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Zur Erleichterung des Verkehrs können auch Geldvorschüsse auf Briefe zwischen den beider seitigen Posthezirken Intnemmen werden, und zwar preußischerseits bis zur, Höhe von 25 Thalern preuß. Cour. und dänischerseits bis zur Höhe von 25. Reichsbank⸗ Thalern. Für den Vorschuß wird, außer dem tarifmäßigen Porto für den Brlef, noch eine Gebühr nach denjenigen Sätzen erhoben, welche bei der Post⸗Anstalt, Lon der der Vorschuß entnommen wird, für die im Inlande bleibenden Vorschußsendungen gelten.
; 32 9 1254 Berlin, den 8. Januar 1854.
General ⸗Post⸗Amt. Sch mückert.
Justiz⸗Ministerium.
Allgemeine Verfügung vom 2. Januar 1854 — be—
treffend den Maßstab, nach welchem Geldbußen
für den Unvermögensfall des Verurtheilten in Freiheitsstrafen zu verwandeln sind.
Strafgesetzbuch §5. 17, 335. Staats -⸗Anzeiger Nr. 138 S. 809).
Nach §. 12 des Gesetzes über den Diebstahl an Holz und an— h. z
deren Waldprodukten vom 2. Juni 1852 soll die Dauer der an die
Stelle einer Geldbuße bei dem Unvermögen des Verurtheilten zu
substituirenden Gefängnißstrafe vom Richter so bestimmt werden, daß der Betrag von zehn Silbergroschen bis zu zwei Thalern einer Gefängnißstrafe von Einem Tage gleichgeachtet wird.
Von mehreren Gerichten ist diese, mit den §§. 17 und 335 des Strafgesetzbuchs im Wesentlichen gleichlautende Bestimmung so ausgelegt worden,
daß an die Stelle einer Geldbuße bis zur Höhe von zwei Tha— lern jederzeit nur Ein Tag Gefängniß treten dürfe, demnach 10 Sgr. bis 2 Thaler einem Tage, 26 Sgr. bis 4 Thaler zwei Tagen Gefängniß u. s. w. gleichstehen.
Diese Ansicht ist nicht richtig.
Die Absicht des Gesetzes geht dahin, daß schon für zehn Sil— bergroschen Geldbuße Ein Tag Gefängniß substituirt werden kann, daß aber dem xichterlichen Ermessen überlassen bleiben soll, im kon— kreten Falle einem höheren Betrage bis zwei Thaler Einen Tag Gefängniß gleichzustellen.
ies ergeben unzweifelhaft die Materialien sowohl des Straf-
gesetzbuchs als des Gesetzes vom 2. Juni 1852. .
Schon bei dem ersten Entwurfe des Strafgesetzbuchs hatte die Absicht vorgewaltet, die frühere Regel, nach welcher s Thaler Geld—
buße 8 Tagen Gefängniß
2
daß nicht mehr ein fester Maßstab angenommen werde, sondern daß mit der zunehmenden Größe der Geldbuße die ihr zu substituirende
Gefängnißstrafe nach einem allmälig abnehmenden Verhältnisse stei⸗
gen solle. (Motive zum J. Entwurf J. S. 69). Die demgemäß
in mehreren Entwürfen aufgestellte Skala wurde aber bei der Re⸗ vision des Entwurfs von 1843 (8. 47 Reviston von 1845 I. S. 114)
verlassen, um besonders mit Hinsicht darauf, daß die Geldbuße sich nach den individuellen Verhältnissen allzu verschieden stelle' dem
richterlichen Ermessen einen noch freieren Spielraum zu gewähren,
anstatt dasselbe im Voraus in ein mechanisch und kasuistisch aufge-
stelltes Zahlenverhältniß einzuzwängen.
Aus dieser Anschauung sind diejenigen Bestimmungen hervor— gegangen, welche sich in wenig veränderter Form in ben §5. 17 und 335. des Strafgesetzbuchs wiederfinden. Ihnen schließt sich der 8. 12 des Gesetzes vom Z. Juni 1852, den Diebstahl an Holz und anderen Waldprodukten betreffend, an, und die Motive z dem Entwurfe des letztern geben folgende Erläuterung (S. 3
„In, Betreff des für den Unvermögensfall der Geldbuße zu
shseitutrenden Maßes der Gefängnißstrafe war auf die Be⸗
stimmung des §. 335 des Strafgesetzbuchs zurückzugehen, wonach der Betrag von 10 Sgr. bis zu 2 Thalern einer
Gefängnißstrafe von Einem Tage gleichgeachtet wird, d. h.
z. ist in das Ermessen des Richters gestellt, ob er schon 9 . . ., 10 Sgr. oder erst einem höheren
; 6 . jaler Einen Tag Gefängnißstrafe sub⸗
Es kann hiernach einer Geldbuße von 2 Thalern ein ee gn, es kann derselben aber auch eine hohl . ieh ite e e n, , n enn jengchdem die persönlichen
s An, un ie sonsti ĩ onkreten Falles, insbesondere mit Hinsicht aj li hchn 6 36
gleichzusetzen waren, dahin abzuändern,
lohnes, den Werth des Geldes und dergl. ein höheres oder ge— ringeres Maß angemessen erscheinen lassen.
Die entgegengesetzte Juslegung würde zu Mißverhältnissen und zu Resultaten führen, welche mit anderen gesetzlichen Bestimmungen nicht zu vereinigen sind. ö
Abgesehen davon, daß bei gleichen Verhältnissen der Ange⸗ schuldigten es nicht zu rechtfertigen sein würde, wenn für Geld— bußen verschiedener Höhe (z. B. für 10 Sgr., 20 Sgr., Einen Thaler, zwei Thaler) eine Gefängnißstrafe derselben Dauer (von Einem Tage) fubstituirt wird, daß ferner namentlich bei den zur ärmeren Klasse gehörigen Angeschuldigten der feste Satz von Einem Tage Gefängniß für 2 Thaler Geldbuße mit dem Werthe des Geldes und dem Betrage eines täglichen Verdienstes in offenbarem Mißverhältniß stehen würde, enthalten auch die betreffenden 53 335 des Strafgesetzbuchs und der §. 12 des Gesetzes vom 2 Juni 1852 am Schlusse die Bestimmung, .
daß die zu substituirende Gefängnißstrafe ein gewisses Maß (5. . vier Jahre, §. 335: sechs Wochen, §. 12: sechs Monate) nicht übersteigen dürfe.
Diese Bestimmung würde zwecklos und unerklärlich erscheinen, wenn jene irrige, Auslegung für die richtige angenommen werden müßte. Denn bei dieser Auslegung würde in allen Fällen, auch bei der höchsten Geldstrafe, nur auf ein bedeutend niedrigeres Maß der Gefängnißstrafe (nach §. 335 Strafgesetzbuch z. B. statt 50 Rthlr. nur auf höchstens 25 Tage) erkannt werden können, als das Gesetz besage jener Bestimmung der §§. 17. 335 Strafgesetz⸗ buch und 5. 12 des Gesetzes vom 2. Juni 1852 als anwendbar voraussetzt.
Der Justiz⸗Minister hat sich veranlaßt gefunden, auf diese Gesichtspunkte aufmerksam zu machen.
Sollten gleichwohl einzelne Gerichte bei Anwendung der 88. 17 und 335 des Strafgesetzgebuchs und §. 12 des Holzdiebstahls— Gesetzes vom 2. Juni 1853 in ihren Entscheidungen der entgegen gesetzten Ansicht folgen, so würde darin eine hinreichende Veran lassung vorliegen, das zulässige Rechtsmittel dagegen einzulegen. Die Beamten der Staatsanwaltschaft, insbesondere die Polizei⸗-An walte, werden angewiesen, sich hiernach zu achten.
Berlin, den 2. Januar 1854.
Der Justiz⸗Minister Simons. An sämmtliche Gerichte und die Beamten der Staatsanwaltschaft
Finanz⸗Meinisterium.
Bei der heute beendigten Ziehung der 1sten Klasse 109ter Königlicher Klassen⸗ Lotterie fiel der Hauptgewinn von 5000 Rthli auf Nr. 44,197; 1 Gewinn von 2000 Rthlr. auf Nr. 62,6581; 1 Ge winn von 800 Rthlr. auf Nr. 48,703 und 2 Gewinne zu 100 Rthlr. fielen auf Nr. 26,494 und 79,858.
Berlin, den 12. Januar 1854.
Königliche General-Lotterie-Direction.
Tages-Ordnung der Kammern.
JJ
Elfte Sitzung am 14. Januar 1854, Vormittags 10 Uhr.
1) Abstimmung über den Entwurf einer Städte -Ordnung für die Provinz Westphalen. K 2) Bericht der Kemmission für Finanzen und Zölle über den Hesetz Entwurf, betreffend die der Stettiner gemeinnützigen Baugesellschaft zu hewilligende Sportel- und Stempelfreiheit. 3) Bericht der Justiz-Kommission über den Gesetz⸗-Entwurf, be— treffend die Konflikte bei gerichtlichen Verfolgungen wegen Amts- und Diensthandlungen. . ⸗
t Ange kom men: Der General- Major und Commandeur der en Infanterie⸗Brigade, vo n Bagensky, von Bromberg.
Der Erbmarschaͤll im Fürstenthum Münster, Kammerherr Graf
von Merveldt, von Freckenhorst.
Abgereist: Se. Durchlaucht der Prinz Wilhelm zu Schleswig -Holstein⸗ Sonderburg“ Glücksburg, nach Prag. .
Se. Excellenz der General -Lieutenant und Commandeur der Aten Division, Fidler, nach Bromberg.
N i cht amtliches. Berlin, den 12. Januar.
(
— (Pr. C.) In einer früheren Mittheilung haben wir ein,.
Maßregel als bevorstehend angekündigt, welche die Fürsorge dee Regierung für eine zahlreiche Arbeiterklasse in erfreulschster Weis bekundet. Es war nämlich dort von einem Gesetz Entwurf die Rede, welcher die Vereinigung aller Berg⸗, Hütten-, Salinen- und Aufbereitungs-Arbeiter im ganzen Um? fange der Monarchie zu Knappschafts-Vereinen an— ordnet. Der Zweck eines solchen Gesetzes besteht darin, den oben— bezeichneten Arbeiterklassen — sei es, daß sie für Rechnung des Staates, sei es, daß sie in Privat-Anstalten beschäftigt sind, die unter der Aufsicht der Bergbehörden stehen — gegen verhältniß— mäßig geringe Beiträge zu den Knappschaftskassen die Wohlthat einer dauernden und angemessenen Unterstützung bei Krankheitsfällen oder für die Zeit des Alters zu sichern. Der betreffende, im König— lichen Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten ausgearbeitete Entwurf wird demnächst an die Kammern gelangen, da, wie wir vernehmen, die Allerhöchste Ermächtigung zu dieser Vorlage bereits ertheilt ist.
(Pr. C.) Unter den im Laufe dieser Session den Kam—⸗ mern vorzulegenden Gesetz-Entwürfen befindet sich auch ein die Verzollung des ausländischen Syrups betreffender. Es hat sich nämlich in Folge der Verhandlungen der zur General— Konferenz versammelten Bevollmächtigten der Zoll vereins ⸗Staaten die Nothwendigkeit ergeben, neben dein Zollsatze von 2 Nthlrn. für den Centner Syrup, der sich nach den bestehenden Vereinbarungen nur auf gewöhnlichen, minder zuckerreichen Syrup beziehen soll, einen höheren Zollsatz für anderen Syrup festzustellen. Der von der Königl. Regierung zu diesem Zweck ausgearbeitete Gesetz-Ent— wurf ist, wie wir hören, von Sr. Majestät bereits vollzogen, und die Minister des Handels und der Finanzen sind zugleich Aller— höchst ermächtigt worden, denselben an die Kammern gelangen zu lassen.
11 der Entwurf eines die 93
Erbfolge in der Provinz Westphalen betreffenden Gesetzes vorgelegt, welches dazu bestimmt war, die Er— haltung des Grundeigenkhums in den Familien der Besitzer zu er⸗ leichtern. Der betreffende Entwurf erhlelt, mit einigen unwesent—
r vorigen Session wurde den Kammern
lichen Abänderungen, die Zustimmung der Ersten Kammer, kam
aber in der Zweiten Kammer nicht zur Erledigung. Die Staats
regierung ihrerseits hat kein Bedenken gefunden, die von der Ersten
Kammer vorgeschlagenen Modifikationen zu genehmigen und ist,
wie wir erfahren, durch Allerhöchsten Erlaß bereits ermächtigt
1 1811
worden, den Entwurf mit den erwähnten Abänderungen den
Kammern zur verfassungsmäßigen Beschlußnahme wiederum vor
zulegen. . Pr. Die Justiz-Kommission der Zweiten K it ih Bericht über den Gesetz-Entwurf, betreffend die K flikte bei gerichtlichen Verfolgungen wegen A und Diensthandlu ngen, in diesen Tagen ausgegeben. Inhalt desselben ist im Wesentlichen folgender: Die Regierun Vorlage, welche schon in der letzten Session eingebracht, aber nicht vollständig erledigt wurde, hat den Zweck, durch gesetzliche Normen ie Entscheidung der Frage zu regeln: ob gegen einen Beamten, durch eine Amts- oder Diensthandlung eine Rechtsverletzun ein gerichtliches Verfahren im Wege des Civil- und rafprozesses zulässig sei? Die Grundnorm dafür liegt in den 'stimmungen des Art. 97 der Verfassungs- Urkunde, daß a) die edingungen, unter denenöffentliche Civil- und Militair-Beamte wegen durch Ueberschreitung ihrer Amtsbefugnisse verübten Rechts verletzungen gerichtlich in Anspruch genommen werden können, durch das Gesetz bestimmt werden sollen, daß aber h) eine vor 1
6 s
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be
— ö 9 . s 4 k ö 4161 223 61 3 s8srk Cg nicht ere — 101 vorgesetzten Vienstbehörde nicht verlang
gängige Genehmigung der werden dürfe.
Diese Grundsätze festhaltend, bestimmt der vorgel Entwurf im Allgemeinen:
Il) daß das Einschreiten der Gerichte gegen Beamte we Rechtsverletzungen bei Amtshandlungen stets zulässig Genehmigung der vorgesetzten Dienstbehörde; daß im Falle solchen Einschreitens die dem Beamten vorge— setzten Provinzial- oder Centralbehörden das Recht haben,
den Konflikt zu erheben, falls, nach ihrer Ansicht, dem
/
Beamten eine zur gerichtlichen Verfolgung geeignete Ueber⸗
63
schreitung seiner Amtsbefugnisse oder eine Unterlassung einer ihm obliegenden Amtshandlung nicht zur Last fällt;
daß die Entscheidung dieses Konflikts weder dem Gerichte noch den Verwaltungsbehörden, sondern einer dritten von heiden unabhängigen Behörde zusteht; so wie daß das Gesetz auf richterliche Beam te, mit Ausschluß der Beamten der Staats -Anwaltschaft und der gerichtlichen Polizei keine Anwendung sinden soll. .
„Die Vorlage, in der Verfassung als eine Nothwendigkeit be—⸗ gründet, wird auch noch durch die besonderen Erfordernisse der Staats⸗ verwaltung selbst geboten. Die Trennung der beiden Staatsgewal⸗ ten, der Justiz und der Verwaltung, von einander ist in Preußen überall durchgeführt und durch die Verfassungs Urkunde von Neuem gewährleistet. Deshalb müssen auch beide in gleicher Berechtigung und gleicher Selbstständigkeit neben einander stehen. Diese Forde⸗ rung würde aber offenbar verletzt werden, wenn die richterliche Ge⸗ walt unbedingt über die Handlungen der Verwaltung zu entscheiden hätte. Dazu kommt, daß in vielen Fällen der Exekutiv-Beamte be— stimmte gesetzliche Normen, die sein Handeln regeln könnten, nicht besitzt. Die Frage, ob in einem gegebenen Falle die Nothwendig⸗ keit erheischte, so zu handeln, wie es geschehen, steht mit dem inner⸗ sten Wesen der Verwaltung in so enger Beziehung, daß der Richter dieselbe mit Sachkenntniß nicht immer wird beurtheilen können. Die Entscheidung darüber aber, ob in einem gegebenen Falle eine straf⸗ bare Ueberschreitung oder Unterlassung in der Ausübung der Amts— gewalt vorliegt, muß auf einer gewissenhaften Erwägung des Prin⸗ zips beruhen, von dem die Verwaltung ansgeht, wenn man anders nicht annehmen will, daß die richterliche Gewalt auch berufen sei, über die Angemessenheit und Gesetzlichkeit des von der Verwaltung befolgten Prinzips selbst Recht zu sprechen.
. Bon diesem Gesichtspunkt aus hatte denn auch die ältere Ge⸗ setzgebung wenigstens in Bezug auf Untersuchungen gegen Beamte Bestimmungen getroffen, durch welche das Interesse und die selbst⸗ ständige Stellung der Exekutivgewalt den Gerichten gegenüber ge⸗ wahrt wurde, die Genehmigung der vorgesetzten' Diensthehörde zur Verfolgung eines Beamten als Erforderniß aufgestellt, aber durch die Verfassung vom 5. Dezember 1543 wieder Heseitigt. Indessen die hieraus sich ergebenden Uebelstände führten schon nach Jahres⸗ sfrist dahin, in der Verfaffungs-Urkunde vom 31. Januar 1856 mit der Bestimmung des oben erwähnten Art. )7 zu dem Grund⸗ satz der früheren Gesetzgebung hinsichtlich einer Garantie für die Staats-Verwaltung zurückzukehren, ohne dabei die Konse⸗ quenzen des früheren Verfahrens zu ziehen. Der Entwurf hält die richtige Mitte zwischen beiden entgegengesetzten Ansprüchen. Die Anrufung der richterlichen Gewalt wird nicht gehindert. Der Richter schreitet selbstständig ein; nur zum Schutze des Amts
kann die Frage: ob dle in Rede stehende Ha dlung durch die Amts— pflichten hervorgerufen ist und die Pflichten nicht überschritten hat, als ein Präjudizial-Einwand von der Verwaltung erhoben werden, wogegen die Entscheidung dieser Frage einer dritten selbstständigen Behörde übertragen ist. Unter einstimmiger Aner— kennung der Bedürfnißfrage in Bezug auf die einzuleitenden Untersuchungen und unter Entscheidung mit 10 Stimmen gegen 2 für die Verfolgung der Beamten auch im Civilprozeß, hat die Kommission in ihrer Mehrheit sich zu dem Antrag ge⸗
Die Kammer wolle dem Gesetz-Entwurf mit den zu 8§. 2 be— schlossenen, das Verfahren betreffenden Abänderungen ihre Ge⸗ nehmigung ertheilen. -
— (Pr. C.) Der berliner Magistrat beabsichtigt, das Haus—⸗ und Miethssteuergesetz vom Fahre 1815 einer Revision zu unterwerfen, und hat sich in Betreff der Besteuerung der Militair⸗ personen, der Geistlichen, Lehrer und Fremden dahin geeinigt, daß die Militairpersonen nur von der Miethssteuer in der Höhe ihres Servises zu befreien, dagegen für den darüber hinausgehenden Theil der Miethe zur Steuer heranzuziehen seien; daß die Geistlichen, welche eine höhere Miethe als den fünften Theil ihres D ienstein kommens zahlen, für den darüber hinausgehenden Miethszins Steuern zu entrichten haben, daß die Vorsteher von Privat⸗ Schulanstalten nur in Bezug auf die unter ihrer Leitung stehenden Elementar Schulklassen von der Miethssteuer befreit sein sollen, und daß von
ö 6 33 14 eldened Woh
nung, veise werden soll. Zu diesen Bestimmungen soll die Zustimmung der Stadtverordneten⸗Versammlung und die Genehmigung der Staats⸗ behörden eingeholt werden.
(Pr. E.) Nachdem auf höhere Anordnung der Gewerberath seine Thätigkeit eingestellt und eine zu diesem Behufe ernannte Kommis⸗ sion mit den gewerberäthlichen Functionen zugleich die Akten, Uten⸗ silien u. s. w. in die Hände des Magistrats niedergelegt, soll nun⸗ mehr von den städtischen Behörden eine gemischte Deputation zur Verwaltung und Beaufsichtigung der Gewerbesachen, insbesondere der Innungs-Angelegenheiten, gebildet werden, Die nächste Ver⸗ sammlung der Stadtverordneten wird den Gegenstand berathen und über die betreffende Vorlage Beschluß fassen.