1854 / 25 p. 3 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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172 mit wissentlich unerlaubler Weise angebrachter Marke verkanst, verfällt für nicht unentgeltlich zugelassen wird, oder in einem Naume, welcher von dem jede Uebertretung in Line Strafe von 5 Istr. . Handelsamte als ein öffentliches Ausstellungslokal bezeichnet worden, noch H. Ar. XIV. Zum Zweck der Registrirung der Muster soll ein. auch bie Veröffentlichung der Jeichnung und Beschteibung des Mustes in Registrator mit dem sonst noch ersorderlichen Bienstpersonal angestellt einem Kataloge, einer Zätschrift 2c. oder in anderer Weise den Eigenthümer werden. 66 . hindern, dasselbe während der Dauer der provisorischen Registrirung deßi 10. Art. XX. Behufs der Registritung sind 2 Exemplare des Musters nitiv eintragen zu lassen, falls jeder das Muster an sich tragende Artikel ezeichnet oder gedruckt), begleitet von dem Namen des Eigenthümers und die Worte „provisorisch registrirt“ mit dem Datum der Registrirung an Per Nummer und Klasse, für welche die Registrirung verlangt wird, einzu⸗ sich trägt. . reichen. Jedes von diesen Exemplaren wird mit einer sorllaufenden Num⸗ 4. Art. IV. Der provisorische Schutz erlischt, wenn ein mit dem mer bezeichnet, und eins davon dem Extrahenten zurückgegeben, das andere Muster versehener Artikel verkauft oder zum Veikaufe ausgeboten wird. aufbewahrt. . 5. Art. V. Das Handels amt kann die Dauer der prowvisorischen 114. Art. XVI. Auf jedem Exemplare soll der Registrator die er⸗ Registrirung für eine besondere Klasse von Mustern oder ein einzelnes folgte Eintragung des Musters, den Tag der Eintragung und den Namen Master durch schriftlichen Befehl auf sechs Monate verlängern. pder die Firma des Eigenthümers, nebst dem Wohnorte, so wie Nummer 6. Art. VI. und VII. dehnen den Musterschutz auf die Werke der und Buchstaben der Registrirung vermerken, auch diesen Vermerk unter- Skulptur, Modelle, Abbildungen und Güsse aus, und bedrohen die Nach⸗

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schreiben und untersiegeln. Derselbe bildet dann einen hinlänglichen Be⸗ bildungen, so wie den Verkauf der setztcten mit inet Strafe von 8-30 Ustt. weis: . Es muß jedoch auf jedes Exemplar das Wort „registrirt“ und das Datum für die vorschriftsmäßige Eintragung des Musters und des darin ge⸗ der Eintragung angebracht werden. nannten Eigenthümers, . . ert. Wil Muster zur Verzierung von Elfenbein, Knochen, für den Umfang der Register⸗Periode,/ . ; Steinpappe und anderen in den Klassen 4, 2 und 3 des Gesetzes von für das wirkliche Eigenthum der darin als Eigenthümer genannten 41842 nicht genannten festen Stoffen, sollen zur Klasse 4 gerechnet Person, werden. für die Oeiginalität des Mustels und ; s' Art. 18. eimächtigt das Handelsamt, für eine ganze Klasse von für die Beobachtung der Vorschristen des Gesetzes, Maustern oder für ein einzelnes Muster, welches nach dem Hesttze von 182 so lange, bis der Beweis des Gegentheils geführt ist, J fegistrirt ist oder registrirt werden kann, unter Vorbehalt des Widerrufs die

13. Art. XVII. Muster, hinsichtlich deren das Eigenthumsrecht er- Daner des Schutzes bis quf bre Jahre zu verlängern. loschen ist, werden gegen Entrichtung einer Gebühr Jedermann gezeigt. ert Rh Der Registrator kann unter Umständen von der Ein— Ist das Eigenthumsrecht noch nicht erloschen, so erfolgt die Vorlegung reichung von Zeichnungen und Ibbrürten! entbinden und die Registrirung nur an den Eigenthümer oder an die schriftlich von ihm oder vom Richter auf Giund zulänglicher Beschreibungen vornehmen. . besonders zur Einsicht ermächtigten Personen und nur in Gegenwart des 0. Ant. XV. erklärt diejenigen Bestimmungen der Gesetze von 181 Registratoꝛs. . z J und 1843, welche der vorliegenden Akte nicht zuwiderlaufen, z. B. wegen

Die übrigen Bestimmungen der Akte betreffen Nebenpun tte die Ein! der Ueberlassung von Mustern an Ae'beie, Kassrung der Registrirung, der tragungs⸗Gebühren 2c. und sind von keinem allgemeinen Interesse. Klagen auf Schadenerfatz 2c. auch auf die hier er ähnten Rust er sür an—

Schon im nächstfolgen den Jahre wurde das Gesetz aul die nicht dar⸗ wendbar. ; unter begriffenen Muster ohne ornamentalen Charakter ausgedehnt und noch jn anderer Beziehung ergänzt. Die wichtigeren Bestimmungen der Parla⸗ . ments-Akte 6 und 7 Vict. cap. LXV. (vom 22. August 1843) sind die 2. Frankreich. folgenden; . /

1. Art. II. An neuen und eigenthümlichen bisher nicht veröffent⸗ lichten Mustein, welche einen Nützlichteitszweck (Purbose of utility] haben, ö. ö ö y . kann durch Eintragung ein Eigenthumsrecht für die Dauer von 3 Jahren Die ersten gesetzlichen Bestimmungen, welche sich über das Eigenthum erworben werden. an Fabrikmustern vorfinden, sind die speziell zu Gunsten der Lyoner Sei—

2. Art. III. und IV. Für die Registrirung, die Bezeichnung der mit denfabrication erlassenen Reglsments von 1737 und 1744. Ein Staats⸗ dem Muster versehenen Fabrikate, so wie die Unerlaubte Anbringung der rathsbeschluß vom 14. Juli 1787 dehnte dieselben auf alle Seidenfabrsken Marke gelten dieselben Vorschriften, wie für die unter die zuerst eiwähnte des Landes aus und verordnete im Wesentlichen Folgendes: Akte fallenden Muster. Die Strafe für die unerlaubte Anbringung der 1. Art. 1. Die Fabrikanten, welche neue Muster angefertigt haben Marke beträgt jedoch für jeden Uebertretungsfall, nicht wie dort, 5 Lstr, oder haben anfertigen lassen, sollen das alleinige Recht haben, diefelben in sondern 1 bis 5 Lstr. . ö Soffen von Seide, von Seide und Gold oder von gemischter Seide aut,

3a Art. V. Jaßdecken und Wachstuch gehören zu— Vl ten Klasse, führen zu lassen. Die Dauer bicses Privileglums soll funszehn Jahre für

4. Art. VI. Alle Bestimmungen der Art. 5. und 6. Vict, cap. 400. die zur Ausschmückung und zum Ameublement der Kirchen bestimmten sollen auch auf die unter die gegenwärtige Akte fallenden Muster Anwen—= Stoffe, und sechs Jahre für di— fagonnirten und brochirten zur Kleidung dung finden. ; und zu anderen Zwecken dienende Stoffe sein, und zwar von dem Tagt

5. Art. VII. und VIII. enthalten Festsetzungen über die Anstellung an gerechnet, an welchem sie die näher vorgeschriebenen Förmlichkeiten er⸗ und Besoldung des Registrators und dessen Hülfs personal, so wie über die füllt haben werden.. . . ö Obliegenheiten desselben. Die Zeichnung oder der Abdruck, so wie die Be⸗ 2. Art. 2. veibietet den Arheitern bei 100 Lisres Strafe, Verlust schreibung des Musters und der Name kesp. die Adresse des Eigenthümers des Meisterrechts un correctioneller Bestrafung die ihnen anverirauten müssen auf einem Papier- oder Pergamentbogen und aus derselben Seite Muster zu verkaufen, zu verschenken oder zu verleihen. Ferner wird enthalten sein. Die Beschteibung maß diejensgen Theile des Musters an⸗ 3. Art. 3. den Zeichnern und andern Personen untersagt, ein Muster geben, welche nicht neu und eigenthümlich sind. 65 alter oder neuer Stoffe nachzuzeichnen oder nachzeichnen zu lassen, bei

6. Art. 1X. Der Registrator hat darüber zu enischeiden, nach wel 1000 Livres Strafe, gegen den Zeichner und gegen denjenigen, welcher das chem von beiden Gesetzen ein ihm vorgelegtes Muster zu zegistriten lei, Muster hat nachzeichnen lassen, und außerdem bei Confiscalion der nach und solchen Mustern, die nicht zu einem Artikel der Gewerbthätigkeit, son⸗ dem nachgezeichnelen Muster gefertigten Stoffe, welche Consiscation zur dern zu Etiketten, zum Umschlag oder einer andern Verpackung verwendet Hälfte zu Hunsten der Innung, und zur andern Hälfte zu Gunsten des werden sollen, oder der öffentlichen Sittlichkeit oder Ordnung zuwiderlaufen, verletzten Fabrikanten vorzunehmen ist.

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A. Fabrilmuster.

die Eintragung zu versagen. In letzterem Falle stiht dem Eigenthümer der 3. rt. 5 und 6. Um sich das Eigenihumsrecht an einem neu er— Weg der Beschwerde an die Lords der Geheimeraths⸗ Kommission, welche fund nen Muster zu erhalten, hat der Fabrikant, bevor die nach dem Muster dse dem Registrator vorgesetzte Instanz bildet, offen. gefertigten Stoffe in den Handel übergegangen sind, auf dem Büreau der 7. Ant. X. Bie Vesschtigung der Muster, welche nicht Ornament⸗ Innung eine Probe niederzulegen, worüber ein Namen, Firma und Woh- Muster sind, ist gegen Entrichtung einer Gebühr gestattet, wenn das Eigen- nung des Fahtikanten und das Datum der Deposition enthaltendes mit thumsrecht an denselben noch nicht abgelaufen ist, aber nur in Gegenwart dem Siegel der Innung und des Eigenthümers zu versehendes Protokoll des Registrators oder eines anderen Beamten, Kopieen dürfen nur von aufzunehmen ist. . Mustern entnommen werden, an denen ein Eigenthumsrecht nicht mehr 5. Art. 7. Die gerichtliche Verfolgung findet nicht bloß statt gegen besteht. den Fabrikanten, sondern auch gegen den Kaufmann, welcher Waare mit Mit den vorstehend aufgeführten beiden Parlaments-Akten war die dem nachgeahmten Mauster feil bieset, vorbehaltlich des Regresses des letztern Gesetzgebung über das Muster-Eigenthum in Großbritannien abgeschlossen. an den Fabrikanten, welcher ihm die Waare veikanft hat. . Die neuerdings erlassene Akte 13 und 14 Vict. cap. 104 (vom 14. August 65. Art. 8. verbietet bei Androhung der im Art. 3 bestimmten Stra— 1850) ist im Vergleiche zu den eisteren nur von untergeordneter Bedeutung. sen den Fabrikanten in gemaltem Papier (Tapeten) oder sonst ausgeführte Sie hat den Schutz von Mustern zum Gegenstande, welche, ohne praktisch Muster in Stoffen von Seide, von Seide und Gold, oder in gemischten angewendet zu sein, auf Ausstellungen zur Anfchauung des Publikums ge— Stoffen von Seide anfertigen zu lassen, ohne sich vorhet davon überzeugt bracht werden, und enthält im Wesentlichen folgende Vorschriften: zu haben, daß das ju Papier ausgeführte Muster schon in gewebten Stoffen 1. Art. J. erklärt die vorläufige Eintragung noch nicht veröffentlich, ausgesührt sst. ter, nach den Gesetzen von 1812 und 1843 uberhaupt eintragungs fähiger Die Verordnung blirb nur kurze Zeit in Kraft. Die Dekrete vom Muster bei Einreichung von Zeichnungen, Abdrücken und Beschreibungen ꝛc. August 1789, welche alle im Lande bestéhenden Privilegiin aufhoben, be⸗ für zulässig und zwar auf die Dauer von einem Jahre. Ein solches seitlgten auch diese ausschließlic im Interesse der Seiden-Industrie getroffe⸗ Muster ist als „provisorisch einregistrirt“ zu bezeichnen. nen Ausnahme-Maßregeln. Erst in dem allgemeinen, für das ganze Land 2. Art. 11. Der Eigenthümer eines solchen provisorisch einregistrir⸗ erlassenen, Dekrete vom 19. Juli 1793 fand das geistige Eigenthum, und ten Musters hat das alleinige Benutzungsrecht. Die Anwendung desselben nach der Melnnng der französischen Juristen, auch das Muster-⸗Eigenthum von Selten eines Andern, die Nachbildung, so wis der Vertan vol Gee? ÄAncrkennung. Das Dekret hat noch jezt gesetzliche Gültigkeit und eröffnet werbserzeugnissen, welche ein solches geschützles Muster an sich tragen, wird die Reihe der Bestimmungen, auf welche man sich im Interesse des Schutzes mit den in den Gesetzen von 1842 und 1843 bestimmten Strafen geghndet. des Eigenthums an Mustern für industrielle Erzeugnisse beruft. Es be⸗ 3. Art. III. Während der Dauer der provisorischen Registrirung stimmt: solUl weder diese Regsstrirung noch die Ausstellung oder Auslegung gines 6. Art. 1. Die Verfasser von Schristen Aller, Alrt, die Komponisten solchen provisorisch registrirten Musters ober eines damit versehenen Arti von Musik, die Maler und Zeichner, welche Gemälde oder Zeichnungen keis in einem öffentlichen ober Privatlokale, in welchem Wagren nicht ver- stechen lassen, sollen während ihres Lebens das ausschließliche Necht ge kauft oder zum Verkauf ausgelegt werden, und zu welchem das Publikum nießen, ihre Werke im Gebiete der Republik zu verkaufen, verkaufen zu

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lassen und zu veibreiten und das Eigenthum deiselben ganz oder theilweise an Andere zu übertragen,

deig st. 2. Dasfelbe Recht soll den Erben und Cessionarien noch zehn Jahre nach dem Tode der Verfasser zustehen.

3. Art. 3. Auf Antrag und zum Vorthrile der Verfasser, Maler 2c. sollen alle ohne deren schrifitliche Erlaubniß gedruckten oder gestochenen Aus⸗ gaben konfiszitt weden; . (

4. Art. 4. jeder Nachbildner gehalten sein, dem wahren Eigenthümer eiue dem Preise von 3000 Exemplaren gleichkommende Summe zu zah⸗ len, und

5. Art. 5. jeder Verkäufer einer nachgebildeten Ausgabe, sofern er nicht als der Nachbildner erkannt ist, eine dem Preise von 500 Exemplaren der Original-Ausgabe gleichkommende Summe,

B. Art. 6. Zwei Exemplare jedes literarischen oder gestochenen Wer⸗ kes müssen bei der National Bibliothek oder dem Kupferstich⸗Kabinet der Republik deponitt werden, worüber der Bibliothekar eine Quittung aus⸗ zustellen hat, ohne welche der Verfasset zur Verfolgung des Nachbildners Dot Gericht nicht zugelassen wird.

Obwohl das Geseß des Eigenthums an Fabrikmustern nicht erwähnt, so nahm und nimmt pie französssche Jurisprudenz doch an, daß die Muster⸗ zeichner und ihre Werke sich in gleicher Weise des in demselben gewahr⸗ leisteten Schutzes zu erfreuen haben, wie die Kunstzeichner und deren Pro⸗ dukte, da zwischen dem dessinateur artiste und dem dessinateur industiiel fein Unterschied gemacht, vielmehr jede Schöpfung des Geistes, welche sich in der Form einer Zeichnung darstellt, mag sie ein Gegenstand der Kunst oder des Handels sein, darunter begriffen ist. Indeß hatte das Gesetz die Hinterlegung von Exemplaren zur Erhaltung des Eigenthums nnr angeordnet für literarische und gestochene Werke. Es entstanden daher Zweifel über die Noih⸗ wendigkeit der Hinterlegung für die Musterzeichnungen und in Folge dessen auch über das Eigenthum an letzteren. Diese Zwelfel wurden beseitigt du ch das Gesetz vom 18. März 1806, durch welches für die Stabt Lyon ein gonseil de prud'hommes geschaffen und die Regierung ermächtigt wurde, ähnliche / Behörden auch für andere Fabrilstädte, in denen sich ein Bedürfniß kierzu zeigen würde, einzusetzen. Zu den Functionen, welche den conseils de prud hommes beigelegt werden, geürt auch die Bewahrung dis Eigen⸗ thumsrechts an Fabrikmustemrn (Art. 14). Es wird daruber Folgendes be⸗ stimmt: ö ; ö Art. 15. Jeder Fabrikant, welcher künftighin gor dem Handelsgericht das Eigenthumsrecht an einem Fabrilmuster seiner Eifindung zu vindiziren befugt sein will, soll gehalten sein, in dem Archive n . prud' hommes eine mit einem Umschlage versehene s und mit , . 6. versiegelte Probe zu hinterlegen, welche gleichergestalt mit dem Siegel des cons eil de prud' hommes ver siegelt wird, ö . .

Art. 16. Die Hinterlegung von Fabritmustern soll in ein zu diesem Zwecke vom conseil de prud'hommes gehaltenes Register eingetn agen wer, den. Letzterer hat den Fabrikanten eine die Ordnungsnummer, des hinter⸗ legien Pakets und das Datum der Hinterlegung konstatirende Bescheinigung einzuhändigen. d .

Art. 17. Im Falle einer Streitigkeit zwischen zweien ode, mehreren Fabrikanten über das Eigenthumsrecht an einem Jabrikmuster schreitet der gonscil de prud'hommes zur Eröffnung der Palete, welche von den Parteien hinterlegt worden sind; er ertheilt eine Bescheinigung, welche den Ramen des Fabrikanten, der die Priorität im Datum haf, enthält.

Ari. 18. Bei der Hinterlegung der Probe hat der Fabrikant zu er⸗ flären, ob er sich das ausschließliche Eigenthum sür ein, drei oder füns Jahre, oder auf immer voibehalten will; diese Erklärung soll vermerkt werden. . p

Wenn der Vorbehalt nur für zine bestimmte Zeit gemacht ist, soll nach Ablauf des durch die erwähnte Erklärnng beslimmten Zeitraums jedes im Archiv des conseil hinterlegte Paket mit Pioben dem conservatoine des arts der Siadt Lyon übersandt und die Proben der Sa beigefügt werden. ;

Art. 19. Bei der Hinterlegung de Händen des Gemeinde“ Empfängers ine von dem conse l de prud' hommes bestimmt werden, und sur 6. n. Jahre, während welcher er sich das ausschließliche Eigenthum seines Musters Dorbehallen will, einen Franken nicht übersteigen und sur das immerwäh— rende Eigenthum 10 Franken beiragen soll. .

Endlich bedrohle der code pénal von 48109 allgemein da ver Nachbildung, und die Eingriffe in die Gesetze von mst Strafe, indem Art. 425 n. folgd. angeordnet ni

Rrt. 425. Jede Ausgabe von Schriften, sitionen, Zeichnungen, Malereien oder dene welche, den auf das Eigenthum der Verfasser bezüglichen ganz oder zum Theil gedruckt oder gestochen wird, ist eine und' jede Nachbildung ist ein Vergehen. . 3

Art. 426. Der Verkauf machgebildeter Weile, die Einführung vo Werken, welche, nachdem sie in Frankreich gedruckt worden, in Auslande nachgebildet sind, auf das französische Gebiet, sind Vergehen deikn“

ben Art. 5 . Art. 427. Die Strafe gegen den Nachbildner und Einsührer s eine Geldbuße von wenigstens 100 und höchstens 2000 Franken, und gegen den Verkäufer eine Geldbuße von wenigstens fünf und zwanzig und hbch' stens fünfhundert Franken sein. . ö H Die Confiscation der ng gebildeten Ausgabe soll sowohl gegen den Nachbildner, als gegen den Einführer und Verkäufer erkannt weiden. Die Platten, Modelle und Matrizen der nachgebildelen Gegenstände sollen ebenfalls konfiszirt werden. ö ö Art. 429. In den in den vier vorhergehenden Artikeln vorgesehener Fällen soll der Ertrag der Confiscation oder der konfiszirten Einnahmen dem Eigenthümer ausgehändigt werden, um denselben, so weit es reicht, für den Nachtheil, welchen er erlitten hat, zu entschädigen; der Nest sᷣeiner Entschädigung oder die ganze Entschädigung, wenn weder ein Verkauf kon. fiszirser Gegenstände, noch eine Beschlagnahme von Einnahmen stattgesun⸗ den hat, soll im gewöhnlichen Wege bestimmt werden.

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Da conseils de prud'hommes nicht an allen Orten, wo ei

ü vo ein Fabilka⸗ tions-Betrieb stattfindet, begründet wurden, so ergab sich das Bedürfniß, zur Annahme der zu deponirenden Fabrikmuster noch andere Behörden für befugt zu erllären. Die Ordonnanz vom 17. August 1826 setzte daher

fest, daß für die außerhalb des Ressorts der conseils de prud'hommes

belegenen Fabriken die Proben der Muster beim Gerichtsschreiber des Han⸗

delsgerichis oder beim Gerichtsschreiber des Civilgerichts erster Instanz in

den Artondisemenls, wo die Civilgerichte die Gerichtsbarkeit der Handels- gerichte ausüben, unter Beobachtung der für die Deposition bei den con-

seils de prud'hommes vorgeschriebenen Formen zu hinterlegen seien.

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an ,. eines tlie seren Eingehens in diese Gesetzgebung, um die invollständigleit und Mangelhaftigkeit derselben zu erkennen. Sie hat der Praxis der Gerichtshöfe einen weiten Spielraum gelassen, und wenn diese auch nicht nach allen Seiten hin eine lonstante gewesen is, so hat sie doch durch die Festhaltung gewisser Giꝛundsätze sich bemüht, einige wesentliche Lücken der Gesetze auszufüllen und einiges Licht in die ziemlich dunkle Materie zu bringen. Es ist daher nothwendig, die wichtigeren, durch Ju⸗ ditate festzestellten Prinzipien kennen zu leinen. 32 .

Zunaͤchst wird angenommen, daß sich das Gesetz von 1806 auf Fabrik— muster nicht blos für gewebte, sondern für alle Stoffe beziehe, sofern die⸗ selben nicht der Kunst der Skulptur angehören. Unter Fabmtkmuster wird eine Zeichnung verstanden, welche auf Gegenstände der Fabricgtion ange— wendet ist, aber zu gleicher Zeit durch ein schnelles und leichtes Verfahren vervielfältigt werden kann (réproductible par des proc des saciles et ra- pides). Sodann wird das ausschließliche Eigenihum an einem Muster nur dann anerkannt, wenn dasselbe neu ist. Man beruft sich zur Unter⸗ stützung dieses Satzes auf den Art. 15 des Gesetzes vom 18. März 1806 in welchem es heißt: .

Tout sabricant qui voudra pouvoir revendiquer la propriétè d'un

dessin de son invention sera tenu etc. . verlangt aber demunerachtet, wie man dies konsequenter Weise erwarten sollte, nicht vom Kläger, daß er beweise, bas Muster erfunden zu haben, sondern vom Veillagten, daß er den Beweis führe, daß das hinterlegte Muster nicht ein neues sei. Ein Eingriff in das Muster-Eigenthum wird serner dann als vorhanden angesehen, wenn ;

1) das Original ganz oder theilweise nachgebildet ist und

2) aus dir ser Nachbildung dem Eigenthümer ein Schaden entsteht.

Als Gränze, von welcher ab eine theilweise Nachbildung als unerlaubt zu betrachten ist, gilt wiederum der dem Eigenihümer entstehende Nach⸗ theil. Es kommt also vorzugsweise darauf an, zu bestimmen, wann dem Eitzenthümer ein Nachtheil zugefügt ist, mit andein Worten, wie weit die Reihte desselben au einem von ihm deponirten Muster reichen. In dieser Beziehung sind folgende Grunzsätze maßgebend: der Eigenthümer kann eine oder mehrere Arten der Darstellung des Musters wählen. Veröffentlicht er dasselbe auf einmal und gleichzeitig unter verschiedenen Gestalten, so sicherm er sich die ausschließliche Benutzung in allen diesen Gestalten (sous toutes ces sormes); wenn er sich dagegen begnügs, dasselbe auf die beson⸗ deren Gegenstände seiner Fabrication auf seidene, wollene Sioffe 2c. anzu⸗ wenden, so beschränkt sich sein absolutes Recht an dem Muster auf diejenige Art der Benutzung, welche er gewählt hat, darüber hinaus hat er nur das relative Recht, jede Daistellung selbst auf anderem Wege (par d'autres procdès) zu hindern, welche direkt oder indirelt der spezitllen Anwendung, die er von seiner Schöpfung gemacht hat, schaden würde. Eine Ver⸗ letziig des absolnten Rechtes ist voihanden, wenn der Gegen— staͤnd, welcher das nach geahmte Muster an sich trägt, von der⸗ selben Gattung ist, und zu remselben Zwecke und Gebrauche bient, wie der Stoff, auf welchem das Original angebracht ist. Ob da⸗ gegen ein Eingriff in das relative Recht vorllegt, wird der Beurtheilung des einzelnen Halles überlassen, im Allgemeinen aber angenommen, daß Muster für gewebte Stoffe nicht in solchen Stoffen, mögen sie nun zu Möbeln, zu Tapeten oder zur Bekleidung dieren, und in Papier⸗Tapeten, und umgetehrt Muster für Papier-Tapeten nicht in gewebten Stoffen nach⸗ gebildet werden dürfen. In gleicher Weise, wie der Nachahmer selbst, ann der Berkäufer von Waaren mit nachgebildeten Mustern angegriffen werden; ist er bona side, d. h. kennt er die betrügerische Entstehung der Waagre nicht, so kann er zwar nicht bestraft werden, muß aber den recht⸗ mäßigen Eigenihümer entschädigen. . r

Bie Hinterlegung der Probe muß vor Ler Veröffentlichung des Musters, d. h. ehe die Wagre an den Markt gebracht wird, und zwar bei Leusenigtn dir in dem Gesetze von 1806 und der Ordonnanz von 1825 bezeichneten Behörden geschehMen, in deren Ressort die Fabrik belegen ist so'daß sie für nicht geschehen erachtet, wird, wenn lie z, D. für eine Ja⸗ brik innerhalb eines conseil de prud'ꝰliommes bei einem Cioil⸗ Gericht er⸗ folgt ist. Ist es nicht möglich, eine Probe zu deponiren, entweder wegen 9 Volumens des Fabritais, z. B. Teppiche, Shawls, oder wegen der Festigkeit desselben, z B. Porzellan, so genügt die Hinterlegung der Muster⸗ zeichnung. Die Deposition macht indeß nur einen Beweis für den Vor⸗ hält es Eigenthums an dem Muster. Wenn daher Jemand, sei es durch die Untreue eines Arbeiters oder auf andere Weise ein Muster, be⸗ vot es deponirt worden, sich zu verschaffen gewußt und nachgebildet ha so bleibt dem rechtmäßigen Eigenthümer der Beweis der Priorität durch

zeugen oder andere Beweismittel felbst in dem Falle unverschränkt, daß

der Nachbildner die Deposition bewirkt haben sollie.

B. Fabꝛrikformen

Für das Eigenthumsrecht an den Werken der Slulptur und in sbe on- bere an Fabrilformen existirte in Frankreich bis zum Jahre 4793 eine all⸗