1854 / 48 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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kann ich ebensowenig für richtig anerkennen. Der beabsichtigten Polizei⸗Verordnung einverstanden zu erklären, und

ien 3 6 n tern ehm ens ist Voch in der That nicht auf vie überlasse der Königlichen Regierung demgemäß die weitere Ver⸗ ewünn fuschende Ab sicht zu beschränken, und selbst, wenn dies fügung,

der Fall wäre, so würde man die Gründer resp. Theilnehmer von Berlin, den 6. Januar 1854. gegenseitigen Persicherungs⸗ Gesellschaften immer noch für „Unter⸗ a , . k anzusehen berechtigt sein, da die Sicherstellung des bereits , es . Erworbenen vor eventuellem Verluste ebenfalls ein Gewinn ist. von Westphalen. Außerdem aber, und was die Hauptsache ist, liegt dem Worte An „Unternehmen“ Lorzugsweise der Beg, des „Nen Anfangens“ die Königliche Regierung zu R. zum Grunde. Deshalb sind auch, auf die gegenseitigen Versiche⸗ . . ; . zungs-Gesellschaften angewandt, als die „Unkernehmer“ hauptsäch⸗ Abschrift vorstehender Verfügung erhält die Königliche Regie⸗ lich die Gründer der Association anzusehen, während alle künftig rung zur Kenntnißnahme und naͤheren Erwägung über das obwal— Beitretenden richtiger nur als „Theilnehmer“ an dem nmal bee tende Bedürfniß für den Erlaß einer, die unterlassene Anschaffung gonnenen Unternehmen zu bezeichnen sein werden. des Gesinde⸗Dienstbuches (8. 4 des Gesetzes vom 29. September

Hiernach haben die Königlichen Regierungen die vorgeschrie⸗ 1846) und die unterlassene Porlegung desselben, bei jedem Antritt bene Prüfung der Unbescholtenheit und Zuverlässigkeit zunãächst auf eines neuen Dienstes (6. 3 ibid.) mit einer Polizeistrafe bedrohen⸗ die ursprünglichen Gründer, dann aber auch auf diejenigen Per⸗ den Verordnung und zur weiteren Veranlassung. fonen zu erstrecken, welchen die Leitung des Unternehmens über⸗ Berlin, den 5. Januar 18654. lassen ist. . ö ee ö die Prüfung, welche die Königlichen Regierungen Be⸗ min fer g. ru. hufs der Berlchterstattung an die höhere Stelle vorzunehmen . haben, sich nicht allein auf die Unbescholtenheit und Zuver⸗ An. . . lässigkeit der Unternehmer zu erstrecken hat, versteht sich so sehr scmmtliche übrige, Königliche Regierungen und von selbst, daß das Gesetz vom 17. Mat d. J. dessen Erwähnung an das Königliche Polizei-Präsidium hier. zu thun nicht für nöthig gefunden hat. Der von jeher üblichen Praxis der genauen Prüfung aller einschlagenden Verhältnisse ist nur die Vorschrift wegen besonderer Erwägung der Unbescholtenheit ö. n,, , und Zuverlässigkeit der Unternehmer hinzugetreten. Das Finanz⸗Ministerium.

Gesetz' will, das günstigste Urtheil über das Unternehmen selbst angenommen, da die Genehmigung versagen, wo die Verfügung vom 12. Dezember 1853 betreffend

persaͤnlichte Garantie der Unternehmer, eine ungenügende ist. die solidarische Verpflichtung in Strafe genomme— ener Umfang der vorzunehmenden Prüfung ist auch durch . ; . ö . . ginn fen gef vom 31. August C. bezeichnet, in 1 Ange schuldigter zur Bexich tigung der bem die Königlichen Regierungen die an sie gerichteten Anträge zu untersuchungs ko sten. prüfen haben, „so weit ihnen die Mittel und Organe dazu zu Ge⸗ bote stehen. Was nun genen Grundsätze anlangt, bei der Prüfung von Anträgen au

Bezirk vor dem 1. Juli 1851 errichteten, der, auf Gegenseitigkeit beruhender Privat⸗Feueryersicherungs⸗-An- zuerkennen, und ü

stalten zu verfahren gedenkt, so finde ich gegen dieselben, so weit Allgemeinen Gerichtsordnung Hor, daß die Kosten der Untersuchung sie den Punkt der formellen Sicherheit betreffen, Nichts zu dem Denunziaten zur Last fallen, wenn er zu einer Strafe ver⸗

erinnern. urtheilt ist. Hinsichtlich der materiellen Sicherheit der resp. Unterneh⸗— Hiernach wird mungen läßt

ausstellen. Die Königliche Regierung wolle daher in dieser Bezie⸗ zu legen sind, wobei es keinen Unterschied macht, hung in jedem einzelnen Falle ihr motivirtes Gutachten abgeben; digten die Strafen prin cipaliter o! i

sicht auf den Bestand der Provinzial⸗Feuer⸗Sozietät nicht unerwogen die Denunziaten erfolgt ist. bleiben dürfen. Berlin, den 12. Dezember 1853.

Berlin, den 25. Oktober 18653. Der 6 - Direltör ver St er General-Direktor der Steuern. Der Minister des Innern. z An N den Königlichen Geheimen Finanzrath ꝛc. N. zu N..

An die Königliche Regierung zu N.

Verfügung vom 16. Dezember 1853 betreffend ö die Konfiscation der Braugeräthe, welche von Cirkular-Verfügung vom 5. Januar 1854 be⸗ nicht gewerblichen Brauern mit Begehung einer treffend den Erlaß von Polizei ⸗Verordnungen Defraudation zur Bierbereitung benutzt über die Verpflichtung des Ge sindes zur Anschaf⸗— worden sind.

fung und Vorle gung von Dienstbüchern.

unbedingten Verpflichtung jedes, einen neuen Dienst antretenden wenn Brauerei, in welchem Umfange es auch sei,

Bezirke der Königlichen Reglerung sich nicht durchführen läßt, wenn i

4 ; Confiscation der Braugeräthe . h 6. einer nach dem Gesetze vom 41. i n gh zu er⸗ ö n enn, bender, sst oder nicht, indem das affenden Vohtzei-Verrdnung die unterlassene Anschaffting und Por- cinen derartigen Unterschied nicht aufgestellt hat.

fegung dez Hesinde Dienssbüches gegen das Gesintzz anit einer bo- Der zur? Sprache gebrachte Spezialfall ist nach der ergange⸗

lizeistfafe bedroht wird: und da hiernach die thatsächliche Voraus

lizeistrase bedroht wird; digen.

ien „auf welche hin in dem Reskripte vom 15. Mai 1847 der ö . . 6. ö. 1853 Erlaß einer derartigen Polizei⸗-Verordnung für unnöthig erklärt = J , g. ö

worhen ist, durch Lie inzwẽschen gemachten Wahrnehmüngen ihre Der General⸗Direktor der Steuern.

Bestätigung nicht ig Th, hat, so trage ich, wie der Königlichen

ee uns auf die ich en , August und h. Dezember v. J. An erdurch eröffnet wird, keln weiteres Bedenken, mich mit der Zur den Königlichen Gehei

6 3 1 ein men Ober⸗Finanzrath ässigkeit und Zweckmäßigkeit der von der Königlichen Regierung

N. zu N.

Berlin, 23. Februar. Se. Majestät der König haben gnädigst geruht: dem Wirklichen Geheimen r n nnn, General-Steuer Direktor von P ommer-Esche, Geheimen Ober⸗-Finanzrath Henning die Erlaubniß zur Anlegung der denselben resp. verliehenen Insignien des Commandeurkreuzes erster Klasse mit Stern und des Commandeurkreuzes zweiter Klasse vom Herzoglich anhaltischen Gesammthaus-Orden Albrecht's des Bären zu ertheilen.

so wie dem

M icht amtliches. Berlin, den 23. Februar.

. Se. Durchlaucht der Prinz Wilhelm von Hessen⸗Philipps⸗ thal⸗Barchfeld ist seit einigen Wochen als an, ö en, Klasse in die Königliche Marine eingetreten, nachdem derselbe he⸗ reits 5 Jahre in der englischen Marine Dienst gethan hat. (Pr. C.) In dem diesjährigen Staatshaushalts⸗Etat sind die Eingangs, Ausgangs- und Durchgangs- Abgaben, der direkten Steuern, nach dem Durchschnitts⸗ 1850 = 1852, unter Hinzurechnung eines für den im Jahre 1869 bei dem Kaffee⸗ heile Preußens, auf den Jah⸗ Davon sind jedoch für Ermäßigun⸗

lichste Bestandtheil der in Ertrage aus den Jahren entsprechenden Betrages zoll entstandenen Ausfalle von dem Ant resbetrag von 12,370,224 Rthlr. berechnet. S5 und später eingetretenen Zoll⸗ so daß die Einnahmen aus und in runder Summe Da der vorige Etat hr 170,009 Rthlr.

die seit dem Jahre 1 gen abgesetzt worden 1,3375337 Rthlr., diesen Steuern auf 11,532,887 Rthlr., auf 11,530, 0900 Rthlr. angenomm 11,700, 000 Rthlr. annahm, so sin er in Ansatz gebracht word lge der mit Hannover und O eintreten, sind zu 50,012 Rthlr. den Staaten des Steuervereins zugestand den Zoll-Einnahmen (13 auf den Kop) Antheile Preußens nicht berechnet, weil geh die in diesen Staaten aufkommen höheren Zollerträge werden übe Minder Einnahmen an den Zöllen er t SoM. 00G Rthlr., ei der Steuer vom inländis ei der Schlachtsteuer mit Strom⸗

Wenn sich auch der 8. 619 der Kriminal-Ordnung vom 11ten die in dem Berichte vom 6. April, d. J. vorgetra⸗ Dezember 1805 nicht unmittelbar auf die im Verwaltungswege zu nach denen die Königliche Regierung entscheidenden Steueruntersuchungssachen anwenden läßt, so ist doch f Genehmigung der im dortigen der hierin ausgesprochene Grundsatz in Betreff der Verpflichtung so wie nen zu errichten⸗ zur Berichtigung der Untersuchungskosten allgemein als leitend an⸗

berdies schreibt der 8. 82 Tit. 35 Theil J. der

d d für dieses Ja Die Zollermäßigungen, ldenburg abgeschlossenen Verträge veranschlagt worden. Wegen der enen höheren Antheile an ist ein Ausfall bei dem offt wird, daß dieselben den verhältnißmäßigen Außer den r Etat eine solche bei der Braumalz⸗ chen Wein⸗ 20,000 Rthlr. und und Kanalgefällen hme an den indirekten chnet ist. An Mehr⸗ euer 970,000 Rthlr., 260, 000 Rthlr. m Ganzen 1 kten Steuern hat sich ich dadurch vermin⸗

der von Ew. ꝛc. in dem Berichte vom 17. vor.

ch nicht wohl eine allgemeine Norm und eine Höhe Mts. ausgesprochenen Ansicht, nach welcher auch hier stets verfah⸗ der Versichtrungssumme, welche für genügend zu erachten, anneh⸗ ren ist, dahin beigepflichtet, daß bei der Konkurrenz mehrer Ange— men, da bei der Beurtheilung mancherlei Verhältnisse von Bedeu⸗ schuldigten, diesen, soweit gegen si Strafen verhängt werden, die

tung sind, die bei den verschiedenen Instituten sich verschleden her⸗ Kosten des Verfahrens Pro 'rata eventualiter in . ob den Angeschul⸗

der nur in subsidium auferlegt dabei wird übrigens auch die Bedürfnißfrage mit besonderer Rück- worden, indem in beiden Fällen die Festsetzung von Strafen gegen

rtragen werden. giebt de

bei der Branntweinsteuner m steuer mit 10,00 Rthlr., bau mit 10, 000 Rthlr., b bei den Brück-, Fähr- und Hafengeldern, mit 10,900 Rthlr., so daß die Minder-Einna Steuern überhaupt auf 1,020, 000 Rthlr. bere Etat bei der Rübenzuckerst ei der Stempelsteuer „18 Rthlr. , ei der Erhebung der indire und zwar hauptsächl s des Steuervereins an den Zo sponibel geworden und die Besol⸗ gesetzt sind. Soweit diese Beam⸗ nnen oder wegen en einstweilen Die dadurch entstehenden ersonen, welche grund⸗ sind im Etat er Betrag

erträgen ergiebt der bei der Mahlsteuer 10,900 Rthlr., b und bei den vermischten E Rthlr. Die Ausgabe b im Ganzen um 162,382 Rthlr. dert, daß in Folge des Anschlusse eine große Zahl von Beamten di ben in den Etats ab ieder angestellt werden rden dieselb

innahmen 12

dungen dersel ten nicht sogleich w Dienstunfähigkeit zu pensioniren sind, we d gesetzt werden müssen.

Wartegeld, so wie auch die P fond zur Last fallen, bei Aufstellung desselben d weit nöthig, werden Ausgabe berechnet

auf Wartegel Ausgaben an sätzlich dem Pensions⸗Aussterbe noch nicht enthalten, dieser Ausgaben noch dieselben daher für das

weil sich nicht übersehen ließ. So

Mit der von Ew. ꝛc. in dem Berichte vom 18ten v. M. ent⸗ Jahr 1854 als Mehr

Da nunmehr außer Zwelfel gestellt ist, daß die Erfüllung der wickelten Ansicht über die Auslegung des 8. 65 der Steuer⸗-Ord⸗

im §. 1 des Gesetzes vom 29. September 1846 vorgeschriebenen nung vom 8. Februar 1819 bin ich einverstanden, und ir . ohne die Befug⸗

Dienstboten zur Anschaffung eines Gesinde⸗Dienstbuches in dem niß dazu betrieben und pabei eine Defraudation verübt wird, die auszusprechen sein, gleichviel, 9 j ese

Stadt Berlin hat in seiner letzten Servissteuer⸗Gesetzes mit Beziehung gefaßten Beschlüsse der Stadt⸗ letzien Berathung unterworfen, um m zur Genehmigung vorzulegen. luß der Stadtverordneten⸗Ver⸗ benlasten des Miethers, als die d Sicherheit des Hauses 2c, zur rfen werden sollen. erden hierdurch nicht unwesent⸗ lgemeinen 5— 7 pCt. der Servissteuer⸗Gesetze wird auch sche von außerhalb nach Ber⸗

Der Magistrat der Sitzung die Revision Rücksicht auf die in dieser verordneten-Versammlung, einer sie der königl. Regierung zu Polsda Der Magisträt ace sammlung, nach we Kosten für Erleuchtung, Miethe hinzugerechnet und der Be Die Einnahmen aus der Ser lich gesteigert, da diese Nebenl Miethe betragen. bestimmt, daß diejenigen Personen, we

eptirte den Besch chem auch die Ne Reinigung un steuerung unterwo

vissteuer w

In dem rev

351 Angekommen; Se. Durchlaucht d ĩ 85 n nns ö n, og, nen er Prinz Ferdinand oo ; Gau, pie n Schsnaich-Carolath, von er Ober⸗Jägermeister Graf von d ö ö ste in, von Meisdorf. s f von der Asseburg-Falken

lin ziehen und sich eine eigene Wohnung nehmen,;

1 n . en, zur Miethssteuer , . sind, wenn sie auch nicht die , m , um . auf Grund einer Aufenthaltskarte hier ihren Wohnsitz k gerne e. Befreiung von der Mieths⸗

; en, wenn = . ö. . . . ) ein Armuths⸗Attest dazu die Be

. = In der Stadt Marklissa, Regierungsbezirk Liegniß, i die Städte⸗ ] , , ñ . m uns vom 30. Mai 1853 vollständig eingeführt

In Bremen ist am 21. Februar durch obrigkeitliche Be⸗ , , die revidirte Verfassung . e' eg,

remen nebst den auf dieselbe sich beziehenden Gesetzen publizirt worden. Die S8. 13 und 16 der Verfassung sollen jedoch, da ihre Anwendbarkeit durch die daselbst in Bezug genommenen, zur Zeit noch nicht erlassenen Gesetze bedingt ist, einstweilen wäh⸗ rend des laufenden Jahres 1854 noch nicht zur Geltung kommen, was, im Einverständniß mit der Bürgerschaft verordnet wird. Zugleich wird die am 21. März 1849 publizinrte Ver fassung⸗ nebst den zu weiterer Ausführung derselben am 2. April 1849 erlassenen Gesetzen außer Kraft gesetzt, mit Ausnahme des Gesetzes über die Gewerbekammer, so wie desjenigen, welches die Einführung der Verfassung von 1849 und der dazu gehörenden Gesetze betrifft; diese bleiben sammt dem unter dem 26. April 1849 publizirten Gesetze, die Kammer für Landwirthschaft betreffend so weit sie nicht erledigte oder später abgeänderte Bestimmungen enthalten nach wie vor in Wirksamkeit. . der Sitzung der ersten Badischen Kammer am ö. ö . ö. , die Abänderung der Spur—

toßherzoglichen Staatseisenb instimmi angenommen. zoglich atseisenbahnen betreffend, einstimmig

. Die zweite nassauische Kammer begann in ihrer Sitzung am 21. Februar die Berathung über . 3 gesetz, zunächst über den 8. 69, resp. den Vorschlag der Regie⸗ rung „daß die Staatsdiener zwar Gemeindebürger bleiben, aber während ihrer Dienstzeit weder aktive noch passive Verpflichtungen, und namentlich keine Gemeindesteuer zu bezahlen haben sollen, wo⸗ gegen ihren Relikten das Gemeindebürgerrecht in der Gemeinde verbleiben soll, worin der Staatsdiener zuletzt in aktivem Dienst ge⸗ standen hat; sowie daß Standes- und Grundherren keine Gemeinde⸗ bürger sind. Die Präposition der Regierung wurde mit 12 Stim⸗ men gegen 10 angenommen. Hierauf fand die Diskussion zur Er⸗ ledigung der Differenzpunkte zwischen der ersten und zweiten Kam⸗ mer statt, ohne zu einem Resultate zu führen.

, 2. auf die Verhandlungen über eine deutsch⸗ österreichische Nünz-Convention erfährt die Pr. C.“, daß die Herzoglichen Regierungen von Modena und Parma durch einen Abgesandten der letzteren bei den voreest stattfindenden Vor⸗ berathungen werden vertreten sein, und daß auch die freie Stadt Frankfurt sofort daran Theil nehmen wird.

. Der belgische „Moniteur“ berichtet, daß der belgische Mi⸗ nister zu Paris, Hr. Fermin Rogier, den Auftrag erhalten hat, dem Kaiser der Franzosen das große Band des Leopoldordens zu überreichen.

3 Rach Berichten von Toulon hat die Einschiffung der fran— zösischen Truppen begonnen. Es ist gewiß, daß das Oceangeschwa⸗ der, das zunchst zu Algier und Oran Truppen abgeholt, mit den⸗ selben zu Toulon anlegen wird, bevor es nach dem Orient sich be— giebt. Das Gesammtheer soll gegen 60,000 Mann stark werden. Außer den schon früher genannten Generalen wird General Bosquet die Ate Disiston und General Morris die ste Kavallerie. Diviston kommandiren., Ueber 60 Brigadegenerale sollen bei dem Ministerium um die Vergünstigung nachgesucht haben, die Expedition mitmachen zu dürfen.

Ihre Majestät die Königin von Großkritannien hat unterm 18. Februar eine Proclamation erlassen, durch welche verboten wird, Waffen, Munltion, Pulver und anderen Kriegs⸗ bedarf, so wie Maschinen und Maschinentheile, welche im Seewesen verwendet werden, aus dem Vereinigten Königreiche auszuführen oder auch nur zur See längs der Küste von einem Orte zum an⸗ dern zu transportiren.

Das brötische Oberhaus hielt am 20. Februar nur eine kurze Sitzung, in welcher Lord Beaumont anzeigte, daß er am nächsten Freitag eine Resolution beantragen werde, des Inhalts, daß, nachdem alle Versuche, die friedlichen Beziehungen zu Rußland herzustellen, fehlgeschlagen seien, das Haus die Ansicht hege, daß die Ehre und Lie Jnteressen des Landes verlangen, daß unverweilt Maßregeln getroffen werden, um den nicht zu rechtfertigenden An⸗

griff des Kaisers von Rußland auf das türkisch. Gebiet zurückzu⸗

treiben, und daß die Macht und der Einflnß Englands dahin zu verwenden seien, die Beziehungen der Pforte zu dem übrigen Europa auf einer die Dauer des Friedens sichernden und die Entwickelung ber Hülfsmittel der Pforte fördernden Basis festzustellen,

In der Nachtsitzung des Un terhauses am 18ten erklärte Lord John Russell auf eine Anfrage Cobd en' s, daß noch nicht der Befehl gegeben sei, die russischen Häfen zu blokiren. Auf eine An⸗

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