1854 / 61 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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; in der Form einer „allgemeinen Einkommen⸗ . , n, und erhoben wird, darf das Dienst⸗ Einkommen ber Beamten als Stener Objekt behandelt werden, und nur für bie fen Fall ist im S. 2 a. a. O. die Herstellung eines ent- orden Verhältnisses zwischen den Beiträgen der Beamten und ö. übrigen Einwohner dahin erfolgt, daß das Dienst⸗- Einkommen der ersteren immer nur mit der Hälfte zur Quotisation zu bringen.

Abgesehen von dem Fall einer solchen „allgemeinen Kommu⸗ nal-Einkömmensteuer“ werden in dem Gesetze die übrigen Arten der Kommunal⸗Besteuerung, namentlich die Zuschläge zu den Staats⸗ steuern c. nicht besonders erwähnt; daher in dieser Beziehung lediglich die anderwelt bestehenden Vorschriften, wie sie in den all⸗ gemeinen Gesetzen des Staats und in den verschiedenen Gemeinde= Srdnungen enthalten sind, Anwendung finden müssen, nur mit der, aus Rücksicht auf die besondere Natur des Gehalts ⸗Einkommens und die fonstigen Verhältnisse der Beamten durch den 8. 3 a. a. O. gebotenen allgemeinen Beschränkung, daß im äußersten Falle an direkten Beiträgen aller Art und zu sämmtlichen Kommunal- Be— dürfnissen überhaupt nicht mehr, als das dort bestimmte Maximum, gefordert werden darf. ,

In der letztern Bestimmung ist der wesentliche Schutz zu suchen, der den Beamten allgemein gegen eine zu hohe Heranzie⸗

ung zu den Kommunal ⸗Beiträgen gewährt werden sollte, daher auch stets daran festgehalten worden ist, daß die Beamten mit die⸗ ser Beschränkung al len Zuschlägen zu den Staatssteuern, wie die übrigen Ortsgeinwohner zu unterwerfen seien.

Hinsichtlich der Klassensteuer sind mit ausdrüchlicher Genehmi—

ung der Ministerten schon in früherer Zeit die Kommunal ⸗Zu⸗ chläge mit einer entsprechenden Steigerung der Prozentsätze für bie höheren Klassen ausgeschrieben und erhoben worden. In meh⸗ reren Gemeinden ist dies in der Art geschehen, daß man für die verschie denen Klassensteuerstufen wiederum mehrere Ktommunalsteuer⸗ klaffen mit verschiedenen Prozentsätzen einrichtete, beispielsweise für die frühere erste Stufe zu 144 Thalern jährlich, deren drei ein⸗ treten . von denen die geringste 50 pCt., die darauf folgende 75 pCt., die höchste 100 pCt. der Staatssteuer als Kommunal-⸗Zu⸗ schläge entrichten mußte. .

Unter der Benennung „Klassensteuer⸗Zuschlag ist hiernach in den betreffenden Gemeinden früher schon im Grunde nichts weiter, als eine Kommunal⸗Einkommensteuer erhoben; dennoch aber, den oben erwähnten Grundsätzen zufolge, der Anspruch der Beamten, bei derartigen Zuschlägen nur mit der Hälfte des Beitrags der übrigen Einwohner herangezogen zu werden, stets zurückgewiesen ö der Stellung, welche die klassifizirte Einkommensteuer in dem bestehenden System der Staatssteuern einnimmt, und derzu— folge ihr im engsten Anschlusse an die Klassensteuer für die minder ö ,, Einwohner-Klassen nur der Charakter einer ver— besserten Klassensteuer für die Wohlhabenderen beigelegt werden kann, ist die Lage der Verhältnisse durch die neuere Steuer⸗Geseßz⸗= gebung mit Rüctsicht auf die bisherige Praxis nicht so wesenilich verändert worden, daß Veranlasfung vorläge, den Ausnahme- Vor⸗ schriften zu Gunsten der Beamten eine weiter greifende Auslegung zu geben, als sie bisher gefunden haben; eine Auslegung, welche schon nach dem allgemeinen Grundsatze: „daß Ausnahrie⸗-Vor⸗ schriften überhaupt sirictissime zu interpretiren“, nicht gerechtfertigt erscheinen würde. ;

Es trifft die klassifizirte Einkommensteuer nur einen Theil der Einwohner, nämlich die mit einem jährlichen Einkommen von mehr als 1000 Thalern, und fehlt den nach ihr veranlagten Zuschlägen daher der Charakter einer „allgemeinen“ Steuer, von der alle steuerpflichtige Einwohner des Orts getroffen werden müssen. Die Unterordnung dieser Zuschläge unter den Begriff der im §. 1 des Gesetzes vom 11. Jull 1822 bezeichneten Kommunal -⸗FEinkommen⸗ steuer würde ferner in allen Orten, wo die Kommunal⸗Bedür fnisse durch fr l zur klassifizirten Einkommensteuer und Klassensteuer beschafft worden, die erheblichsten Mißverhältnisse in der Besteuerung der dort vorhandenen Beamten hervorrufen, indem bei jener An⸗ nahme, beispielsweise in einem Orte, wo 60 pCt. an Zuschlägen zu den gedachten Steuern erhoben werden, ein Beamter mit 1206 Tha— lern von 30 Thalern Staats⸗Einkommensteuer nur 75 Thaler, ein Beamter dagegen mit 900 Thalern Gehalt von 24 Thalern Klassen—⸗ steuer 12 Thaler an Kommunal-Zuschlägen zu entrichten hätte; der wohlhabende Beamte vor dem minder wohlhabenderen daher wesent— lich bevorzugt werden würde.

Die Fassung der 88. 1 und 2 a. a4. O. läßt überdies keinen Zweifel darüper aufkommen, daß man dabei nur eine von den Kom— munal⸗ Behörden selbst zu veranlagende Einkommensteuer, bei welcher es sich um die Ermittelung des steuerpflichtigen Einkommens der Einwohner handelt, nicht aber Zuschläge zu elner Staatssteuer im Auge gehabt hat, für weiche die Veranlagung bereits geschehen ist.

Nach den bestehenden Gemeinde⸗Ordnungen ist den Gemeinden ganz allgemein die Befugniß beigelegt worden, Umlagen nach dem Fuße der direlten Staatssteuern, denen jetzt die klassiftztrte Einkom-

mensteuer ebenfalls beizuzählen, event. mit Genehmigung der Staats⸗ Aufsichts Behörde, zu beschließen.

In dem s. 53 der Städte⸗-Ordnung für die sechs östlichen Provinzen vom 30. Mai v. J. und in den Entwürfen zu den noch zu emanirenden neuen Gemeinde-Ordnungen ist der fraglichen , hinsichtlich der Zuschläge zur klassifizirten Einkommen- steuer die Beschränkung hin gefigt daß dabei jedenfalls das außerhalb des Gemeinde- Bezirks belegene Grundeigenthum außer

Berechnung bleiben müsse. Eine ähnliche Beschränkung hätte auch

hinzugefügt werden müssen, wenn es in der Absicht gelegen, die Vorschrift des 8. 2 des Gesetzes vom 11. Juli . . auf die Zuschläge zur klassifizirten Einkommensteuer auszudehnen.

Zu verkennen ist hierbei nicht, daß die mehrerwähnten Vor— schriften, namentlich in den westlichen Provinzen, ihre praktische Bedeutung jetzt fast ganz verlieren werden, indem für die Kommu— nal⸗Behörden nur noch ausnahmsweise Veranlassung vorhanden sein dürfte, zur Einführung einer besonderen Einkommensteuer zu schreiten.

Es genügt aber der Schutz, welcher den Beamten durch den §. 3 a. a. O. gewährt wird, um diejenige Schonung zu erreichen, welche die Natur des Gehalts-⸗Einkommens gebietet; daher auch ein Bedürfniß nicht anerkannt werden kann, den Weg der Gesetzgebung zu betreten, um den Beamten in der fraglichen Beziehung eine weitere Begünstigung, als sie zur Zeit schon genießen, zu erwirken.

Berlin, den 31. Januar 1854.

Der Minister des Innern. Der Finanz⸗Minister. von Westphalen. von Bodelschwingh.

An den Königlichen Ober-Präsidenten der Provinz N.

Erlaß vom 9. Februar 1854 die Anstellung unangesessener Schulzen betreffend.

Gesetz vom 21. Juli 1852 (Staats Anzeiger Nr. 177 S. 1065.)

Auf das gefällige Schreiben vom 27. Oktober pr., betreffend die Anstellung unangesessener Schulzen, erwiedere ich Ew. ꝛc. hier⸗ durch Folgendes:

Die Schulzen sind als Kommunal- und Polizei -Obrigkeits— Beamte ohne Zweifel mittelbare Staats-Beamte. Sie unterliegen daher nach §. 1 des Gesetzes vom 21. Juli 18652 den Bestimmungen desselben, welches (9. 78) rücksichtlich ihrer keine Ausnahme von seinen übrigen Vorschriften macht. Sonach können sie auch nur aus den— selben Gründen und mittelst desselben Verfahrens ihres Amtes un— freiwillig entsetzt werden, wie andere mittelbare Staatsbeamte. Ich stimme Ew. c. bei, daß dies für beide Kategorieen von Schulzen, sowohl für die angesessenen als für die unangesessenen, gilt, für die letzteren jedoch nur insoweit, als ihnen das Amt förmlich und ohne Vorbehalt übertragen worden. Eine andere Frage aber ist die, ob es sich nach den Vorschriften der S8. 47 49 Th. IJ. Tit. 7 A. -R. überhaupt rechtfertigen lasse, daß in den Fällen, wo unangesessene Gemeindeglieder zu Schulzen ernannt werden dürfen, diese Ernen— nung definitiv erfolge. Ich muß diese Frage im Allgemeinen verneinen. Denn aus der Fassung der allegirten Paragraphen geht unzweifelhaft hervor, daß den Gutsherrschaften die Befugniß zur Wahl eines unangesessenen Schulzen nur ausnahmsweise ertheilt ist, wenn sich nämlich unter den angesessenen Wirthen ein qualifizirtes Subjekt nicht findet (6. A7), resp. wenn der Besitzer des vorhan⸗ denen Erb- oder Lehn-Schulzenguts die gehörigen Eigenschaften zum Schulzenamte nicht besitzt. Im letzteren Falle (6. 19) ist so⸗ gar ausdrücklich bestimmt, daß die Gutsherrschaft nur einen Stell- vertreter für den nicht qualifizirten Lehnschulzenguts-Besitzer zu ernennen, befugt sein solle. Schon dieser Ausdruck: „Stelkoer— treter“ zeigt deutlich an, daß eine definitive Uebertragung des Schulzenamts hier nicht stattfinden, vielmehr bloß eine kommissa—⸗ rische Verwaltung desselben angeordnet werden soll, welche dem Be⸗ rufenen kein Recht auf das Amt selbst, sondern bloß die Befugniß zur. Ausübung der damit verbundenen Functionen giebt. Daß in diesem Falle also das Kommissorium jederzeit widerruflich, und eben deshalb auch ein Wechseln in der Person des Stellverkreters dem Ermessen der zu seiner Ernennung berufenen Gutsherrschaft überlassen bleiben muß, ist unzweifelhaft. Da es indes⸗ sen auch im Fall des §. 47 . c. einerseits häufig vor⸗ kommt, daß sich nur aus vorübergehenden Gründen unter den angesessenen Gemeindegliedern zum Schulzenamte qualifizir te Individuen nicht vorfinden, und andererseits die Absicht des Gesetz⸗ gebers klar vorliegt, den angesessenen Wirthen das Vorzugsrecht zum Schulzenamte nur so lange zu entziehen, als es unter ihnen an einer dazu qualifizirken Person fehlt, so erscheint es durchaus k und gesetzlich gerechtfertigt, in der Regel die Wahl un— angesessener Schulzen nur unter dem Vorbehalte späterer Wieder

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entlassung, sobald sich unter den angesessenen Gemeindegliedern ein zum Amte geeignetes Subjekt findet, zu bestätigen. Allerdings kann der Fall eintreten, daß kein brauchbares Individuum unter dieser Bedingung das Amt wird übernehmen wollen. In diesem Falle unterliegt es jedoch keinem Bedenken, daß es den Behörden frei⸗ gestellt bleibt, ausnahmsweise auch einen Unangesessenen mit dem gu. Amte definitiv zu betrauen, wenn nur im Allgemeinen die Regel festgehalten wird, daß die Anstellung unangesessener Personen als Schulzen blos interimistisch und kommissarisch erfolgen soll.

Danach stelle ich Ew. ꝛ. die Entscheidung des gegenwärtig vor— liegenden Spezialfalls ergebenst anheim, und überlasse Denselben, die Behörden Ihres Verwaltungs-Bezirks mit entsprechender An— weisung zu versehen.

Berlin, den 9. Februar 1854.

Der Minister des Innern. von Westphalen.

An den Königlichen Ober-Präsidenten der Provinz N.

Ministerium für die landwirthschaftlichen Ange⸗ legenheiten.

Dem Vorsteher der Wirthschaft des Königlichen Hauptgestüts Trakehnen, Ober ⸗Inspekior Fronhöfer, ist der Charakter „Königlicher Ober-Amtmann“ verliehen worden.

Finanz⸗Min iste rium.

Haupt⸗Verwaltung der Staatsschulden.

Bekanntmachung von 4. März 1854 betreffend die Tilgung von Danziger Obligationen und Schuld⸗Anerkenntnissen.

Durch den, in Folge der Verordnung vom 24. April 1821 (Gesetz- Sammlung Nr. S609) gebildeten Tilgungsfonds der Schul⸗ den des ehemaligen Freistaats Danzig aus der Periode vom 13. Jull 4607 6. 1. März 1814 sind für das Jahr 1853 290,064 Rthlr. 23 Sgr. 11 Pf. in verifizirten Danziger Stadt⸗ Obligationen und Schuld-⸗Anerkenntnissen eingelöst, und diese Do⸗ kumente, nach bewirkter Löschung in den Stammbüchern und gehö⸗ riger Cassation, der Königlichen Regierung zu Danzig über sandt woͤrden, um durch den dortigen Magistrat öffentlich vernichtet zu werden. Berlin, den 4. Marz 1854.

Haupt⸗-Verwaltung der Staatsschulden. Natan. Rolcke. Gamet. Nobiling.

Tages-Ordnung der Kammern.

C rse Kammer. Sechsundzwanzigste Sitzung am 11. März 1854, Vormittags 10 Uhr.

1) Antrag des Abgeordneten Elwanger.

2) Bericht der Justiz-Kommission über den Gesetz⸗Entwurf, be⸗ treffend einige Abänderungen der Vorschriften über das Civil— Prozeß⸗Verfahren und die Execution in Civilsachen.

3) Bericht der Dreizehnten Kommission über den Entwurf einer Landgemeinde-Ordnung für die Provinz Westfalen.

Angekommen: Der Präsident des Evangelischen Ober⸗ Kirchen-Raths von Uechtritz, von Kloster Heiligengrabe.

Der Ober ⸗Jägermeister Graf von der Asseburg⸗ Falkenstein, von Meisdorf.

Berlin, 10. März. Se. Majestät der König haben Aller⸗ gnädigst geruht: nachdem dem kommandirenden General des Sten Armee Corps, General-Lieutenant von Hirschfeld J., dem Adjutanten des General-Kommando's des Sten Armee⸗ Corps, Major von Hobe, dem Artillerie-Offizier des Platzes Köln, Major Dell, und' dem Seconde Lieutenant von Här sch feld jn suͤste ves Garde- Artillerie Regiments der Großherzoglich

badensche Orden vom Zähringer Löwen, und zwar ersterem das Großkreuz, dem zweiten das Commandeurkreuz, und den beiden letzteren das Ritterkreuz dieses Ordens , . worden ist, den Genannten die Erlaubniß zur Anlegung der betreffenden Decora— tionen zu ertheilen.

Nichtamtliches.

Preußen. Berlin, 10. März. Durch das Cirkular— Reskript der Minister des Innern und der Finanzen vom 22. Februar e, an sämmtliche Königliche Regierungs- Praͤsidien ist festgestellt, daß die Ernennung der als Staats- Anwalke in Diszi⸗ plinarsachen bei den Regierungs⸗Kollegien fungirenden Beamten zu dieser Function, welche i, auf Grund des 5§. 38 der Verordnung vom 11. Juli 1849 von Seiten der Disziplinar⸗Ministerien er⸗ folgte, gegenwärtig nach dem Gesetze vom 21. Juli 1852 zu den Befugnissen der Regierungs⸗Präsidien gehört.

Die in öffentlichen Blättern enthaltene Nachricht, daß das Post-Dampfschiff „Preußischer Adler“ in diesem Jahre keine Fahrten zwischen Stettin und St. Petersburg machen werde, entbehrt jeder Begründung. Dagegen hat es seine Richtigkeit, daß das Kaiserlich russische Post⸗Dampfschiff „Wladimir“ armirt, also in diesem Jahre zu e , nr zwischen gedachten beiden Orten nicht verwandt wer— den wird.

In den Städten Spandau, Fehrbellin, Ketzin, Baruth, Wittenberge, Neustadt an der Dosse, Alt-Ruppin, Zehdenick, Alt⸗ Landsberg und Schwedt, im Regierungs⸗Bezirk Potsdam, ist die Städte⸗Ordnung vom 30. Mai 1853 vollständig eingeführt worden.

Frankfurt, 9. März. Der Königlich preußische Generalmajor Herwarth von Bittenfeld ist von Sr. Majestät dem König von Preußen zur vorläufigen Uebernahme des Oberkommandos der Bundestruppen zu Frankfurt an die Stelle des K. K. österreichischen Generalmajors Ritter v. Schmerling ernannt worden. Der Königlich preußische Legationsrath bei der hiesigen Bundesgesandt— schaft, Herr Wentzel, ist gestern von Berlin, wo er in Familien⸗ angelegenheiten verweilte, hierher zurückgekehrt. (Fr. P. Z.)

Belgien. In dem der Kammer der Abgeordneten zu Brü ssel vorgelegten Budget des belgischen Ministeriums der aus⸗ wärtigen Angelegenheiten für das Jahr 1855 findet man 80,000 Fr. mehr angesetzt, als im Budget für 1854. Aber auch diese Erhöhung ist nicht für das auswärtige Departement als solches, sondern nur für den Marine⸗-Etat (zur Erbauung eines Lootsenschiffes) gefor⸗ dert. Das Gesammt-Budget des Ministeriums, von dem auch die Schifffahrt, Fischereien und die gesammte Marine ressortiren, beträgt jetzt 2,100,882 Fr. 67 Cts. Der eigentlich diplomatische Dienst im In- und Auslande soll auch in Zukunft mit noch nicht einer Million, nämlich mit 918,699 Fr., bestritten werden. Aenderungen in den diplomatischen Stellen und Aemtern sind nicht beantragt. Die Kosten der Vertretung Belgiens im Auslande, sammt ihrem Zube⸗ hör, sind zu 466,000 Fr. angesetzt; davon kommen je 62,006 auf die Missionen zu London und Petersburg, 45,000 auf Paris und 101,006 Fr. auf die drei Gesandtschaften in Deutschland (Berlin, Wien und Frankfurt). (Pr. C.)

Großbritannien und Irland. London, 7. März. Nachdem in der gestrigen Sitzung Herr Gladstone seine Rede bei Vorlegung des Budgets (s. das gestrige Blatt des „St. Anz.“) beendigt hatte, entstand eine längere Unterhaltung, an welcher die Herren Hume, Henley, Glyn, Hamilton u. A. theilnahmen. Eine längere Rede hielt Hr. Disraeli, welche sich fast ausschließlich um den Punkt drehte, daß der Kanzler der Schatzkammer beim Be⸗ ginn des Finanzjahres nur einen reinen Ueberschuß von etwa 3 Mill. Pfd. in Händen haben werde und daß dieser nicht genüge, die Aus⸗ gaben zu bestreiten, welche gleich im Beginn des Finanzjahrs bevorstehen. Das Resultat seiner Beschwerde war das Verlangen, daß das Ministe⸗ rium sich die nöthigen Fonds nicht durch die sog. auf die Bank gezogenen deficiency bills verschaffen solle, um nicht von den Zufälligkeiten des Geldmarktes abhängig zu sein. Der Kanzler der Schatz⸗

kammer rechtfertigte sich ausführlich und wies nach, erstens, daß die Operationen, wesche den Ueberschuß im Schatze auf etwa

3 Millionen Pfund reduzirt haben, dem finanziellen Interesse des Landes entsproͤchen, und zweitens, daß es sich nur für das nächste Quartal, nicht für einen späteren Zeitraum, um Aufbringung von etwa 4 oder 4 Millionen Pfund in deficieney bills handeln werde, eine Summe, welche die Bank vorzustrecken kein Bedenken zu tragen

brauche. Das Hin- und Herreden zwischen dem Kanzler der Schatz⸗

kammer und Hrn. Disraeli, an welchem zuletzt auch andere Mit⸗ glieder theilnahmen, spann sich noch eine Zeitlang hin und es wurde dann schließlich die Emission von 1,750,000 Pfd. in Schatzkammer⸗ scheinen genehmigt. —̃

Im Oberhause hielten gestern Lord St, Leong rds und Lord Brougham längere Reden über die Kodifizirung der ö nal⸗-Gesetze, welche indeß kein anderes Resultat hatten, als die Er⸗ klärung Les Lordkanzkers, daß die Regierung die Sache einem Spezial-Comité zu überweisen beabsichtige.

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