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Bekanntmachung vom 12. Februar 1854 — über die unterm 30. Januar 1854 erfolgte Bestätigung
des Statuts des Rawiez-Lübener Chausseebau⸗— Vereins.
Des Königs Majestät haben das Statut der, unter der Be⸗ nennung „Rawicz⸗Lübener Chausseebau⸗Verein“ errichteten Actien⸗ Gesellschaft zu Steinau, d. d. Steinan, den 31. März 1852, zu bestätigen geruhet, was nach Vorschrift des 8. 3 des Gesetzes über die Actien⸗Gesellschaften vom 9. November 1843 mit dem Bemer⸗ ken bekannt gemacht wird, daß das Statut nebst den dabei festge⸗ setzten Maßgaben durch das Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Breslau zur üffentlichen Kenntniß gelangen wird.
Berlin, den 12. Februar 1854.
Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten. von der Heydt.
Bekanntmachung
Die Anmeldung zur Aufnahme in die Königliche Bau⸗Aka⸗ demie zu Berlin muß nach den Vorschriften vom 1. August 1849 vier Wochen vor dem Beginne des Unterrichts schriftlich bei dem unterzeichneten Direktor eingehen, und die Befähigung zugleich durch Einreichung der im §. 6 gedachter Vorschriften bestimmten Zeug⸗ nisse, so wie der nach der Bekanntmachung vom 20. März 1852 erforderlichen Zeichnung nachgewiesen werden. Der Unterricht des Sommer⸗Semesters beginnt am 1. April.
Die Vorschriften vom 1. August 1849, so wie die auf die Prüfungen im Bauwesen bezüglichen Bekanntmachungen sind bei dem Geheim-Secretair Roehl im Bau⸗-Akademie⸗ Gebäude hier— selbst käuflich zu haben.
Berlin, den 14. Februar 1854.
Der Geheime Ober⸗Bau⸗Rath und Direktor der Bau-Akademie. Bu ss e.
Ministerium der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal⸗Angelegenheiten.
. Der Thierarzt erster Klasse Matz ist zum Kreis-Thierarzt für die Kreise Cammin und Greiffenberg, Regierungsbezirk Skettin, ernannt worden.
Ministerium des Innern.
Erlaß vom 2. Januar 1854 — betreffend die Ver— hältnisse der Mennoniten.
Erlaß vom 11. Juni 1852 (Staats-A1nzeiger Nr. 223, S. 1326).
Der Königlichen Regierung eröffne ich auf den Beri : ericht vom 9ten Juli v. J., 1 mein Reskript vom . . 1852
keinesweges nur die Fälle vor Augen hat, in denen ein Men— nonit das Eigenthum an Grunden , die bisher . . ö von Nicht⸗Mennoniten waren, erworben, sondern auch 3e en, fh welchen Mennoniten auf Grund des Gesetzes vom . ärz ö. 3 an den von ihnen zu emphyteutischen Rechten be⸗ . en. Grundstücken das Eigenthum erworben! haben. Es ist hiernach allerdings beabsichtigt, daß
letzteren Art die Mennoniten zur des so
erworbenen Eigenthums ö als . aufgefordert Diese
die Regulirung 6 Nutzun . i
eben deshalb auch als auf dieses Privilegium verzichtend ange— sehen und behandelt werden müssen. Es ist indessen nicht zu verkennen, daß die Tendenz der Declaration vom 17. Dezember 1801 und der Allerhöchsten Ordres vom 24. November 1863 und 25. Februar 1824 dahin gegangen ist, es solle nicht mehr Grund— eigenthum, als das bis dahin von ihnen besessene, in den Besttz und Genuß der Mennoniten gelangen und daß man innerhalb der Gränze dieser Tendenz verbleibt, wenn man den Mennoniten ge— stattet, die schon mit der Militairfreiheit emphyteutisch von ihnen besessenen und benutzten Grundstücke auch mit dieser Freiheit als Eigenthum zu besitzen, eben weil durch die Veränderung der Em— phyteusis in Eigenthum die Masse der von Mennoniten militairfrei bisher besessenen und benutzten Grundstücke nicht vermehrt wird. Mit Rücksicht hierauf, so wie weil durch die Verwandlung mennonitischer Emphyteusis in mennonitisches Eigenthum die nachtheilige Stellung der Nicht ⸗-Mennoniten gegen die Mennoniten nicht gesteigert wird, will ich das Neskript vom 11. Juni 1852 dahin ändern, daß den Mennoniten, welche auf Grund des Gesetzes ihre Emphyteusis in Eigenthum verwandeln, die Militgirfreiheit verbleibt, und sie also nicht zum Verkauf ihrer Grundstücke aufzufordern sind.
. Was den andern Gegenstand des Berichts betrifft, so beruht die relevirte Abweichung des Reskripts vom 11. Juni 1852 von der Declaration vom 175. Dezember 1801 lediglich auf einem Ver— sehen bei der Redaktion des Reskripts, wie auch dasselbe bei uä— herer Prüfung von selbst erkennen läßt. Die betreffende Stelle lautet berichtigt dahin:
Mennoniten, die diesen Pflichten nicht nachkommen, müssen auch den mit Rücksicht hierauf festgesetzten Beschränkungen unterworfen bleiben; während umgekehrt Mennoniten, welche die Wehrpflicht leisten, nach jenen älteren Gesetzen auch von den Beschränkungen in Ansehung des Erwerbes der sogenannten nicht mennonitischen Grundstücke befreit bleiben müssen.
Berlin, den 2. Januar 1854.
Der Minister des Innern. von Westphalen.
An die Königliche Regierung zu N. und ab⸗ schriftlich zur Nachachtung an die übrigen Königlichen Regierungen der Provinz Preußen.
Cirkular-Erlaß vom 16. Januar 1854 — wegen
des Verfahrens bei Einführung von Gemeinde
Zuschlägen zu der klassifizirten Einkomm ensteuer oder besonderer Gemeinde⸗Einkommensteuern.
Städte-Ordnung vom 30. Mai 1853. (Staats-Anzeiger Nr. 143 S. 971.) Instruction vom 20. Juni 1853. (Staats-Anzeiger Nr. 150 S. 1041.)
Mit Bezug auf den diesfälligen Vorbehalt am Schlusse der Instruction vom 20. Juni 1853 zur Ausführung der Städte-Ord— nung für die sechs östlichen Provinzen vom 30. Mai 1863 wird die Königliche, Regierung angewiesen, bei Prüfung der Anträge städtischer Behörden wegen Einführung von Gemeinde ⸗-Zuschlägen zu der klassifizirten Einkommensteuer oder von besonderen' Ge— meinde-Einkommensteuern, so wie bei der Genehmigung der Regu— lative über Erhebung dieser Steuern einstweilen Folgendes zu be— achten; indem eine weitere Instruction bis zum Erlaß der in der Berathung begriffenen sonstigen Gesetze über die Gemeinde-Verfas⸗— sungen noch vorbehalten wird.
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Wie hinsichtlich aller andern Gemeindesteuern, welche der Zu— stinmung der Königlichen Regierung bedürfen, ist auch, bevor die Einführung von Gemeinde⸗-Zuschlägen zu der klassifizirten Einkom= mensteuer oder einer besonderen Gemeinde-Einkommensteuer geneh— migt wird, die Bedürfnißfrage einer sorgfältigen Prüfung zu un— terziehen. g
II.
Die Aufbringung der Gemeinde-Bedürfnisse durch Zuschläge zur klassifizirten Einkommensteuer wird, schon der größeren Ein fach— heit wegen, in der Regel den Vorzug vor der Einführung einer besonderen Gemeinde-Einkommensteuer verdienen.
III.
Gemeinde ⸗Zuschläge zur klassifizirten Einkommensteuer werden nicht nachzugeben sein, wenn in klassensteuerpflichtigen Städten nicht für die Klassensteuer ein entsprechender Zuschlag eingeführt wird, oder wenn in mahl- und schlachtsteuerpflichtigen Städten nicht die Einwohner mit einem Einkbmmen von i000 Thalern oder weniger jährlich zu einer besonderen Kommunalsteuer — welche, hinsichtlich der Veranlagungs-Grundsätze und der Steuerstufen der Klassen—
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steuer nach dem Gesetze vom 1. Mai 1851 (Gesetz⸗Sammlung Seite 193) nachzubilden, zweckmäßig erscheint — in entsprechender Weise herangezogen werden.
. 1v.
In Gemäßheit der Vorschrift des Gesetzes, nach welcher bei den Zuschlägen zur klassisizirten Einkommensteuer jedenfalls das außerhalb der Gemeinde belegene Grundeigenthum außer Berech— nung bleiben muß, darf der Gemeinde⸗-Zuschlag nur von demjeni— gen Betrage der Staats⸗Steuer erhoben werden, welcher nach den gesetzlichen Veranlagungs-Grundsätzen veranlagt werden müßte, wenn bei der Feststellung des Einkommens des Steuerpflichtigen das ihm aus dem außerhalb des Gemeindebezirks belegenen Grund-Eigenthum zufließende Einkommen außer Berechnung ge— lassen würde. J
Zur Exreichung dieses Zweckes hat der Magistrat dem Vor— sitzenden der Einschätzungs⸗Kommission für die klassifizirte Einkom— mensteuer (868§. 21 und 22 des Gesetzes vom 1. Mai 1851) ein Verzeichniß aller derjenigen einkommensteuerpflichtigen Einwohner, welche außerhalb des Gemeindebezirks Grundeigenthum besitzen, ein⸗ zureichen und der gedachte Vorsitzende hat auf Grund der ihm vorliegenden Einkommensteuer-Nachweisungen, beziehungsweise nach vorgängiger Feststellung des Einkommens der fraglichen Steuer— pflichtigen, welches ihnen aus ihrem außerhalb der Gemeinde be— legenen Grund-Eigenthume zufließt, dem Magistrat von diesen Be— trägen, so wie von der Höhe des Gesammt-Einkommens der ge⸗— dachten Steuerpflichtigen Mittheilung zu machen, wonächst die Kommunal-Behörde bestimmt, ob mit Rückicht auf das in Abzug zu bringende Einkommen der Steuerpflichtige nach Vorschrift, der §S§. 19 und 20 des Gesetzes vom 1. Mai 1851 in eine niedrigere Steuer -Stufe und ergeblich in welche einzuschätzen sein würde, und dann den Gemeinde-Zuschlag nach dem bestimmten Prozentsatz festsetzt.
7 3.
Wenn besondere Verhältnisse dafür sprechen, wird die König⸗ liche Regierung die Genehmigung von Gemeinde -Zuschlägen zur
klassifizirken Einkommenstener davon abhängig machen können, daß
auch das Einkommen aus gewerblichen oder Handels-Etablissements, Kommanditen z6., welche außerhalb des Gemeinde⸗-Bezirks belegen sind, unter Anwendung der unter JV, hinsichtlich der Festsetzung der Steuer und des Verfahrens ertheilten Vorschriften, von dem Ge— meinde -Zuschlage freigelassen werden soll. In der Regel werden jedoch die hierauf gerichteten Anträge der Steuerpflichtigen selbst abzuwarten fein, und es wird die Königliche Regierung vorerst der Genehmigungs-Verfügung zur Erhebung des Gemeinde-Zuschlags nur einen Vorbehalt in der fraglichen Beziehung hinzuzufügen haben. - .
Im Wesentlichen kommt es darauf an, Doppel-Belastungen und Üeberbürdungen der betreffenden Steuerpflichtigen zu verhüten. Beispielsweise würde ein Fabrikbesitzer, welcher einen doppelten Wohnsitz, in der Stadt und in dem Orte, wo sic seine Fabrik be⸗ findet, hat, wenn er in beiden Orten dem Gemeinde⸗Zuschlage zur klassiftzirten Einkommensteuer unterworfen würde, darauf Anspruch machen können, daß er in jedem Orte nur mit einem verhältniß⸗ mäßigen Theile der ihm auferlegten Staats -Einkommensteuer zu den Gemeindelasten herangezogen werde.
VI.
Die Einführung einer besonderen Gemeinde -Einkommensteuer wird nur aus überwiegenden Gründen zu genehmigen sein. Einer solchen Gemeindesteuer sind in der Hauptsaͤche die der Königlichen Regierung mittelst Cirkular-Erlasses vom 9. November 1838 (Anm nalen XXII. 377) zugefertigten Grundzüge zu einem Gemeinde—
Einkommensteuer-Regulativ zu Grunde zu legen, welche im Einzel⸗ nen mit den zur Zeit bestehenden gesetzlichen Vorschriften in Ueber⸗
einstimmung zu setzen sind. Namentlich gilt dies von dem 8.3 jener Grundzüge, in Betreff dessen durch die unter L, 2 im s. . der Städte- Ordnung erwähnte Beschränkung eine Abänderung be— dingt wird. 5 ; .
Behufs Feststellung der Einkommens — Quote, welche für das außerhalb des Gemeindebezirks belegene Grundeigenthum oder für den auswärtigen Gewerbebetrieb c. von der besonderen Gemeinde Einkommensteuer freigelassen werden muß, ist nach den unter 157 und V. gegebenen Vorschriften zu verfahren.
VII.
Bevor die Regulative zu neu einzuführenden besonderen Ge— meinde - Einkommensteuern I:) oder besonderen Kommunal⸗ steuern (III. Seitens der Königlichen Regierung genehmigt wer⸗ den, hat die Königliche Regierung solche den Ministern des Innern und der Finanzen einzureichen und deren Bescheid abzuwarten.
VIII. Die bestehenden Gemeinde⸗Zuschläge zu der klassifizirten Ein=
kommensteuer können forterhoben werden, soweit nicht durch die Vorschriften der Städte-Ordnung eine Abänderung bedingt wird.
Unter derselben Voraussetzung können auch die bestehenden Gemeinde- Einkommensteuern und die dafür erlassenen Regulative beibehalten werden, sofern dieselben sich bisher als zweckmaͤßig be⸗ währt haben und aus dem Bestehen derselben neben der inzwischen eingeführten Staats- Einkommensteuer keine Uebelstände erwachsen sind. Die Vorschrift des §. 53 der Städte-Ordnung, daß die be—⸗ stehenden Kommunal -Einkommensteuern einer erneuerten Prüfung und Genehmigung zu unterwerfen sind, bietet der Königlichen Regie⸗ rung das Mittel, auf die Beseitigung jener Uebelstände Bedacht zu neh—⸗ men, wenn nicht die städtischen Behörden es vorziehen, statt der bestehenden Steuer eine andere Kommunal-Besteuerung einzuführen.
11.
Hinsichtlich der übrigen Gemeindesteuern, welche nicht zu der Kategorie der Zuschläge zu der klassifizirten Einkommensteuer oder der besonderen Gemeinde⸗Einkommensteuern gehören, bewendet es bis zum Erlaß der Eingangs gedachten weitern Instruction bei den— jenigen Instructionen, welche bei Publication der Gemeinde-Ord⸗ nung vom 11. März 1856590 in Gültigkeit waren, insoweit dieselben mit den gegenwärtig bestehenden Gesetzen im Einklange sind.
Berlin, den 16. Januar 1854.
Der Finanz⸗Minister. von Bodelschwingh.
Der Minister des Innern. von Westphalen.
An die Königlichen Regierungen der sechs östlichen Provinzen lausschließlich Stralsund) und an die Königlichen Ober— Präsidenten.
Erlaß vom 20. Januar 1854 betreffend bie Zulässigkeit der polizeilichen Executionshaft.
Gesetz vom 14. Mai 1852 (Staats-Anzeiger Nr. 122, S. 715). Gesetz vom 21. Juli 1852 (Staats-Anzeiger Nr. 177, S. 1065). Der zc. eröffne ich auf den Bericht vom 30. November v. J. daß ich die von derselben, in Betreff der Frage wegen Zulässigkeit der polizeilichen Executionshaft, vorgetragenen Bedenken in keiner
Weise als begründet anerkennen kann.
Die Fassung des angeführten Artikels 5 der Verfassungs⸗ Urkunde vom 31. Januar 1850 ergiebt zunächst klar, daß, soweit nicht etwa neuere spezielle Gesetze die früheren bezüglichen Vor⸗ schriften abgeändert haben möchten, diese letzteren als fortbestehend anzusehen sind.
Das von der Königlichen Regierung bezogene Gesetz vom 12. Februar 1850 aber hat überhaupt nicht den Zweck, in Betreff der Anwendbarkeit der Gefängnißhaft, sei es als Strafe oder als Executionsmittel, irgend welche, die bis dahin bestandene Gesetz—⸗ gebung beschränkende Bestimmungen zu treffen. Dasselbe bezieht
sich vielmehr, wie aus der Fassung des §. 1 und dem ganzen Zu⸗
sammenhange der §§. 1 —5 deutlich hervorgeht, hinsichtlich der Ver⸗
haftungen und vorläufigen Festnehmungen nur auf solche Fälle, in denen es sich um eine eines Vergehens oder Verbrechens ver⸗— dächtige Person handelt, begreift sobann im §. 6 nur den Fall, wenn Jemand zu seinem eigenen Schutze oder zur Aufrechterhal⸗ tung der öffentlichen Sittlichkeit, Sicherheit und Ruhe in polizei⸗ lichs Verwahrung genommen wird, und läßt alle Fälle gänzlich unberührt, in denen die Haft, sei es im Wege des gerichtlichen oder des polizeilichen Executions-Verfahrens einzutreten hat.
So wenig die durch das von der Königlichen Negierung als nachträgliche Ausnahme von dem Gesetze vom 12. Jebruar 1850 bezeichnete Gesetz vom 14. Mai 1852 den Polizei⸗Behörden einge⸗
räumte Befugniß zur Verhängung einer dreitägigen Strafhaft, als die — von der Königlichen Regierung nicht in Betracht gezogene
— Bestimmung des 5§. 156 des Disziplinar-Gesetzes vom 21. Juli
1852, wonach die vorgesetzten Behörden gegen untere Beamte
2 * Arressstrafen bis zu 8 Tagen verfügen können, sind hiernach als wirkliche Ausnahmen von dem Gesetze vom 12. Februar 1850 zu betrachten; vielmehr gehören diese neueren gesetzlichen Vorschriften ganz in der nämlichen Weise, wie die hier in Frage stehende Ver—⸗ ordnung vom 26. Dezember 1808, einem, von dem Gesetze vom 12. Februar 1850 gar nicht berührten Gebiete an. —
Der von der Königlichen Regierung beantragten Zuziehung des Justiz-Ministeriums bei Erörterung der, vorllegenden Frage hat es nicht bedurft, da der Herr Justiz⸗Minister schon bei einer früheren H sein völliges Einverständniß mit den vor⸗ stehend entwickelten Ansichten erklärt hat. . ad
Die Königliche Regierung wolle hiernach gleichfalls ö. en geeigneten Fällen denselben gemäß verfahren und ebenso die Land⸗