1854 / 25 p. 5 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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Muster nicht schon früher de ponir

176 a gaerlamn in allen Theilen des Berbandes nickt haben, bisher nicht emporgeschtungen. Sie nährt sich zur Zeit vielfach noch Lorne dh er r geh, Alm chte ae ben, daß durch die Einholung von den Schöpfungen anderer Nationen und vergangener Zeitalter. Ob der Gutachten von einer solchen Centralstelle erhebliche Verzögerungen sür man jemals dahin gelangen wird, die bisher unerreichten Formen der vie Enischeidang der Sreltigkeiten entstehen würden, die um so griechischen und römischen Plastit und der Malerei und Bildhauerkunst ; als der Absatz von Erzeugnissen der Industrie des Mittelalters als Vorbilder für die Formen- und Musterbildung ent-

indli in möchten ö n rler lber, n l ent furzer Zeitfristen, von Handels ⸗Conjunkturen behren zu können steht sehr dahin. Zugeben kann man dagegen, daß es und Moden abhängig ist, und, wenn diese ungenutzt vorübergehen, sich der möglich und wünschenswertih ist, die deutsche Gewerbsamkeit von den Fes⸗

zaäre häufig erheblich, vermindert. seln, welche ihr das Ausland in Bezug auf die Richtung des Geschmacks w,, ne: ö a ns ae ,, fie Benutzungsrechte eines Musters ist auferlegt, zu befreien. Dazu wird es aber zunächst anderer Einrichtun⸗ in Gioßbritannien wie in Frankreich die Hinterlegung des Musters beziehungs. gen, als des Nusterschußes insbesondere guter Bildungs-Anstalten für weise einer Probe des danach gefertigien Fabritats, und zwar bevor Dessinateure und Former bedürfen,. So lange es, an diesem fehlt, dasselbe in den Verkehr gebracht wird, erforderlich. In Großbritannien muß würde man wenn man dem aus ländischen Muster gleichen Schutz, wie indeß noch die oben erwähnte Bezeichnung jedes gewerblichen Erzeugnisses. auf dem inländischen, sei es nun rechtlich oder, wie eben angedeutet worden, welches das Muster angewendet wind, hinzutreten; auch hat sich der Hepo= auch, nur tha aich lich zukommen ließe die heimische Industrie eines we⸗ nent darüber zu erklären, für welche der im Gesetze näher bezeichneten 6 Mittels ihrer Existenz berauben, Die Veröffentlichung des Klassen gewerblicher Erzeugnisse er sich das Gebrauchsrecht vor behalten will, Ex lusivre ch ts läßt sich auch dadurch nicht ersetzen, daß man eine Verfolgung und die erfolgte Anwendung darzuthun. Es besteht dort nur eine Behörde, des Nachbildners erst zuläßt, nachdem ihm von dem rechlmäßigen Eigen⸗ welche die zu deponirenden Muster entgegennimmt, während in Frankreich thümer . sonst. auf glaubhafte Weise davon Kenniniß gegeben worden, die Niederlegung der Proben bei den conseils de bprud hommes, bezit hung. daß das Muste ein geschützies sei. Denn wenn derjenige, welcher ein vor⸗ weise den Handels“ und Civilgerichten erster Instanz erfolgt. In beiden handenes Muster benutzt hat, erst dann, wenn er die Waare bereits Ländern erhält der Deponent eine Bescheinigung über, den Att der Hinter danach angefertigt hat, erfahrt, daß sich ein Andertr daran das Eigenihum legung, auf Grund deren er den Nachbildner gerichtlich in Anspruch zu vorbehalten (meist aber, wird er dies eist dann erfahren), und ihm dem- nehmen befugt ist, Eine Prüfung des Musters in Bezug auf Neuheit nächst der Vertrieb der Fabrikate untersagt wird, so sind Kosten und Mühe und Eigenthümlichkeit wird, wie bemerkt, nicht vorgenommen; es ist nicht umsonst aufgewandt. Diesen üblen Folgen kann nur dadurch vorgebeugt einmal vorgesehen, da der Beamte, welcher das Certisikat auszustellen hat, werden, daß das Erklusivrecht mit dem Augenblicke seiner Errichtung zur sich vorher davon Ueberzeugung verschaffe, daß ein gleiches ober ähnliches allgemeinen Kenntniß gelangt. Eine Publication durch Zeitschristen worten ist. Nimmt man das, jener vielleicht durch eine besonders zu gründende Musterzeitung, die übrigens in

Gesetzgebung zum Grunde liegende Prinzip an: jedem Muster vorlaufig allen den Sprachen erscheinen müßle, die von den verschiedenen Nationen und bis der Beweis geführt ist, daß es nicht neu und eigenthümlich ist, des österrrichischen Kaiserstaates gesprochen werden, würde ihren Zweck nur Schutz zu Theil werden zu lassen, so wird man auch im Allgemeinen den dann erfüllen, wenn getteue Abbildungen der Muster und Formen beige⸗ dort üblichen modus ac uirendi des Exklusivrechts beibehalten können; fügt würden. Solche bildliche Darstellungen dürften aber, abgesehen von Er dürfte sich jedenfalls mehr empfehlen, als die Form, welche im 8. 27 ihrer Kostbarkeit, bei der voraussichtlich großen Zahl der zur Anmeldung des Gesetzes vom 141. Jun 1837 für die Erlangung des Schutzes gegen gelangenden Musterrechte kaum herzustellen sein; sedenfalls aber den Preis Nachbildung von Kunstwerken vorgeschrieben ist, und welche nur in tiner der Zeitschrist in einem solchen Maße steigern, daß man es den Gewerbe⸗ Anzeige an das oberste Kuratzninn der Künste (Ministerium für geist⸗ b n n schwerlich würde zumuthen können, dieselbe zu halten. liche, Unterrichts- und Medizinal⸗Angelegenheiten) besteht. Die Am zweckmaß igsten und einfachsten würde es allerdings sein, Hinterlegung ciner Kopie des Musters, beziehungsweise einer Zeich⸗ wenn der Vorbehalt des Eigenihums an dem Muster an der nung der Foim, möchte wohl den Vorzug vor der Hinterlegung einer danach gefertigten Waare selbst erkennbar gemacht werden könnte. Es wc dem Müster gefertigten. oder mit der Form öerfehenen wird sich aber fragen, ob sich lür alle Gattungen gewerblicher Erzeugnisse robe des Fabrikats verdienen, einmal weil die Aufbewahrung geeignete Marken auffinden lassen, die namentlich auch dann erhalten blei⸗

und Uebersicht von Schriftstücken leichter ist, als die gewerblicher Erzeug- den, wenn die Waare in den Einzelverkehr übergeht. Das letztere Erfor⸗ nisse, und ferner, weil vie Deposition von Proben nicht selten bedeutende derniß würde vielleicht für einige Artifel, die sich erfahrungsmäßig nur Kosten verursachen würde, z. B. bei Fabrikaten von Gold, Silber, Bronce, kurze Zeit in der Mode erhalten und meist den erwarteten Gewinn schon Elfenbein 2⁊c. Dabei würde aber wie in Großbritannien der Nach abgeworfen haben, ehe es einem Andern gelingt, sie nachzubilden, z. B. weis der wirklich erfolgten Verarbeitung des Musters und zwar in allen Damen-Noben, Stoffe für Westen, Pantalons 20, in Wegfall kommen denjenigen Gattungen von Fabꝛikaten, auf welche sich das Exllusivrecht können; es ist aber unerläßlich bei Mustern für Erzeugnisse, denen sich die erstrecken soll, zu verlangen sein. Rur eine Behörde mit der An— Neigung der Kousumenten längere Zeit hindurch zu wendet, z. B. bei Ta⸗ nahme der Muster für den ganzen in Betracht kommenden Länder— peten, Spitzen, gemustertem Tischzeug, Teppichen, Metallwaren, Fabrikaten Komplex zu beaustragen, möchte nicht zweckmäßig sein. Die that⸗ aus Steinpahpe 2c. Auch würde ein Modus angegeben werden müss en sächlichen Verhältnisse, welche eine folche, Einrichtung für Großbrie der es ermoglicht, das Zeichen unwirksam zu machen, wenn der Richter jannien zulässig und praktisch erscheinen ließen, liegen in Deutsch⸗ auf Entziehung des Schutzes erkannt hat. r sand nicht vor. Dort konzentriri sich, der gewerbliche Verkehr in In Bezug auf die Dauner des Exklusivrechts hat die Gesetzgebung in London, wo die meisten bedeutenderen Fabrikanten im Lande ihre Agenten Großbritanien die Erzeugnisse der Industrie in mehrere Klassen geih eilt und Korrespondenten haben. Dadurch und durch die schnelle und ungnter⸗ und für eine jede derselben den Zeitraum, für welchen der Schutz ver— brochene Kommunikation zwischen der Hauptstadt und allen andern Fabrik- liehen wire, festgesetzt, wobei im Allgemeinen wohl die Fristen maß—

städten des Landes hat die Verbindung mst der in der ersteren bestehenden gebend gewesen sind, während deren die Muster und Formen für Muster⸗Registratur keine Schwierigkeiten. In Deutschland giebt es keine die einzelnen Artitel am Markte Begehr finden und der Eigenthümer Siabt, die in dieser Beziehung mit London verglichen werden könnte; des Miusterß präfumpliv Ersatz für seine Kosten und Aibeit erzie⸗ wollte man aber eine solche auswählen, bei welcher jene Vorbedingungen len tann. Das System ist augenscheinlich komplizirt, beruht nicht zutreffen, so würden den Gewerbetreibenden darch die Anmeldung und mehr oder weniger doch auf willkürlichen Voraussetzungen, und Versendung der Muster zc. unfehlbar Weiterungen und namhafte Kosten wird mit dem Fortschreiten der Industrie stets der Ergänzung erwachsen. Dem Interesse der letztern entspricht es unfehlbar mehr, wenn bedürfen. Es scheint einfacher, eine Maxin alfrist festzusetzen, und inner⸗ ihnen Gelegenheit geboten wird, die Deposition ihrer Muster in der Nähe halb derselben dem Master-Eigenthümer die Vestim ming der Hans s ihrer Fabrikationsstätte zu bewirken. Als die geeignetesten Organe zur An Exklusivrechts selbst zu überlassen. Die Absicht des britis hen Gesches, zur nahme und Registrirung der Muster, zur Führung der Rollen ꝛc. erschei⸗ allgemeinen Anschauung zu bringen, ob ein geschütztes Muster in das Freie nen die Handels-, Gewerbe⸗— und Fabriken-Gerichte und die Handelskam⸗ gefallen ist, was dort aus dem Datum det Registrirung auf der Marke mern. Ba indeß nicht überall in den betheiligten Staaten solche Körper— und der Gattung der Fabrikate erhellt, könnte auch ohne Annahme jenes schaften vorhanden sind, so würde man auch die bestehenden Provinzial⸗ Systems dadurch erreicht werden, kaß, auf die Marke die Zahl der Jahre Verwaltungs ⸗Behörden hiermit zu beauftragen und bei denselben (4, 2, 3 2c.), für welche das ausschließliche Eigenthum reserv ert worden, eigene Muster-⸗Büregus zu errichten haben. Eine nähere Darlegung gesetzin, und unrichtige Angabe in gleicher Weise mit Strafe bedroht wer⸗ ber diesen Muster-Büreaus zu gebenden Organisation kann hier füglich den, wie in dem Falle, daß das Zeichen überhaupt unbefugt, d. hx. ohne übergangen werden; im Allgemeinen ist zu bemerken, daß den mit der daß die, Deposition des Musters erfolgt ist, angebracht wird. ö Führung der Musterrollen zu betrauenden Organen ein mit Rechtskennt⸗ Die rechtlichen Folgen der Nachbildung ines geschützten Muasters an— nissen ausgestatteter Beamie nicht wird fehlen dürfen, da sich dieselben langend, so würde es kein Bedenken haben, im Anschluß an die Grund, einer Prüfung der Rechtmäßigkeit der Tiel bei Veräußerungen, Vererbun— sätze, welche das Gesetz vom 11. Juni 1837 in Bezug auf den Nachdruck gen oder anderwelten Uebertragungen des Muster-Eigenthums, sofern solche aufstellt, nicht nur die Verpflichtung zum Schadenersatze, sondern auch eine zur Eintragung in die Musterrolle angemeldet werden, nicht werden ent— Strafe gegen denjenigen festzusetzen, welcher wissentlich ein solches Muster ziehen können. nachgebildet resp. verarbeitet hat, also gegen den Dessinatenr und Es ist oben bereits hervorgehoben worden, daß der Zweck der in det Former, und gegen den Fabrikanten, so wie ferner gegen den Ver— britischen Gesetzgebung angeordneten Bezeichnung der nach dem geschützten käufer und Importeur einer mit einem nachgebildeten Muster verseh enen Muster gefertigten Fabrikate, welche als nothwendige Bedingung für den Waare, wenn (i beim Ankauf derselben Kenniniß davon hatte, da sich Erwerb des Exklustvrechts gilt, dahin geht, den Vorbehalt des Eigen— der rechimäßige Eigenthümer das ausschließliche Gebrauchsrecht vorbehalten ihums erkennbar zu machen, daß aber dieser Zweck durch den festge⸗ hat. Auch würde für die Leistung des Schaden⸗Ersatzes die solidarische setzien Modus der Bezeichnung anscheinend nicht vollständig erreicht wird. = Verhaftung der gedachten Veiheiligten, auszu sprechen fein. Weiter, wird Daß es von großer Wichtigkeit ist, diesen Vorbehalt zur Oeffentlich keit man aber anderer Seits auch nicht gehen dürfen, und namentlich erscheint zu bringen, leuchtet ein. Jedermann würde wenn eine sosche Ver⸗ 88 nicht zulässig, eine Verfolgung gegen den Fabrikanten, welcher bons öffentlichung nicht erfolgte, aus Besorgniß, sich einer Verfolgung auszu,. side ein vorhandenes Muster benutzt hat, oder gegen den in gutem Glau— setzen, Anstand nehmen müssen, ein vorhandenes Muster zu benutzen, mit ben befindlichen Verkäufer und Importeur eintreten zu lassen. Die fran— einem Worte, es würde faltisch jedem Muster, dem aus ländischen wie dem zösische Jurisprudenz nimmt an, daß der Verkäufer selbst in diesem Falle inländischen, dem alten wie dem neuen derjenige Schutz zu Theil werden, wenn auch straflos, doch zur Entschädigung des Master-Eigenthümers ge— der doch nur dem neuerfundenen und originellen Muster versschen werden halten sei. Diese Ansicht widerstreitet indeß offenbar dem Rechtsgefühl soll. Allerdings würde es, als der Höhrpunkt der Gewerbsamteit zu be- und scheint auch durch die in Bezug genommene Vokschrift des Art. 1382 zeichnen sein, wenn die Fabrikanten sich darauf beschränkten, ihre Erzeug—= des Code civil: . nisse ausschließ lich nur mit neuen. Mustern eigener Erfindung auszustatten. „Tout sait quelconque de l' homme, qui cause à auirui un dom. Auf diese Stufe der Entwickelung hat sich indeß die deutsche Industtie mage oblige celui par la saute duquel M eszt arrive, à 106 répar er.,“

Beil age

177 Beilage zum Königlich Preußischen Staats-A Anzeiger.

Sonnabend,

den 28. Januar 1854.

nicht unterstützt zu werden, da hier nur derjenige für verpflichtet zum Er⸗ saße eines Schadens erklärt wird, durch dessen Fehler oder Versehen (faute) per letztere entstanden ist. Att. VII. und VIII. 5 et 6 Victor. cap. C. lassen einen Anspruch auf Schaden -Ersatz und Strafe gegen den Ver— säufer nur dann zu, wenn er von dem Eigenthümer des Musters oder von einem Dritten benachrichtigt worden ist, daß ersterer die Einwilligung zu der erfolgten Anwendung des Musters nicht ertheilt habe, und er troß die⸗ ser Verwarnung fortfährt, die Waare zu debitiren oder zum Verkauf aus— zustellen. Danach wird die Haftbarkeit des Verkäufers, worunter natür— lich eine von dem Fabrikanten verschiedene Person zu denken ist, zwar von hem Vorhandensein der mala sides abhängig gemacht, es soll ihm diese aber auch in dem Falle, wenn sie nachträglich, d. h. nach dem Ankaufe der Waare von dem Fabrikanten herbeigeführt wind, insofern nachtheilig sein, als sie ihn an dem ferneren Debite der Waare verhindert. Diese Bestimmung setzt unzweifelhaft voraus, daß sich der Verkäufer demnächst an seine Bezugsquelle, den Fabrikanten, regressiren kann, daß also dieser bei der Anwendung des Musters jedenfalls mala fide gewesen sein müsse. Nach dem Systeme der britischen Gesetzgebung, welche annimmt, daß das Reservat des Master⸗Eigenthums durch die Anbringung der mehrer wähnten Marke an der Waare in ausreichender Weise zur äußern Erscheinung ge— lange, ist das ganz konsequent. Läßt sich aber die Veröffentlichung durch jene Marke, wie oben gezeigt worden, als zureichend nicht anerkennen, und der dolus malus auf Seiten des Fabrikanten nicht unter allen Umständen annehmen, so fällt damit auch die rechtliche Basis für die Vorschriften des Art. VII. und VIII des allegirsen Gesetzes zusammen.

Entweder wird also der Vorbehalt des gusschließlichen Rechts an dem Muster zur Publizität zu bringen sein dergestalt, daß ein schuldbares Ver— sehen zu präsumnen ist, wenn Jemand davon keine Kenntniß gewonnen hat, oder, falls es nicht gelingt, einen Weg aufzufinden, auf welchem eine folche Publizität erzielt nmerden kann, die Vertreiungspflicht von dem Nach⸗ weise der mala fies und zwar bei dem Nachbildner zur Zeit der Anwen⸗ dung des Musters und bei dem Verkäufer zur Zeit des Erwer— bes? der nach dem Muster fabrizirten Waaren abhängig gemacht verden, müsfen. Im letztern Falle würde freilich die, Einrichtung des Musterschutzes wesentlich an praktischem Werth verlieren. Denn es würde dann zur Begründung eines Entschädigungs - Anspruches beziehungs weise eines Strafantrages dem Beklagten bewiesen wer pen müssen, daß er bei Nachbildung des Musters resp. bei dem An⸗ kaufe der Waare von dem Vorbehalte des Eigenthums unterrichtet gewesen sei, ein Nachweis, der gewiß nur in sehr seltenen Fällen gelingen möchte. Es zeigt sich also auch hier, von welcher Bedeutung es sein würde, wenn ein Müttel für eine genuͤgende Veröffentlichung des Exklusivrechts angegeben werden könnte.

In Bezug auf das Maß der Entschädigung und der Strafe möchten die allegirten Vorschriften der 8s. 10 ff. des Gesetzes vom 41. Juni 1837 benfalls einen Anhalt gewähren, Nach allgemeinen Grundsätzen wird

eine Entschädigung erst dann zugebilligt werden können, wenn dem recht⸗ mäßigen Eigenthämer ein wirklicher Schaden zugefügt ist, d h n nn Waßaten mit dem nachgebildeten Muster bereits vertrieben worden sind.

Hat er selbst nach dem Muster verfertigte dab e bed n wen, Mami gebracht, so wird der Verkaufspreis der lehren, anderen Hake ate Tn ür die Be⸗

von Sachvetrständigen zu schätzender Werth, den einen Faltor für di rechnung der Enischädigung bilden. Der andere Faktor, d. i. die Anzahl

der abgesetzten Exemplare, würde bei strenger Festhaltung an den geltenden

Beweisregeln schwer festzustellen sein. Es dürfte sich daher empfehlen, in dieser Beziehung das xichterliche Arbitrium walten zu lassen und im Gesttze

r nur ein Maximum, vielleicht 2 bis 3000 Exemplare, vorzuschreiben, selbst⸗ verständlich vorbehaltlich des von dem Verletzten zu füh eines größeren Schadens. Die Vorräthe an Waaren mit dem lbopisten

va 5 * 2 . 4 . r Co 857 vwiondete (Gerat hschaften Muster, fo wie die zur Darstellung derselben verwendeten Gerathschasen

an Platten, Formen, Matrizen 2, würden zu konfisziren und dem recht mäßigen Eigenthümer des Musters, wenn en sich den Werih auf die Ent⸗

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schädigung anrechnen lassen will, zu überweisen sein. Als Strafe eine Geldbuße bis zu 1000 Rihlt. event. verhält festgesetzt werden können.

Endlich soll noch die Eventualität ins Auge gefaßt werden, daß tegen

die Vereinbarung gleicher Maßregeln in Betreff des Masteischutzes sur das Gebiet des Zollvereins und Oesterreichs nicht zu erreichen stände. Es fragt sich, ob es rathsam wäre, in diesem Falle, in Preußen allein gesetz

lich Anordnungen über den Schutz der Muster und Formen zu erlassen,

Einerseits möchte sich dann allerdings die Schwierigkeit in Bezus auf die Frage, wer darüber entscheiden soll, ob eine Nachbildung vorliege, ver mindern; andererselts bleiben aber nicht nur alle übrigen geltend ge—

machen Bedenken stehen, sondern es tritt auch noch ein ferne⸗

res sehr gewichtiges hinzu. Preußen bildet nicht, wie England und Fran! reich, in kommerzieller und gewerblicher Beziehung ein abgeschlossenes Ganzes, sondern stellt nur einen Theil eines größern Länder- Komplexes, des Zoll= vereins, dar. Der französische und britische Fabrikant ist durch das Gesetz für einen weiten Umkreis und gegen seine Konkurrenten innerhalb desselben, mst einem Worte, auf seinem inländischen Markte geschützt; der prenßische würde nicht dagegen gesichert werden können, daß die in- oder außerhalb Preußens mit nachgebildeten Mustern oder Formen gefertigte Wagre in an. deren Zollvereins - Ländern ungestrast in den Berkehr gebracht wird. Der wichtige Unterschied liegt darin, daß der Bereich seines inländischen Marktes nicht Preußen allein, nicht einen einzelnen Staat mit einer einheltlichen Gesetz⸗

zenden Beweises

würde wude

smäͤßige Gefängnißstrase

l dem in der Sache selbst liegenden Schwierigkeiten oder aus andern Gründen

gebung, sondem eine Gruppe von Staaten mit verschiedener Gesetzgebung umfaßt. Könnte man es auch allenfalls verhindern, daß Fabrikate mii nach⸗ geahmten Mustern in Preußen vertrieben werden, so würde man doch dem Verkehre in den übrigen Staaten des Zollvereins nicht entgegentreten können. Da nun der Nachbildner für die Herstellung neuer Muster und Formen für Besoldung von Dessinaleuren 2c. Ausgaben nicht zu machen hat, so i w seine Waare billiger als der rechtmäßige Eigenthümer des 9 ö.. verkaufen. Die Folge wäre also, daß ein und dseselbe Waare in Preußen, wo nur der, letztere zum Debit berechtigt wäre, theuerer zu stehen käme, als in den Zollvereins ländern, daß sich der Verkehr von den preußischen Märkten weg- und denen anderer zoll orreinsstaatenꝰ zuwenden daß man mit anderen Worten auf Kosten der preußischen Industrie der des übrigen Deutschlands in die Hände aibeiten würde, und daß der preußische Konsument preußische Fabrikate in Preußen theuerer, als in anderen Ländern des Zollvereins bezahlen müßte. ;

Berlin, im Januar 1854.

Angekommen: Se. Excellenz der General -Lieutenant und h

Commandeur der 15ten Diviston, von Schack, von Erfurt.

Abgereist: S nach Schloß Reisen.

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e. Durchlaucht der Fürst August Sulkowski,

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. Fe, . Wir fügen an unsere früheren (s. Nr. 198. Bl.) , . Mittheilungen folgende zur Statistik des deutschen Bundestags gehörige Notizen: Die Verhandlungen der Bundes⸗

versammlung werden bekanntlich in Ausschüssen vorbereitet. Die

icht 1 ste Der osrossonden 3 8 , an n 9 . J * wichtigsten der bestehenden Ausschüsse lassen sich übersichtlich folgen⸗ or 639 s 1 wm orrsto 21* 1 ; . 564 y 26 cr 3 ö D. * dermaßen zusammenstellen. J. Ständige Ausschüsse: a. Ausschuß vom 23sten August 1851 für Verfassung und Gesetzgebung der Einzelst 1 aten Seosterreich 5 , . 98* . , . Sinzelstanllen esterreich ; reußen / Baätern, Sachsen . Groß⸗ 2621 141 1 359 ** ö q. h 2 9 n herzoz hum Hessen; b. (1851) Desterreich, 8Iyry g 83583 M 210 1 289* re ,, j 9 Preußen, Baͤitern, Hannover, Württemberg, Groß⸗ ßerzbatl Sessen ? 5 . 8 99 3 8 9 ö herzogthum Hessen; Ausschuß für das Bundeskassen⸗ und Finanzwesen (18 Sachsen, Kurhessen, 16. C.; d. Re⸗ 2 ti 891 268 M . Gar vs ss 4 ö . ; * clamationg - usschuß (1 Baiern, Kurhesseu, en, Großher⸗ 8967 8 ** * 6 * 9 8 6 O 15 * r ö. . z zogthum Hessen; e. politischer Ausschuß (1851) s. Veröffentlichung Sor göitwSosGgorkartdIliunaden ,, ; . , . der Bundesverhand lungen (1851 . entralpolizei (1851); h. Kandeläavnltitiscker Ausschuß . l, ns a - handelspolitischer Ausschuß (1851); i. Ausschuß für das Bundes⸗ j ziel bekannt, im letzten lusschüsse für besondere ö 0 . tevision der Geschäfts⸗

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ö

gericht (1851). Die letzten fünf sind, so 21 h Ww. B6 ,, . Jahre nicht in Wirksamkeit getreten. II.

. 9X 2851 * OD eweocko⸗ ! 9 264 5 , vorübergehende Zwecte: k. Ausschuß ür

Ordnung (1851) Oesterreich, Preußen, Sachsen, Luxemburg, freie Städte; J. Ausschuß für die kurhessischen Angelegenheiten (UsS52): Großherzogthum Hessen, Württemberg, Mecklenburg; m, Aus⸗

für Bestimmungen hinsichtlich gegenseitiger Auslieferung on Verbrechern (1852); Baiern, Großherzogthum Hessen, Mecklenburg; n. Feststellung der Heimats⸗ verhältnisse (1852): Oef Baden, Mecklen⸗

J * z 91 2 eseat 6 n 2y* , , . 2 * J burg; O. Ausschuß gegen heimlig 8056): euße .

Großherzogthum Hessen, freie Städte; p. w . Se; ; J . . tink'sche Angelegenheit (1851): Sachsen, o . 2E KG ForY QGSautachtun . ea, . . Ausschuß für Begutachtung der Ansprüche der s zleswig⸗holstein 22 8190 Q, fo Hnrrmr m Cao 9st A* ie Zusammensetzung dieser Aus⸗ 2 yhung

9 . VD

.

7 K h!

ö. 956310 v⸗ . Md s schen Offiziere (18863). Was

3 schüsse betrifft, so nehmen die einzelnen Staaten in folgendem Ver⸗

1

hältniß Antheil an denselben. In einem Ausschuß ist vertreten: rie, Luxemburg, Holstein, Nassau: in zweien: sächsische Häu⸗

ser d freie Städte; in dreien; Kurhessen und Hannover; in

vieren: Württemberg; in fünf: Baden; in sechs: Mecklenburg; in

. ö X 6K ovswa 1 S aosso * ] 1 69* * 1 5 8 ö ]

siehen: Großherzogthum Hessen; in acht: Preußen und Baiern; in

1 )

neun: Oesterreich

nen; 21 Ire ! . ö. . . .

Im neuesten Regierungsblatte für das Herzogthum Sach⸗ 2 8 X z 19 . ' ö sen⸗Ko burg⸗Gotha ist das von dem Landtage berathene Gesetz

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8

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über die neue Einkommen- und dlassensteuer veröffentlicht worden. Nach diesem Gesetz sind außer dem im Herzogthume Heimatsberechtigten auch diejenigen der Einkommensteuer unterwor⸗