1854 / 40 p. 4 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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Leipzig, 13. Februar. Leipaig · Presdener 1765 G. S303 sch- ,,, z. S3ijchsisch- Schiesische 101, Br. / Berli - Anhalti che 106 Br. Ftäüringer 95. Br., 95 G. Anbali-Des saner land eobank.- Actien 138 Br. . FPankactjien 1053 Br., 105 G. Weimarische Bankactien

33 Br. Magdeburg - Leipzigen 262 Br.

Brauns ch weiger

g5 G. Wiener Fanknoten 800 B., 793 6.

294

Löbau - Zittauer

Musik von Soli.

I esLzar, 14. Februar, 12 Uhr 50 Minuten Nachnuttags. (Tel. Dep. d. Staats- Anzeitzerz) Oesterreichische Banknoten 8185 Br. proz. Oberschlesische Actien Litt. A. 1717 Br. Oberschiesische Xctien Litt. B. 148 Br. Oberschlesisch-Krakauer S5 Br.

Freiburger Actien 109 Br.

Neisse-Brieger 60 G.

Getreidepreise: Weizen, weisser, S8 9! Sgr., gelber 88 103 Sgr. Roggen 72-82 Sgr. Gerste 65 - 72 Sz. Ilafer 37 43 Sgr.

gegn, 14. Februar, 4 Uhr 56 Minaten Nachmittags. (Tel. D. Roggen 66 69, Frühjahr 68. Spiritus 113, Februar 115 bez..

d. Staats - Anzeigers) Weinen sest. Rüböl Februar 113, Frühjahr 12. Frühjahr 117 Br.

Frank fFerzt a. TI., Montag, 13. Februar, Rachunittags 2 Schluss Course: Nordbahn 413. 5pror. Me- Bankactien 1145. 3proz.

(Tel. Dep. 4d. C. B.) talliques 693. 4 proz. Metalliques 61.

werden.

ments -⸗Vorstellung):

7 ur

Spanier 363. pr.. Spanier 193. Kurhessische Loose 323. Wien

935. Hamburg 883. London 117.

Paris 933. Amsterdam 100. Lud wigsh. Bexbach 111. Hainz- Ludwigshafen 895.

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Seffentli cher

1214 Bekanntmachung.

Das fiskalische Etablissement Templin, in der Nähe von Potsdam reizend gelegen, bestehend aus einer kleinen Landwirthschaft nebst Gast⸗ und Schankverkehr soll im Wege des öffentlichen Meistgebots vom 14. April 1854 ab auf 6 Jahre, also bis zum 31. März 1860 verpachtet werden.

Zu diesem Zwecke ist ein Termin auf den 4. März d. J., Vormittags 11 Uhr, in dem Sitzungssaale der unterzeichneten Regie— rungs⸗ Abtheilung vor dem Departementsraihe, Regierungsrath von Schweufeldt anberaumt, was mit dem Bemerken zur öffentlichen Kenntniß ge— bracht wird, daß die Pacht- und Licitations—⸗ Bedingungen in der Domainen⸗Registratur zur Einsicht ausgelegt sind und in den Bureaustunden eingesehen werden können.

Potsdam, den 8. Februar 1854.

Königliche Regierung. Abtheilung für die Verwaltung der direkten Steuern, Domainen und Forsten.

[233 Bekanntmachung.

Die Industrie⸗Ausstellung in München pro 1854 betreffend.

Nachdem in Folge des Erlasses vom König— lichen Staats⸗Minister und Ober-Präsidenten der Provinz Brandenburg Herrn Flottwell Excellenz vom 28. Januar er. zur Annahme und Prüfung von Anmeldungen zur Betheiligung an der, in diesem Jahre zu München statt— findenden allgemeinen Ansstellung deutscher In⸗ dustrie- und Gewerbs⸗Erzeugnisse für den Re⸗ glerungsbezirk Potsdam und die Stadt Bellin, die Bezirks- Kommission zusammengetreten ist, wird hiermit zur öffentlichen Kennmiß gebracht, daß die Anmeldung der für die Ausstellung be⸗ stimmten Gegenstände bei der Prüsungs-Kom— mission bis zum letzten Mätz er, erfolgen muß, und später eintreffende nicht meht angenommen werden können. Zur erforderlichen Uebereinstim— mung in der Art und Weise der in dreifacher Ausfertigung einzureichenden Anmeldung können Formulare läglich während der Dienststunden von Morgens 8 bis Nachmittags 3 Uhr in dem Lokale der Bau, Abiheilung des Polizei- Präsi= diums zu Berlin, Mühlendamm Nr. 32, bei dem Herrn Registrator Liphardt in Empfang geno]mmen, und dort auch die näheren Bedin⸗ gungen, welche zur Annahme von Kunst-In— dustrie und Gewerbs - Etzeugnissen unerläßlich und von dem Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten Herrn von der Heydt Excellenz unter dem 9. No vember v. J. bekannt gemacht sind, eingesehen werden. Ebendaselbst oder auch bei dem unterzeichneten Vorsitzenden der Kommission, Leipziger Platz Nr. 19, sind

r, , , , . die dreifach ausgesertigten Anmeldungen dem— nächst einzureichen. Berlin, den 10, Februar 1854. Die Bezirks-Kommission für die Industrie— Ausstellung in München.

Der Geheime Regierungs-Rath Rothe.

1232 Nothwendiger Verkauf. Königl. Kreisgericht, J. (Civil) Abtheilung. Berlin, den 8. Dezember 1853.

Das dem Dr. philos. Georg Leopold Ludwig Kufahl gehörige, im kreisgerichtlichen Hypothrken⸗ buche von dem Dorfe Alt-Schönrberg Vol. II. No. S3 Fol. 320 eingetragene, auf der Alt— Schöneberger Feldmark Potsdamer Straße Nr. 35 belegene Büdnergrundstück, abgeschätzt auf 11,956 Thlr. 21 Sgr. 3 Pf., zufolge der nebst Hypothekenschein in unserem V. Büreau einzusehenden Taxe, soll

am 16. September k. J., Votmittags . an ordentlicher Gerichtsstelle, Zimmerstraße Nr. 25, subhastirt werden.

(17171 Nothwendiger Verkauf.

Das den Dominikus von Morawalischen Erben gehörige Erbpachts gut Biscupice, bestehend aus 2289 Morgen 149 N Ruthen preußisch, welches hart an der Straße von Thorn nach Kulm, 2 Meilen von Thorn und 3 Meilen von Kulm belegen und auf:

42,007 Thlr. zufolge der nebst Hypothekenschein und Bedin— gungen in der Negistratur einzusehenden Taxe abgeschätzt ist, soll am 21. Juni 1854

vor dem Herrn Appellationsgerichts-Referendar Köhler an ordentlicher Gerichtsstelle subhastirt werden.

Die ihrem Aufenthalte nach unbekannten Miteigenthümer Haupimann Ignatz Wladislaus von Morawsli, Hauptmann Franz Bergius von Morawski und die Gutsbesitzer Anton und Ma—

rianna Cäcilia, geborne von Morawska von

Rezetarskischen Eheleute werden zu diesem Ter— mine öffentlich vorgeladen. Thorn, den 17. November 1853. Königl. Kreisgericht J.

st5ö5és] Belanntmachung.

Am 2. Januar 1863 ist zu Breslau der frü— here Börsen-Kastellan Christian Obst verstorben. Dies wird seinem seinem Aufenthaltsorte nach unbekannten Sohne Carl Christian Obst, wel⸗ cher sich im Jahre 1845 in Matanzas und später als Ingenieur in Vicksburg und Jackson im

Im Schauspielhause. Rosenmüller und Finke, oder: Abgemacht! Original-Lustspiel in 5 Akten, vom Dr. Töpfer. Kleine Preise.

Wegen Krankheit des Herrn Liedcke kann die zu heute bereits angekündigt gewesene Vorstellung nicht gegeben werden, und haben die zu derselben schon gelösten, mit „Mittwoch“ bezeichneten Billets nur zu heute Gültigkeit, können jedoch im Nichtbenutzungsfalle bis heute Vormittag 1 Uhr im Billetverkaufs-Büreau zurückgenommen

Königliche Schauspiele.

Mittwoch, 15. Februar. Im Opernhause. (31ste Vorstellung.) Auf vieles Begehren: Zauber-Ballet in 3 Akten, vom Königlichen Balletmeister Hoguet. Musik von Gährich. 1 Aufzuge, aus dem Franzoͤsischen frei übersetzt von C. Herklots. Mittel ⸗Preise.

Aladin, oder: Die Wunderlampe, großes Vorher: Das Geheimniß, Singspiel in

(45ste Abonnements ⸗Vorstellung):

Donnerstag, 16. Februar. Im Schauspielhause. (16ste Abonne⸗ nt Egmont, Trauerspiel in 5. Abtheilungen, von Göthe. Musik von L. van Beethoven. Kleine Preise.

ü n zeig er.

Staate Missisippi in Amer ka, so wie auch auf Cuba anfgehalten hat, oder seinen Erben behufs Wahrnehmung ihrer Rechte bekannt gemacht. Breslau, den 28. Oktober 1853. Königliches Stadtgericht. Abtheilung II. für Testaments- und Nachlaßsachen.

1710 Bekanntmachung.

Der verstorbene Hofbesitzer Andreas Wannow zu Guettland verpfändele am 29. September 1848 dem hiesigen Königlichen Bank-Comtoitr für ein zu 5 pCt. verzinsliches Darlehn von 1300 Thlr.

1) einen Westpreußischen Pfandbrief über 1600 Thlr. Nr. 35, Depart. Schneidemühl, Kreis Camin, Gat Margonin, nebst Coupons von Johanni 1852,

2) einin Westpreußischen Pfandbrief über 800 Thlr. Ne. 42, Deparit. Schneidemühl, Kreis Krone, Gut Kruszewo, nebst Coupons von Johanni 1852;

3) einen preußischen Staatsschuldschein über 100 Thlr. Lit. F. Nr. 16,329 nebst Cou⸗ pons pro 1. Juli 1852.

Der über den Empfang der vorbezeichneten verpfägdeten Papiere von dem hiesigen Königl. Bank⸗Comtoir unterm 29. September 1818 dem Hofbtsitzer Andreas Wannow ausgestellte und in das Lombard⸗ und Kassenbuch des Königlichen Bank-⸗Comtoirs sub Nr. 325 eingetragene Schein ist nach der Angabe der Erben des Andreas Wannow verloten worden, und werden daher auf ihren Anirag alle diejenigen, welche als In— haber, deren Eiben, Cessionarien oder sonstige Rechtsnachfolger Ansprüche an den gedachten Empfangschein bes hiesigen Königl. Bank- Com— toirs zu haben vermeinen, aufgefordert, solche binnen drei Monaten, spätestens aber in dem auf den 20. März 1854, 11 Uhr Vorm. , an hiesiger Gerichtsstelle vor Herrn Stadt- und Kreisrichter Mix anberaumten Termine geltend zu machen, widrigenfalls sie mit denselben unter Auferlegung eines ewigen Stillschweigens werden präkludirt werden, und jener Schein für amorti⸗ sirt erklärt werden wird.

Danzig den 27. November 1853.

Königliches Stadt- und Keeisgericht. Erste Abtheilung.

2351 Holzverkaufs bekanntmachung. Sonnabend den 25. vieses Monats, Morgens 10 Uhr, sollen im Schindlerschen Gast⸗ hofe zu Lagow aus dem Unterforste Corrijten, Jagen 90 der Oberförsterei Lagow, circa 180 Stück Eichen⸗Bau⸗ und Nutzhölzer (zum Theil extrastarh, 10 Stück Eichen⸗Kahnknie, 200 Stück Kiefern⸗Bau⸗ und Schneide⸗ enden (zum Theil extrastarh),

circa 60 Klftr. Eichen⸗Nutzholz von 2 2“ bis 8 Scheitlänge, J 2 Klftr. Nothbuchen⸗Nutzholz von 2“, = 4 Klftr. Weißbuchen-Nutzholz von 4, und = 2 Klstr. Kiefern⸗Nutzholz von 3!“ öffentlich meistbietend verkauft werden. Auf Nach= frage giebt der Königl. Förster Hibsch im Forst— hause Corritten über die Dimensionen der ein⸗ zelnen Nutz stücke Auskunft, so wie solche auch im Geschäftsbüreau des Unterzeichneten ertheilt wird. Forsthaus Lagow, den 9. Februar 1854. Der Königl. Oberförster. (gez.) von Kleist.

Hörder Bergwerks- und az Hütten-Verein.

Mit Bezugnahme auf §8§. 9 und 10 unseres, durch die Allerhöchste Bestätigungs Urkunde vom 16, Februar 1852 genehmigten Gesellschafts⸗ Statuts, werden die Actionaire, Inhaber von Quittungsbogen, hierdurch aufgefordert,

a) die dritte Einzahlung von Fünf und zwanzig Prozent oder

Fünfzig Thalern pr. Actie“,

bis zum 341. März die ses Jahres,

1

und

p) die vierte und letzte Einzahlung von

„Fünf und zwanzig Prozent oder Fünfzig Thalenn pi. Actie., bis zum 15. Juni dieses Jahres,

nebst 5 pCt. Zinsen, vom 1. Juli 1853 bis zu den eben erwähnten Terminen, an unsere Kasse in Hörde, oper an den A. Schaaffhausen'schen Bankverein in Köln, unter Vorlegung der in ihren Händen befindlichen Quit tungsbogen, zu leisten und bei der Voll⸗ zahlung die Actien⸗-Dokumente, welche mit Divi= dende Coupons, vom 1. Juli 1853 an laufend, versehen sind, dagegen in Empfang zu nehmen.

Zugleich bleibt es den Actiongiren freigestellt, die ganzen noch restirenden 50 Ct. ihrer Actien, nebst Zinsen zu 5 pCt. vom 4. Juli 1853 ab, sofort an die Kasse der Gesellschaft, oder an ven A. Schaaffhausen'schen Bankverein einzu— zahlen und die QOuitiungsbogen gegen die Actien⸗ Dokumente sammt Dividende Coupons auszu— wechseln. .

Hörde, den 10. Februar 1854.

Der Verwaltungsrath.

lt Rheinische Eisenbahn-Gesellschaft. Aus gabe neuer Zins- Coupons (1. Serie) zu den 34proz. privileginrten Obligatio⸗ nen a 200 Rthlr.

Die Inhaber der oben bezeichneten Obligatio⸗ nen werden hierdurch benachrichtigt, daß die Keen Coupons (II. Serie) laufend vom 1. Juli 1854 bis (ben dahin 1864, vom 4. Februar d,. J. ah bel uns in Empfang genommen werden können.

Die Obligationen sind zu dem Ende, mit einem numerisch geordneten Nummern⸗Verzeichnisse ver⸗ sehen, portofrei an uns einzusenden, wolauf dieselben abgestempelt und mit den neuen Cou⸗ pons versehen, in möglichst kurzer Frist auf Kosten der Einsender an diese werden zurückgesandt werden. . .

Zur Bequemlichkeit der in Berlin und dortiger Umgegend wohnenden Juhaber von dergleichen

Obligationen hat sich, Herr S. Bleichröder in

Berlin erboten, die Einziehung der neuen Cou⸗ pons zu vermitteln, und haben diejenigen, welche hiervon Gebrauch machen wollen, ihre Obliga⸗ ionen an Herrn S. Bleichröder in Berlin ein⸗ zusenden. ; , den 5. Januar 1854.

Die Direction.

Hürte, Spez. Dirckioꝛ.

,, ö. Verlin⸗Hamburger Eisenbahn.

Betriebs-Einnahmen,

Im Januar 1854 circa: für Personen 2c.

28, 900 Rihlr.; für Güter 2c. 67, 700 Rihli.; zufammen bd zo) Rthlr. Im, Janugr 1863: für Personen 2c. 30,71 Nihlr. 6 . für Güter 2c. 71,297 Rihtt. 3 Sg. 2 bi; zu, sammen i0i,76s Rihlr. 9 Sgr. Pär, Also im Januar 1856 weniger eirea 5000 Rthlt.

295

1562 Bekanntmachung.

l. Durch das am 3ien d. M. publizirte Gesetz über die Aufhebung des Leünsverbandes vom 28. Juli d. J. ist die dem Landesherrn zuständig gewesene Lehnsherrlichkeit bei allen, innerhalb des Fürstenthums Reuß Jüngerer Linie gelegenen Lehen jeder Art, das Objekt derselben bestehe in Grundstücken, Gerechtigkeiten, Kapitalien oder Renten, ohne Entschädigung aufgehoben und hier⸗ von eine Ausnahme nur hinsichtlich der zur Zeit der Publication des Gesetzes auf dem Heimfalle stehenden, d. h. bei denjenigen Lehen gemacht worden, welche zu diesem Zeitpunkt entweder lediglich auf zwei Augen oder dergestalt auf vier Augen standen, daß mindestens eine der beiden, im Lehnsbesitze befindlichen, beziehentlich zur Lehnserbfolge berechtigten Person das fünszigjäh— rige Lebensalter überschritten hatte.

Für dergleichen auf dem Heimfall stehende Lehen ist das Heimfallsrecht des Lehnsherrn vor⸗ behalten, welches jedoch von dem Besitzer des Lehns abgelöst werden kann. Die für eine der— artige Ablösung dem Lehnsherrn zu gewährende Entschädigung soll, wenn das Lehn auf vier Augen stehet, dreißig Prozent, und wenn dasselbe auf zwei Augen stehei, vierzig Pro⸗ zent des zu ermittelnden Reinwerthes des Lehns betragen.

II. Ferner ist in demselben Gesetze bestimmt.

a) bei Neulehen erlöschen sofort mit Pu— blication desselben alle mitbelehnschaftlichen Rechte insbesondere die Lehnsfolgerechte nicht allein aller Mitbelehuten seien dies nun Descendenten des Lehüsbesitzers oder sonstige Agnaten, Mitbe—= lehnte und Gesammthänder sondern auch der Evsentualbeliehenen und Exspektanten von selbst, ohne irgend welchen Anspruch auf Entschädi⸗ gung, es sei denn derselbe reversmäßig fest— gestellt.

b) An nichtheimfälligen Altlehen können nach Publication des Gesetzes mitbelehnschaft— liche und insbesondere Lehnsfolgerechte von Nie⸗ mandem durch Abstammung ferner erworben noch sonst auf irgend eine andere Art begründet wer⸗ den, ausgenommen die ehelichen Deseendenten des zur Zeit der Publication des Gesetzes im Lehnsbesitze befindlichen Vasallen, wenn sie auch eist nach der Publication des Gesetzes erzeugt sind.

Bei Altlehen dieser Gattung bleiben die Rechte, namentlich die Lehnsfolgerechte sowohl der lehns— fähigen Bescendenten des Lehnsbesitzers, als auch der übrigen bei Publication des Gesetzes lebenden und in der Mitvelehnschaft noch wirklich befind—= lichen Agnaten, Mitbelehnten, Gesammthänder, so wie der Eventualbeliehenen, sofern dlese Rechte nicht durch Versäumniß der unten unter III. a. bemerkten Anmeldungsfrist verloren gehen, nach Maßgabe der verschiedenen ihnen zu Grunde lie- genden Lehnrechte, Lehnsgewohnheiten, Lehnbriese, Lehnsverlräge und Reverse, bis zum Eintritt des nächsten, nach Publication des Gesetzes sich in dienender Hand ereignen den Successionsfalles, in voller Geltung, und wenn dann lehnsfähige Descendenz des letzten Lehnsbesißers nicht vor⸗

handen ist, so ist lediglich bie bei dem einzelnen zum Erbfall gekommenen Lehn gültige Lehnfolge⸗ Ordnung, unter Aufrechthaltung der etwa vor⸗ handenen darauf bezüglichen Lehns⸗-Verträge oder Reverse, maßgebend, außerdem aber tritt die Allodial⸗Erbfolge ein. .

Ein . disem nächsten Su ccessions falle zur Lehns folge gelangende Lehnserbe wird mit dem Augenblicke der wirklich angetretenzn Su cces⸗ sion voller und unbeschränkter Eigenthümer der betroffenen, bisher noch im mitbelehnschaftlichen Verbande verbliebenen Gegenstände, und es treten alle und jede in Beziehung auf dieselben begrün— beten Rechte der vor Publicgtion des Ge⸗ setzes gebornen Agnaten, Mitbelehnten, Ge⸗ sammthunder und Eventualbeliehenen, so weit dieselben nicht durch die Versäumniß des bem eil fen Termines (unier Nr. III. a) verloren gegan— gen sind, mit demselben Zeitpunkte unbedingt

and für immer außer Kraft. .

Dafür haben aber allc, außer den in die em

. 5 sißns falle zu tehn- oder Allo⸗ nächsten Saccessionsfalle, zar Leh J. nal Successson in das Lehn gelangenden Lehns⸗ erben, vorhandenen und noch vor Put lication des Gesehes gebornen Agngten, Gesammihänder und Mäitbelehnie, welche nach den bisher im einzelnen Falle zur Anwendung gekommenen Lehnrechten oder Lehnbriefen zur vereinstigen Succession in ein nicht der Allodial⸗ Erbfolge unterworfenes

Altlehn berufen sind und bei Publication des

Gesetzes im mitbesehnschafilichen Verbande noch

wirklich standen, jedoch mit Ausnahme der Even⸗ tual-Beliehenen, der präsentirten Mitbelehnten, welche reversmäßig das ihnen angefallene Lehn an die Allodialerben des Erblassers herauszugeben haben würden, und der Lehnsexspektanten und deren Descendenten unter der Voraussetzung recht- zeitiger Anmeldung ihrer mitbelehnschaftlichen Rechte, von der Zeit an, mit welcher sie nach dem bisherigen Lehnrecht zur Nachfolge in das betroffene Lehn würden berufen worden sein, bis an ihr Lebensende Anspruch auf eine jähr⸗ liche Rente, welche für einen oder mehrere zu— gleich Berechtigte zusammen in dem dritten Theile des Reinertrages des in Frage befindlichen Lehns besteht, wie solcher zur Zeit des nächsten, nach Publication des Gesetzes sich in dienender Hand eteignenden Successionsfalles ausgeworfen wird.

Was nach dem Vorstehenden bestimmt ist, fin— det auch bezüglich der auf ein Lehn⸗ oder Allo⸗ dialgut gelegten Lehnsquanta und willkürlicher Erhebung nicht unterliegenden Lehnstamm-Kapi⸗ talien, deren Zinsen, obschon die Kapitalien selbst Allodialqualität haben nach Lehnrecht auf die Descendenten des ursprünglichen Gläu— bigers vererbt werden, in Bezug auf die Rechte dis ser Letzteren an denselben gleiche und bezüglich analoge Anwendung.

III. Endlich ist durch das fragliche Gesetz be⸗ stimmt:

a) alle bei Publication desselben ge⸗ bornen und bezüglich im mitbelehn⸗ schaftlichen Verbande noch wirklich stehenden Agnaten, Gesammthänder und Mitbelehnte, auch die Eventualbe⸗ löiehenen, welche die ihnen nach dem Vorstehenden zustehenden Rechte, in⸗ sonderheit das Recht auf die nächste Lehnfolge oder auf die vorenwähnte Ab⸗— findungsrente ferner sich erhalten, be⸗ ziehenilich dieselben in Zukunft gel tend machen wollen, haben solche bis

zum 1. Oktober 1854

bei dem unterzeichneten Fürstlichen Landesjustiz⸗Kollegium anzumelden;

p) die Versäumniß dieser Frist hat ohne Weiteres, namentlich ohne vor⸗ gängige Provocgtion und Kotumgzi⸗ rung den Verlust der anzumeldenden Rechte zur unbedingten Folge, und eine Restitution dagegen findet nicht stattz

ch eine Ausnahme von der Verpflich— tung zu dieser Anmeldung ist nur hin— sichtlich der Descendenten des bei Pu⸗ blication des Gesetzes im Besitze des Lehns befindlich getesenen Vasallen resp. des damaligen Lehnstamm-⸗ oder Lehnsquantums-Gläubigers gemacht.

Im Interesse der, bei vorstehrnden Bestim— mungen Betheiligten wird auf selche so wie auf die sonstigen einschlagenden Voischriften des Ein gangs gedachten Gesetzes noch besonders hier⸗ durch aufmerksam gemacht.

Gera, den 25. August 1853.

Fürstl. Reuß⸗Plauisches Landes justizkollegium. Dr. Reichard. Müller.

197 Bekanntmachung.

Nach eingetretener Vacanz eines der beiden, von Herrn Atha nasins. Theodorowich von Balla, wellalld Kaiserlich russischem Kanzlei⸗Rath, für hiesige Studirende gestisteten Stipendien, welche zunächst a) Anverwandten des Stifters aus Ungarn oder den österreichischen Staaten, b) An⸗ verwandten des Siisters aus Rußland, nachsol— gend e) anderen hülfsbedürftigen russischen Unter= shanen, demnächst d) Griechen, welche Medizin, Philosophie oder Mathematik studiren, zu ver⸗ krihen sind, werden alle diejenigen, welche nach Vorstehrndem einen besonderen Anspruch zu ha⸗ ben vermeinen, hierdurch aufgefordert, binnen rri Monaten und längstens

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ihre Ansuchungsschreiben in der Universiläts- Kanzlei abzugeben, auch ihre Ansprüche glaub⸗ haft zu bescheinizen, widrigenfalls nach . . bie ser Frist das Stipendium, der Stiftung gemäß, an Königlich sächsische Landeslinder vergeben

1den wird. ö ö den 16. Januar 1854.

Der Rektor der uUniversität daselbst. Pr. Gustav Hänel.