1854 / 46 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

331

Fug Qlbenburgischen Katastermaßes ( 1234008 Fuß

Fhrinländisch) entfernt liegt

b) Von diesem also bestimmten Punkte wird die Gränze durch ) eine . auf den Heppenser Deich ö Linie ge⸗

bildet, welche 552 (geschrieben: Fünfhundert zwei und

ig) Jück 6 64,000 Fuß) oldenburgischen Kataster⸗ . 2 1211 Morgen magdeburgisch 57 Muthen 12,5 IFJuß) Binnendeichland abschneidet und ungefuͤhr

auf das Grän S

l ) chin zwischen der Heppenser und der Neugrodener

ei leugrod . t . c) Von hier ab . t die Gränze eine Linie, welche senl⸗

recht auf dem wahren Meridian steht, und folgt der selben bis zu dem Punkte an der Jeverschen Seite des Haupt⸗ fahrwassers der Jahde, wo die Tiefe, nach dem bisherigen

Betonnungssysteme, die Legung einer Tonne erheischen

würde. ö Von dort läuft die Gränze südlich in grader Linie his

zu dem Punkte an der Nordseite des Steinhäuser Tiefs

(Salze⸗Brake), wo das Fahrwasser desselben nach dem bisherigen Systeme durch eine Bake oder Tonne bezeichnet werden müßte. . Die weitere Gränze bildet von hier aus eine grade Linie, welche, den von dem Marientief gebildeten Außenhafen bei Fährhuck, bisher Fährhucker Rhede genannt, voll⸗ ständig einschließend, sich längs des südlichen Nandes desselben fortsetzt, bis sie von der verlängerten Richtung des Bandter Außentiefs geschnitten wird, und folgt demnächst f) der letzteren Richtung bis zu dem in dieser Gränzbeschrei⸗ bung bezeichneten Anfange.

An der östlichen Seite der Jahde ein Gebiet, enthaltend vier Jück oldenburgischen Katastermaßes (S8 Morgen magdebur⸗ gisch 139 IRuthen M, n Fuß) Binnendeichland in der Ecke des Eäwarder Steindeichs, den davor liegenden Deich und den Flügeldeich, nebst deren Bermen und Watte, so weit solche durch rechtwinklich auf die abgetretenen Deichtheile gezogene Linien begränzt werden, desgleichen die zwischen den Fortsetzungen dieser Linien belegene Wasserfläche in einer Breite von 506 (geschrieben: Fünfhundert) Fuß oldenburgisch von dem Rande des bei Ebbezeit trocken laufenden Watts.

Die Form, welche das, die vier Jück Binnendeichland bildende Areal erhalten wird, bleibt der Bestimmung Preu— ßens bei der Gränzregulirung überlassen.

Burch die angeschlossene, von den beiderseitigen Bevollmächtig⸗ ten unterzeichnete Karte, auf welcher der Anfangspunkt der Gränz⸗ beschreibung mit A. bezeichnet ist, wird die, sub J. beschriebene Graͤnze des abgetretenen Gebiets an der westlichen Seite der Jahde erläutert und diejenige des sub II. beschriebenen Gebiets an der östlichen Seite derselben vorläufig angedeutet.

.

Sollte der von Preußen für das Marine⸗-Etablissement ange⸗ nommene Plan an einzelnen Stellen kleine Erweiterungen des ab⸗ getretenen Areals erfordern, so verspricht Oldenburg, die Abtre⸗ tung der Staatshoheit auf diese Erweiterungen auszudehnen, sobald Preußen sich verpflichtet, den Plan in dem angegebenen Umfange auszuführen.

Artikel 6.

Falls Preußen später beabsichtigen möchte, zu mehrerem Schutze der Rhede in der Richtung des Eckwarder Flügeldeichs auf der dort in der Jahde belegenen Plate (Feldsteert) ein Festungswerk anzu⸗ legen, wird Oldenburg auch den dazu benöthigten Raum mit voller Staatshoheit an Preußen abtreten.

Artikel 7.

Rücksichtlich der in den abgetretenen Gebietstheilen belegenen Deiche, Deichbermen, Groden und Watte überträgt Oldenburg an Preußen außer der vollen Staatshoheit auch das Privateigenthum, so weit solches dem Oldenburgischen Staate zusteht. Die Erwer⸗ bung des Privat⸗Eigenthums an den Binnendeichsländereien bleibt Preußen überlassen, auf eigene Kosten zu bewirken.

. Artikel 8.

Die Bewohner der abgetretenen Gebietstheile werden nicht als soforl mit abgetreten angesehen, sondern als oldenburgische, in Prenßischen angesessene Unterthanen erachtet, sofern sie nicht selbst wünschen, in den preußischen Unterthanen-Verhand aufgenommen zu werden, worüber sie sich innerhalb Jahresfrist nach der preußi— . e r s e seeß 2. 9 haben. Geben sie diese Erklärung

0 adurch ohne Wei i ischen s hen alt i n, iteres in den preußischen Unter ͤ . k,

Die Uebergabe der nach Artikel 4 abgetretenen Gebietstheile soll unmittelbar nach der in dem Einen ober dem Andern der bei— den lontrahirenden Staaten erfolgten Publication dieses Vertrages stattfinden. Zu dem Ende werden Preußen und Oldenburg Kom— missarien ernennen, welche zugleich die Regulirung der Gränzen an Ort und Stelle vorzunehmen haben, und ermächtigt sein sollen, sich, mit Festhaltung des durch die Gränzbeschreibung (Artikel 4

bestinmten Flächeninhalts, über Abweichungen im Einzelnen, den

gegenseitigen Wünschen entsprechend, zu verständigen. In Ent. stehung einer Vereinbarung verbleibt es bei den in der Gränz— beschreibung angegebenen Linien.

Die solchergestalt festgestellten Gränzen sind zu Lande durch Versteinung oder Abpfählung, zu Wasser durch Legung entsprechen⸗

der Seezeschen auf gemeinschaftliche Kosten zu bezeichnen und zu unterhalten.

. Artikel 10.

In Betracht des wesentlichen Interesses, welches sich für Olden⸗ burg an die baldige Gewährung der von . sagen knüpft, verspricht Preußen, unmittelbar nach Publication des gegenwärtigen Vertrages mit den Arbeiten zur Herstellung des Kriegshafens in möglichst ausgedehntem Maße zu beginnen, in gleicher Weise mit denselben ununterbrochen bis zur Vollendung des Werks fortzu fahren, und zu diesem Zwecke in den ersten drin Jahren, von der Ratification des Vertrages an gerechnet, mindesten , , (geschrieben: Vierhundert Tausend Thaler) preuß. Courant auf die Ausführung zu verwenden.

Sollte die Verwendung dieser Summe der 100,900 Rthlr. in den genaunten drei . nicht stattgefunden haben, so kann Olden— burg alsdann diesen Vertrag insoweit als wieder aufgehoben be— trachten, daß die laut Artikel 4 abgetretene Staatshoheit eo ipso an, QAdenburg zurückfällt, sobéld Sldenburg erklärt, daß es diesen Rückfall wollt. . 2

Dasselbe gilt, wenn Preußen später das Marine⸗Etablissement wieder aufgeben sollte. Artikel 11.

. Abgesehen von dem im Artikel 19 vorgesehenen Falle erfolgt die Uebertragung der vollen Stagtshoheit über die oldenburgischen Gebietstheile, deren Gränzen im Artikel 4 dieses Vertrages bestimmt sind, an Preußen unwiderruflich, und kann namentlich durch einen etwaigen Verzicht Oldenburgs auf den See- und Küstenschutz Preußens (Artikel J und 2) nicht rückgängig gemacht werden. Dagegen darf Preußen diese Staatshoheit weder ganz noch theil— weis und unter keiner Bedingung irgend einem dritten Staate ohne Genehmigung Oldenburgs einräumen oder übertragen.

r Artikel 12.

„„Die Abtretung des Wassergebiets erfolgt mit der von Preußen übernommenen Verpflichtung, die Handelsschifffahrt dort nicht mit Abgaben zu belasten, dieselbe aüch, so weit es nicht die noöͤthwendi— gen, mit möglichster Schonung zu übenden marinepolizeilichen Rück— sichten erheischen, weder zu stören noch zu erschweren.

Artikel 13.

„In Betracht, daß die im Artikel 4 stipulirte Gebietsabtretung lediglich behufs der Anlegung eines Kriegshafens erfolgt, verzichtet Preußen ausdrücklich darauf, dort einen Handelshafen oder eine Handelsstadt anzulegen oder entstehen zu lassen, und verheißt zu— gleich, die Ansiedelung von Handwerkern und Gewerbtreibenden da⸗ selbst über das Bedürfniß des Marine⸗Etablissements und der Flotte hinaus zu verhindern, so weit solches die preußischen Landesgesetze irgend gestatten.

In dem an der Eckwarder Seite abgetretenen Areal bleibt jede Privat-Ansiedelung ausgeschlossen.

Artikel 14.

In Betreff derjenigen Ländereien, welche die Krone Preußen bis zu dem Abstande einer viertel geographischen Meile von dem mit Staatshoheit erlangten Gebiete als Privat⸗Eigenthum erwer⸗ ben sollte, wozu ihr die Befugniß auch durch die künftige Gesetz—⸗ gebung Oldenburgs nicht genommen werden darf, wird derselben das Recht beigelegt, daß rücksichtlich dieses Privat⸗Eigenthums nie⸗— mals eine Expropriation, mit Ausnahme der zu Abwässerungs⸗An⸗ lagen und öffentlichen Wegen etwa erforderlichen, stattfinden darf, und die darauf befindlichen Gebäude ohne Verpflichtung zum Wiederaufbau abgebrochen werden können.

Artikel 15.

Mit Rücksicht darauf, daß die Ausdehnung des an Preußen abgetretenen Areals die Freilassung eines genügenden Festungs⸗ rahons nicht gestattet, verpflichtet sich Oldenburg, im Abstande einer gebgraßhischen Meile von den Gränzen jenes Areals keine Festungs— werke anzulegen.

Artikel 16.

Sldenburg sichert den nach der preußischen Flottenstation be— stimmten oder von dort her kömnienden Schiffen seinerseits freie, von allen Abgaben unbeschwerte und ungehinderte Fahrt auf der Jahde zu.

Artikel 17.

Desgleichen gesteht Oldenburg Preußen auf der Rhede zwi⸗ schen der Heppenser Ecke und der Eckwarder Hörne, unbeschadet der Bldenburg verbleibenden Staatshoheit, das Recht der Marinepolizei zu, welches jedoch Preußen mit möglichster Schonung, insbesondere der Handelsschifffahrt uns der Fischerei zu üben verspricht. Ein von beiden Theilen zu vereinbarendes Regulativ wird das Nähere hierüber bestimmen.

335

ö. ] Artikel 18.

Oldenburg räumt Preußen die Befugniß ein, die auf der

Jahde vom Außenhafen bei Fährhuck bis zur offenen See erforder⸗ sichen Tonnen, Baken, Leuchtfeuer und, sonstigen Schffffahrtszeichen, mit Ausnahme dererg auf der Insel Wangerooge, auf eigene Kosten zu bestimmen, herzustellen und zu unterhalten; Preußen übernimmt hierzu die e , verspricht, dabei etwaige Anträge . im Interesse der Handelsschifffahrt möglichst zu berück⸗ ichtigen. t Preußen macht sich verbindlich, für keinerlei Schifffahrtszeichen irgend eine Abgabe zu erheben, so lange Oldenburg für das Leucht⸗ feuer auf Wangerooge und sonstige von ihm in oder an der Jahde künftig etwa errichtete Schifffahrtszeichen keine Abgabe bezieht.

Das gegenwärtig vorhandene Betonnungs-Material übernimmt Preußen gegen Erstattung des taxmäßigen Werthes.

Artikel 19.

Es ist Preußen unbenommen, eigene Lootsen für seine Kriegs⸗ und Transportschiffe aller Art zu halten, und sich ihrer im Bereich der Jahde zu bedienen.

Artikel 20.

Ueber die etwaige Theilnahme Preußens an Oldenburgischen Quarantaine-Anstalten an der Jahde bleibt besondere Verständigung vorbehalten. Auf demselben Wege soll das Nöthige wegen der einzurichtenden Post-Communication mit dem Hafen-Etablissement

geregelt werden. Artikek 71.

Falls Preußen das Trockendock bei Brake für seine Marine zu benutzen wünschen sollte, verspricht Oldenburg, auf Verhandlungen mit möglichster Berücksichtigung der desfallsigen Wünsche einzugehen.

Artikel 22.

Oldenburg räumt Preußen nach und von den abgetretenen Gebietstheilen für diejenigen Truppen und technischen Corps, welche dort ein Unterkommen finden können, so wie für die Bemannung dortiger preußischer Kriegs- und Transportschiffe, die nöthi— gen Militairstraßen ein, und zwar, wenn nicht ein Anderes ver⸗ abredet wird, Eine von der Jeverschen Seite des Jahdebusens in der Richtung nach Minden, die Anderen von der Eckwarder Hörne nach Fedderwarder Siel und Großen Siel.

Eine besonders zu schließende Convention wird die Etappen dieser Militairstraßen bestimmen und die Verhältnisse auf den Grund⸗ lagen, welche für andere schon vorhandene preußische Militairstraßen bestehen, jedoch dergestalt ordnen, daß für die preußischen Mann⸗ schaften wenigstens eben so hohe Vergütungssätze bezahlt werden müssen, wie Sldenburg für das eigene Militair im eigenen Lande

bezahlt. Artikel 23.

Preußen erhält hierdurch die Konzession zur Anlegung einer Chaussee auf eigene Kosten, um das Marine-Etablissement mit dem nächsten Punkte der von Varel nach Jever führenden Landes⸗ Chaussee in einer noch näher zu vereinbarenden Richtung zu ver— binden, und Oldenburg verspricht, das dazu etwa nöthige Expro⸗ priations⸗-Verfahren zu veranlassen; Preußen verpflichtet sich da⸗ gegen, diese Chaussee gleichzeitig mit dem Bau des Marine ⸗Eta⸗ blissements in Angriff zu nehmen. .

Die Chaussee soll dem Publikum in derselben Weise zur Be⸗ nutzung offen stehen, wie die oldenburgischen Chausseen.

Der Tarif für diese Chaussee ist nach den für Oldenburg gel⸗ tenden Sätzen zu bestimmen.

Wird das Chausseegeld in Oldenburg allgemein aufgehoben, so soll für die gedachte Chaussee dasselbe gelten, wie für andere im Oldenburgischen belegene Privat-Chausseen.

Artikel 24. /

Desgleichen ertheilt Oldenburg an Preußen die Konzession, eine Eisenbahn von seinem Marine -Etablissement über Varel und Oldenburg in südlicher Richtung zum Anschluß an die Köln⸗-Min—⸗ dener Eisenbahn auf eigene Kosten zu bauen, und verspricht, auch das hierzu etwa erforderliche Expropriations-Verfahren zu ver— anlassen. ;

V verpflichtet sich Preußen, diese Eisenbahn, sobald seine Finanz- Verwaltung es irgend gestattet, zu bauen, und zuzugeben, daß etwaige oldenburgische Zweigbahnen, seien es Staats⸗ oder Privatbahnen, in dieselbe münden dürfen. .

Die weiteren Bestimmungen wegen dieser Bahn bleiben einer besonderen Vereinbarung vorbehalten. Dieselbe soll nach Analogie des zwischen Preußen und Braunschweig über die Herstellung einer Eisenbahn von Magdeburg nach Braunschweig abgeschlossenen Staats-Vertrages vom 10. April 1841 getroffen werden, so weit nicht der gegenwärtige Vertrag Abweichungen davon bedingt; jedoch steht Oldenburg nicht das Recht zu, die käufliche Ueberlassung der Eifenbahn von Preußen zu verlangen. ö.

So lange Preußen die in Vorstehendem gedachte Eisenbahn nicht begonnen oder sich verpflichtet hat, dieselbe in einer bestimm⸗ ten, Oldenburg konvenirenden Frist zu bauen, bleibt es Oldenburg unbenommen, diesen Bau oder einen anderen in ähnlicher Richtung selbst vorzunehmen oder dazu an Privaten die Konzession zu ertheilen.

Vor einem desfallsigen Beschlusse wird Oldenburg jedoch Preußen seine Absicht mittheilen und eine angemessene, . ö. J, ö darüber bewilligen, wann preußischerseits Bau ngriff genommen und in wel . . olle. äh sn helene nn fte in Erklärt sich Oldenburg mit den demnächstigen Vorschlägen Preußens einverstanden, so darf dasselbe für die Zuͤkun ft . kurrenzbahn der hier in Rede stehenden Eisenbahn wozu jedoch Zweigbahnen nach Bremen, Ostfriesland, Brake und andern Orten des Herzogthums Oldenburg nicht zu rechnen sind zulassen, wo⸗ egen die im gegenwärtigen Artikel ertheilte Konzesslon erlischt,

ele Preußen es dazu kommen läßt, daß diese Südbah ö denburg oder Dritten gebaut ö ß dies ; bahn von Ol

. k 25. Das Eigenthum und die Verwaltung der von Preußen in Gemäßheit der Artikel 23 und 24 im ee , , n, zu erbauenden Chaussee und Eisenbahn stehen, ohne daß dadurch die Staatshoheit Oldenburgs berührt wird, Preußen zu; doch sollen diese Verkehrsstraßen, so wie die dabei von Preußen etwa einzu— richtenden Telegraphenlinien, auch von der oldenburgischen Staats⸗ Regierung und dem Publikum benutzt werden können. Zu dem Ende wird Preußen solche Einrichtungen treffen, daß dieser Mit⸗ gebrauch thunlichst erreicht und erleichtert werde.

Artikel 26.

Damit das Deichschutz und Abwässerungssystem nicht gefähr⸗ det, desgleichen die Verschlickung des Fahrwassers der Jahde, so wie einerseits des preußischen Kriegshafens und dessen Fahrwassers bis zum Jahdeschlauch, andererseits der oldenburgischen Häfen und deren Fahrwasser bis zum Jahdeschlauch nicht gefördert werde, ver—⸗ pflichten sich Preußen und Oldenburg gegenseltig, von den in der Strecke von Mariensiel bis zum Rüstringer Siel und in dem an Preußen abgetretenen Gebiete an der Budjadinger Seite der Jahde beabsichtigten Ufer- und Wasserbauten sich vor der Ausführung Kenntniß zu geben, so wie dieselben dem obigen Zwecke entsprechend auszuführen.

Die in den an Preußen abgetretenen Gebietstheilen belegenen Deiche müssen, als zu dem allgemeinen oldenburgischen Deichsysteme gehörig, auch bei einer etwaigen, an sich zulässigen Verlegung, allezeit mindestens in demjenigen Bestick erhalten werden, welcher für die benachbarten oldenburgischen Deiche angenommen ist oder angenommen werden wird.

Zur Sicherung alles dessen versprechen beide Theile, gemein⸗ schaftliche Schauungen innerhalb der im ersten Absatz dieses Arti⸗ kels angeführten Strecken eintreten zu lassen, worüber das Nähere in einem zu vereinbarenden Regulativ festgesetzt werden soll.

Weitere Einwirkungen auf die oldenburgischen Ufer— und Wasserbauten, als in dem gegenwärtigen Artikel festgesetzt sind, kann Preußen nur auf Grund etwaiger neuer Vereinbarungen an⸗ sprechen.

Artie!

Sollte durch die Anlagen auf dem an Preußen abgetretenen Areal in der Eckwarder Hörne die Verlegung des gegenwärtig auf dem Deiche laufenden Fahrwegs nöthig werden, so verspricht Preußen, diese auf seine Kosten zu bewirken. Wegen der Unter⸗ haltung des etwaigen neuen Weges bleibt Verständigung vorbe⸗—

halten. Artikel 28.

Die an die Krone Preußen abgetretenen Gebietstheile scheiden aus den politischen Gemeinden Heppens, Neuende und Eckwarden, so wie überhaupt aus jedem politischen Verbande mit oldenburgi⸗ schen Gemeinden.

Desgleichen scheiden dieselben aus der Konkurrenz der betref⸗ fenden Deichbände und aus den bisherigen Armenverbänden,

Dagegen verbleiben die gedachten Gebietstheile in den Sielachten, wozu sie bisher gehärten, unter der bisherigen Sielachtsoer fassung. Die Regulirung dieses Verhältnisses wird besonderer Verständigung, unter Aufrechthaltung des Prinzips nachbargleicher Konkurrenz und im Hinblick auf die bestehenden ähnlichen Kommunionen zwischen oldenburgischen und hannoverschen Liegenschaften vorbehalten.

Der bisherige Kirchen- und Schulverband wird aufrecht er⸗ halten, jedoch Preußen das Recht eingeräumt, gegen Kapital -Ab⸗ sindungen für die von den abgetretenen Ländereien bisher geleisteten Kirchen- und Schulabgaben und Dienste, aus dem oldenburgischen Kirchen- und Schulverbande auszuscheiden.

Artikel 29.

Die Regulirung der Zollverhältnisse der an Preußen abgetre⸗ tenen Gebietstheile, als preußischer, im Oldenburgischen belegener Enklaven, bleibt befonderer Vereinbarung vorbehalten.

Artikel 30. ö

Sollten zwischen den kontrahirenden Staaten Differenzen über die Auslegung dieses Vertrages entstehen, so werden sie mittelst schiedsrichterlichen Spruchs des obersten Landesgerichts eines dritten Staates ,, m. welches Oldenburg aus drei von Preußen vor⸗

eschlagenen wählt. . . 3. , f eh ifferem Gegenstände des Artikels 26, so erfolgt