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gleichen Antheil an dem Gesammieigenthum, dem Gewinn und Verlust der
Besellschaft, ist jedoch über den Betrag seiner Actien hinaus zu Zahlungen weder der Geselischaft noch einem Dritten gegenüber verhaftet, den einzigen Fall der im Artikel acht vorgesehe nen Conventionalstrafe ausgenommen. Diese Bestimmung kann durch einen Beschluß der General ⸗Versammlung
icht abgeändert werden. . ö Artikel zehn.
Wenn angeblich verlorene ode! vernichtete Actien oder Dividenden, scheine, welche auf je er lauten, amortisirt werden sollen, so er⸗ läßt der Verwaltungsra lin Zwischenräumen von vier Monaten eine öffentliche Aufforderun Dokumente einzuliefern oder die etwaigen Rechte an denselben gelte Sobald zwei Monate nach der letzten Aufforderung vergangen, ite indeß nicht eingeliefert, oder
die Rechte nicht geltend gemacht worden sind, erklärt das Königliche Land⸗
gericht zu Düsseldorf die Dokumente für nichtig. Der Verwaltungsrath
Deröffenllicht diesen Beschluß duich die Gesellschafts-Blätter und fertigt an
Stelle dieser Dokumente andere aus, nachdem die Unkosten dieses Verfahrens
der Gesellschaft erstattet worden sind. Artikel elf. r
Alle Actionaire haben in Düsseldorf Domizil zu wählen. Bei den jenigen, die kein besonderes Domizil gewählt haben, wird angenommen, als hätten sie ihr Domizil auf dem Sckretariate des Handelsgerichts in Düsseldorf. Mehrere Repräsentanten und Rechtsnachsolger eines Actionairs fönnen ihre Rechte nicht einzeln, sondern nur zusammen durch Eine Per— son wahrnehmen lassen.
Artikel zwölf.
Die Gesellschaft erläßt alle Bekanntmachungen in den „Preußi⸗ schen Siaats-Anzeiger“ in Berlin, in die „Kölnische Zeitung“, die „Elber⸗ felder Zeitung“ und die „Düsseldorfer Zeitung“, so lange diese Blätter bestehen. Im Falle eines dieser Blätter eingeht, bestimmt die nächste Ge—⸗ neral⸗Versammlung mit Genehmigung der Königlichen Regierung in Düs⸗ seldorf an Stelle des eingegangenen ein anderes Blatt, und genügt bis dahin, daß dies geschehen, die Publication in den übrig ge⸗ bliebenen Blättern. Außerdem ist die Königliche Regierung befugt, sobald sie es für erforderlich erachtet, vorzuschreiben, welche Blätter an Stelle der oben genannten treten sollen. Diese Verfügung ist durch die Amtsblätter der Regierungen zu veröffentlichen, in deren Bezirken die inländischen Ge⸗ sellschaftsblätter erscheinen.
Titel drei. Vertretung und Geschäftsführung der Gesellsch aft. Artikel dreizehn.
Die gemeinschaftlichen Interessen und Angelegenheiten der Gesellschaft werden wahrgenommen und besorgt:
4) durch die Actionaire in den Gentral⸗Versammlungen,
27) durch einen Verwaltungsraih,
3) durch den Betriebs-Direktor und zwar in nachstehender Weise:
A. Die General Versammlung. Artikel vierzehn.
Die General⸗-Versammlung repräsentirt die Gesammthelt der Acsiongire und ihre innerhalb des Statuts gefaßten Beschlüsse sind für die anwesen— den, wie für die abwesenden Actionaire verbindlich.
. Artikel funfzehn.
Obgleich dem Besitzer von nur ener Actie die Theilnahme an den Verhandlungen der GHenkral-Versammlungen gestattet ist, so ist doch jeder Actionair nur für je fünf Actien zu einer' Stimme berechtigt. Der Inha⸗ ber von zehn Actien hat zwei Stimmen, von fünfzehn Ackien drei Stim⸗ men, von zwanzig Actlen vier Stimmen und für jede weitere fünf Actien eine Stimme mehr, über fünfzehn Stimmen für eigene oder eigene und verlretene Actien dürfen jedoch nicht in einer Hand sein.
. Artikel sechszehn.
Zur Ausübung des Stimmrechts ist erforderlich, daß der betreffende Actiongir seinen Actienbesitz mindestens acht Tage vor der General ⸗Ver⸗ sammlung durch Vorzeigung der Actien oder eines der Direction als ge nügend erscheinenden Zeugnisses über den Besitz derselben nachgewiesen und in das dafür bestimmte Register hat einschreiben lassen. Dieser Nachweis geschieht bei dem Betriebs⸗Direktor oder den von diesem delegirten Personen und kann von auswärtigen Actionairen durch Vorzeigung der Bescheinigung eines gesetzlich qualifizirten Beamten, wodurch der Besitz der Actien kon⸗ statirt wird, erfolgen. Anwesende stimmberechtigte Aclionaire können ab— wesende Actionaire vertleten, insofern sie über diese Vertretung eine genügende Vollmacht besitzen. Die Vollmachten sind dem Verwaltungs raihe oder den von demselben delegirten Mitgliedern vor der General ⸗Ser⸗ sammlung vorzulegen. Außerdem können meralische Personen durch ihre RNepräsentanten oder durch Bevollmächtigte, Handlungshäuser durch ihre n rg, Minderjährige durch ihr? Vormünder, Frauen durch ihre Ehrmäuner sich vertreten saffen, wenn diese auch nicht Actiogaire sind.
Die jährli Artikel siebenzehn.
58 ie . General ⸗Versammlung findet im Laufe des zweiten Jah— . Quartals und diese regelmäßigen, wie die außergewöhnlichen Versamm⸗ ungen in Düsseldorf statt. Die Einberufung geschieht von dem Präsiden⸗ ten des Verwaltungsraths vier Wochen vor dem Zufammentritt durch die im Artikel zwölf benannten öffentlichen Blätter.
Bei der' Einberufung zu außergewöhnlichen Generklversammlungen muß der Gegenstand der Bergthung angegeben werden, andere Gegenstände werden nicht vorgeiragen, diese Veisammlüngen werden gehalten, wenn der Verwaltungsrath es für nöthig erachtet, oder wenn wenlgstens zehn Actio⸗
naire, welche Inhaber von mindestens tausend Actien sind, schrifitlich darauf
antragen. Die desfallsige Bekannimachung ist jedenfalls vierzehn Tage vor der Versammlung zu erlassen. . , ; ö . Artikel achtzehn. er Präsident des Verwaltungsraths oder in Verhinderungsfällen
dessen Stellvertreter führt in den Generalversammlungen den Vorsitz und
ernennt die Stimmsammler. Zu letzteren können wider Verwaltungsräthe
noch die Beamten der Gesellschaft ernannt werden. ö Alle Protokolle der Generalversammlungen werden notariell aufge—⸗
nommen.
Es wird denselben ein von dem Vorsitzenden, dem Betriebs Direktor und den Stimmsammlern beglaubigtes Verzeichniß der anwesenden Aetio—= naire und ihrer Stimmzahl beigefügt.
Die Protokolle werden nur von dem Vorsitzenden, dem Bettiebs · Direktor und den Stimmsammlern unterschrieben.
Artikel neunzehn.
In den gewöhnlichen General⸗Versammlungen eröffnet der Vorsitzende die eigentlichen Verhandlungen durch den Vortrag eines Berichtes des Verwallungsrathes über die Lage des Geschäftes im Allgemeinen und über die Resultate des verflossenen Jahres insbesondere, und setzt sodann die Tagesordnung fest.
Artikel zwanzig.
Folgende Gegenstände können nur von der General⸗-Versammlung erledigt werden:
1) , des Gesellschafts ⸗-Kapitals durch Ausgabe neuer Actien;
2) die Wahl der Mitglieder des Verwaltungsraths;
3) die Wahl von drei Kommissarien mit dem Auftrag, die Bilanz mit den Büchern und Skripturen der Gesellschaft zu vergleichen, und rechtfindend dem Verwaltungsrathe Decharge zu ertheilen;
) die Aufhebung früherer Beschlüsse der Generalversammlungen;
5) die Ensscheidung über die Anträge des Verwaltungsraths, so wie über die Anträge einzelner Actlonaire, letztere müssen wenigstens acht Tage vor den gewöhnlichen Generalversammlungen dem Ver⸗
. waltungsrathe schriftlich eingereicht sein,
6) die Höhe der von dem erzielten Reingewinn unter die Acktionaire zu vertheilenden Dividende,
7) die etwaigen theilweisen Verwendungen des Reservefonds, in so fern er nicht zur Deckung außerordentlicher Verluste gemäß den Bestim— mungen des Verwaltungsraths verwandt worden ist,
s) die Ergänzungen und Abänderungen der Statuten,
9) die Auflösung der Gesellschaft.
Die Beschlüsse der Positionen eins, acht und neun bedürfen vor der Ausführung der landesherrlichen Genehmigung.
Artikel ein und zwanzig.
Soll ein Antrag auf Veränderung dis Statuts oder Vermehrung des Gesellschafts-Kapitals der General⸗Versammlung zur Beschlußnahme vor⸗ gelegt werden, so muß dies ausdrücklich in dem Einberufungsschreiben be⸗ merft werden. In allen, in diesem Paragraph erwähnten Fällen haben die Beschlüsse nur dann Gültigkeit, wenn in der General⸗Versammlung dei Viertel aller Actien vertreten sind, und wenn sie eine Majorität von zwei Britteln der vertretenen Stimmen für sich haben. Sind in solchen General—Q Versammlungen nicht drei Viertel sämmilicher Actien vertreten, so win binnen vierzehn Tagen in der jm Artikel siebenzehn bestimmten Weise eine neue General-Versammlung berufen, welche dann mit absoluter Stimmen mehrheit der anwesenden Atctionaire definitiv entscheidet.
Artikel zwei und zwanzig.
Von dem Verwaltungsrathe oder von Actionaiten, welche zusammen ein Viertel des Besellschafts- Kapitals besitzen, kann der Antrag auf Auf— lösung der Gesellschaft gestellt, die Auflösung selbst aber nur in einer be— sonders für diesen Zweck zusammenberufenen General-Versammlung, in
welcher jede Actie zu einer Stimme, ohne Beschränkung der Zahl, berech⸗
tigt ist, durch eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden oder vertte. enen Actien, vorbehaltlich der landesherrlichen Bestätigung, beschlossen
werden. Außerdem tritt die Auflösung der Gesellschaft in den in den Pa⸗ ragraphen fünf und zwanzig, acht und zwanzig und neun und zwanzig des Gesetzes vom neunten November achtzehnhundert drei und vierzig bestimm— ten Fällen ein und wird nach Maßgabe der in jenen Paragraphen getroffe⸗ nen gesetzlichen Bestimmunzzen bewirkt.
Die General⸗Versammlung bestimmt den Modus der Liquidation und
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die Anzahl der Liquidatoren, sie erwählt letztere und bestimmt ihre Be—
fugnisse.
Artikel drei und zwanzig. Bei allen übrigen Beschlüssen der General ‚Versammlungen entscheidet die absolute Stimmenmehrheit. Im Falle, der Stimmengleichheit giebt die Stimme des Vossitzenden den Ausschlag, die Wahlen geschehen im geheimen Strutinium durch absolute Stimmenmehrheit.
Auf den Antrag des Vorsitzenden, so wie auf den Antrag von wenig⸗ stens fünf Actionagiren, muß auch über andere Gegenstände durch geheimes Skrutinium abgestimmt werden, Gegenstände, über welche nach dem ge— genwärtigen Sfaiut der Verwaltungsrath zu enischeiden hat, gehören nicht zum Ressort der General⸗-Versammlung.
Artikel vier und zwanzig.
Das Protokoll der General-Versammlung wird entweder vollständig
oder auszugs weise bekannt gemacht.
B. Der Verwaltungsrath.
Artikel fünf und zwanzig.
Der Verwaltungsraih ist der Repräsentant der Gesellschaft, er vertritt dieselbe in allen Beziehungen mit dritten Personen, mit dem Staate und mit den Gemeinden, er vollzieht die Oberleitung der Gesellschaft nach bester Einsicht unter Beobachtung des Statuts und nach Maßgabe der verfas⸗ sungsmäßigen Beschlüsse der Generalversammlung. Der Ver waltungsrath bedarf zur Veitretung der Gesellschaft keiner Spezialvollmacht, auch selbst nicht für die Fälle, wo die Gesetze eine solche bei den gewöhnlichen Man— dats⸗Verhälmissen vorschreiben.
Zur Legitimation des Verwaltungsraths dient eine notarielle Ausfer⸗ ligung des Wahlprotokolls.
Artikel sechs und zwanzig. Der Verwaltungsrath besteht aus elf Mitgliedern, von denen wenig⸗
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stens sechs in der Bürgermeisterei Düsseldorf wohnen müssen. Ihre Functio nen dauern drei Jahre, Alle Jahre scheiden drei resp. vier Nitglieder des Ferwaltungsraths aus und zwar im ersten Jahre des Wechsels drei und jn den beiden folgenden Jahren vier, und so weiter. Die General ⸗Ver⸗ sammlung wãhlt ihre Nachfolger in geheimer Abstimmung. Die ausschei⸗ benden Mitglier er, welche das Dienstalter oder bei gleichem Dienstalter das Loos bestimmt, sind wi der wählbar. Artikel sieben und zwanzig.
Für die Dauer des Baues des Etablissements und für die ersten drei Jahre nach den Eröffnung des Geschäftsbetriebs bilden die nachbenannten Mitstifter der Gesellschaft den Verwaltungsrath:
1) der Heir Kommerzienrath Haniel,
2) der Herr Kommerzienrath Böninger, 3) der Herr Theodor Croon,
4 der Herr Direktor Wil helm Lueg, 6) der Herr Ludwig Lupp,
6) der Herr Christi an Gottfried Trinkaus, 7) der Herr Friedrich August Deus, 8) der Herr Farl Gottlieb Kylmann, 9) der Herr Gustav Cramer,
10) der Herr Wilhelm Stein,
115 der Herr Gust av Lessing.
Die erste theilweise Erneuerung desselben findet demnach in der ordent⸗ lichen General-Versammlung des vierten Betriebs -Jahres, spätestens in
der des Jahres achtzehnhundert sechzig statt. Artikel acht und zwanzig.
Jedes Mitglied des Verwaltungsraths muß mindestens zehn Actien besitzen oder erwerben. Diese Actien werden in das Archiv der Gesellschaf hinterlegt und bleiben, so lange, die Functionen des Inhabers als Ver= waltungsrath dauern, unveräußerlich. —
Artikel neun und zwanzig. .
Der Verwaltungsrath wählt aus seiner Mitte einen Präsidenten und
einen Vice⸗-Präsidenten auf die Dauer eines Jahres; sie sind nach Ablauf
desselben wieder wählbar. Sind beide verhindert, einer Sitzung des Ver⸗
waltungsraths beizuwohnen, so übernimmt das nach den Lebensjahren älleste Mitglied den Vorsitz. ö. Artikel dreißig.
Wenn in außergewöhnlicher Weise die Stelle eines Mitglisde des Verwaltungsraths zur Erledigung kömmt, so kann dieselbe vorläufig für die Dauer bis zur nächsten regelmäßigen Generalversammlung von dem Verwaltungsrathe aus den Actionairen wiederbesetzt werden. Die n., Wiederbesetzung erfolgt durch die Wahl der Generalversammlung. as
so gewählte Mit ! ö. ,, ö Vorgängers aufgehört haben würden. Bis zu der im Artikel sieben und zwanzig bestimmten ersten theilweisen Erneuerung Verwaltungsrath aus den Actionairen sich selbst.
Artikel ein und dreißig,
Der Verwaltungsrath versammelt sich in der Regel mindestens monatlich einmal, außerdem noch so oft es der Präsident für dienlich erachtet oder auch auf den Antrag von drei Verwaltungs rächen.
Der Präsident ladet zu diesen Versammlungen dict Tage vor⸗ her ein, in dringenden Fällen jedoch in kürzerer Frist. Die Be⸗ schlüsse werden in den Sitzungen des Verwaltung rathe nach absoluter Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Gleichheit der Stimmen überwiegt die Stimme des Vorsitzenden. Zur Fassung eines gültigen Beschlusses ist die Anwesenheit von wenigstens sechs Mitgliedern erforderlich.
Artikel zwei und dreißig. J
Der Berwaltungsrath nimmt vierteljährlich den Geschäftsbericht des Betriebs⸗Direktors über die Führung und den Fortgang der Geschäfte, so wie alle Jahre den Abrechnungs⸗ und Geschäftsbericht entgegen und unter⸗ wirft denselben einer genauen Prüfung.
Artikel drei und dreißig. . .
Der Verwaltungsraih beräth über alle Angelegenheiten der Gesell⸗ schaft und verfügt üb er dieselben innerhalb der Gränzen des Statuts, so
ergänzt der
weit solche nicht der Beschlußnahme der General ⸗Versammlung vorbehal⸗
ten sind. Namentlich erkennt, entscheidet und beschließt er:. . 1) über das Erforderniß, die Art und Weise, so wie über die Bedin⸗ gungen der zu machenden Anleihen;
] ö 2 ] . 5 s 69 1 8 6 3 331 1 1 2) Über die Anlegung des disponiblen Fonds, so wie über die Höhe der
zu bewilligenden oder in Anspruch zu nehmenden Kredite; . 3) über den Plan und Umfang der zu errichtenden Etablissements, dir
Erwerbung und Veräußerung von Immobilien, Maschinen und Uten⸗ siijen, über die großen Reparatuten an denselben, so wie über sämmt⸗ gen, Gratifie ationen und andere Vortheile,
liche Neubauten;
über alle wichtige Verträge, töelche sich auf die Regulirung der Preise
und des Absatzes der Produkte der Gesellschaft beziehen, so wie über
alle wichtige Ankäufe von Rohprodukten für die Fabrication oder sur
den Handel der Gesellschaft; w ö 5) über die Ernennung und Entschung des Betriebs⸗-Direkters;
*
über alle Gehälter'der Beamten und die allgemeinen Verwaltungs ⸗ 2 2 ö 63 26 stell daß daraus der Gang und der j. esmalig: 0 1nd Ax te en daßd ö j . h 5
amen, und Angest- ile; seiner nanziellen Lage, seinei Verwaltung, . en.. übersehen werden kann. Jahresgehalt erhalten, wegen Dienstvergehen, Nachlässigkrit oder aus t Anwesenheit von wer
* 2 ** . 9 ö ö 2 * j . *. ö. Slimm nme hr hei schaft besitzen oder erwerben; diese Actien dienen als generelle n. bn und werden in das Archiv der Gesellschaft gelegt; sie, dürfen, so lang die Functionen des Betriebs -Direltors dauern,
tragen werden.
Kosten; ö J ö. über die jederzeitige Enilassung derjenigen Team en , . der Gesellschaft, die ein mehr als dreihundert Thaler betragendes
andern Gründen, jedoch nur mittelst eines in nigstens sieben Perwallungsräthen mit absoluter S Ie J gefaßten Beschlusses. Diese Bestimmung bezieht sich jedoch nicht gu den Betriebs⸗-Direktor, auf den der Arnkel ein und vierzig in An⸗ wendung kommt; . über 968 Erlassung und Abänderung der speziellen Dienst⸗ Instructio⸗ nen für den Betriebs-Direktot; ö J über den Abschluß der Verträge über Alles, was das Interesse der
Gesellschaft betrifft, mit der Berechtigung, sich zu vergleichen, Kom⸗
promisse abzuschließen und zu substituiren.
lied scheidet an dem Tage aus, an welchem die Dauer
wegen Dienstvergehen, oder grober Fahrläs ; ö Gründen zu entlassen. Soll eine solche Entlassung stattsinden, wenigstens sechs Mitglieder des Verwaltungsraths für die
seinen Bericht über den ganzen
So wie der Verwaltungsrath selbst handeln und unterhandeln, Ver⸗
gleiche und Kompromisse über alle Angelege schließen kann, so ist er auch befugt, in ö.
nheiten der Gesellschaft ab— diesen Beziehungen sich ver=
treten zu lassen. Er ist berechtigt, eines oder . seiner Mitglieder, ĩ dentlich! Kommissarien zu be⸗ stimmten Geschäften und Functionen zu , j t . lichen Vollmachten auszufertigen. Er ist ferner befugt, nach Maßgabe der Ausdehnung der Geschäfte für den Einkauf wie den Verkauf der Rohstoffe sowohl, als der verschiedenen Erzeugnisse auf andern Märkten des In und Auslandes, Agenturen resp. eigene Comptoirs zu errichten. ö Artikel vier und dreißig. . Für die der Gencral-⸗Versammlung vorbehaltenen Entscheidungen liegt in diesen Beschlüssen zugleich die Ertheilung der General- und Spezialvollmacht an den Verwaltungsräth, diese Beschlüsse zu vollziehen oder vollziehen zu
so wie den Betriebs -Direktor oder außero:
lassen.
Artikel fünf und dreißig.
Ueber die von dem Verwaltungsrath gefa tololle aufgenommen und diese von den an
zeichnet.
Artikel sechs und dreißig.
Alle Ausfertigungen geschehen unter de
. Verwaltungsrath der Düsse
ßten wesenden Mitgliedern unter—
und diesen die erforder⸗
Beschlüsse werden Pro⸗
r Firma: ldorfer Spinnerei und
Weberei? Actien-Gesellschaft“ und werden von dem Präsidenten oder Vice-Präsidenten oder von zwei
Mitgliedern des Verwaltungsraths unterschrieben.
Arlikel sieben und dreißig. Der Verwaltungsrath wird nicht besoldet; er
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satze für die durch seine Functionen veranlaßten waltung eine Tantieme von fünf Prozent vom lung dieser Tantieme stellt der Verwaltungsrat
bezieht außer dem Er—
Auslagen für seine Mühe⸗ Reingewinn, die Verthei⸗ h unter seine Mitglieder fest.
6 Vom Betriebs-Direktor. Artikel acht und dreißig.
Direktor angestellt, welcher nicht Mitglied des Ver
bleiben kann. Die Besoldung des Betriebs ⸗
einem Antheil vom Reingewinne bestehen.
Dire
Artikel neun und dreißig.
In Krankheits- und sonstigen Verhinderungsfällen des Betriebs ⸗Di⸗ rektors übernimmt und vollzieht ein vom Verwallungsrath aus seiner Mitte dazu bestimmtes Mitglied oder ein vom Verwaltungsraih ernannter Ange—
stellter provisorisch dessen Dienst.
Attikel vierzig.
Zur speziellen Führung, wie für den unmittelbaren Betrieb der Ge⸗
schäfte nach den Beschlüssen des Verwaltungsraths wird ein Betriebs⸗ waltungsraths sein resp.
fors kann zum Theil in
Der Betriebs ⸗Direktor unterzeichnet die Korrespondenz, so wie alle Zahlungs-⸗Anweisungen auf den Kassirer, und alle Quitiungen. Er accey—⸗
rt, unterschreibt, endossirt alle Wechsel ur
8 Anweisungen, er zeichnet für
alle laufenden Geschäfte, welche als Ausführung der bereits getroffenen
Einrichtungen oder gefaßten Beschlüsse oder
abgeschlossenen Verträge zu
betrachten sind, es müssen indeß alle Unterschriften des Beiriebs⸗Direktors von einem der Mitglieder des Verwaltungsraths oder in Verhinderungs⸗ fällen von einem zweiten Beamten den Gesellschaft, den der Verwaltungs⸗ rath delegirt, konkrasignirt werden. Der Beirleb s-⸗Direktor ist verpflichtet,
bei' allen gerichtlichen Verhandlungen, wobei die P
artei durch einen Bevoll⸗
mächtigten sich vertreten lassen kann, die Rechte der Gesellschaft wahrzunehmen.
Seine Legitimation bildet die von dem Verwaltungsrat
he zu ertheilende Vollmacht
oder Bestallung. Der Betriebs-Direltor einennt und entsetzt alle Beam⸗ d Enltlassung nicht dem Ver⸗
ten ver Gesellschaft, deren. Ernengung un l waltungsrathe vorbehalten ist. Er hat das Recht, diejenigen Angestellten, deren Entlaffung ihm nicht zusteht, zu suspendiren, und darüber sowohl, wie über die Entlassung derfelben die Entscheidung des Verwaltungsrathes
herbeizuführen, mit Ausnahme jedoch des ersten technischen Beamten der
Hesellschaf
dessen Verhälmisse und Bezieh von Verwaltungsrathe geordnet und festgestellt
Artikel ein und vierzig.
Der mit dem Betriebs-Direktor abzuschließende Vertrag soll dem Ver⸗ waltungsrathe ausdrücklich das Recht vorbehalten, jederzeit den Betriebs⸗ Direktor mittelst eines von dem Verwaltungsrathe gefaßten Beschlusses
*
stimmen. Eine solchergestalt aus gesprochene Entlassung de
or F ö emf ertrags mä ors hat zur Folge, daß alle demfelben vertragsing Ansp 1 eil am Reingewinne, Entschädigun⸗
an die Gesellschaft auf Besoldung, Anth
zunehmen.
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so umfassenden
Der Hetriebs⸗ Direk
Titel Vier Bilanz, Dividende und Reserve⸗
ungen durch spꝛziell Verträge werden.
sigkeit, oder aus anderen triftigen
so müssen Entlassung z Betriebs · Direk⸗ big gewährten Ansprüche
ö.
vom Tage der Entlassung ab, . * . 1 R 4 ö . von selbst erlöschen. Auch diese Bestimmung ist in den Vertrag mit auf⸗
Artikel zwei und vierzig.
Artikel drei und vierzig, . ö tor muß mindestens fünfzehn Actien der Gesell⸗
Artikel vier und vierzig.
Mit dem Jahresschlusse veranlaßt der
Betrie
Alle Vierteljahte erstattet der Betriebs-Dircktor dem Verwaltungstath Geschäftsbetrieb, Abrechnungs- und Geschäftsbericht an die Actonaite ab, Slandpunst des ganzen Uater nehmens in seinen Leistun gen und Erfolgen genau
so wie alle Jahre einen
s generelle Amts ⸗ Cau⸗
weder veräußert noch über⸗
Fonds. bs⸗Direklor die vollstän ·
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