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Gemeinschaft mit der Königlichen Regierung zu Liegnitz über die sädtische Polizeibehörde, und zwar unter der Verwarnung, daß im Falle .
produkten erkannten Strafen gemäß §. 14 des Gesetzes vom 2. Juni nicht genügend entschuldigten Ausbleibens nach dem Antrage des Wald— feresse der öffentlichen Verwaltung werden dieselben durch das Gericht
1852 Regulative erlassen, in welchen hinsichtlich der von den Ver— w, n, h , ,,,. die zwangsweise Ssstitnng zur Arbeit durch Kreis Landrathe k .. . ; 263 9 * ; der V er Gefängnißstrafe stattfi . Die ser h die Berurtheilter Wegebauten her, 117 ; der Sätze, na velchen die zit Ilęistende Toörst-S ͤ
urtheilten zu leistenden Arbeiten und der dafür festzusetzenden Tage⸗ ö. . ,,,, . J 23m . ge f . Wegebauten, Grabens, User⸗ und an— et Sätze, nach welchen die zu leistende Forst⸗Strafarbeit pro Tag n h. . . R. . . * . . ud ges then Be 2 une aben dam egu tragten Behörden eren bffentltchen * 0 el entweder unmittelbar,
werke die nachstehenden Bestimmungen enthalten sind. Da von der den Waldeigenlhümer oder seine Försibeamten in Kenntuiß zu' setzen. Sind zendihigten Ortspolizei⸗Behörden des Kreises verwen
Sträflinge ohne genügenge Entschuldigung ausgeblieben, so hat der Wald— 6s finden in dieser Beziehung die Bestimmungen umer Rr. 5, s bis
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Nach weisung
Anwendung derselben in den übrigen Departements ein günstiger Erfolg zu erwarten ist, so wird den Königlichen Obergexichten eigenthumer, beziehangsweise der Königliche Obersorster, sogleich den weiteren P I Anwendung. Die Bescheinigung über die theilweise oder gänzliche empfohlen, nach vorgängiger Communication mit den betreffenden Antrag nach dem Obigen bel dem Gericht anzubringen. Pollstteckuͤng der Strafarbeit (42, 13) geschieht durch eine . , . . Königlichen Regierungen hnliche Anordnungen zu treffen und die Perwelgern ein zr augen eise iin e ä ing die Abeft, gon ist er zu ichtigung des Gerichtes Lon Sciten des Landzaths, hit n t nen n, ,,,, gedachten Behörden zu ersuchen, wegen zweckmäßiger Ausführung entlassen und gegen ihn sodann die Gefängnikstrase zu vollstrecke dem Ermessen des Landraths bleibt es freizestellt, im Falle des un- Vespér abgerechnet,“ wobei 4 Stunden zum Frühstück, Mittag und zur der Bestimmungen unter 14 und 15 die Landrathsämter mit näherer 6) Der Waldeigenthümer kann Len Sträfling entweder bei ungemesse— 9 , . 3 Anweisung zu versehen. J ö noer Forstatbeit beschäftigen os er ihm gewisse z agewerke auferlegen, ; JJ tꝗ Tg für die längeren Tage des Sommers und für die kürzeren des Gleichzeitig werden die Gerichtsbehörden darauf aufmer fsam / . Im eisteren Falle muß der Straälling während der nach der Gewohn— =. ö. . . 4 ö . Wochen n ch der Ueberw isi na der . 36. . 1 . Bestin mungen erfolgen sollen, so i bei Berech⸗ gemacht, daß die Abführung der von den Gerichten beige Rr jedes Hits ur Lghnartriter hergebrachten Sinndenzahl mit G J 6 te /,, Erie benen oder ein gezogenen Geldstrafen und Holzersatzgelder ns der ortsüblichen Nuhrstanten, und in Ersrangelung einc unsteinigen , 7 . — Gewohnheit von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang albeiten, Kennimß l 61 tfaängnißhaft zur Vol
zenn dieselben an die Eigenthümer von Privat- un ü. . . 9 . auch dann, wenn dieselben ar ö Eigenthümer von Priva— und zum Fruhstück, zum Mittagesstn und zur Vesper jceesmal eine Nuhestunde —
S 38 6 82 36 365rT ce 1 ) . 76 S ö 4 283 f 9] 22 2 üer? C291 22 ? 24 Gemeindeforsten gun gn Caren sind, zu . . . ge genießt. Im Winter fällt die Ruhestunde zu: Vesper fort. schehen muß, und daß Seitens den letzteren hie enge enen, . lücklezung ves Weges vom Wohnort des Siräftisgs bis zum träge an die zum En pfange Berechtigten nach S. 42 des Gesetzes gewöhnlich erforderliche Zeit wird in die Aibeitszeit eingerechnet. 9 ꝛ — ö 2
651 127 . . J . . 23. ; . . vom 2. Juni 1852 in vierteljährliche lbschnitten zu zahlen iind. Wird dern Sträflinge ein gewisses Tag werk angewiesen, se Zur Vereinfachung des
3 Verfahrens ist jedoch die Einrichtung zu von ihm zu vertichtende Forstarbeit nach ken i; der AuiZargé aufg führten treffen, daß nach Beendigung des Jo stgerichtstages die Uebersicht aßen dergestali, daß der Sträfling, wenn er früher der rechtskräftig erkannten Geldbußen den Waldeigenthümern ; ö ommt, ftüher zu entlassen mitgetheilt und die exekutivische Beitreibung der Reste erst ver⸗ anlaͤßt wird, wenn von den Waldeigenthümern innerhalb einer Frist von 14 Tagen angezeigt worden ist, welche Kontravenienten in⸗ . . . / zwischen die Strafen und Ersatzgelder an sie unmittelbar gezahlt J . den Siräfling satt haben, und welche dagegen damit im Rüchstande geblieben sind. J ö zu
Bei den Salarien-Kassen sind unter geeigneten Verhältnissen , , . , . für einzelne Waldeigenthümer General-Kontos anzulegen, guf welche gen , , e ch, e n ,,, . die Soll- und Ist⸗Einnghmen an Strafen und, Holzersatzgeldern oder, wenn ee an tintt beslimmnien Gewohnheit dallber erman gelt, bie ihn einzutragen sind. Am Jahresschlusse sind demnächst die verhliebe⸗- aufgetragenen Arbeitzn während der unter Rr. 6 bestimmten Zeitfristen zu nen Reste der besseren Uebersicht wegen speziell vorzutragen. leisten. .
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6 . n . . Berl 3 ö 180* . ; 6 K 6, , r , , 9 . 1 * Berlin, den 23. Januar 1854. s) Die zu den Forst- und land æirthschaftlichen Arbeiten erforderlich
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An d uatniß gebe B fi det sich de sämmtliche Gerichtsbehörden. ling nicht im Besitze dex nöthigen Gerälbschaften, so müssen ihn
derselben zu bestimmen.
Sträf ditselben von dem Waldeigenhümer geliefert werden.
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Bestimmungen über vie bei Diebstählen an Holz und anderen. 8) Während der Arbeitszeit steht de.; Stcäsling, i inen Subordĩng— n . . tions-Verhähinisse zu den königlichen Forstbeamien, beziehungsweise zu den n 1 3 9 32 V P 9 9 211 1eisten de * 6. ö ö 1 . ö ; z ö ö 5 3 Walvpro dukten von den Verurtheilten zu leistenden Forstwirthschasts- oder sonstign Beamten des
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77 *. 82 * rech nSgIeM 1 3171 heanfsich ti J 3198 12 7 x 1ngronitt Arbeiten. durch welchen die Atbeit beanssic ligt wird, und hat deren A iordnunge ,,, 1 fta File *Snyh ( itt nn 1 9014 93 J unbedingt Folge zu leisten. Tie Arbeit muß von ihm selbst
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4) Rach 58. 12 des Gesetzes vom 2. Juni 1852 soll au die Stelle seiner Angehörigen ober eins Anderen vertichtet werden.
einer Geldbuße, welche wegen Unvermögens des Verurtheilten und des 10) Für ihre Beköstigung während der Strafarbeit haber etwa für haftbar Erklärten nicht beigettieben werden kann, oder 165 in!
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y, . w zen werden kann, oder eines linge selbst zu sorgen. Sind sie daz nach der Bescheinigung der
ö. der Geldbuße, welcher sich nicht beitreiben laß, Gesängniß strase meindebehoörde nicht im Stande, so werden ibnen, jedoch nur, nachdem ie
teten. die Arbeit fleißig begonnen vakrn dem Waldeigenlhumer gach dessen Stat! der Gefängnistrafe kann nach S. 13 des Gesttzes wärend Wahl zwei Pfund Brot i er Geldwert, des letzte en nach dem jedes
der für die selbe bestimmten Dauer der Verxuriheilte, auch ohne aß eine maligen Marktpreise der nächsten Marttstadt verabfolgt.
Ein schließang in einer Gefängniß-Anstalt ersolgt, zu Arbeiten, welche seinen .
Fähigkeiten und Verhälmissen angemessen sind, angehalten werden, , ,. ö gn n n n g n, nn, .
Vemgemaß ist vo Allem darauf zu halten, daß bej der extfutivischen dem Waldeigenthümer gehorige Gegentardt mut hn illig beschadig,
Einziehung der prinzipaliter eisannten Gelvbußen mit Sorgfalt und ungemessener Arbei schlecht und nachlassig arbeiten, ober lich ung bat
Strenge verfahren werde. betragen und den Andr dnungen lo lonen ke
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iflinge die ihnen gelieferten Geräthschasten ot
Eist, nachdem die Nichteinziehbarkeit der Geldstrafen durch fruchtlose Awa verwititen n,, , Ahndung im ge eine Wurzeln
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Vollstreckung der Execution gegen die Verurtheilten und die eiwa sur hafi— suchungs verfahren) nach stattgesundener suüm m drrscz ci Sc citer nisses? . 1
bar Eillärten festgestellt worden ist, findet die Freihensestrafe Anwendung. ö bei . n ) ö en . ; —⸗ ö. . . ; . Er: guiion 1e enden Gerichts . deisenigen wisziplinnstiafen 16 2) Zur Einschließung in einer Gefangenanstalt behufs Vollstreckung werden, welche im §. 27 der Hefängniß Jastruüctien ven 24. Ol. ober 185:
sehr ver⸗
wachsen.
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der eventuell eintretenden Gefängnißstrase sol erst daun geschrinen werten, (Zust. Mini. Bl. zou 1838 S. 277) far Cern m beg tenn ver Gefangenen wenn die Verurtheilten während der sür dieselbe bestimmten Dauer . zu Arbeiten außerhalb des Gefäungnisses, welche ihren Fähigtriten und bleil unbe ige witer— Verhälinissen aagemessen sind, nach den folgenden nähern Bestimmungen Sn ei enst. end bie Volsterckung nicht verwendet werden können. don ie, cht abgebußten Then 3) Ist ein Antrag des Waldeigenthümers — daß der Verurtheilte zu ; vorgesace nen llugetüriscz keit geeigneten, zu seinem Vortheilc gereichenden Arbeiten angehalten werde — bei dem Gericht zu beantragen. nichi. angebracht worden, so veranlaßt das Gericht dir Verwendung des 12) Inneihalb sechs Monaten nach der Uebereiszug des Sträflings Sträflings zu Arbeiten im Interesse der öffentlichen Verwannng. muß die eisolgtt Vollstieckung der Strafarbeit oder die Eitiärung des W it 4) Bei Vollstreckͤng der Strafarbeit wird ein Arbeitstag einer Ge⸗ eigenthumers, daß er dieseibe ausgegeben habe, dem Gericht nachg-wiesen sängnißstrafe von 24 Ssunden gleich geachtet. Ist die Sträfacben nur weiden. 4 Jö 1j zum Theil geleisei wonden, so trilt fur den noch übrigen Theil der eriannten Der Nachweis geschieht bei Kanigkichen Forsten durch eine aniilichĩ Fieiheitsstrafe die Gefängnißhaft ein. Bescheinigung des betsbistei s, cem 1 und der
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privalsoisten durch ein auf Gir Ausroden ut Das ) S nnn im 2 ss⸗ JJ des Waldtizenthümers oder seines Beümtin auszusteltened oder verkrüppelter Holzpflanzen . 9 räumt und 5) Soll ver Sträfling im Interesse des Waldrigenthümers 31 Ar Attest der Sitspolizeihehörde. ö , bezeichneten
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beiten verwendet werde bird selbe zu diesem Zwecte? Seinen 86 ö 4
des Gerichts bei Königlichen Forsten dem brtreffenden Föntglichen Sber- den ist, rer daß det Waldeigenttüner bie Beiwendang de Sträsling zu sötster, bti Privatforsten der bftreffenden Orispolizei-Behötbe mit der n. a , JJ nn mn, 3 Aufforcerung überwiesen, binn n ech s Mongtn uber die ersorigte Voll⸗ . , geb: ad ehr benbßchtig o wi Dit esang zu Iv. We w ströckung der Strafarbeit, oder daß von derselben wieder abstrahirt . 6 ,, . . ö ; . ; worden ist, dem Gericht eine amtliche Bescheinigung einzusenden (Nr. 12). 13) Hat nur eine theilweise Vollziehung der Strasatbei statigefünd Schlechte Stellen mit Strauch zu belegen, . Die Uerweisung geschieht in Ansehung derselben Königlichen Ober⸗ oder in bei teren Leistung eine d unte Mir: 141 er vähnt n Eontrav oder Erde zu bewerfen und zu planiren laufende försterei, so wie bei mehreren, derselben Polizeibehorde untergebenen Sträf⸗ d . . ; ͤ then. lingen, durch eine zusammengefaßte Verfugung. im eisteren Falle die Gäsäug'ßhas— . Bie Hestellung ber Siräfliize zu den Arbeiten mit den ihnen näher tannten Säase, im ön inn Falle
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zu bezeichnenden Geräthschaften erfolgt durch das Dorf gencht oter die die unter Ri. 11 bezeichnete Conttar
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bei gewöhnlicher von 2 Ruthen.
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