1854 / 14 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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bekannt zu machen. Berlin, den 25. April 1853. Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten. von der Heydt. An ; das Königliche Bergamt zu Rüdersdorf.

Verfügung vom 31. Dezember 1853 betreffend die Fahrpost-Sendungen nach den it alienischen Staaten 2c.

Nach einer Mittheilung der Kaiserlich österreichischen Ober⸗ Post- Behörde können gegenwärtig nach folgenden Staaten Italiens: den Herzogthümern Parma und Modena, dem Großherzogthum Toskana, den Königlich sardinischen Staaten und dem Kirchenstaate, so wie nach der Stadt Neapel, Fahrpost⸗-Sendungen jeder Art ab gesandt und entweder unmittelbar an den Empfänger oder an ein Speditionshaus adressirt werden. Nach anderen Orten des König— reichs beider Sicilien, als nach Neapel, ist die Beförderung von Fahrpost⸗Sendungen mittelst der Post zur Zeit nicht zulässig. Be— züglich der Sendungen nach Toskana, besonders derjenigen von Werth und von größerem Umfange, wird empfohlen, dieselben we⸗ gen Berichtigung der Zollgebühren an einen Spediteur in Florenz zu adresstren.

Die nach den genannten Staaten bestimmten Fahrpost⸗-Sen⸗ dungen müssen mit zwei gleichlautenden Inhalts- Declarationen versehen sein, in welchen die Gattung, die Stückzahl, der Werth und das Gewicht der in dem betreffenden Pakete befindlichen Gegen⸗ stände genau angegeben werden muß. Bei Bücher⸗-Sendungen nach den Königlich sardinischen Staaten ist in den Declarationen außer dem noch der Titel der betreffenden Werke und der Name des Autors anzuführen. Die in Rede stehenden Fahrpost- Sendungen können entweder ganz unfrankirt oder bis zur österreichischen Ein— gangsgränze frankirt abgesandt werden. Eine weitere Frankatur kann vorläufig nicht stattfinden.

Was die Spedition betrifft, so werden die nach Parma, Mo⸗ dena, Toskana, dem Kirchenstaate und nach Neapel bestimmten Sendungen

1) aus der Provinz Schlesien: auf der Route über Wien,

2) aus den Provinzen Preußen, Posen, Pommern, Brandenburg,

Sachsen (mit Ausschluß des Regierungs-Bezirks Erfurt) und

Westphalen: auf der Route über Leipzig und Hof

3) aus dem Regierungs-Bezirk Erfurt: auf der Route über Ko⸗ burg und Lichtenfels,

4) aus der Rheinprovinz: ;

a) aus den Orten der Regierungs⸗Bezirke Aachen, Köln und Düsseldorf: auf der Route über Leipzig und Hof,

b) aus den Orten der Regierungs-Bezirke Koblenz und Trier auf der Route über Heidelberg resp. Mannheim durch Baden und die Schweiz,

zu befördern sein. Für die Fahrpost-Sendungen nach den sardinischen Staaten ist dagegen dieselbe Spedition zu befolgen, welche für die nach der

Lombardei bestimmten Fahrpost⸗ Sendungen vorgeschrieben worden ist.

„Die Post⸗Anstalten haben sich hiernach bei der Annahme und

Beförderung von Fahrpost Sendungen nach den oben genannten italienischen Staaten zu achten.

Berlin, den 31. Dezember 1853. General ⸗Post⸗-Amt.

Das 1ste Stück der Gesetz⸗ Sammlung, welches heute ausge⸗

geben wird, enthält unter

Nr. 3907. das Privilegium wegen Ausfertigung auf den Inhaber . Kreis-Obligationen des greiffenberger Krei— J V 66,300 Rthlr. Vom 21. Novem⸗ 3908. den Allerhöchsten Erlaß vom 5. Dezember 1863, be— treffend die Bewilligung der siskalischen Vorrechte für den Bau und die Unterhaltung der Ehaussee von der Berlin Magdeburger Staats -Chaussee bei der Hebe— stelle Biederitz an der Friedrich Wilhelmsbrücke über

J Kön born und Nedlitz nach Möckern; unter 3909. die ekanntmachung, betreffend die Errichtung einer Actien⸗Gesellschaft unter dem Namen „Lüdenscheider

86 Bergregals in den Regie rungs-Bezirken Bromberg, Marienwerder

und Köslin definitiv übertragen, und ermächtige demgemäß dasselbe, diesen Erlaß durch die Amtsblätter der betreffenden Regierungen

Nr. 3919. die Bekanntmachung, betreffend die Allerhöchste Be— stätigung der revidirten Statuten der unter der Firma „Kaltwasser⸗Heil-Anstalt im Laubachsthale bei Koblenz“ H Actiengesellschaft. Vom 14. Dezember 1853; unter

» 3911. das Statut des Kaltenborn-Groß⸗Breesener Deichver— bandes. Vom 19. Dezember 1853; und unter

» 3912. das Statut des Schenkendorf-Gubener Deichverbandes. Vom 19. Dezember 1853.

Berlin, den 16. Januar 1854.

Debits-Comtoir der Gesetz⸗-Sammlung.

Ministerium des Innern.

Erlaß vom 8. Oktober 1853, betreffend die Gewerbe⸗

8 4 w ; ö 92 ö 1 . Baugesellschaft“. Vom 12. Dezember 1853; unter

scheinpflichtigkeit des Suchens von Bestellungen auf Bücher. .

Aus einem seitens der dortigen Königlichen Regierungs-Ab— theilung für die Verwaltung des Innern an den mitunterzeichneten Minister des Innern unterm 18. August d. J. über eine Beschwerde des Buchhändler N. erstatteten Bericht ist ersehen worden, daß die Königliche Regierungs-Abtheilung für die Verwaltung der direkten Steuern ꝛc. eine wider den im Dienste des Buchhändlers N stehenden Lehrling A. und den Laufburschen B. wegen Hausir⸗ Contravention eingeleitete Untersuchung mittelst Verfügung vom 26. Mai v. J. aus dem Grunde nicht weiter verfolgt hat, weil die Denunziaten nur mit Adressen versehene Bücher und Schriften im Auftrage des N. an die Adressaten in der Stadt N. abgegeben keinesweges aber einen Hausirhandel damit betrieben hätten. und daher lediglich als Boten anzusehen wären. . Diese Entscheidung kann mit Rücksicht auf die Bestimmungen der S8. 2 und 5 des Hausir-Regulativs vom 28. April 1824 nicht gebilligt werden, da eine vorgängige Bestellung der übersandten Bücher seitens der Empfänger nach den in den hier vorliegenden Untersuchungs Akten enthaltenen Verhandlungen nicht stattgefunden hat, und da unbedenklich das Versenden von Büchern außer⸗

halb des Wohnortes durch besondere Boten seitens des? N lediglich den Zweck hat, diese Bücher zu verkaufen, mithin in der Abgabe dieser unbestellten Bücher das Suchen von Bestellungen auf dieselben liegt, welches nur auf Grund eines Gewerbescheins außer halb des Wohnortes zulässig ist. In Bezug auf den vorliegenden Fall mag es bei der getroffenen Entscheidung zwar sein Bewenden behalten, jedoch wird die z. veranlaßt, bei etwa künftig vorkommen— den derartigen Fällen nach Maßgabe der vorstehenden Bemerkungen zu verfahren.

Berlin, den 8. Oktober 1853.

Der Minister des Innern. Der Finanz⸗Minister. Im Auftrage: Im Auftrage: von Manteuffel. von Pommer ⸗Esche.

An die Königliche Regierung zu DR.

Cirkular⸗-Verfügung vom 22. November 1853 betreffend das Verfahren bei Erlaß landwirth— schaftlicher Polizei-Verordnungen.

Cirkular Erlaß vom 13. März 1852. (Staats-Anzeiger Nr. 118. S. 682. Gesetz vom 24. Mai 1853. (Staats-Anzeiger Nr. 133. S. 899.)

Mittelst Cirkular-Erlasses vom 13. März 1852 ist bestimmt worden:

daß die Ausübung der im 8. 9 Nr. 2 und §. 13 des Gesetzes über die Polizei⸗-Verwaltung vom 11. März 1850 dem Bez ir kz? Rathe überwiesenen Befugnisse, in Betreff der Aufhebung . des Erlasses von polizeilichen Verordnungen, welche das landwirth- schaftliche Interesse berühren, den bestehenden General-Kommis— sionen und resp. den landwirthschaftlichen Abtheilungen der Re— gierungen, für die Regierungen der Rheinprovinz, insbesondere aber der General⸗-Kommission zu Münster und für den Regie— rungs⸗Bezirk Danzig, der landwirthschaftlichen Abtheilung des Re gierungs-Bezirks Marienwerder übertragen werde.

Inzwischen ist die Kreis-, Bezirks- und Provinzial Ordnung vom 11. März 1850, in welcher das Institut des Bezirks Raths seinen Ursprung und seine gesetzliche Begründung fand, durch das Gesetz vom 24. Mai d. J. Kufgehoben und in' Folge desfen die

Frage in nähere Erwägung gezogen worden, welchen Einfluß jene Aufhebung auf den Erlaß von Polizei-Verordnungen, welche die sandwirthschaftlichen Interessen berühren, resp. auf die bisher durch pas obige Cirkular vom 13. März 1852 vorgeschriebene Konkurrenz ver General-Kommissionen und landwirthschaftlichen Regierungs- Ab⸗ theilungen bei solchen Polizei -Verordnungen habe. In dieser Be⸗ ziehung eröffnen wir den Königlichen Regierungen und Königlichen

General-Kommissionen Folgendes:

Nach §. 11 der Regierungs-Instruction vom 25. Oktober 1817 waren die Regierungen, und zwar in ihrer Eigenschaft als Landes— Polizeibehörden, befugt: .

1) allgemeine Verbote und Strafbestimmungen mit höherer Ge— nehmigung zu erlassen, ]

2) Strafen in denjenigen Fällen selbstständig zu bestimmen, wo das Gesetz zwar ein Verbot, eine bestimmte Strafe jedoch nicht aussprach.

Diese Befugnisse sind durch §. 14 des Gesetzes über die Po— lizei⸗Verwaltung vom 11, März 1850 theils aufgehoben, theils mo⸗ difizirt worden, indem die selbstständige legislatorische Wirksamkeit der Regierungen durch dieses Gesetz nach der einen Seite hin in— sofern erweitert ist, als dieselbe sich nun auf alle Gegenstände er⸗ strecken kann, welche unter Berücksichtigung der konkreten Verhält⸗ nisse der Gemeinden oder des Reglerungs-Bezirks einer polizeilichen Regelung bedürfen, während sie nach der andern Seite hin dadurch beschränkk worden, daß das Maximum der Strafe, welches früher nach den §8§. 35 und 240 II. 20. A. L. N. 50 Thlr. Tesp. 6 Wochen Gefängniß betrug, auf 10 Rthlr. festgesetzt ist (68. 11 und 12 des Polizef⸗Verwaltungs⸗-Gesetzes). Festgehalten ist hier, wie in der Regierungs- Instruction, die Eigenschaft der Regierung als Landes—⸗ Polizeibehörde, und es ist diese Eigenschaft der Grund jener legis⸗ latorischen Befugniß. Es würde dieselbe aus diesem Grunde an sich innerhalb der gesetzlichen Schranken eine durchaus selbstständige sein müssen.

Dennoch verlangen der §. 9 Nr. 2 und der §. 13 des Ge⸗ Eb n g Veranlassung in Kenntniß gesetzt.

setzes vom 11. März 1850 über die Polizei⸗Verwaltung zur Auf⸗ hebung und zum Erlasse solcher Vorschriften, welche die landwirth⸗ schaftfsche Polizei betreffen, die Zustimmung des Bezirks Naths, Der Grund dieser Bestimmung ergiebt sich aus der, Oekonomie des Polizei⸗Verwaltungs⸗Gesetzes. Der §. 7 enthält die analoge Vor⸗ schrift für den Erlaß ortspolizeilicher Verordnungen: sobald diese Gegenstände die landwirthschaftliche Polizei betreffen, reicht die Ver⸗ ordnung der Orts-Polizei-Behörde allein nicht aus, es muß viel⸗

mehr auch die Zustimmung der Gemeinde vorhanden sein. Ehen so ver⸗

hält es sich mit der Vorschrift der 88. 9 und 13. Die Verhält⸗ nisse, welche hier betroffen werden, sind in materieller Beziehung dieselben, nur der Bezirk ist ein größerer: er umfaßt ent⸗ weder mehrere Gemeinden oder den ganzen, Regierungs⸗ Bezirk. Die Kreis-, Bezirks- und Provinzial - Ordnung vom 11. März 1850 stellte, abgesehen von anderen Be⸗ stimmungen, insofern einen von der früheren Gesetzgebung abweichen⸗

den Organismus auf, als sie den korporativen Verbänden der Kreise und Provinzen einen bisher nicht gekannten Verband hinzufügte, nämlich den der Bezirke (cfr. Art. J und 2 loc, cit.), und ordnete daher auch eine Vertretung für diesen weiteren Verband an in dem Bezirksrath (Art. 33). Dleses neue Glied ist niemals wirklich ins Leben getreten, weil dessen Einführung die Durchführung der Ge— meinde⸗Ordnung und der Kreis-Ordnung von 1850 wesentlich vor⸗ aussetzte, die aber bekanntlich nicht erfolgt ist. Seine Funktionen waren nur einstweilen den Bezirksregierungen und in landwirthschaft⸗ lich- polizeilichen Angelegenheiten durch den obigen Cirlular-Erlaß vom 13. Mäz 1852 den General-Kommissionen resp. landwirthschaft⸗ lichen Abtheilungen der Regierungen übertragen, indem man, dem Art. 67 der Kreis-, Bezirks- und Pro vinzial-Ordnung und dem 8. 1652 der Gemeinde-Ordnung gemäß, die dem Bezirksrath vor— behaltenen Verrichtungen so lange, bis er gebildet sein würde, an— dern Behörden übertragen mußte. ö

Durch den §. 1 des Gesetzes vom 24. Mai d. J. ist nun die Gemeinde-Ordnung, so wie die Kreis-, Bezirks- und Provinzial⸗ Ordnung vom 11. März 1850 unbedingt aufgehoben und damit nicht blos der frühere Organismus wieder hergestellt, worden, so daß demzufolge die Regierungs-Bezirke als korporative Verbände nunmehr beseitigt und nur als politische Verwallungs-Bezirke wie⸗ derum existent sind, sondern es haben auch die Bestimmungen des 8. 9 Nr. 2 und S. 13 des Gesetzes über die Polizei⸗Verwaltung vom 11. März 1850, die sich lediglich auf die gedachte Kreis, Bezirks- und Provinzial-Ordnung stützten, mit deren Aufhebung ihren Boden und ihre Ausführbarkeit verloren und sind daher in Folge des Gesetzes vom 24. Mai d. J. für mitaufgehoben zu erachten. Damit hat nun einestheils die durch die Cirkular⸗ Verfügung. vom 13. März 18567 zur Ausführung der er⸗ wähnten §§. 13 und 9, Nr. 2, für die Bezirksräthe getroffene Substitution der General-Kommissionen resp. landwirthschaftlichen Regierungs- Abtheilungen von selbst ihre Erledigung gefunden, anderentheils ist die Schranke, welche jene S8. 13 und 9 J. C ber Landesßpolizei-Behörde setzten, beseitigt; d. h. es sind mit Aufhe—⸗

is 5 niren

messen erachtet worden, An J. Sktober 1848 in die privative Benut Dritten übergegangen waren, den Fällen jedoch, nachzulassen, daß die

die Landgemeinde⸗Verfa urch beson dere provinzielle Gesetze

nicht Anstand nehmen, über die Dorf⸗-Aue in resp. Rentamts-Dörfern, worin der

sungs-Ordnung vom 2.

87

bung des Bezirksraths die ihm in den 85. 13 und 9 des Polizei⸗ PVerwaltungsgesetze zugedachten Befugnisse kraft des Gesetzes vom 24. Mai d. J. von selbst wieder an die Regierungen zurückgefal⸗ len, welche sonach landwirthschaftliche Polizei Verordnungen, in ihrer Eigenschaft als Landespolizei⸗Behsrden, jetzt wieder, wie vor dem Gesetze vom 11. März 1850, selbstständig zu erlassen resp. beste⸗ hende Verordnungen der Art wegen ihrer Unzweckmäßigkeit aufzu⸗ heben haben. Hiernach haben die Königlichen Regierungen und General⸗ Kommissionen zu verfahren resp. sich zu achten.

Berlin, den 22. November 1863.

Der Minister des Innern.

von Westphalen.

Der Finanz-⸗Minister. von Bodelschwingh.

Ministerium für landwirthschaftliche Angelegenheiten. Im Allerhöchsten Auftrage. Bode.

Verfügung vom 23. November 1853 Paßpflichtigkeit der Schiffssteuer⸗ heute und Schiffsführer.

Es sind Zweifel darüber entstanden, ob Schiffssteuerleute und Schiffsführer als paßkartenfähig zu betrachten, oder ob dieselben, insoweit sie der polizeilichen Legitimation bedürfen, mit Pässen zu versehen sind. Das Ministerium erachtet die letztere Ansicht zugleich mit Rück⸗ sicht auf die Vorschriften des 8. 5 des Paß⸗Edikts vom 22. Juni 1817 und des §. 15 der Paß⸗Instruction vom 12. Juli 1817 für die richtige. Die Königliche Regierung wird hiervon zur weiteren

Berlin, den 23. November 1853. Der Minister des Innern. von Westphalen.

An

sämmtliche Königliche Regierungen.

Finaunz⸗Ministerium. vom 256. November 1852 s Ber— Dorf⸗Auen in ven Domainen⸗ Ortschaften.

äußerung von

In §. 3, Nr. 14 des Gesetzes vom 2. März 18650, betreffend

die Ablöfung der Reallasten und die Regulirung der gutsherrlichen

.

*

und häuerlichen Verhältnisse ist den Ortsgemeinden verheißen, daß

ihnen, von der Einführung der neuen Gemeinde⸗Ordnung ab, das Eigenthum der Dorf⸗Aue, insoweit als die Gutsherrschaft darüber bisher, kraft der gutsherrlichen Polizei-Gerichtsbarkeit, zu dispo⸗ in gehabt hat und dieselbe nicht schon vor Verkündung des Ge— setzes vom 9. Oktober 1818 in die privative Benutzung des Guts⸗ herrn oder eines Dritten übergegangen oder zwischen dem Guts⸗ herrn und der Gemeinde rechtsverbindlich getheilt ist, zufallen solle.

8 R . 19 6. w * [) . 8oxp 8 9 * 83 In Folge dessen ist, so lange die Einführung der neuen Ge⸗

meinde⸗-Orbnung vom 11. März 1860 in Aussicht stand, für ange⸗

f Anträge auf Veräußerung solcher Auen⸗ Parzellen, welche nicht etwa schon vor Verkündung des Gesetzes vom tzung des Fiskus oder eines in der Regel abzulehnen, in dringen⸗ B. bei Retablissemients nach Feuersbrünsten Erwerbslustigen sich mit gleichmäßiger Bewil⸗ de einstweilen in den Besitz der ihnen benöthig⸗

ligung der Gemein wer den . 46 Nachdem inzwischen durch das Gesetz vom

ten Parzellen setzten.

24. Mat d. J. (Gesetz⸗ Sammlung de 1853 pag. 238) in Ar⸗ tikel 1. die Gemeinde-Ordnung vom 14.

März 1850 wieder auf— die früheren Gesetze und Verordnungen über ssung in den sechs östlichen Provinzen wieder hergestellt und in Art. 3 eine Forthildung dieser Verfassung

son verheißen worden, werde ich

anderer gesetzlicher Bestimmungen n solchen Domainen⸗ . Domainen-Verwaltung bisher

gehoben, in Artikel 2

fortan bis zum etwaigen Erlaß

z F 1 * Fw 161 s DJ 6 62 das Auen-Recht zustand, eben so wie vor Emanation der Ablö . 2. März 1850 g eschehen, zu disponiren.

Hiernach hat die Königliche Regierung sich daher, falls bei dersel