1854 / 59 p. 3 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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Allerhöchsten Belanntmachung vom 28. Jannar 1852 zu dem amtlichen

ü eres Ministeriums für die auswärtigen Angelegenheiten, e, ,. il ie l Unseres Kriegs -Ministeriums und Unseres Marine Ministeriums gehören, soll Unser derzogthum Schleswig mit den übrigen Bestandtheilen Ünserer Monarchie eine gemeinsame Gesetzgebung und Verwaltung haben. Dasselbe gilt in Betreff der Gesetzgebung hin= sichtlich der Ausschreibung zum Kriegsdienst in hnserem Heer und auf Ünserer Flotte, der Stellung von Pferden für das Heer, und des militairischen Einquartierungswesens. Insoweit die gemeinschaft= lichen Ausgaben der Monarchie, nämlich die Kosten Unserer Hofhaltung, die Appanagen, der Mitglieder Unseres Königlichen Hauses, die für Unseren Geheimen Staatsrath und die zu gemeinschaft— lichen Angelegenheiten erforderlichen Ausgaben der vier vorgedachten Ministerien nicht durch die gemeinschaftlichen Einnahmen, nämlich den Er— trag der Domänen und Forsten, des Zolles, der Branntweins-Productions⸗ Abgabe, des Postwesens und der Lotterie, der Staatsactiven und der für die ganze Monarchie gemeinschaftlichen verschiedenen Einnahmen gedeckt werden können, ist derjenige Theil jener gemeinschaftlichen Ausgaben der Monarchie, welcher durch die gemeinschaftliche Venfassung derselben festge⸗ setzt werden wird, bis dahin aber, daß diese Verfassung in Kraft tritt, sind 17 pCt. derselben aus den Intraren Unseres Herzogthums Schleswig ab— zuhalten. Reichen diese, aus welchen allein die besonderen Verwaltungs— kosten Unseres Herzogihums Schleswig abzuhalten sind, zur Deckung von 17 pCt. jener gemeinschaftlichen Ausgaben nicht hin, so ist, das daran Fehlende von Unserem Herzogthum Schleswig allein aufzubringen. Die dazu erforderliche Verfügung werden Wir der Versammlung der Provinzial— stände des Herzogthums Schleswig, welche indessen in diesem Falle nur die Art der Aufbringung, und nicht den Betrag der aufzubringenden Summe festzusetzen hat, mit einer Nachweisung darüber zur Beschlußnahme vorlegen lassen, daß von den übrigen Theilen Unserer Monarchie zusammengenom— men 83 pCt. dieser Summe aufgebracht werden. Wenn Zweifel darüber entstehen, ob eine Einnahme oder Ausgabe zu den gemeinschastlichen Ein⸗ nahmen oder Ausgaben der ganzen Monarchie oder zu den besonderen des Herzogthums Schleswig gehöre, so ist diese Frage nach den betreffenden Positionen in dem Staats-Budget für das Finanzjahr 1853 54 zu ent⸗ scheiden. Dasselbe Verhältniß dient hinsichtlich der zum Dienst in Unserem Heer in Friedenszeiten zu stellenden Mannschaft zur Richtschnur.

8. 3. Hinsichtlich derjenigen Gegenstände, welche nach Unserer Aller= höchsten Bekanntmachung vom 28. Januar 1852 zu dem amtlichen Wir= kungskreise Unsers Ministeriums für das Herzogthum Schleswig gehören, hat dieses Herzogthum seine eigene Gesetzgebung und Verwaltung, deren Kosten von Unserm Herzogthum Schleswig allein aufzubringen sind.

8§. 4. Die evangelisch - lutherische Kirche ist die Landeskirche Unsers Herzogthums Schleswig. Ihre Einkünfte dürfen nicht geschmälert und nur zu den Zwecken dieser Kirche verwandt, und sollen, insoweit es zur Erfül⸗— lung dieser Zwecke nothwendig ist, aus Unserer Kasse ergänzt werden. Die Geistlichen dieser Kirche sollen an der Beaufsichtigung und Verwaltung des Schul⸗ und Armenwesens in der bisherigen Weise auch ferner Theil nehmen.

S. 5. Nur evangelische Christen können Kirchen- und Schul-Patrone sein, oder an der Verwaltung des Kirchen⸗Regiments, oder des Vermögens der evangelisch-lutherischen Kirche Antheil nehmen, doch bleibt es demseni— gen Besitzer eines mit Patronatrechten versehenen Grundstückes, der sich zur evangelischen Kirche nicht bekennt, unbenommen, die Ausübung der mit dem Grundstücke verbundenen Patronatrechle für die Zeit seines Besitzes auf einen Anderen zu übertragen, der nach dem Ermessin der zuständigen Oberbehörde die dazu erforderlichen Eigenschaften besitzt.

§. 6. Das durch Geburt und Nazuralisation begründete Unterthanen— Verhältniß in Unserm Herzogthum Schleswig kaun nur auf den Wunsch der Betheiligten durch eine Allerhöchste Resolution aufgehoben werden.

§. 7. Die für Unser Herzogthum Schleswig zu erlassenden gesetzlichen Verfügungen werden auch ferner in dänischer und deutscher Sprache in der bisherigen Form ausgefertigt. Beide Ausfertigungen sind authentisch. Hinsichllich der Kirchen, und Schulsprache, so wie hinsichtlich der Gerichts- und Geschäftssprache ist es nach den zur Zeit geltenden Bestimmungen auch ferner zu verhalten.

S. 8. Jeder Unterthan in Unserm Herzogthum Schleswig hat das Recht, sich mit Bitten und Beschwerden, diese mbgen allgemeine, öffentliche oder Privat-Angelegenheiten betreffen, an Uns, au Unsere Ministerien, an die Versammlung her Provinzialstände, oder an seine Obrigkeit zu wenden, unter Beobachtung der betreffenden gesetzlichen Bestimmungen. Zur ge⸗ meinsamen mündlichen oder schriftlichen Vorbringung eines oͤffentliche An— gelegenheiten betreffenden Anliegens (Petition, Abresse) dürfen nur die ver- sassungsmäßigen Vertreter einer gesetzlich anerkaunten Corporation und auch diese nur dann sich vereinigen, wenn ker Gegenstand des Anliegens (Pe— tition, Adresse) nicht eine allgemeine Landes-Angelegenheit ist⸗ sondern lediglich das besondere Intereffe der von den Bitfftellern? vertretinck Cor- porgtion betrifft. Abgesehen von diesem letzteren Falle ist jede Vereinigung zu dem gedachten Zwecke, so wie die Unterzeichnung einer geschriebenen, gedruckten oder lithographirten Eingabe (Petition, Abresse), welche eine öffentliche Angabe beirifft, strafbar. Die Strafe wird nach richterlichem Ermessen beslimmt. .

S. 9, Die Gerichte in Unserem Herzogthum Schleswig haben die Rechtmäßigleit einer Regierungs-Maßregel, so wie einer von der Obrigkeit oder pon der Polizei angeordneten Maßregel nur insoweit zu beurtheilen, als dieses ihnen durch besondere gesetzliche Bestimmungen oder Allerhöchste Resoluiionen gestattet ist. Ein Jeder, welcher sich durch eine solche Maß⸗ 6. verletzt glaubt, kann seine desfällige Beschwerde an Uns oder an die belkommende vorgeseßte Behörde einreichen, wird jedoch dadurch der Ver kindlichkeit nicht enthoben, der betreffenden Verfügung bis zur schließlichen Erledigung der Sache Folge J

ge zu leisten. Jeder absichtliche Ungehorsam fegen eine solche Auorbnung ist mit einer Sirafe zu belegen, welche nach dem Erimessen des Gerichts bestimmt wird. Für den Fall, daß zwischen der richterlichen und der administratlven Gewajt in Unserem Herzogthum j leswig Konflikte eintreten follten, wollen Wir Uns vorbehalten haben dieselben in Unserem Geh. Staattath Allerhöchst zu entscheiden.

Tit. II. Von der Versammlung der Provinzialstände.

§. 10. Die Versammlung der Provinzialstände Unseres Herzogthums Schleswig ist das gesetzliche Organ der verschiedenen Stände dieses Her= zogihums. Die Versanimlung besteht aus 43 Abgeordneten, von denen 5 von der Geistlichkeit, A von der Ritterschaft, 5 von den größeren Grund⸗ besitzenn, 10 von den städtischen Wahldistrikten, 17 von den Wahldistrikten der kleineren Landbesitzer und 2 von den gemischten Wahldistrikien gewählt werden.

S. 11. Die Versammlung der Provinzialstände wollen Wir in jedem dritten Jahre zusammen berufen, dergestalt, daß zwei Versammlungen in jede Wahlperiode fallen. Für außerordentliche Fälle behalten Wir Uns die Zusammenberufung vor dem Ablaufe dieser drei Jahre vor. In dem Einberufungs-Patent werden Wir die Dauer der Versammlung bessimmen.

8. 12. In Betreff derjenigen Angelegenheiten, welche zu dem amt lichen Wirkungskreise Unseres Ministeriums für das Herzogthum Schles⸗ wig gehören, sollen Veränderungen in der Gesetzgebung (vergleiche jedoch S. 2), mit Ausnahme provisorischer Gesetze, nicht anders als nach“ vor⸗ gängiger Zustimmung der Versammlung der Provinzialstände dieses Her- zogthums vorgenommen, und in den betreffenden Verfügungen soll auf die ertheilte Zustimmung der Provinzialstände ausdrücklich Bezug genommen werden.

8§8. 13. Mit Beziehung auf die in der Allerhöchsten Bekanntmachung vom 28. Janaar 1862 besonders genannten nicht politischen Einrichtungen und Anstalten, welche von Unserm Minister für das Herzogthum Schleswig und Unserm Minister für die Herzogthümer Holstein und Lauenburg kolle⸗ gialisch zu behandeln sind, sollen Veränderungen in der Gesetzgebung, abgesehen jedoch von dem Zolltarif für den Eiderkanal, nur nach einge⸗ zogenem Gutachten der Versammlung der Provinzialstände des Herzog⸗

thums Schleswig vorgenommen werden. Wenn diese Veränderungen eine

Vermehrung der mit diesen Verwaltungszweigen bisher verbundenen gesetz⸗ lich bestimmten Ausgaben zur Folge haben, so hat die Versammlung der Provinzialstände des Herzogthums Schleswig über die Aufbringung des auf dieses Herzogihum fallenden Antheils dieser Ausgaben, vorbehältlich Unserer Allerhöchsten Genehmigung, einen Beschluß zu fassen.

S. 14. Wir behalten es Uns vor, ausnahmsweise in dringenden Fällen, wenn die Provinzialstände nicht versammelt sind, und nicht so schnell, als die Umstände es erfordern würden, zusammenberufen werden können, auch ohne vorgängige Zustimmung der Provinzialstände die erforderlichen pro— visorischen Verfügungen zu erlassen, welche so lange Gesetzeskraft haben, bis ein desfälliger Beschluß auf verfassungsmäßigem Wege (85. 12, 13 gefaßt worden sst.

.J. 15. Wenn nach dem Erachten der Versammlung der Provinzial— stände zur Erlassung einer solchen provisorischen Verfügung (8§. 14) ein dringender Grund nicht vorhanden gewesen, so ist die Versammlung befugt, diese Frage durch ihren Präsidenten vermittelst einer von diesem wider Un— seren Minister für das Herzogthum Schleswig einzureichenden Klage Unse— rem Appellationsgericht für das Herzogthum Schleswig zur Enischeidung vortragen zu lassen, und das Appellationsgericht ist eine solche Enischeidung nach vorgängiger mündlicher und öffentlicher Verhandlung der Sache ab? zugeben verpflichtet. Fällt diese Entscheidung zum Nachtheil des Ministers aus, so soll dieser sein Amt verbrochen haben.

S. 16. Die Versammlung der Provinzialstände soll befugt sein, aller— unterthänigste Anträge auf Veränderungen in der Gesetzgebung in Betreff . ihrem Wirkungskreise gehörenden Gegenstände (8. 12, 13) einzu- reichen.

8§. 17. Ferner soll die Vetsammlung der Provinzialstände zur Ein— reichung und Unterstützung von Vorschlägen, Anträgen und Beschwerden in Betreff von Verwastungsmaßregeln befugt sein, welche zu dem amtlichen Wirkungskreise Unseres Ministeriums für das Herzogthum Schleswig gehören. Auf solche, so wie auf die im vorstehenden 8. 16 erwähnten Eingaben werden Wir der Ver sammlung der Provinzialstände Unsere Allerhöchste Entschließung eröffnen lassen.

S§. 18. Endlich soll die Versammlung der Provinzialstände befugt sein, mit Unseler Allerhöchsten Genehmigung gemeinnützige, öffentliche Anstalten und Einrichtungen in Unserm Herzogthum Schleswig zu ireffen, durch Aus— schüsse aus ihrer Mitte unter der Oberaussicht Unsers Ministeriums für das Herzogthum Schleswig verwalten zu lassen, und zur Deckung der damit ver— bundenen Kosten die Ausschreibung von Beiträgen und die Kontrahirung von Anleihen zu beschließen.

8§. 19. Zur Theilnahme an den Wahlen der Abgeordneten zur Ver—

sammlung der Provinzialstände ist erforderlich: 1) Bas Indigenat oder

10jähriger ununterbrochener Aufenthalt in Unsern Landen. 2) 0 jähriges Alter. 3) Unbescholtener Ruf. Wer in Kriminal Untersuchung gezogen und nicht vollständig freigesprochen worden, ist von der Theilnahme an diesen Wahlen ausgeschlosen. Dasselbe gilt von denjenigen, welchtn wegen von ihnen begangener Verbrechen die Allerhöchste Verzeihung nur insoweit zu Theil geworden ist, daß eine Untersuchung und Bestrafung dieser Hand— lungen nicht stattfinden soll, es wäre denn, daß Wir Uns Allerhöchst be— wogen finden sollten, durch einen besonderen Akt der Allerhöchsten Gnade den Betreffenden das verwirkte Recht zur Theilnahme an diesen Wahlen wieder zu verleihen. 4 Freie Dis positions-Befugniß. Wer gericht— lich zur Verwaltung seines Vermögens für unfaͤhig erklärt ist, oder freiwillig sich der Disposition über dasselbe begeben hat; wer während der letzten zwei Jahre vor ver Wahl in einem Privatdienst-⸗Verhältnisse gestanden hat, ohne seinen eigenen Heerd zu haben; und wer Unterstütznng vom Armenwesen erhalten und selbige nicht erstattet hat, ist von der Theil⸗= nahme an diesen Wahlen ausgeschlossen. 5) Ununterbrochener Aufenthalt in dem betreffenden Wahldistrikt während der letzten drei Jahre vor der Wahl. Geschäfts- und Vergnügungsreisen werden als snterbrechungen des Aufenihalis, so lange sie mit einer Veränderung des Wohnsitzes nicht verbunden sind, nicht angesehen. 6) Für die großen Gutsbesitzer außer den vorgedachten Eigenschaften (Rr. 1 5) eigenthümlicher und fideikom— missarischer Besitz eines adeligen Guts oder eines Grundstücks— von wenigstens 50,009 Rthlr. Sieuerwerih während der letzten beiden

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Jahre vor der Wahl. D) Für die Bewohner der städtischen Wahl—- distrilte, außer den unter Nm. 1— 5 aufgeführten Eigenschaften, der eigen thümliche Besitz eines städtischen wenigstens zu 300 Rthlr. in der Brand⸗ kasse versicherten eder zur Haussteuer taxirten Grundstücks und entweder das Bürgerrecht in einer Stadt oder der Betrieb eines bürgerlichen Rah rungszwelges für eigene Rechnung innerhalb des betreffenden Wahldistrikts zur Zeit der Wahl und während der beiden letzten Jahre vor derselben. 3) Für die Bewohner der ländlichen Wahldistrikte, außer den oben unter Nr. 1 5 aufgeführten Eigenschaften, der eigenthümliche oder auf Erbpacht oder Feste beruhende Besitz eines innerhalb des betreffenden Wahldistrifts belegenen ländlichen, wenigstens zu 300 Rihlr. zur Grund. und Benutzungs⸗ steuer taxirten Grundstücks zur Zeit der Vornahme der Wahl und während der beiden letzten Jahre vor der Wahl. 9g) Für die Bewohner der ge— mischten Wahldistrikte, außer den oben unter Rr. 1 = 5 aufgeführten Eigen- schaften, entweder das unter Nr. 7 oder das unter Nr. 8 aufgeführte Er— forderniß, je nachdem sie in einer Stadt (Flecken) oder auf dem Lande wohnen. Im Falle eines Erbgangs wird der Besitz des Erblassers bei der Berechnung der im Vorstehendin (Nr. 6— 8) erwähnten 2 Jahre mit in Anrechnung gebracht.

S. 20. Wer dem Vorstehenden nach (8§. 19) in einem Wahldistrikte wahlberechtigt ist und sich zur christlichen Religion bekennt, der ist auch in demselben Wahldistrikte, aber nur in diesem, waͤhlbar.

S. 21. Diejenigen, welchen von uns eine Allerhöchste Bestallung oder Confirmation zur Wahrnehmung öffentlicher Geschäste verliehen ist, mit Ausnahme der gewählten Abgeordneten der Geistlichkeit, bedürfen zur An⸗ nahme einer auf sie gefallenen Wahl Unserer Allerhöchsten Erlaubniß, und haben für die Verwaltung ihrer Amtsgeschäfte während ihrer Theilnahme an der Bersammlung der Piovinzialstände auf die' von ihren Vorgesetzten für erforderlich erachtete Weise und auf ihre eigenen Kosten Sorge zu tra— gen. Letzteres gilt auch von Kommunalbeamten, welche zu Abgeordne⸗ ien gewählt werden möchten. Die Mitglieder Unseres Appellationsgericht für das Herzogthum Schleswig sind mit Rücksicht auf den §. 15 dieser Verordnung nicht wählbar.

S. 22. Im Uebrigen dienen in Betreff der Wahlen der Abgeordneten zur Versammlung der Prowvinzialstände, hinsichtlich des in dieser Versamm— lung zu besolgenden Geschäftsganges, so wie hinsichtlich der Bestreitung und Aufbringung der betreffenden Kosten, die betreffenden Vorschriften der Ver— ordnung vom 15. Mai 1834 und der späteren über diese Gegenstände er— lassenen Verfügungen zur Richtschnur, jedoch mit den imNachstehenden ent— haltenen Abänderungen und näheren Bestimmungen.

§8. 23. Die Sitzungen der Versammlung der Provinzialstände sind öffentlich, doch müssen sich die Zuhörer auf Verlangen Unseres Kommissa— rius oder auf Anordnung des Präsidenten der Versammlung, welcher tinem desfälligen Antrage von wenigstens 10 Abgeordneten stattzugebtn hat, ent⸗ ernen.

§. 24. Jeder Abgeordnete darf sich in der Versammlung der Provin— zialstande nach seinem Gutbefinden der dänischen oder der denischen Sprache bedienen. Die Protokolle der Versammlung werden in beiden Sprachen geführt; die von Uns oder in Unserem Allerhöchsten Austrag der Versamm⸗ lung zu machenden Mittheilungen und vorzulegenden Entwürfe, so wie die Gutachten der Ausschüsse und der Versammlung werden in beiden Sprachen abgefaßt.

; ö Wenn Unser Kommissarius oder ein demselben beigeordneter Beamter oder der Präsident der Versammlung in derselben das Wort zu nehmen sich veranlaßt findet, so bedient er sich dabei in jedem Falle beider Sprachen.

§. 26. Wenn sich bei den Abstimmungen in der Versammlung über die Gesetzentwürfe, welche auf Unsern Allerhöchsten Befehl derselben behufs Ertheilung ihrer Zustimmung (8. 12) vorgelegt werden, Stimmengleichheit herausstellt, entscheidet der Präsident die Sache durch Theilnahme an der Abstimmung. . ö.

§. 27. Das allgemeine Gesetz vom 28. Mai 1831, insoweit dasselbe Unser Herzogthum Schleswig betrifft, wird hierdurch aufgehoben.

§. 28. Etwanige Abänderungen der gegenwärtigen Verordnung und ihrer Anhänge, mit Ausnahme der von dem Wükungskreise der Provin— zialstände ausgeschlossenen Bestimmungen der voꝛrstehenden §5§. 1— 4, sollen wie andere Veränderungen in der Gisetzgebung Unsers Herzogthums Schles— wig (8. 12) behandelt werden, durch provisorische Verfügungen (5. 14) aber nicht herbeigeführt werden können.

Wo nach sich männiglich allerunterthänigst zu achten.

Gegeben auf Unserem Schlosse Chrißiansborg, den 15. Februar 1854.

. C. Moltke.

Wien, Vienstag, 7. März. „Oesterreichische Correspondenz“ sagt, der Krieg sei kaum vermeid— lich; die letzte Aufforderung der Westmächte sei sehr peremtorisch, stehe jedoch auf dem Rechtsboden, was Oesterreich jederzeit kund gegeben. Oesterreich habe bisher im Allgemeinen einerseits die europäischen Interessen, andererseits die Bundesfreundschaft zu Ruß⸗ land gewahrt. Bei Ausbruch des Krieges wird Oesterreich nur sein eigenes Interesse wahren. Es sind deshalb Anstalten getroffen worden, jetzt schon drohenden Kriegsaufstandsgefahren zu begegnen.

Statistische Mittheilungen.

In Gemäßheit des Gesetzes vom 7. März 1850 sind in dem Zeitraum vom 1. August 1852 bis zum 31. Juli 1853 an Jagdschei— nen ertheilt, nach der „Pr. C.“:

(e De d, d n

, entgeltl. unentgeltl. in der Provinz Preußen.. ...... 7,304 1, 167 . 4, 479 573 4,461 353 14,573 1,047 10,203 837 15,458 6b6 360 776

3777

S1, 598 5,637

4 142 Weniger .. . 206 .

Gewerbe⸗ und Handels⸗-Nachrichten.

** Nach zuverlässiger Mittheilung ist der Knotenbergb ' berge im Revier Commern auch im verflossenen , lichst schwunghaft betrieben worden und nimmt die Ausdehnung desselben namentlich in den Grubenfeldern Meinerzhagen und Günnersdorf täglich zu. Die Konzession Gute Hoffnung so wie die sämmtlichen Antheile an der Konzession Schunk Oligschläger, welche nicht bereits in Händen der Gewertschaft Meinerzhagen waren, sind von einer wiesbadener Gesell⸗ schaft angekaust worden und beabsichtigt diese Gesellschaft, durch Schächte zu untersuchen, ob die. Knoten Eizflötze des Bleiberges nicht gegen Westen in das Grubenfeld Gute Hoffnung fortsetzen. Mit der Aufwältigung des Burgfeyerstollns war man mit aller Anstren⸗ gung unausgesetzt beschäftigt. Als man bis circa 30 Lachter vor Ort mit der Aufwältigung vorgerückt war, traf man auf so außer⸗ ordentlich umfangreiche Brüche, daß man es vorzog, mit einem Umbruchs— ort vorzugehen, welches bereits eine Länge von einigen Lachtern erreicht hat. Aus den unterirdischen Bauen im Distrikte Peterheide sind die Wasser voll ständig abgezogen und sind die Abbauarbeiten daselbst wieder größten⸗ theils belegt. Die Querschläge, welche aus dem Meinerzhagenschen Tage⸗ bau nach den Göbelsch ächten führen, sind theilweise wieder trocken gelegt und ist man gegenwärtig mit der Auswältigung derselben und dem Heraus⸗ schaffen der Sand- und Schlammmassen? aus dem Tagebau beschäftigt. Die Aufstellung der Wasserhaltungs- und Fördermaschine auf dem Maschi⸗ nenschachte des Meinerzhagenschen Tagebanes ist beinahe vollendet und war man selbst bei der seitherigen ungünssigen Witterung unausgesetzt mit dem Bau des 1260stempligen Dampfpochwerkes beschäftigt. Unter diesen Umständen kann es keinem Zweifel unterliegen, daß schon im Laufe des vergan— genen Jahres die dortige Bleiproduction die bedeutendste des ganzen Kontinents werden wird. Des Frostwetters wegen mußte mit Anfang Dezember v. J. die Aufbereitung größtentheils eingestellt wer⸗ den, und ist deshalb dit Schlichproduction im letzlverflossenen Trimester nicht so bedeutend, als im zweiten Trimester gewesen. In den Glasur= erjpreisen ist keine wesentliche Aenderung eingetreten. Dieselben schwankten zwischen 4 Rthlr. und 4 Nthlr. 10 Sgr. pr. Cir. Die Preise der Schmelzerze standen auf 2 Rthlr. 26 Sgr. bis 3 Rthlr. 5 Sgr. pro Ctr. 4 Der Bleipreis, welcher am Schlusse des zwesten Trimesters v. J. bis auf 5 Rthlr. 25 Sgr. pro 100 Pfd. gesunken war, ist sehr bald wieder bis auf 6 Rihlt. 15 Sgr., und am Schlusse des verflossenen Trimesters bis auf 7 Rthlr. 25 Sgr. pro 100 Pfd. franco Köln gestiegen. Im dritten Trimester 5. J. belief sich die Knotenförderung auf 11,589 Karren, die Glasurerzproduction auf 16,700 Ctr. und die Schmelzerzpro⸗ duction auf 38,500 Ctr. bei einer Belegung von 1863 Arbeitern. Die Bleiproduction hat im verflossenen Trimesier 637,712 Psd. betragen.

**. Obgleich die Roh⸗ und Stabeisenpreise sehr bedeutend gessiegen sind, so hat sich doch bis jetzt, wie man berichtet, der Eisenstein⸗Bergbau in den Bezirken Weyer, Harzhein, Nooth en und Pesch des Reviers Com- mern noch nicht gehoben, was ohne Zweifel hauptsächlich seinen Grund darin hat, daß durch den außerordentlich lebhaften Betrieb am Blei— berge diesen Bezirken die Arbeitskräfte entzogen sind,. Durch den Tiesbau am Gierzenberge ist ein sehr reiches und mächtiges Eisen⸗ steinlager aufgeschlossen. In Folge dessen ist bereits die Förderung nicht unwesentlich gestiegen und wird dieselbe in Zukunft noch weiter steigen. Dieselbe betrug im veiflossenen Trimester bei einer Belegung von 240 Mann überhaupt 7331 Karren zu einem Werthe von 1 Rthlr. 20 Sgr. bis 2 Rthlr. pio Karren. In dem Konzessionsfelde Friedrich Wilhelm ist die Gewinnung des armen Kupfererz führenden Sandsteins in den Mo— naten September, Oktober und November v. J. noch fortgesetzt worden und sind in dieser Zeit ca. 14,000 Ctr. desselben gewonnen worden.

Die Grube Clara Franziska ist wieder vollständig aufgewältigt und sind die hier in bunten Sandsteinen auftretenden unregelmäßig schma⸗ len Kupfereiztrümmer mit Strecken streichend verfolgt worden. Obgleich die Roheisenpreise bis auf 22 Nthlr. pro 1000 Psd. loco Hütte und die Stabeisenpreise bis auf 1335 Rihlr, pro 1000 Pfd. loco Hütte gestiegen sind, so war doch im veiflossenen Trimester die Production nicht bedeutender, wie früher, was wohl hauptsächlich darin seinen Grund hat, daß auf den meisten Hütten, welche seit langer Zeit kalt gelegen haben, keine Holzkohlen⸗ Vorräthe vorhanden sind. Die Hoöhöfen auf Ahrhütte und Neuwemnk,

welche nur im Betrieb waren, lieferlen circa 606,000 Pfd. im verflossenen

Trimester, und betrug in demselben Zeitraume die Siabeisen-Production eirea 2⁊c10 900 Pfè. Durch den regen Bergbau am Bleiberge bei Kommern sind den Eisensteingruben im Gemünder Revier die Arbeits fräfte theilwei se entzogen worden. Nicht allein Marmagen, sondern auch bei Blankenhei⸗ merdorf, waren fast sämmtliche Werke außer Betrieb. Auf dem Dählemer Berge dagegen wurde der Betrieb durch die Witterungsverhältnisse begün— stigt, möglichst starl forcirt. Es wurde circa 1300 Karren Eisenstein ge⸗ wonnen, welche 246,796 Tonnen glrichsommen. Die Alussichten, welche der Bleierzbergbau gewährt, sind fortwährend günstig, daher denn auch der

Betrieb so schwunghaft wie möglich foitgesetzt worden ist. Auf Grube