174 175 19 ch schon seit dem An⸗ Il. Streitigkeiten und. Weiterungen herbeizuführen. Die Beuriheilun 9 ; ngen und. sezielle Frage ob ein Mustet überhaupt, und, Jganß ah g, , D. . i umg. . möglich, als die Mode der Phantgsie häufig nur einen Reg Geistes zum Gegen⸗ Dentschrift neu ist oder nicht, des gesetziichen Schutzes theilhaftig werden soll, , pielraum übrig läßt. — Die meisten Gewerbtreibenden sind stande haben. poliz uli 1702 ö ! 11 ö f subjektiven 9. der Beamten oder Sachverständiger kaufen . , , n . Musterzeichner halten zu können; sie ; gebe t ; . nicht überlassen werden; vielmehr würde in dem Gesetze selbst y, ,, ,, n Dessingteuren und andern Künstlern. Auch we und den benteffend den Erlaß eines Gesetzes zum Schutze des Eigenthums der Kreis der Muster und Formen, auf welche es Anwendung een ll ö . ich Absicht einer Täuschung fern liegt, , sie ihren 1 an Fabrik-⸗Mustern und Formen. ug rn, . , ö. — a. überhaupt möglich — und , . . ne nn doch immer die von einem „äh äußerst schwierig sein dürfte. Sodann möchte aber, auch die Ent ⸗ q . , en Werle sich bis zu einem gewisen Grade Geldstrafe von 3 6 . . . scheldung darüber, ob ein Muster oder eine Form nicht . schon ein⸗ 3 wenn die herrschende Geschmackrichtung . . für die Innung der Maler un Im Separat-Artilel 9 zu Artikel 18 des mit Oesterreich abgeschlosse⸗ mal dargestellt worden sei, eint felbst für Sachverständige nicht zu lösende tret Bewegung nicht zuläßt. Es kann daher eine Verfolgung leicht ein⸗ in der Stadt, den Vorstädten und de nen Handels- und Zoll vertrages, welchem bekanntlich die übrigen Zollver⸗ Aufgabe sein. Man muß sich dabei vergegenwärtigen, daß ein Muster ö. ö. . daß weder den Fabrifanten noch den Dessinateur irgend eine Reglement den Meistern der In eins - Regierungen beigetreten sind, haben sich die kontrahirenden Theile pver' eine Form schon dann als originell nicht mehr wird gelten können r kung trifft; 5 gung des Urhebers die Werke verpflichtei, im Jahre FS54 wegen übereinstimmender Maßregeln in Betreff wenn sie für einen oder den anderen Sioff zu irgend einer Zeit einmal der n aß die brüisch: Gesetzgebung durch die oben erwähnte Bezeichnung sassen, zu formen oder nach zufor h ausschsießender Benutzungsrechte auf NMuster in Unterhandlung zu treten. angewendet, wenn also ein Muster für Seide früher in Baumwolle oder 3 an,, n. gefertigten Fabrikate eine giöß ere Sicherheit Unternehmungen anzuwenden. A Mit Ausnahme der, in einigen Theilen der Rheinprovinz geltenden, zur Wolle, oder eine Form für Porzellan früher in Bronce verarbeitet worden 36 ö ,, von Must ern und Formen erstr ebᷓt hat, unterliegt kei⸗ drohung sehr hoher Geldbußen, ß Zeit der Fremdherrschaft erlassenen Gesetze über den Schutz an Fabrik⸗ ist. Es würde also eine gengu— Kenntniß aller auf dem gesammten Ge— ö , andere Frage ist aber, ob jener Zweck wirklich erreicht vom 16. Juli 1766 und durch P 3 Mustern und Formen, bestehen weder in Preußen, noch — so viel bekannt biete der Industrie von den ältesten Zeiten bis jetzt in allen Ländern der ö. . 1g 46 . ,, Werthe ist. Abgesehen da⸗ bestätigte Erklärung der Gießer⸗ Innung vo ist — in anderen, Ländern Beutschlands auf diesen Gegenstand bezügliche Welt vorgekommenen Muster und Formen erforderlich sem, die wohl bei 9 a sic . arke bei vielen Gegenständen der Industrie ihrer anscheinend von der Regierung nicht bestätigte, geseßliche Vorschriften. Es bedarf daher einer näheren Erwägung, ob es Riemandem voraus gesetzt werden kann. 6er ,. ö . anbringen lassen. und bei andern z. B. bei Statut für die vereinigte Innung der Gir ßer un im Interesse der vaterländischen Industrie rathsam sei, ein ausschließlich es Sonach würde nichts übrig bleiben, als jeder orm und jedem Muster, h. . . 6 hawls, Spitzen, Fabrikaten von Elfenbein c. Erde und Sand, der Ciselire, Drechsler, Ingenicure, Eigenthum an Mustern und Formen anzuerkennen, und, wenn dies der an welchem das Eigenthum unter Beobachtung gewisser Formalitäten voi⸗ . e 3 n n. n, möchte, kann die selbe gerade bei den- Berzierer in Eisen, Guß, Kupfer oder Zinn, der Formschneider, Fall, welche Vorschläge für die Vereinbarung und Ausführung eines das behalten wird — wie dies in der That in Großbritannien und Frankteich e ö. n . 9 — gi gu nr für welche der Musterschus der Guillochirer 2c.; das letztere hat bereits die Vorschrift, daß eine Zeich Gebiet des Zollvereins und Oesterreichs umfassenden Gesetzes zu machen geschieht — vorläufig den Schutz gegen Nachahmung zu verleihen, und der 23 5 e , 60. ö. . den Erze uqnissin der Weberei und nung und ein Modell der Form auf dem Bürgau der Innung deponirt sein möchten. ö dem Rachbildner, oder vielmehr demjenigen, welcher ein jenem Muster ähn⸗- wie . 4 g on gn gf, 4 in den Deigil; Verkehr übergehen, ßbritannien und Frankreich ist der Musterschutz bereits seit liches angewendet hat, den Beweis aufzulegen, daß die Voraussetzung der Die Einsicht registririer Y ehre a. ,
44 . registrirt . , und daß . 9 . und ; In Groß . 6
ildhauern das Recht zustehen solle, um ihre Werke gegen Na ildung zu dem vorigen za rhundert, anfänglich freilich nur für gewisse Zweige der Neuheit unrichtig gewesen sei. Gleichzeitig würde dem le tern — wenn der Schu . n, .
schützen, Zeichnungen auf dem gedachten Büreau zu hinterlegen. Endlich Industrie, später aber allgemein, eingeführt. Es wird ,. daß ,, , ,, . ö J n, e, , e. bei sogenannten
bestimmte die Declaration. des Königs vom 15. März 1777, daß bei diese Einrichtung wesentlich dazu beigetragen habe, die Fabrication jener fertigten Fabrikate einstweilen und bis nach ausgemachter Sache untersagt ist ; 9 e, e e, . en griff, 9 m Gesetze nicht näher erläutert
Gelbstrafen und der Strafe der Consflscation Niemand die Bildwerte der Länder auf die hohe Stufe der Vollendung in Betracht der äußeren Aus— werden müssen. — Abgesehen davon, daß dies Verfahren den feststehenden ] 4 , 8 et ietor' cap. C. sub XVII; 6 et 7 Vietor.
Atlademie oder Kopieen derselben nachformen, zum Verkauf ausstellen oder stattung gewerblicher Erzeugnisse zu heben, welche sie heutigen Tages Regeln der Beweistheorie nicht entspricht, da der Bellagte, wenn er be⸗ ,, ber hr . en Eutscheidung darüber, ob ein
in das Publikum bringen soll, es sei denn, daß er Lie Erlaubniß des Uihe— einnimmt. Der Vorgang zeige, auch, daß dir Ausführung des Muster= streltet, daß das Muster ein neues sei, den Klagegrund leugnet, und ei end ml ch . r sic e un . ,, .
bers oder der Aiademtt erhalten habe, ö schutzös ohne, nachtheilige Beschränkung der freien Bewegung in der bann nicht er, sondern der Kläger zu beweisen hat, so ist es auch über⸗ ö, iroß der Vexationen, die fl. . , . ,, . Muster- An einer ausdrücklichen allgemeinen gesehlichen Vorsch!ist über das Industrie möglich sei. Werde der Maßregel in Deutschland Ein⸗ haupt nicht geeignet, die Originalltät eines Musters an das Licht zu blikum daraus fl, n gen , ö. as gewerbtteibende Pu⸗
Eigenthum an Fabrilsormen, fehlt 's auch jeßt noch; indeß läßt scch alle Jang verschafft, so weide zs gelingen, vie heimische Gewerbthätig; stellen; denn daraus, daß der Böhlagte nicht darzuthun vermag, daß das zu ere, ,, 9 fenen nbische 5 e , verstehen . den Weg
dings aus Art. 7 des Dekrets vom 19. Juli 4793: . keit, welche in Bezug auf die Technik der Darstellung und die Solidität Muster von andern bekannten Mustern entnommen worden, folgt noch jedes Musser dessen J ü . hat. 1 pie Erben des Verfassers eines literarischen oder gestochenen Werkes oder der Erzeugnisse in den letzten Decennien einen so erfreulichen Aufschwung nicht, daß es eine Erfindung des Klägers ist. Streng genommen ist es also halten hat so lange zu schůͤtzen , a 4 ö , n. vo . jedes andern Erzeugnisses des Geist es oder des Talents, genommen, hinsichtlich des Geschmacks und der Schönheit der Formen aber lediglich der unter Beobachtung gewissen Formen eitlärte Vorbehalt des worden daß es nicht neu ö. gen ihumlic . , ö. welches den schönen Künsten angehört, sollen das auschließlich‘ in manchen Zweigen augenscheinlich zurückgeblieben und vom Auslande ab⸗ Eigenthums — in Großbritannien und Frankreich die Deposition des vorhanben gewefenen Muster karl ech, fer. Es dir, were, . bid r ffn. Eigenthum desselben während 10 Jahre haben, hängig sei, auch nach dieser Richtung hin einer weitern Eniwickelung und Musters oder der Fomm —, welcher die eben erwähnten wichtigen Folgen festgestellt worden, der Richter nicht blos auf Abweisun des ala er ehe, ö
und aus den Worten des Art. 425 des (ode penal: der Selbstständigkeit entgegen zu führen. Der Masterschutz beruhe auf dem nach sich zieht. Ist der Bellagte nal sdke, d. h. hat er von dem C sen, weile Freisprechung des Angeklaglen, sondern de' geg die 6. Jede Ausgabe von Schriften 20. oder andern Erzeugnissen, Rechtsbegriffe des geistigen Eigenthums. Für die Werke der Wissen schaft thumsvorbehalte Kenntniß gehabt und dennoch ein gleiches oder ähnliches hebung des Schußes aus zusprechen haben. Indtß 6 ö. bien Dingen
und des Art. 427 ibid.: und“ Kunst fei dieser Rechtsbegriff in der Gesetzgebung Deuischlands — in Muster angewendet, so hat, er sich die üble Lage, in welche er gerämh, und ehe überhaupt ein Verfahren, sei es im TEivil⸗ oder en r genf
die Platten, Modelle und Matrizen der nachgebildeten Gegenstände sollen Preußen insbesondere durch das Gesetz vom 11. Juni 1837 — zur Gel⸗ selbst beizumessen. Ist dies aber nicht der Fall befand er sich gegen den angeblichen Nachahmer eingeleitet werden kam stehe ü ebenfalls konfiszirt werden, . fung gelangt; es handele sich nur um eine konsequente . dessel⸗ in . Glauben, d. h. wat 's ihm unbetaunt, daß ein, Er . wirklich . k des nf een kJ wohl folgern, daß der Gesetzgeber auch den Schutz des Eigentäzums au den ben auf dem Gebiete der Gewerbsamkeit. flusivrecht an dem Muster bestand, oder hat er gar selbst ein ger ausgedrückt, daß von dem Bellaglen Fabrikaie mit eine m' dem ersseren Formen bezweckt habe und es haben vie Gerichishöfe des Landes in ger Die Gewährung eines solchen ausschließlichen Rechtes möchte aller⸗ Muster ko8mponirt und angewendet, ohne zu wissen, daß ein ähnliches schon (hnlichen Muster an den Markt gebracht worden sind. Dies führt auf die zristire und geschützt sei, so liegt offenbar in der Aufbürkäung den Beweis, Fꝛiage, wer darüber befinden soll, ob eine unerlaubte Nachbilbung, ein
That auch die Gewährung dieses Schutz es bisher nicht versagt. Es sind dings dazu beitragen, die Fabrikanten zu größeren Aufwendungen für die . r j ; . u ᷣ Es ist ferner last eine nicht zu rechtsertigende Hätte. — Der britische Gesetzgeben ham die Eingriff in das Muster-Eigenthum vorliege.
im Laufe der Zeit Juditate zu Gunsten der Bron ce⸗Fabricatton, der For⸗ Beschaffung neuer Muster und Fermen geneigt zu machen. ; . r 1 mer in Gyps und Thon, der Eisengitßer, der Prägelunst, der Goldschmiede, wohl anzunehmen, daß sich in Folge dessen Leute von Talent eher, als Nothwendigkeit, den Vorbehalt des Elgenthums zur allgemeinen Kenntniß Für die gewöhnlichen Gerichtshöfe dürfte diese Entscheidung eine der Porzellan⸗, Fayence⸗ und Steinpappe⸗-Fabrication 30. ergangen, welche jetzt, dazu verstehen dürften, ihre Kräfte der Industrie zu weihen; auch zu bringen, gefühlt, und deshalb die Bestimmung genoffen, daß jedes schwierige Aufgabe sein. Selten stellt sich die Nachahmung als ein reines darin vollkommen mit einander übereinstimmen, daß die Nachbildung auf lassen dieselben Rücksichten, welche dahin geführt haben, die Werke der Stück der Waare, welches nach dem geschützten Muster oder der geschutzten Jacsimile des Originals dar; meist sind mehr oder weniger Veränderungen dem Gebiete der Skulptur — mag sie sich als Kunstproduit oder als Ei⸗ Wsssenschaft und Kunst gegen unbefugte Nachbildung zu wahren, sich dafür Form gefertigt wird, ein Zeichen an sich tragen müsse, an welchem Jeder angebracht, die ez oft dem geübten Auge des Technikerz schwer machen zeugniß der Industrie darstellen — nach den bestehenden Gesetzen geltend machen, den für die Vervielfältigung durch die Industrie und die mann erkennen könne, daß das Muster oder die Form in der vom Gesetze zu erkennen, ob es sich um eine Nachahmung oden um ein selbstständiges Wert unerlanbt sei. — Daß das Bildwerk oder die Fomm neu und eigenthum Anwendung auf deren Produkte bestimmten Erzeugnissen des Gei⸗ für den Erwerb des ausschließlichen Benußzungsrechtes vorgeschriebenen handelt. Man wüde also jedenfalls dem Richter ein aus Sachverständi⸗ lich, daß es sich als eine Schöpfung des Genies und dis, Nachdentens stes einen gleichartigen Schutz zu verleihen. Demunerachtet erscheint Weise deponimt sei. Dies Zeichen besteht in den Buchstaben Rd. (registred) gen, aus Mussterzeichnern, Formbildnern und Fabrikanten zu kombinirendes seines Urhebers darstelle, ist auch hier noihwendige Vorbedingung es nicht unzweiselhaft, ob von einer solchen Maßregel wirklich unter Beifügung der Nummer resp. der Buchstaben, unter denen die Re⸗ begutachtendes Kollegium an die Seite zu setzen haben, ähnlich für die Anerkennung eines Exklusivrechts; in der praktischen Anwendung ein überwiegender Nutzen für die vaterländische Gewerbsamkeit erwartet gistrirung in der Muster - Rolle ersolgt ist, und ist — wenn das Fabrikat wie der s. 17 des Gesetzes vom 11. Juni 1837 in Bezug wird indeß der Begriff der Neuheit ziemlich weit extendirt. Ein Bronce— werden darf, und ob sich Mittel und Wege werden auffinden lassen, um (in Gewebe zum Druck ist, an einem Ende desselben, wenn es aber von auf die Prüfung der Frage, ob ein Nachdruck oder die Nach⸗ Fabrikant hatte einer Vase die Form der Medizäischen, aber mit abweichen die der Duich führung, derselben sich entgegenstellenden Schwierigkeiten zu anderer Beschaffenheit oder einem and ern Stoffe ist an einem Ende oder bildung eines Kunst-Produltes vorliege, anordnet. — Es bliebe den Verhältnissen, gegeben und Basreliefs seiner eigenen Composition ange⸗ überwinden. Eine nähere Darlegung der in Betracht kommenden Gesichts— einer Ecke oder andern gerigneten Stelle anzubringen. Ver Schutz des Gesetzes die Wahl, entweder mehrere solche Kolleglen mit einer auf bestimmt abzu⸗ bracht; ein Porzellan- Fabrikant zu einem Flacon die Figur eines sitzenden punkte und der in Bezug auf die praktische Durchführbarkeit hervortreten⸗ tritt nur dann ein, wenn dieser Vorschrift genügt ist (5 & . Victor. gränzende Bezirke beschränkten Kompetenz oder aber eine Centralstelle nach Pascha's aus einem Gemälde von Horace Vernet benutzt und einige Neben- den Schwierigkeiten ist der Zweck der nachstehenden Ausführung. cap. C. sub LV.) In der französischen Gesetzgebung findet sich eine gleich! dem Vorbilde des artistischen Sach verständigen -Vereins einzusetzen. Die dinge seiner Erfindung hinzugefügt; ein Anderer die Statue einer antiken Es handelt sich in der Sache vornämlich um die Erledigung folgen⸗ ariige Anordnung nicht, und sucht man selbst vergeblich eine Bestimmung, eine wie die andere Alternative hat ihre Bedenken. In den östlichen Pro— Kleopatra in verjüngtem Maßstabe als Modell für eine Uhr verwendet; ein der Fragen: kö wonach ein Fabrikant Aufschluß darüber erhalten kann, oh auf ein Muster, vinzen Preußens, wie in manchen anderen Theilen des Gesammtgebietes, Figurist die Canovasche Gruppe Psyche und Amor nach einem Sliche mit 1) auf welche Muster soll sich das Gesetz überhaupt beziehen; welches er verarbeiten lassen will, oder auf ein diesem ähnliches nicht be! für welches der Musterschutz eingeführt werden soll, werden viele Zweige einigen Veränderungen nachgebildet; sie wurden von den Gerichtshöfen 2) welche Instanz soll bei Srreitigkeiten darüber entscheiden, ob eine reits ein Exklusivrecht besteht. Die Behörden, bei denen die Proben der der Industrie gar nicht, oder doch nur sehr vereinzelt betrieben; es würden gegen die Nachahmer ihrer Werke — obwohl diese zum bei weitem größe⸗ Nachbildung des geschützten Musters vorliegt; Muster, für welche der Schutz des Gesetzes beansprucht wird, in versiegelten sich dort Kollegien, welche auch nur Vertreter der Hauptrichtungen der Ge—= ren Theile älteren Kunstprodukten entlehnt waren — geschützt. Zur Be⸗ 3) wodurch soll das Extlusivrecht erworben werden; Paketen zu deponiren sind, die conseils de prud' hommes, die Handels⸗ werbthäligkeit, der Fabrication von Metallwaaren, von Holz, Elfenbein und gründung der Klage gehört, wie bei der Verfolgung des Muster⸗Kopisten, welche Dauer soll dasseibe haben, und und die Civilgerichte erster Instanz dürfen dieselben nur im Falle eines Horn, von Seide, Wolle und Baumwolle, von Tapeten 20. in ihrer Mitte daß sich der Nachbildner ganz oder theilweise das Wert des Urhebers an⸗ 5) welche rechtliche Folgen sollen ben Nachbildner, den Verkäufer der Streites eröffnen (1Ai. 17 des Ges. vom 18. März 1806). Zattisch steht hätten, nar schwer bilden lassen. Ferner würde bei Einsetzung mehrerer Sachver= geeignet und ihm durch diese Aneignung einen Nachtheil zugefügt habe. mit nachgebildeten Mustern versehenen Waaren und den Importeur mithin die Sache in Frankreich so, daß der Fabrikant vorhandene ständigen⸗Räthe eine Einheit in der Praxis und das Festhalten an bestimm⸗ Bb deine Absormung von dem Original oder die Nachbildung eines Mo—⸗ solcher Waaren treffen? Muster überhaupt gar nicht anwenden kann und selbst dann Gefahr ten Grundfätzen, was doch bei der Enischzidung von Fragen, die wie die dells, ein Kopien desselben stattgefund en, macht nach der Meinung der Aus dem Begriffe des geistigen Eigenthums wie aus der Natur der läuft, belangt zu werden, wenn er in gutem Glauben, ein neues hier in Rede stehende — der subjektiven Auffassung einen weiten Spielraum Gerichte hinsichtlich der Strafbarkeit keinen Unterschied. Auch beschränkt Sache ergibt sich, daß, nur neu erfundene und eigenthümliche Muster und Mauster geschaffen zu haben, zufällig eiwas einem geschützten offen lassen, ganz unerläßlich ist, nicht zu erreichen sein. Endlich dürften sich das Recht des Uihebers nicht ausschließlich auf diejenigen Stoffe, Formen Gegenstand eines aus schließlichen Rechtes sein können,. Die ser Muster Aehnliches — denn eine volle Uebereinstimmung wird kaum überall Personen gefunden werden, welche die Versäumniß und die welche er gewählt hat, um seinen Gedantien in den Verkehr zu bringen, Grundsatz ist auch in der britischen und französischen Gesetzgebung an—= ndung der Klage nicht erfordert — verarbeite! hat. Man Kosten, die durch die Zureise nach dem Versancmlungsorte und den Aufent⸗ sondern auf alle, in denen vie Darstellung vesselben ihm schaden erkannt, denn, wenngleich der Voibehalt des Eigenthums an jedem Muster, en dieses Zustandes viellricht geltend machtn, wie der Fall, halt daselbst entstehen, zum Opfer zu bringen geneigt sind. Der Staats
kasse können diefe Kosten nicht aufgebürdet werden, und eben so wenig er⸗—
könnte; so darf z. B. der Por ellan-Fabrikant die Modelle der Bronce— sofein er unter Beobachtung gewisser Formalisäten zu erkennen ge eben instimmende oder ähnliche Ireen produziren, nur ⸗ z Poꝛʒ 3 ĩ 363 ĩ 66 ⸗ . scheint es angänglich, sie den Parteien aufzulegen, da die Kosten, nament⸗
Jabritänlen Unb Wmgekehrt nicht benußen. Dagegen wird es u. ufer wird, zulässig ißt. so wird döch der Schutz nur unter der Voraunssetzung Etrafe des Besetzes, wie die Ven= n strafbare . nicht erachtet, . der . oder . ein der. Neuheit gewährt, l ichbildner treff. lich wenn nur ein einzelner Prozeß die Verankassung zum Zusammentritte
— : und wieder aufgehoben, sobald das Irrthümliche ä s nur den Na zenn i ͤ / JZujammentrit Gemälde oder Zeichnung als Werl der Skulptur wiedergiebt. dieser Voraussetzung dargethan ist. Muster und Formen sind Combina— Schöpfungen der Kunst und des Collegium darbie tet, sehr erheblich und ganz und erhäsinißmaßig sein Eine Hinterlegung der Modelle wird, zur Erhaltung des Eigenthums tionen von Farben, Zügen un in ber Natur vorhandenen Ge= Muster⸗ und Formenbildung würdrn. Duich die Errichtung ginen Cenzralstelle für den gesammten ig . 1 wa, da das Gesetz von 1806 nur von Fabrikt⸗ , 897 der . Mannichfaltigkeit dieser Combinationen F die äußerliche Gestaltung 2. ,, ,, , . . ustern handelt. — Die Dauer des Exliusi . h nac liegt bie Schwierigkeit einer objektiven Feststellung der Originalität eines ustrie ist die Mode, die mäßigt Entschridung der von itigkeiten viel gewonnen neden,
an, ern en . ö ; . gilt n will nicht, Allein der Bildung einer solchen Centralstelle scheinen sich kaum zu beseitigende
Lebenszeit des Urhebers; nach seinem seine E ᷣ Müsters. Mit der Begriffs bestimmun daß ein Muster dann neu und ͤ ! Rechtsnachfolger dasselbe noch . 9 ir. len n fin eben nr eigenthümlich sei‚ wenn die n der , Züge und as Urtheil der Menge, hindernisse entgegenzustellen. Will man sie aus Gewerbtreibenden und Künst Berlin, im Januar 1854. Formationen in ihrer Gesammiheit in dieser Weise früher noch nicht mmt es ledig⸗ lern aller betheiligten Staaten zusammensetzen, so würden die oben hervorgeho⸗ vorhanden gewesen, wird für die Sache des Musterschutzes nichts gewonnen. und diesen benen Schwierigkeiten in Bezug auf die Auffindung von Personen, die mit
Einmal liegt nämlich auf der Hand, daß nicht jedes neue Muster in dem dann, Hintansetzung ihrer eigentlichen Berufsthätigkeit sich dem in Rede stehenden angegebenen Sinne geschützt werden kann. Gewisse Gattungen von Mustern chnet gewöhnlich enau Geschäfte widmen möchten, in Bezug auf den Kostenpunkt 2c. nur in (önnen in Betracht ihrer Einfachheit dem Gemeingebrauche nicht entrückt te, um zu gefa an sich trag ss einem noch höheren Maße hervortreten. Soll sie aber nur aus Mitglie werdenz beispielsweise würde man gestreifte, quarrirte, punkftirte Muster, auch Genre. Während für die Production in? Kunst und dern bestehen, welche am Sitze der Centralstelle wohnhaft sind, so würde , , , , der . . und Größe der Wisfenschaft das unermeßliche Feld der menschlichen Erkenntniß eren fir: . oe ah, ier, leine. ,,, . [. einze rreau' s reifen 7 ö5g⸗ i ĩ . ildner zu be⸗ elcher alle o h = ͤ 4 3 , ifen oder Punkte eine neue ware, doch unmög ist das Gebiet, auf welchem sich der Dessingteur und Formbildner z ; , 'n en wer ü len an w. ee fr und ehrliche Vent auen und e
lich zum Gegenstande eines Exklustvrechts machen können, ohne zahllose wegen haben, oft ein eng begrenztes und auf viesem eine Begegnung der