1854 / 41 p. 3 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

räthe, welche Derselben bezügliche Zweifel vorgetragen haben, entsprechender Anweisung versehen.

Berlin, den 20. Januar 1854.

Der Minister des Innern. von Westphalen. An die Königliche Regierung zu N.

Finanz⸗Ministerium.

Erlaß vom 20. Dezember 1853 betreffend die Ressort⸗Verhältnisse der Regierungen zu den Haupt⸗Steuerämtern.

Ew. ꝛc. haben in dem Berichte vom 12. Oktober d. J. dahin angetragen, daß die Haupt-Zoll- und Haupt-Steuerämter des De⸗ partements der dortigen Königlichen Regierung angewiesen würden, den ihnen von der Königlichen Regierung oder von Ihnen zugehen—

ö

den Aufträgen künftighin pünktlich Folge zu leisten, indem Sie auf

das Reskript vom 2. Oktober 1829 (Annalen S. 749) Bezug neh— men, durch welches die Befugniß der Regierungen festgestellt wor— den sei, den genannten Aemtern Aufträge zu ertheilen. Mit Bezug hierauf erwiedern wir Ew. ꝛc. zunächst, daß das Reskript vom 2ten Oktober 1829 nur über die Frage eine Entscheidung getroffen hat, ob die Regierungen in den Fällen, wenn sie in Sachen ihres Geschäftsbereichs Erlasse an die Haupt- Zoll- und Haupt— Steuer-Aemter richten, sich des Requisitions-Styles oder des Re— skripten-Styles zu bedienen haben. Diese Frage ist dahin entschie— den, daß der Reskripten-Styl anzuwenden sel. Dagegen ist über den Umfang des Geschäftsbereiches keine Anordnung gekroffen wor— den, und es kommt daher vorliegend darauf an, ob die durch Ew. 2c. von Seiten der Hauptämter geforderte Auskunft zum Geschäfts— bereiche der Regierungen gehört. In dieser Beziehung können wir Ew. ꝛc. Ansicht nicht theilen, da die Verwaltung der indirekten Steuern zum Geschäftsbereiche des Herrn Provinzial-Steuer-Direk— tors gehört und die Haupt-Aemter daher in Fällen, wo es sich um Ergebnisse dieser Verwaltung handelt, nur von dem gedachten Di— rektor Aufträge zu empfangen haben. Es erscheint auch nicht an— gemessen, für Fälle dieser Art eine Ausnahme zuzulassen, Ha der Provinzial⸗-Steuer⸗-Direktor in der Lage sein muß, über den Um— fang der Geschäfte der ihm untergebenen Behörden zu urtheilen, die Uebersicht in dieser Beziehung aber verloren gehen würde, wenn die Haupt-Zoll- und Steuer -Aemter in Angelegenheiten, welche die Verwaltung der indirekten Steuern betreffen, von Len Regierungen Aufträge entgegenzunehmen hätten. Sofern es daher darauf aän— kommt, Nachrichten über diesen Gegenstand bei der Königlichen Re— gierung zu sammeln, wird dieselbe, oder werden Ew. Ac. sich dieser— halb an den Herrn Provinzial-Steuer-Direktor zu wenden haben. Dabei wird der amtliche Zweck, zu welchem die Nachrichten gewünscht werden, schon deshalb jedesmal näher zu bezeichnen sein, damit der Provinzial-Steuer-Direktor in den Stand gesetzt werde, dem an ihn gestellten Ansuchen in der geeignetsten Weise entgegen zukommen. 45 Berlin, den 20. Dezember 1853.

Der Minister des Innern. von Westphalen.

Der Finanz-⸗Minister. von Bodelschwingh.

An den Königlichen Regierungs- Präsidenten N. zu N.

„Bei der heute fortgesetzten Ziehung der 2ten Klasse 109ter

Königlicher fiel der Hauptgewinn von 10,9000 Rthlr.

auf Nr. 78, 8bb3; 1 Gewinn von 19000 Rthlr. auf Rr. 78.163;

2 Gewinne zu 50) Rthlr. fielen auf Nr. 25,814 und 81, 190; 3 Ge?

winne zu 200 Rthlr. auf Nr. 79,005. S605 und S6, 2486, und 5 Ge⸗

1 f 100 Rthlr. auf Nr. 56, 208. 72,012. 72, 613. 75,164 und / 8.

Berlin, den 15. Februar 1864.

Königliche General-Lotterie-Direection.

Tages-Srdnung der Kammern.

. Drei und Zwanzigste Sitzung am 16. Februar 1354, Vormittags 10 Uhr.

1) Nochmalige Abstimmung über den Abänderungs-Vorschlag des Abgeordneten v. Bockum⸗Dolffs.

Bericht der Justiz-Kommission über den Gesetz-Entwurf, be—

treffend einige Abänderungen der Vorschriften über das Civil prozeß-Verfahren und die Execution in Civilsachen.

Zweiter Bericht der Petitions-Kommissivn.

Erster Bericht der Agrar-Kommission über verschiedene Pe— titionen.

Abgereist: Se. Durchlaucht der Prinz Wilhelm von Löwenstein-Wertheim, nach Dresden.

Se. Durchlaucht der Prinz Leopold von Löwenstein— Wertheim, nach Leipzig.

15. Februar.

Durch das Gesetz vom 9. Oktober 1848 waren in

Preußen die Verhandlungen und Prozesse über die in demselben

des Erlasses

aufgezählten Rechtsverhältnisse sistirt worden, um den zur Zeit jenes Gesetzes beabsichtigten Veränderungen in der Agrar-Gesetz gebung nicht vorzugreifen. Der Zweck,

den die angeordnete Sistirung hatte, war mit dem Ergehen des Gesetzes, betreffend die Ablösung der Reallasten und die Regulirung der gutsherrlichen und bäuerlichen Verhältnisse vom 20. März 1860, des Gesetzes von demselben Tage, betreffend

mungen, biete aufheben. dieser kommen wieder geebnet sei. Bei einer der fraglichen Bestimmungen ergiebt es sich jedoch, daß, abgesehen von den speziell aufgehobenen Vorschriften im §. 1 Li §. 2 Nr. 1 und 4 des Gesetzes vom 9. Oktober 1848, die in den §§. 1 und 2 desselben ausgesprochene Sistirung insoweit noch fort⸗ dauert, als sie sich auf Rechtsverhältnisse bezleht, die nicht nach

die Ergänzung und Abänderung der Gemeinheitstheilungs-Ordnung vom 7. Juni 1821 und einiger anderer über Gemeinheits— theilungen ergangener Gesetze, so wie des Gesetzes vom 11. März 1850, betreffend die auf Mühlengrundstücken haftenden Reallasten, erreicht, und die genannten drei Gesetze enthalten deshalb Bestim— welche die Sistirung auf dem von ihnen berührten Ge— Man war der Meinung, daß vermöge der Fassun Bestimmungen der bisher gehemmte Rechtsgang voll— strengeren Auslegung

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16.

dem Inhalte des Ablösungsgesetzes vom 2. März 1850 zu ordnen sind. Die Annahme, daß alle in dem Gesetze vom J. Oktober

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1848 aufgezählte Rechtsverhältnisse nach dem Ablösungsgesetze zu ordnen seien, ist neuerlich um so mehr zweifelhaft geworden, als das Königliche Ober-Tribunal dies bezüglich der Exmission lassiti— scher Wirthe in Neu-Vorpommern sogar ausdrücklich verneint hat, weil der dritte Abschnitt des Ablösungsgesetzes, welcher die guts— herrlichen und bäuerlichen Regulirungen behandelt, seine Wirksam⸗ keit nicht auf Neu⸗-Vorpommern erstreckt.

Da das hieraus hervorgehende, übrigens jedes Grundes ent—

behrende Hinderniß der Rechtsverfolgung sich nur im Wege der Gesetzgebung beseitigen läßt, und da außerdem von Seiten der Pro— vinzial-Behörden die baldige Wiedereröffnung des bisher verschränk— ten Rechtsweges dringend beantragt ist, so soll den Kammern, wie di „Pr. C.“ mittheilt, ein dem angedeuteten Bedürfnisse entsprechen⸗ der Gesetz Entwurf vorgelegt werden, welcher bereits ausgearbeitet ist, und für den in den nächsten Tagen die Allerhöchste Genehmi— gung zu erwarten steht.

Von dem berliner Gewerberathe waren, wie die „Pr.

C.“ erwähnt, die Kunstgärtner gleich den übrigen Gewerbetreiben— den der Stadt Berlin, zu den Kosten, welche die Geschäftsführung des Gewerberathes erfordert, herangezogen worden. gärtner glaubten aber gegen diese Maßregel Einspruch erheben zu können, der wohl weniger durch die Höhe der zu leistenden Bei— träge, welche nur 25 Sgr. jährlich betragen, als durch eine der Erlegung derselben prinzipiell widerstrebende Ansicht veranlaßt war. Das Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten hat jetzt in dieser Angelegenheit durch Verfügung vom 11. Januar dahin entschieden, „daß die Bestimmungen der Gewerbe-Ordnung

Die Kunst⸗

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vom 9. Februar 1819 auf die Benutzung von Grundstücken zur

Erzeugung von Gartengewächsen, Gemüsen und Früchten, auch

wenn diefe zum Verkauf bestimmt sind, keine Anwendung finden. Die Verordnung vom 30. Juni 1834, wegen Einrichtung

der Rheinzoll-Gerichte und des gerichtlichen Verfahrens in

Rheinschifffahrts-⸗- Sachen, hestimmt im 8. 44, daß bei den betreffenden Civil⸗ und Strafprozessen das Erkenntniß zweiter In⸗ stanz „auf den im Beisein eines Mitgliedes des öffentlichen Mi⸗ nisteriums gehaltenen schristlichen Vortrag eines Referenten“ erfol⸗ gen soll. Dieses lediglich schriftliche Verfahren hat sich, wie die „Pr. C.“ mittheilt, in der Erfahrung als unzulänglich herausge⸗

stellt, da gerade bei Rechtsstreitigkeiten und Contraventionsfällen

der angegebenen Kategorie die mündlichen Auslassungen und Exör⸗—

terungen der Betheiligten zur Aufklärung der Thatfachen und zur

Ermittelung der lokalen Verhältnisse wesentlich erforderlich erschei⸗ nen. Der in neuerer Zeit durch die Dampfschifffahrt außer⸗ ordentlich belebte Verkehr auf dem Rhein hat bei Vermehrung der betreffenden Prozesse die Mangelhaftigkeit des bisherigen Verfahrens so fühlbar gemacht, daß mehrere Handelskammern der Rheinprovinz sich veranlaßt fanden, in wiederholten Gesuchen an die Königliche Staatsregierung den Antrag auf Znlassung münd⸗ licher Vörträge der Betheiligten in der Berusungs-Instanz zu stellen. Wie wir erfahren, hat das Staats Ministerium diesen Antrag in Erwägung gezogen und vie Abstellung bes bezeichneten Uebelstandes um so bereitwilliger beschlossen, als das mündliche Ver⸗

fahren im Civil⸗Strafprozesse bereits die umfassendste Anwendung findet. Es ist daher, im Einverständnisse mit dem Minister für

Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten, von dem Justiz⸗Mini⸗

sterium ein Gesetz-Entwurf ausgearbeitet worden, welcher unter Beseitigung des 5. 44 der Verordnung vom 30. Juni 1834, die Zulassung der Mündlichkeit, den Formen des rheinischen Verfah⸗ rens entszrechend, bei Prozessen der angeführten Art in der Beru⸗ ungs-Instanz verordnet. ö . f ö. Durch Magdeburg wurde am 14. Februar, Mittags 1. Sr. Erlaucht des Grafen Stolberg -⸗Werni—

*

gerode mit einem Extrazuge nach Wernigerode geführt.

Die badische Landeszeitung veröffentlicht solgende Erklä⸗

rung, die am 8. Februar an das katholische Stadtpfarramt zu 9

Karlsruhe abgegangen:

Die unterzeichneten tatholisc und großen Bürgerausschusses, ) n is kirchen⸗, Stiftungs- und Se lischen Kirchen-, Stiftungs- unt ulvoꝛ o. und andere Katholiten bach gt. eng start Karlsruhe erklären hiermit, daß sie mit au frichtigem Be dauern der Entwickelung des zwischen der Großherzogl, Regierung und em Herin Erzbischof in Freiburg entstandenen Konflikts gefolgt lind, dessen Ent= stehungs grund sie nicht in irgend einem Angiiff auf hie ,,, finden vermögen, die von Seiten der Großh rzogl. Regierung 1 , ö bes Staatsoberhauptes von jeher begünstigt wur e. . ha n , Pastoralklugheit der Geistlichkeit erwariet, rieselbe Alles vermeider .

e é Beuntuhigun er Gemüther und was zur Beunruhigung der Gemän Geläht dung ber ke ö. , führt, und sich insbesondere der Hoffnung ins , n, . die von dem Hern Erzbischof angeoidaeten Erläuterungen seines Hirten.

366 , , , n. gehören, briefes von der Kanzel, wohin sie nicht ge ih, , , ; sie . sich getäuscht. Statt des Wortes des Friedens, das allem Gotles Wort ist, wunde die bischöfliche Rechtsbehauptun gepresitzt, über deren Werth oder Unwerth zu urthejlen den Kathol en .

Betrachtungen und zur Aub tung, Go Recht zusteht, auch ihrer Mehrzahl nach

j 111 7e E51 31 2GgGeckey volekye der als blinde Weritzeuge zu Zwecken, welche der

lischen Mitglieder des Gemeinderaihs, kleinen o wie die weltlichen Mitglieder des kaͤtho—

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versen gebricht, die sich jedoch katholischen Glaubenslehre fern

Die Unterzeichneten geben daher, aus mit dem ehrerbietigsten Danke v, dieses unglückseligen Streites der weise lichen Hoheit des Regenten anheim. . . Der pariser „Moniteur“ enthält in seinem Blatte vom Oel pariser „MI ; ; 868 . n abgeschlossene 13. Februar die zwischen Frankreich und Spanten aoge e

inkunf itt agen S s des Eigenthums Uebereinkunft wegen gegenseitigen Schutzes des Eig

der Erzeugnisse der Wissenschaft und Kunst. . Auf die von dem russischen Gesandten am britischen Hofe, In B unterm 25. Januar an den Grafen von

Herrn von Brunnow, unterm 25. Januar

; , 2s Einlaufens Clarendon gerichtete Anfrage über die Bedeutung des Einlauf

der Flotten in's Schwarze Meer erwiderte der Letztere in einer

Note vom 31. Januar: ö „In Erwiedernng auf die Anftage des Baron Brunnow hält es de.

Unterzeichnete für Recht, zu erklären, daß

ist: Daß Ihrer Majestaͤt Flotte nach un ich, n l gran anzugreifen, sondern in der festen die Türkei zu J . Regierung sehr angenehm gewe , 1a . Flotte in dieser Weise ö . . wäre; daß aber die Jerstörung der nen n, ,, Hafen . Flotte beweise, daß die versöhnlichen Ee he stient gen Regierung Ihrer Majestät und die im freundschaftlichen Sinne am 6 Oktober dem Grafen Nesseltode gemachte Mittheilung ihrer 6 . verstanden oder mißachtet worden seien und daß die Regierung 8 . jestät beschlossen habe, Maßregeln zu treffen, um der Wiederholung

sein, wenn die

. S at, UÜnglücksfaͤllen der Art, wie hnen Sinope zum Schauplaß 4

vorzubeugen; daß daher die Schiffe Ihrer Majestät und die des

hulvorstandes, und andere Katholiken

Gefährdung der bestehenden unterbleiben würden; allein

iken, welche zu fiommen ts im Heiligthum erscheinen, fein ) ein Verständniß dieser Kontio—

liegen, niemals gebrauchen lassen wird. mit völlem Vertrauen auf die vom Throne ke vernomm ne Verheißung, die Beil gung m und gerechten Regierung S. König⸗

die von Sir G. H. Seymon

. itt hei f zden Inhalis gewesen

n Nesselrobe gemachte Mittheilung folgenden Inhalts geween (dem Grafen Nesselrode) 9 senstantönopr! Jefendet wurde, Absicht,

Yhrer Majestät nd es würde daher Ihrer ) 9 s Nothwindig⸗ entstanden türkischen

er Franzosen ins Schwarze Meer einsegeln und jedes ihnen begegnende

russische Kriegsschiff auffordern werden, in einen russischen Hafen zurück— zukehren und daß, wenn dieser Aufforderung nicht entsprochen werde, sie mit Gewalt in Vollzug werde gesetzt werden; daß aber die Regierung Ihrer Majestät, nicht weniger wie zuvor bemüht, eine friedliche Erledigung der Schwierigkeiten herbeszuführen, Maßregeln ergreifen werde, um jede aggres⸗ sive Operation zur See von Seiten der türkischen Flotte gegen russisches Territorinm zu verhindern.“ Lord Clarendon wiederholt dann die Aeußerung des Wunsches einer friedlichen Erledigung und schließt mit folgenden Worten: „Aber der Regietung Ihrer Majestät ist durch Rußland eine Pflicht auferlegt worden, deren Erfüllung sie sich nicht entziehen wird. Die Türkei ist die verletzte und schwächere Macht; ein Theil ihres Gebiets ist gewalt— sam besetzt und retinitt worden, während Kiiegsrüstungen im größten Maßstabe von Nußland vorgenommen werden; und indem sie die Türkei vor der imminenten Gifahr, durch welche sie bedroht wird, beschützt, wahrt die Regierung Ihrer Majestä! das Fundamental— Prinzip europäischer Politik, welches die Erhaltung des ottomani⸗ schen Reiches in sich schließt und das wiederholt von den fünf Groß— mächten Europa's proklamirt worden ist. Die Gränze, bis zu welcher dieser Schutz ausgedehnt weiden wird, und die Operationen, welche er zur Folge haben könnle, müssen von dem Verfahren abhängen, welches Ruß⸗ land einhalten wird; die Regierung Ihrer Majestät giebt sich aber der Hoffnung hin, daß der Friede noch auf den vernünftigen Bedingungen unterhandelt werben kann, welche die Pforte Rußland zur Aunnahme vor geschlagen hat, und im Fall dieser Annahme würde ein Waffenstillstand zur See and zu Lande dem Blutvergießen ein Ende machen und die Ver— legenheiten betreffs der Operationen zur See beendigen, so wie auch der Zwiespalt, der jetzt den allgemeinen europäischen Frieden bedroht, dann schnell beseitigt werden könnte.. ; Zwischen dem Kolonial-Minister, Herzog v. Neweastle, dem Ober -Befehlshaber des Heeres, Lord Hardinge, dem Chef des General- Feldzeugamtes, Lord Raglan, und dem ersten Lord der Admiralität, Sir James Graham, haben im Laufe der letzten Woche vielfache Besprechungen stattgehabt, welche, nach dem „Court Journal“, den jetzt dem Kabinette vorliegenden Plan betroffen ha— ben, den Posten eines Kriegsministers zu schaffen, dessen Functionen nach der jetzigen Einrichtung zum Theil dem Minister des Innern und der Kolonieen zufallen. Der Kriegs-Secretair (Secretary of war), ein Posten, den jetzt Herr S. Herbert bekleidet, führt nur sehr uneigentlich diese Bezeichnung, da seine Geschäfte nur einen geringen Theil der innern Heeresverwaltung umfassen, neben der Obliegenheit, diesen Verwaltungszweig im Unterhause zu vertreten. Das dänische Landesthing hat am 9. Februar den Gesetzentwurf wegen einer vermehrten Aushebung zum See⸗ Kriege dienste zur ersten und am 10ten einstimmig schon zur zweiten Be⸗ vathung ernte fen. ,,,, V Der Gesetz-Vorschlag in Betreff des Handels und der Schifffahrt nach Isla nd, wut am 40. Februar in der Schluß⸗ berathung vom Volksthing angenommen, . Ein vom 6. Februar datirtes Königliches Patent betrifft die ĩ j ; 16 6 508 , 554 * Errlchtung ines Gexichtshofes letzter Inst anz das Herzogthum Schleswig. Dieser Gerichtshof wird den Namen: „Königl. Appellationsgericht für das Herzogthum Schleswig führen, seinen Sitz in Flensburg haben, die Functionen der vormalige n Landes⸗-Dikasterien des Herzogthums Schleswig wa hrnehmen und aus einem Präsidenten und 8 Räthen bestehen, zu welchen in den ö zum Geschäftskreise des Ober⸗ Konsistoriums und des Lande Konsistoriums gehörenden Rechtsstreitigkeiten die w lendenten des Herzogthums Schleswig hinzukommen. Ein zweites Königliches Patent von demselben Datum betrifft die Jurte bet on auf Fen adeligen Gütern, dem adeligen St. Johannis floster 6 den octroyirten Koegen im Herzogthum Schleswig. Diesem Patente zufolge sollen alle aus dem, Besitz der J fließenden Rechte und Verpflichtungen in den H . aufhören. Unter demselben Datum sind auch 7. ö ordnungen erlassen, von denen eine die Behgnd k Civilsachen, die andere die von Kriminalsachen in erster Instanz etriff 86 J hetrist. Ueber den Zustand der in Karlstrong 1 , 6 8 3 schen Kriegsflotte enthält „Bletings-hrsten. öh gen . hen: Bas Lintenschiff „Carl Jöhanng“ welches 1824 vom Stap dlassen wurde, liegt nun im neuen Dock und wird in ein Schrau⸗ . hf umgewandelt um im nächsten Sommer bei der Expedition . werden zu können. „Carl XIII.“ wurde 1819 fertig und 1837 einer bedeutenden Reparatur, unterworfen; „Försigtighe⸗ fen“ lief 1824 vom Stapel, steht nun im neuen, Doc und soll zum Sommer zum Auslaufen fertig sein; „Stockholm, ist n , in' Bau; „Oscar“ lief 1839 vom. Stapel und, wurde in verflossenen Jahre reparirt; „Gustaf den Store,“ . . so weit fertig gemacht, daß er, soba 8

baut, wird nun 6 ; , h 4 Dock ö, . kann; „Skandinavien“ ist im neuen De erfor derlich, auslaufer 34. ist spãter

im Bau begriffen; „Faedreneslandet,“ 1839 gut, 1. ieee fn. benutzt worden; , vom Stapel und wurde 1848 bedeutend reparirt; . . ö schon 1755 erbaut und 1822 reparirt, ist keiner wer 23 en. fer werih Kefunten norren., Die, Frege, e e, de ia ugs tig, „Götheborg“ (ein rasirtes Schiff) 1839, „s ph 366