1854 / 40 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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thümer für die gestattete Benutzung der letzteren ohne weitere eigene Mühewaltung zu heziehen hat. Dasjenige Einkommen, welches aus der Bewirthschaftung sich außerdem für den Pächter ergiebt, ist nach den Vorschriften in §8. 30 des Gesetzes vom 1. Mai 1851 zu berechnen.

2) Bei Berechnung des Einkommens aus nicht verpachteten Besitzungen soll der in Durchschnitt der drei letzten Jahre durch die eigene Bewirthschaftung erzielte Reinertrag zum Grunde gelegt werben. Dieser Reinertrag umfaßt das Einkommen, welches bei verpachteten Besitzungen einerseits der Eigenthümer, andererseits der Pächter bezieht; der Eigenthümer, welcher selbst seine Grundstücke bewirthschaftet, hat gleichsam in doppelter Eigenschaft ein Einkommen zu beziehen, indem er denjenigen Theil des Reinertrages, welchen er ohne weitere eigene Mühwaltung durch die Verpachtung der Be⸗ sitzung hätte erlangen können, seinem Eigenthumsrechte verdankt, und in dem übrigen Theile des Reinertrages den Ersatz für die von ihm selbst und von seinen Angehörigen auf die Bewirthschaf— tung der Besitzung verwandte Industrie und Mühewaltung erhält. In welchem Verhältnisse die eine und die andere Art des von dem selbstbewirthschaftenden Eigenthümer bezogenen Einkommens zu ein— ander stehen, muß je nach der Bewirthschaftungsweise je nach— dem, wie gewöhnlich bei großen Gütern, der Eigenthümer mit der Oberaufsicht über die Wirthschaftsführung sich begnügt, oder, wie bei kleinen Ackergütern, an den Wirthschaftsarbeiten sich selbst be— theiligt und daran auch seine Angehörigen Antheil nehmen läßt sich sehr verschieden gestalten, eben so wie auch bei verpachteten Be— sitzungen zwischen der Höhe der von dem Eigenthümer bezogenen Pachtrente und des von den Pächtern erzielten Erwerbsgewinnes ein festes unveränderliches Verhältniß nicht bestehen kann.

Behufs der Einschätzung zur klassifizirten Einkommensteuer ist es nun keineswegs erforderlich, den durch die eigene Bewirthschaf— tung von nicht verpachteten Grundstücken erzielten Reinertrag in jene beiden Bestandtheile zu zerlegen. Dagegen darf niemals uͤber— sehen werden, daß die Berechnung dieses Reinertrages ganz nach denselben Grundsätzen erfolgen muß, nach welchen einerseits die Pachtrente der Eigenthümer und andererseits der Industriegewinn der Pächter festzustellen ist. Hieraus folgt u. A., daß zu dem durch

die eigene Bewirthschaftung erzielten Reinertrage auch der volle!

Geldwerth der Naturalnutzungen zu rechnen ist, welche der Steuer— pflichtige zur Bestreitung seines Haushalts und des Unterhaltes seiner Angehörigen verwandt hat, wohin auch die Beköstigung des zur persönlichen Bedienung gehaltenen Gesindes, die Verwendungen für Luxuspferde u. s. w. gehören; daß eben so wenig die zu die⸗ sem Zwecke gemachten Geldausgaben, z. B. die Löhnung solchen Gesindes, als Wirthschaftsausgaben behandelt und von dem erziel— ten Rohertrage in Abzug gebracht werden dürfen; daß ferner Ber— wendungen, welche zur Melioration der Besitzung stattfinden, auch wenn dieselben aus dem Ertrage der letzteren entnommen werden, von dem steuerbaren Jahres⸗Einkommen nicht in Abzug gebracht werden dürfen, da sie vielmehr Kapital-Anlagen darstellen, deren Nicht⸗ berücksichtigung in §. 30 des Gesetzes vom 1. Mai 1851 spezlell angeordnet ist.

In Gegenden, wo Pachtungen häufig vorkommen, wird die Kenntniß der für verpachtete Besitzungen gezahlten Pachtbeträge und des von den Pächtern solcher Güter in der Regel bezogenen Industrie⸗Gewinnes einen wichtigen Anhalt gewähren, um für nicht verpachtete Besitzungen den seitens der Eigenthümer durch die eigene Bewirthschaftung erzielten Ertrag bemessen zu können.

. 3) Für nicht vermiethete, sondern von dem Eigenthümer selbst bewohnte oder sonst benutzte Gebäude soll das Einkommen nach den ortsüblichen Miethspreisen berechnet werden. Wenn ein Grund— besitzer, der seine Besitzungen gegen einen festen Geldbetrag ver— pachtet hat, „sich eine mehr oder weniger theuere Wohnung miethet, so kann darüber ein Zweifel nicht aufkommen, daß die Wohnungs- miethe zwar aus dem Jahres- Einkommen zu bestreiten, nicht aber von letzterem in Abzug zu bringen ist. Wenn dagegen der seine Besitzungen selbst bewirthschaftende Grundbesitzer dein nicht ver⸗ miethetes Haus bewohnt, so ist wohl bezweifelt worden, ob für die Bewohnung des eigenen Hauses, da letzteres eine Geld— Einnahme nicht gewährt, vielmehr noch Ausgaben zur Bestreitung der, von Zeit zu Zeit nöthig werdenden Reparaturen erfordert, ein . oder, weniger ansehnlicher Einkommensbetrag in Ansatz zu ö rn sei. Ein solcher Zweifel findet in der Bestimmung dis . keine Begründung, dort ist vielmehr allgemein voörge— h. e, Gee für die von dem Eigenthümer selbst bewohnten . ebäude das Einkommen nach den ortsüblichen Miethspreisen zu emessen sei, indem die, Ersparniß, welche durch das Bewohnen eines eigenen Hauses erzielt wird, der Einnahme gleichgestellt wird, welche durch das Vermiethen des letzteren erlangt werden könnte. 4) „Von vem steuerbaren Einkommen aus Grundvermögen dürfen die auf, dem Grundbesitz ruhenden Lasten und Steuern, In— gleichen die Zinsen für hypothekarisch eingetragene und andere Schulden in Abzug gebracht werden. Es ö bereits mittelst der Cirkular⸗Verfügung vom 20. Oktober 18652 darauf aufmerksam ge⸗ macht worden, daß die Verzinsung der Schulden eben sowohl bei

dem Einkommen aus Kapitalvermögen, aus Handels- und Ge— werbebetrieb u. s. w., als bei dem Einkommen aus Grundvermögen in Abzug gebracht werden kann. In Betreff derartiger Abzüge sst jedoch zuweilen unbeachtet geblieben, daß das Gesetz nur gestatter die Zin sen für Schulden in Abzug zu bringen, daß also' diejeni—= gen Beträge, die etwa neben den Zinsen zur Tilgung ' der Schulden entweder freiwillig oder in Folge einer rechtlichen Ver— pflichtung gezahlt werden, von dem zu versteuernden Einkommens betrage nicht abgerechnet werden dürfen. Wenn die gezahlten Beträge theils zur Verzinsung, theils zur Tilgung von Schuld- forderungen bestimmt sind wie z. B. bei der Verzinsung und Amortisation von Pfandbriefen, bei Gehaltsabzügen so' muß der zur Tilgung bestimmte Antheil ausgesondert und darf von dem steuerbaren Betrage des Jahreseinkommens nicht mit in Abzug ge— bracht werden. .

Die auf dem Grundbesitz ruhenden Lasten und Steuern treffen ausschließlich das Einkommen aus Grundvermögen. Unter den Lasten können nur dingliche, dem Grundbesltz dauernd obliegende Verpflichtungen verstanden werden, also weder Leistungen, die ohne rechtliche Verpflichtung freiwillig ge— währt werden, noch Verpflichtungen, die nur vorkber— gehend übernommen oder auferlegt werden. Unter den Steuern sind lediglich die von dem Grundbesitz für Rechnung der Staatskasse erhobenen Staatssteuern zu verstehen. Die zur Be— streiting von Kommunal-, Kreis- oder Provinzial-Bedürfnissen er— hobenen Abgaben, mögen diese von dem Einkommen überhaupt oder speziell von dem Ertrage des Grund und Bodens erhoben oder als Zuschläge zu den Staatssteuern ausgeschrieben werden, müssen bei Berechnung des der Einkommensteuer unterliegenden Einkom— mens völlig außer Betracht bleiben. .

Berlin, den 29. November 1853.

Der Finanz-⸗Minister.

An sämmtliche Vorsitzenden der Bezirks-Kommissionen.

Cirkular-Verfügung vom 30. November 1853 betreffend die Prüfung der von Steuerpflichtigen über ihre Einkommens-Verhältnisse ertheilten Auskunft.

Das Gesetz vom 1. Mai 1851 wegen Einführung der klassi— fizirten Einkommensteuer enthält keine Bestimmung über die eigene Declaration ihrer Einkommens -Verhältnisse seitens der Steuer— pflichtigen. Da jeder Zwang in dieser Hinsicht ausgeschlossen blei⸗ ben sollte, so ist es einerseits den Steuerpflichtigen in jedem Stadium der Veranlagung gestattet, freiwillig über ihre Einkommens-Ver— hältnisse Auskunft zu ertheilen, und andererseits lediglich dem ver— ständigen Ermessen der Kommisstonen überlassen, inwieweit solchen Angaben, mögen diese von dem Steuerpflichtigen selbst oder durch Vermittelung von Vertrauensmännern gemacht werden, Glauben beizumessen sei. So wenig der Steuerpflichtige wider seinen Willen genöthigt werden kann, detaillirte Angaben über seine Einkommens— Verhältnisse zu machen, eben so wenig ist die Kommission ver— pflichtet, die ihrer Ueberzeugung nach unrichtigen oder unvollstän— digen Angaben bei der Einschätzung zum Grunde zu legen.

Den Vorsitzenden der Einschätzungs- Kommissionen ist unter Nr. 8 der Instruction vom 8. Mai 1851 empfohlen worden, auf die von einem Steuerpflichtigen freiwillig ertheilte Auskunft beson— dere Rücksicht zu nehmen, sofern erhebliche Zweifel wider die Rich— tigkeit der Angaben nicht obwalten. Solche Zweifel können häufig durch die Besorgniß hervorgerufen werden, daß der Steuerpflichtige oder dessen Vertrauensmänner das Einkommen absichtlich und wif— sentlich zu niedrig angeben möchten; sie können aber auch da, wo eine solche Absicht in keiner Weise vorausgesetzt werden kann, noch in der Hinsicht hestehen, ob das der Steuer unterliegende Einkommen des Steuerpflichtigen selbst und der zu seinem Haushalte gehörigen Familienglieder vollständig ermittelt und ob dessen Betrag vor— schriftsmäßig berechnet sei. Was insbesondere die Berechnung des steuerpflichtigen Einkommens betrifft, so hat die Erfahrung gelehrt, daß dabei die Steuerpflichtigen sehr häufig von irrigen Auffassun— gen ausgehen und namentlich Ausgaben, die aus dem Jahres-Ein— kommen zu bestreiten sind, von letzterem vorweg in Abzug bringen.

Wenn der Steuerpflichtige den Anspruch erhebt, daß auf die von ihm oder von seinen Vertrauensmännern über seine Einkom— mensverhältnisse ertheilte Auskunft besondere Rücksicht genommen werde, so ist vor Allem erforderlich, daß die aus den verschiedenen Quellen bezogenen Einkommensbeträge vollständig angegeben und daß die Unterlagen der Einkommensberechnung mitgetheilt werden, damit die Kommissionen und deren Vorsitzenden beurtheilen können, ob die gesetzlichen Vorschriften überall richtig angewandt seien. Den Vorsitzenden der Einschaͤtzungs-Kommissionen liegt vorzüglich ob,

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die desfallsigen Angaben, bevor sie den Kommissionen zur Entschei⸗ ö vorgekegt werden, sorgfältig zu prüfen und von den Steuer— tigen oder deren Vertrauen smännenn die etwa noch er— rer ichen Erläuterungen zu begehren. Werden letztere . der in nicht genügender Weise ertheilt, so können zwar die . pflichtigen oder deren Vertrauensmänner wider ihren Hillen nich ugehalten werden, die nothwendig erachtete weitere Auskunft zu ertheilen, auf die, unvollständigen oder unrichtigen 4 ist dann aber nur insoweit Rücksicht zu nehmen, daß dieselben wie sede andere über das Einkommen der Steuexypflichtigen eingezogene Nachricht je nach dem Grade ihrer Zu verlassig leit als ein mehr oder weniger brauchbares Material benutzt werden, um das steuer⸗ pflichtige Einkommen möglichst richtig zu ermitteln. J Ew. ꝛc. wollen darauf hinwirken y daß im dortigen Verwal- tungsbezirke überall nach den vorbezeichneten Gesichtspunkten ver— ahren werde. ö ö HBerhin, den 30. November 1853.

Der Finanz-Minister.

An

sämmtliche Vorsitzenden der Bezirks⸗Kommissionen.

Bei der heute angefangenen Ziehung der 2ten Flasse 10 ler Königlicher Klassen-Lotterie fielen 2 Gewinne zu 1000 Rthlr. auf Nr. Zz, 866. und 54,615. 1 Gewinn von 1000 Athh, siel auf 5 . 4 37 30 1 Ge binn von 500 Rthlr. auf Nr. 40, 534., 1 Ge⸗ Re, , n nn n, ,n, 160 Rthlr winn von 200 Rthlr. auf Nr. 3027., und 3 Gewinne zu 100 Rthlr. fielen auf Nr. 69, 089. 83,454. und 88, 162. Berlin, den 14. Februar 1864.

Königliche General⸗Lotterie⸗Direction.

Se. Erlaucht der Graf Heinrich .

Angekommen: chönburg-Glauchau, von Gusow.

Sch

Abgereist: Se. Excellenz der General-Lieutenant, General- lb Aélhhaicttät des Königs und Gouverneur der Bundes— Abfalant.. wicsttt bi,, , n, Tn nh mn

ung Luxemburg, von Wedel!l, nach Luxemburg.

ĩ Se Maiestät der König haben Aller—

Berlin, 14. Februar. Se. Majestät der König haben A .

idigf Pem Kreisgerichtsrath Herrmann Voigt zu anädigst geruht: Dem Kreisgerichtsrath mann Voi nn, ,, z s von Sr. Majestät dem Märrdl' die Erlaubniß zur Tragung des von Sr. Mazestät Thorn, die Erlaubniß zur Tragung des You S n, ger Kaiser von Rußland ihm verliehenen St. Stanislaus-Ordens« Klasse zu ertheilen.

EGmttliches. Berlin, den 14. Februar.

Die Berathungen über die Entwürfe zu den Konkurs⸗ ö EG. mittheilt, am 13. d. M. von den

gesetzen sind, wie die „Pr. C.“ mittheilt, am 15. ö . Herren Ministern v. d. Heydt und Simons im Lokal des . Ministeriums eröffnet worden. Von den , Sachverständige e vesend: I) der Kaufmann Kart X Sachverständigen waren anweser 1 Kaufn , , aus . 2) der Stadtverordneten⸗Vorstehern und ,, zur Ersten Kammer Ernst Wegener aus Stettin, ö ö 98 . mann C. F. Heimann aus Köln, 4) der Kommerzien⸗Ra ; 8 . aus Königsberg, 5) der Präsident a. D. hansenmgnn aus . und 6) der Kaufmann und Vorsitzende der Handelskammer ). Molinari aus Breslau. ö Bank 7) der Justitigrius derselben, Oker zugezogen worden. Von den praltischen Sunil an, Mer Stadtgerichts Direktor Voigt aus Berlin, 2 Kreisgerichts Rath am Ende aus Danzig, Sachs aus Berlin, walt Justig ath Gen! 5 und 5) der Rechtsanwalt Dürre aus . größere Anzahl von Sachverständigen (zwer derselben sind bis nicht erschienen) ist nicht eingeladen worden, w der Verhandlungen dadurch zu sehr zu erse sind die Gesetz⸗ Entwürfe allen kausmcnni . Handelskammern, ö K

* ö 7 . 8. 2 * ö t 8 größeren Stadt- und Kreisgericht zur hn egutachtu⸗ a nnn worden. Als Kommissarien der Ministerien fungiren he

er gegenwär die G 1 ö. ge von Seiten des Ministeriums für Handel, ,, , öffentliche Arbeiten, und der Geheime Ober⸗Justizrath Bischo

) in erhöhtem Interesse sein, den gegenwärtigen Stand der Heeres⸗

3 ; 5 . Außerdem waren Namens der preußischen Geh. Ober-Finanzrath Witt, waren zugegen: der Stadt⸗ und 3) der Stadtgerichts⸗Rath 4) der Rechtsanwalt Justizrath Geppert ö. jetzt Dberhanuses am 10. Februar legte

schweren fürchtete. Jedoch

ione d schen Corporationen und ͤ 5 1d mehreren der in Betreff des 3

tigen Berathung die Geheimen Regierungsräthe Höne

1 . 3

dem Geheimen Justizrath Dr. Heimsoeth von Seiten des Just iz⸗ Ministertums. Zum Protokollführer ist der Kreisrichter Schröder aus Naumburg bestimmt. Die zur Berathung kommenden Gesetz⸗ Entwürfe betreffen: 1) die Vorrechte im Konkurse, 2) das Verfahren im kaufmännifchen Konkurse, 3) die Befugniß der Gläubiger zur Anfechtung der Rechtshandlungen zahlungsunfähiger Schuldner, H die Einführung der Könkursgesetze in den Landestheilen, in welchen das Allg. Landrecht und die Allg. Gerichtsordnung Gesetzeskraft haben. In der heutigen Sitzung richteten die Herren Minister v. d. Heydt und Simons Anreden an die Versammlung und sprachen die Hoff⸗ nung und Erwartung aus, daß die eingeleiteten Berathungen dazu beitragen möchten, einen so wichtigen Theil der Gesetzgebung auf eine den Interessen des Landes und der Rechtspflege entsprechende Weise zu fördern. Die spezielle Leitung der Verhandlungen wurde

sodann dem Geheimen Ober-Justizrath Bi schoff übertragen und mit

einer allgemeinen Erörterung des Gegenstandes begonnen. 3

(Pr. C.) In den Städten Neusalz, Regierungs-Bezirk Liegnitz, Arendsee, Regierungs- Bezirk Magdeburg, Dahme, Regie⸗ rungs-Bezirk Potsdam, ist die S tädte⸗Ordnung vom 30. März 1853 vollständig eingeführt.

(Pr. C.) Der zum Abgeordneten für die Erste Kammer in der Sladt Brandenburg gewählte Stadtrath Petersen hat die Annahme des Mandats abgelehnt und ist deshalb ein neuer Wahl⸗ termin auf den 16ten dieses Monats anberaumt worden.

Nachdem der Gesetz- Entwurf, betreffend die Konflikte bei gerichtlichen Verfolgungen wegen, Amts- und Diensthandlungen, von beiden Kammern mit unwesentlichen Abänderungen angenommen worden ist, hat, wie die „Pr. C. vernimmt, das Königliche ,,, denselben zur Aller⸗

öchsten Vollziehung vorgelegt. . ; . k welche von der diesseitigen Regierung eingeleitet worden waren, um den neuerdings für den deutsch⸗ osterreichischen Telegraphen-Verein angenommenen Grund⸗ sätzen in Bezug auf die Wortzahl der Depeschen und auf den Nacht⸗ dienst auch die Zustimmung des belgischen Gouvernements zu ver⸗ schaffen, haben, nach Mittheilung der „Pr. C.“, das erwünschte Resultat ergeben. Vom 1. Mai d. J- ab wird auch in Belgien die Zahl von 25 Worten als Maximum für eine einfache Dehesche an⸗ genommen und die ö. übliche Tax-Erhöhung für Nacht-De⸗ zeschen aufgehoben werden.

ö ö. . den gegenwärtigen Verhältuissen dürfte es von

? . . macht des deut schen Bundes zu kennen. Die „Pi, C.“ ver⸗ f icht deshalb zur Kenntnißnahme Folgendes: Am 29. Ighuar dM J. legte die Militair⸗-Kommission der Bundes Ver⸗

sammlung das Ergebniß der Militair-Insperctionen der einzelnen c Der Soll-Stand des Haupt- und Resexve⸗ der Bundes -Matrikel ist 403,366 Köpfe,

Kontingente vor. Kontingents nach 2 5 . . Oesterreich (., II., III. Armee Corps] 126,429. Preußen (IV., V., VI. Armee Corps) 106,647. Baiern (VII. Armee⸗ Corps) 47, 47E; XVIII. Armee Corps (Württemherg, Baden, Hessen-Darmstadt) 40ů 209; 1x. Armee gor , . Kurhesfen, Nassau, Luxemburg, Limburg) Zl 38h R. At , n, (Hannover, Braunschweig, Oldenburg, a . Mecklenburg) 83 30) , rie Divisi 4, 140 36,5914; Reserve⸗Infanterie⸗Division 1,140. ö. Dir wirkliche Stand aber nach den Sten de tabe gen für 1853 ist 525,937 Mann, nämlich Oesterreich . , 170,509, Baiern 50, 236, VIII. Armee - Corps 17,557, 1 * . Corps 5,36, X. Armee Corps 49,918, Reserve-Infanterie⸗Viwt— sion 18, 186. l zt Stäh ö Darunter sind: höhere Stäbe 3371; Fußvolt eg, g,. 28,621 Jäger und Schützen; Reiter i . 232 . pferden; Geschützwesen 40,279 n , , A i ö . 5745 st reitende: 1* : nische Truppen 5745 Mann. Dazu Nichtst ren . ( 16,833 Mann vom Fuhrwesen. Der nn, zählt 250 Geschütze, davon 122 Kanonen, 31 Haubitzen und ?

Mörser. . . ; ö ö. hi Brücken-Material sind 166 Brückenschs fe i , . und 195 Biragosche Equipagen für eine Gesammtflußbreite von 5059 Fuß vorhanden,. ,, M zheer . der rer ren Eintheilung umfaßt das , , 337 Bataillone, 409 Schwadronen, 14 Batter een 66 ! . 50 zh . h * ö ö 1643 6. 373 B 49 ei⸗ schwere und 703 Batterieen Fußartillerie mit 37 Batterieer tende mit 1122 Geschützen. ö

In der (bereits kurz erwä

3371; Fußvolk 404,502, davon

hnten) Sitzung des britischen der Minister der auswärtigen Angelegenheiten, Lord Clarendo'n, die auf die Unterbrechung der 3 s Grafen Fitz wil lig m die Tafel des Hauses. Eine Anfrage de ö , se des Grafen Orloff nach weckes der Sendung d f , mne,

k diplomätischen Beziehungen zu Rußland bezüglichen Aktenstücke auf

beantwortete darauf Lord Clarendon im Wesent

94 Pri s rus- , maßen: Er glaube nicht, daß Graf Orloff der Ueberbringer de 24. l.

sekts auf di Fermlttlungsvorschläge der sischen Contre⸗Projekts auf die letzten V goon n en österreicht⸗ ner Konferenz gewesen sei. Dasselbe sei , und

; schen Geschäfkskräger in St. Petersburg nach Wie