zur Aefikhtung zu bringen und fortan er 3 Inspektor Heine zu Holzminden das Ritter-Kreuz, stimmt worden, eher ührung der Ostbahn auf der Strecke von keinen als Privat⸗Dozenten zuzulassen, der den desfallsigen statuta⸗ so wie

ö ; ! . . Por 06 5. ö. . welche tung Loer Bromberg, nach Dirschau, nach dem xischen Anforderungen nicht' auf eine ausgezeichnete Weise vollstän— 29 Steuer Inspeltor är t ng zu Lehre und Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten dig der Steuer-Inspektor Schade zu Kemnade das Verdienst-Kreuz

genügt hat. Unter den hier vorwaltenden eigenthümlichen ster Kl orderlich sind, nach den Bestimmun— Verhältnissen wird es, nun, durch folgerechte Anwendung einer erfkfet hafte pie Eisenbahn-Unternehmun- solchen Strenge möglich sein, die Zagl der Privat, Dozenten Rovember 1833 zur Anwendung kommen soll. bei der ꝛc. Fakultät auf das richtige Maaß zurückzuführen, und zem Gesetze vom 3. November 1838 ist sowohl von junge Männer von mittelmäßigen Fähigkeiten on mer Laufbahn chte zu S. als von der Regierung zu Bromberg eine zurückzuhalten, auf welcher selbst das entschiedene wissenschaftliche legung gegeben. Der S§. II dieses Gesetzes verord⸗ Talent nur durch große und anhaltende Anstrengungen die vielen Schwierigkeiten zu besiegen vermag, die dem glücklichen Gelingen entgegenstehen. Sollte die ꝛc. Fakultät nach näherer reiflicher Er⸗ wägung für räthlich erachten die statutarischen Anforderungen in Betreff der Habilitation von Privat⸗-Dozenten noch zu steigern, so sehe ich den desfallsigen gutachtlichen Vorschlägen zur weiteren Be⸗ schlußnahme entgegen. . . ö Berlin, den J. Dezember 1853. il ch

35 (Pr. C) Der in dieser Session abermals der

Kammer vorgelegte Entwurf eines Gesetzes wegen . des bei Erhebung der Branntweinsteuer zur Anwendung kommenden Maischsteuersatzes ist gegen die vorjährige Vorlage dahin modifizirt, daß die künftig zu erhebende Maischsteuer in dem ersten Jahre nur um 25 pCt, also auf ? Sgr. 6 Pf., und erst vom zweiten Jahre ab um 50 pCt., also auf 3 Sgr. für 26 Quart Maischraum erhöht werden soll. Dabei ist der Anfangs⸗ punkt der neuen Erhehung zwischen zwei Brennperioden auf den 1. August v. J. angesetzt. Für die in gleicher Weise wie früher berüchsichtigten kleinen landwirthschaftlichen Brennereien ließ sich die erste Erhöhung um 25 pCt. nicht füglich auf den unbequemen Satz von 2 Sgr;, 1 Pf. für 20 Quart Maischraum feststellen. Es ist der etwas höhere Satz von 2 Sgr. 3 Pf. welcher dem wursprünglich durch die Allerhöchste Kabinets-Ordre vom 10. Ja⸗ nuar 1824 bestimmten Verhältnisse näher steht dem nie⸗ drigern sonst anzuwendenden Satze von 2 Sgr. theils aus Finanz⸗ gründen vorgezogen worden, theils in Berücksichtigung des ünmstan⸗ des, daß diese kleinen Brennereien, in welchen durchschnittlich der Pisch el, Sekretariats, Assitnt bei der Militair; Jntendantur des Branntwein- und überhaupt der Rein-⸗Ertrag gegen denjenigen per . . ö. Garde -Eorps, zum überzähligen Intendantur-Sekretair ernannt. größeren Brennereien gegenwärtig nur unwesentlich zurückbleibt. Der Minister der geistlichen 2c. Angelegenheiten. Den 22. Dezem ber. die etwas größere Steigerung schon jetzt ertragen können und ihnen Wischhusen, bisher Garnison-Anuditeur zu Colberg, mit dem Dienst; dadurch der spätere Uebergang zu dem vollen Steuersaß von 2 Sgr. 6 Pf. erleichtert wird. Die Regierung ist durch diese

Per sonal Veränderungen in der Armee.

r Ernennungen, Beförderungen und Versetzungen. . Expropriation erfolgt in denjenigen Landestheilen, wo g tzunge das Allgemeine Landrecht in Kraft ist, nach Vorschrift der S8. 8 bis 11, Theil I. Titel 11.

Die Regierung ernennt die Taxatoren und leitet das Ab⸗

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94 er Zuzie beider Theile. Der Eigen⸗ chätzungsverfahren unter Zuziehung beider Theile; ge . verpflichtet, gegen Empfang oder gerichtliche Deposttion des Taxwerthes das Grundstück der, Gesellschast zu übergeben, und wird nöthigenfalls von der Regierung, ö. . ö Ei ümer kann, wenn er mit der Schätzung der von Raumer. seu, bishe ö. ö n. alter vom 1. Juli 1853, zum Intendantur-Assessor ernannt und der

Beamte der Militair-Verwaltung. Durch Verfügung des Kriegs-Ministeriums: Den 260. Dezember 1853.

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Taxatoren nicht

ö Bestimmung ist die Befugniß der Regierung ausge⸗ sprochen, den Eigenthümer gegen. Erlegung oder Depotion des Tarwerthes zur Uebergabe des Grundstücks anzuhalten. Daß sie

n diefe Neberg abe erfolgte ist, dem Rechtswege

de widersprechen könne, weil sie über die Höhe der

zu g g ihrerseits noch keinen Veschluß ge⸗ faßt, is ; cht 5 . 3 . usehen, weshalb der Gesetzgeber eine olche Bestimmung

e , , haͤben, . weshalb daher dem Gesetze diese Ausle⸗ gung zu geben. Denn entwed er wird die geforderte Summe be⸗ willigt, und dann erledigt sich der Prozeß von selbst, ode r sie wird nicht bewilligt, und dann soll der Rechtsweg, wie ausdrücklich vorge⸗ schrieben, seinen Fortgang haben. Der entscheidende Moment liegt nach der Natur der Sache in der nicht zu verweigernden Uebergabe, und dies ist es, was auch das Gesetz seinem wörtlichen Inhalte nach ausspricht. Dabei ist auf das Allgemeine Landrecht S5. 8. bis 11 Titel 11 Theil J, ausdrücklich hingewiesen, und, es ist nicht etwa eine dem Eigenthümer nachtheilige Bestimmung hinzugefügt, sondern nur zu seinen Gunsten angeordnet, daß vorab, der von der Regierung zu ermittelnde Taxwerth, als der vorläufig für richtig anzunehmende Werth, gezahlt oder deponirt werden solle, ehe die Uebergabe angeordnet werden könne. Nachdem diese erfolgt sst,

steht dem Rechtswege über den Entschädigungs-Anspruch weder das

Gesetz, noch irgend ein innerer Grund entgegen. Schlimmstenfalls aber, wenn auch von der Regierung mit Recht behauptet werden

entgegenstehen, sondern im Prozesse geltend zu machen sein. Hieraus ergiebt sich, daß der Kompetenz -⸗Konflikt, so weit er

antrag, soweit er auf die Rückgahe von 5 Morgen 199 Quadrat⸗ ruthen gerichtet ist, nicht zugelassen werden darf. Die Entschei⸗

dung, ob diese Grundfläche für die Osthahn erforderlich ist, kann niemals dem Richter anheimfallen, sondern gebührt der, Verwal⸗ tung, welche ihrerseits zu befinden hat, oh sie die vorläufig nicht

.

mehr im Besitze des Klägers befindliche Grundfläche zurückgeben

und dadurch den Kläger, so viel diesen Punkt betrifft, klaglos stel⸗

len will.

Es hat daher der Kompetenz- Konflikt, so viel den auf Rück⸗

gabe von 5 Morgen 109 Qugdratruthen Landes gerichteten Antrag

betrifft, für wohl begründet erachtet werden müssen, während über

die Entschädigungsansprüche der Weg Rechtens zuzulassen war. Berlin, den 22. Oktober 1863.

Königlicher Gerichtshof zur Entscheidung der Kompetenz⸗Konflikte. (L. S.) von Lamprecht.

Ministerium der geistlichen, Unterrichts und Medizinal⸗ Angelegenheiten. Erlaß an die medizinische und philosophische Fa⸗ kultät der Königlichen Universit ät zu Berlin, die Habilitation von PpPrivat-Dozenten betreffend, vom 1. Dezember 1853.

Um einem übermäßigen Andrange von Privat-Dozenten bei

zufrieden ist, auf richterliche, Entscheidung über den Werth antragen. Der Gesellschaft steht ein solches Recht

——

Finanz⸗Ministerinm.

Verfügung vom 13. Oktober 1853 betreffend die

Annahme von Wechseln, welche Kreditnehmer für

einander gegenseitig acceptirt haben, als Sicher— . und Steuer ⸗Kredite.

In Betreff der Annahme der Sicherheit für Zoll- und Steuer Kredite hat sich die Steuer Verwaltung, wie ich Ew. 2, auß den

Bericht vom 26sten 8. Mts. erwiedere, nach den regulativmäßigen

Bestimmungen zu achten, wonach die Annahme von einem Dritten

acceptirter Wechsel nicht ausgeschlossen ist, vorausgesetzt, daß sich

gegen die Zahlungsfähigkeit des Wechsel-Acceptanten gegründete

Einwendungen nicht machen lassen. Es ist hierbei nicht untersagt, daß zwei oder mehrere Kreditnehmer die zur Sicherheit angebotenen Wechsel für einander gegenseitig acceptiren, vielmehr hat sich auch solchenfalls die Steuerbehsrde lediglich durch ihre Ueberzeugung leiten zu lassen, ob die Wechselbürgen oder Acceptanten, obgleich

gleichzeitig ihnen selbst Zoll oder Steuer kreditirt worden, für zah

lungsfähig anzuerkennen und deshalb die Wechsel anzunehmen sind. Ew. 2c. bleibt überlassen, danach den angeregten Spezialfall

hinsichtlich der von dem N. für kreditirte Maischsteuer, durch der⸗ artige Wechsel bestellten Sicherheit, und künftige Fälle der Art zu

sollte, daß sie zuvor zu befinden habe, würde dies ein Einwand sein, behandeln,

daß die Klage zu früh angestellt, und dieser Einwand würde vem durch das Gesetz ausdrücklich zugestandenen Nechtswege nicht

Berlin, den 13. Oktober 1853. Der Finanz⸗-Minister. An

den Entschädigungspunkt betrifft, nicht für begründet anerkannt den Königl. Geheimen Finanzrath und werden kann. Es ergiebt sich aber gleichzeitig, daß der Klage⸗

Provinzial⸗Steuer⸗Direktor .

Verfügung vom 14. November 1853 betreffend die Tarifirung mit Stroh durchflochtener Sammet bänder.

Ich erkläre mich mit der in Euer ꝛc. Bericht vom 4ten d. M. ausgesprochenen Ansicht, daß Sammetbänder mit Stroh durch⸗ flochten nach Pos. 30 b. des Tarifs mit 110 Thalern für den Centner zum Eingange zu verzollen seien, mit dem Bemerken ein⸗ verstanden, daß nach einem Berichte des Vereins Bevollmächtigten zu Dresden vom 19. Dezember 1845 damals von dem Haupt⸗ Steuer- Amte zu Leipzig nach gleicher Ansicht verfahren wurde.

Berlin, den 14. November 1853.

Der General-Direktor der Steuern.

An den Vereins-Bevollmächtigten N. zu N.

Berlin, J. Januar. Se,. Majestät der König haben Aller— gnädigst zu gestatten geruht, daß die nachstehenden, im Herzogthum Braunschweig stationirten Beamten die von Sr— Hoheit dem Herzog von Braunschweig ihnen verliehenen Decorationen des Ordens Heinrichs des Löwen anlegen dürfen, und zwar:

Militair-Intendantur des VI. Armee- Corps als Mitglied überwiesen. Den 24. Dezember. Zebrowski,. Proviant-Amts-⸗Assistent in Magdeburg, als Depol— Magazin-Verwalter nach Schönebeck versetzt. Den 28. Dezember.

Mülßler, Proviant Amts- Controleur in Stettin, nach Köln versetzt.

i chtamtli ches.

Berlin, den 7. Januar.

Pr. C5 Se. Maßsest ät der König haben das In— teresse, Allerhöchstdieselben an dem Bau der wald ensi⸗ schen' Kirche in Turin nahmen, bereits im Oktober 1851 durch ein, für diesen Zweck huldreich bewilligtes Geschenk von 1000 Fran— ken bethätigt. Auch von dem Hauptverein der Gustas⸗Adolph⸗Stif⸗ tung für die Provinz Brandenburg wurde eine Beisteuer dazu, im Belaufe von 20090 Fr. übersendet, Im Ganzen waren für den Bau jener Kirche, über deren Weihe und feierliche Eröffnung wir neulich berichtet haben, 286,741 Fr. 80 C. an Beiträgen eingegan= gen. Verausgabt sind bis jetzt für den Ankauf des. Grund und Bodens 100,165 Fr. 70 C. und für den Bau 186,500 Fr., zu⸗ sammen 286,965 Fr. 70 C. Was nun außerdem zur gänzlichen Vollendung des Baues und zur inneren Einrichtung der Kirche noch aufzuwenden sein wird, ist auf 15,000 Fr. veranschlagt. Es würden also zur Deckung der Gesammtkosten noch 156,223 Fr. 90 C. fehlen. Ferner wünscht man, der Kirche gegenüber auch ein Schul⸗ haus und eine Predigerwohnung zu bauen, da das Grundstück noch hinreichenden Raum dazu bietet, and man hat zu dem Ende bereits ine neue Kollekte begonnen. ö. Der Regierung sind offizielle Nachrichten über den Stand

der Reclamations-A1Angelegenheit einiger diesseitiger Unterthanen an bas Staats-Aerar der Republik Mexiko im Betrage von 54,274 Pesos 2 Reales Circa 78,368 Rthlr. Preußisch) zugegangen, denen

zufolge die Abwickelung der Angelegenheit, einiger allgemeiner Zah⸗

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lungs-Suspensionen ungeachtet, einen günstigen Fortgang genom-

men, und die Liquidation des Gesammtbetrages in der Mitte des Monats Oktober cr. völlig sichergestellt, auch bereits mehr als die

Hälfte des Betrages an die Inkeressenten nach Abzug des in den Häfen aufgelaufenen Diskonts und der kaufmännischen Kommission für die Unterbringung der Zoll⸗Ordres vertheilt worden ist. Die Vertheilung des Restes stand danach Anfangs Novemher er; bevor, nachdem die definitive Abrechnung mit den Douanen-Behörden er—⸗ folgt sein wird. Die Regierung von Mexiko hat sich in der pünktlichen Ausführung der gegen den preußischen Repräsentanten

übernommenen Verbindlichkeiten von jenem Gerechtigkeitssinne leiten lassen, von welchem sie auch bei anderen Gelegenheiten in den gegenseitigen Verkehrsverhältnissen mit Preußen unverkennbare

Beweise gegeben hat. 8 5

(Pr. C.) Das Ministerium beabsichtigt in nächster Zeit

die Herstellung mehrerer neuer Gefäng nisse, um einentheils * . 3 . 168 * ** Boron 1 . 81

der Unzulänglichkeit derselben abzuhelfen und anderentheils eine

54 . . ö 69, . ; ö . ö FS 5 1 weitere Verbesserung des Gefängnißwesens anzubahnen. Es sinn derartige Bauten projektirt für das Stadtgericht zu Königsberg,;

für die Kreisgerichte zu Osterode, Schwe tz, Liegnitz, Ro len

berg, Spandau, Salzwedeh, 8 Ferner sollen zwei Central-Gefängnisse in der Preußen errichtet werden.

st 8 ); Mm orrden Warendor ,,, inden. De Provinz

Moblficationen bemüht gewesen, den von manchen Seiten geäußer⸗ ten Bedenken, welche ste übrigens nicht theilt, Rechnung zu tra⸗ gen, daß durch den sofortigen Eintritt der beabsichtigten Steuer⸗ Erhöhung in ihrem volten Ümfange Nachtheile für die Landwirth—⸗ schaft entstehen könnten. Die hinsichts der Branntweinsteuer bis⸗ her bewilligten Erleichterungen, namentlich die Steuer vergütung bei der Ausfuhr von Branntwein nach dem Auslande und

. ( ö nach solchen. Zollvereins Staaten, mit welchen ein freier Verkehr in Bezug auf Branntwein nicht vereinbart ist, so wie bei Verwendung zu gewissen gewerblichen Zwecken, sollen auch fernerhin gewährt werden, und ist deshalb dem Finanzminister die Ermächti⸗

gung dazu in dem Gesetz Entwurfe vorbehalten worden. Eine be⸗ an ,, äber die Höhe dieser Steuervergütung 6 n n n n,. erachtet, weil dieselbe nach dem jedesmaligen Stande der Industrie und der thatsächlichen Branntwein Ausbeute in den ö n, , abgemessen werden muß, um nicht in eine den Vereins ⸗Vexträgen widerstreitende Prämie auszuarten. Zugleich ist für den Fall, daß eine Erhöhung der Maischsteuer eintrstt, eine Erhöhung des Eingangszolles von Hefe aller Art, mit Ausnahme der Bier- und Weinhefe, von 8 Thalern auf den Satz von 11 Thalern für den Centner seitens der Regierung beantragt. Es erscheint dies durch das Interesse derjenigen Brennerxeibesitzer gebo⸗ ten, welche sich mit der Bereitung von Preßhefe beschäftigen. Denn wenn eine Erhöhung des Maischsteuersatzes eintritt, so steigert sich damit, auch die Belastung der Preßhefe, unn es folgt daraus das Be⸗ dürfniß eines erhöhten Eingangszolles. Dieses ist schon während der früheren Verhandlungen über die Erhöhung der Maischsteuer von Seiten der Betheiligten dringend geltend gemacht und deshalb die Zustimmung der Zollvereins⸗-Staaten dazu eingeholt worden, daß preußischerseits für den Fall der Erhöhung der Maischsteuer eine Erhöhung des Eingangszolles für Hefe aller Art, mit Aus⸗ nahme ber Bier- und Weinhefe, auf den Satz von 11 Thlrn. (Pos. 25 p. der zweiten Abtheilung des Zolltarifs) herbeigeführt werde. Auf Preßhefe kann nämlich die Erhöhung nicht beschränkt werden, weil die Erfahrung bereits gelehrt hat, daß es, trotz der geringen Haltbarkeit flüssiger Hefe, in nicht ganz geringen Entfer⸗ nungen von der Landesgränze ausführbar ist, den höheren Zoll, wenn solcher blos für Preßhefe vorgeschrieben wird, durch Einbrin⸗ gung von künstlicher Hefe in slüssigem Zustande zu umgehen. Wenn⸗ aleich der Zollsatz von 11 Thlrn. dem vorgeschlagenen erhöhten Maischsteuersatze nicht genau entspricht, so wird er doch den Preß⸗ hefen-Fabrikanten erforderlichen Schutz in genügendem Maße ge⸗ währen. . Ein auf die landwirthschaftliche Kultur einwirkendes Ge⸗ setz, das über Zusammenlegu ng . Grundstücke, hat in diefen Tagen die Sanction Sr. Königl. Hoheit des Großherzogs von Sachsen-Weimar erhalten. Hiernach muß eine solche Zu⸗ sammenlegung ausgeführt werden, sobald nur mehr Als die Hälfte der betreffenden Grundstücksbesitz ex dafür stimmt. Die Stimmbe⸗ rechtigung selbst wird nach der Größe der in den Zusammenlegungs⸗ plan gezogenen Parzellen berechnet. Eine von der höchsten Behörde ernankte Spezial-Kommission hat wegen angemessener Bewirthschaf⸗ tung der bei einer bevorstehenden Zusammenlegung in Betracht kommenden Grundstücke für die Dauer der diesfallsigen Verhand⸗ lungen das Nöthige für den Fall festzusetzen, daß eine Verschlechte- rung der Grundstücke zu befürchten. Endlich ist den Behörden zur Pflicht gemacht, behufs der Arrondirung des Grundbesttzes überall die Erleichterungen eintreten zu lassen, welche die Lokal verhältnisse nothwendig machen. . Der Herzoglich nassauische Oberk ammerherr und Ge⸗ heimerath Freiherr v. Bock⸗Hermsdorf ist zum außerordent⸗