1854 / 63 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

Das fir die Seebeförderung zwischen Triest und den oben e

wähnten Orten an Oesterreich zu vergütende Porto beträgt:

ir Briefe na i Briefe nach und aus Prevesa 9 Kr. und

3. Briefe nach und aus den übrigen oben aufgeführten Hafen⸗

orten 12 Kr. pro Loth.

Waarenproben und Muster zahlen die vorstehenden Portosäßze

fr je 2 Loth. Für Kreuzband⸗S schied der Entfernung, 4 Kr. pro Loth.

Außerdem kommt für die in Rede stehende Korrespondenz das

deutsche Vereins- Porto bis und resp. von Triest zur Erhebung.

Die Post⸗-Anstalten haben sich hiernach bei der Annahme von

Briefen 26. nach den oben genannten türkischen Orten zu achten. Berlin, den 6. März 1864.

General⸗Post⸗Amt. Sch mückert.

Bekanntmachung vom 6. März 1854 betref— fend die Korrespondenz nach und aus Amerika via Bremen per Dampfschiff.

Mit den zwischen Bremen und New⸗York in Zwischenräumen von 14 zu 14 Tagen coursirenden Post⸗Dampfschiffen kann gegen⸗ wärtig sowohl die Korrespondenz nach und aus den Vereinigten Staaten von Nordamerika, als auch Korrespondenz nach und aus Die Korrespon⸗ denz aus Preußen nach Amerika, welche mit den gedachten Schiffen ihre Beförderung erhalten soll, muß auf der Adresse mit der Be— „via Bremen per Dampfschiff vom Absender ver—

anderen Theilen Amerika's Beförderung erhalten.

zeichnung sehen sein.

Die Briefe nach und aus den Vereinigten Stgaten von Nord— Amerika können entweder unfrankirt oder bis zum Bestimmungsorte frankirt abgesandt werden, wogegen die Briefe nach anderen Län—

dern Amerika's gleich bei der Aufgabe frankirt werden müssen.

Das Porto heträgt für einen einfachen unter 1 Zollloth wie— 7

genden Brief nach: Bolivia: Cobija 25 La Haez 57 Sgr. Britisch Nord⸗Amerika, exkl. Canada 67 5 Canada . Chili: Copiapo Coquimbo Huasco St. Jago Va lparatso Ecuador: Guayaquil Quito Hhnduras k . Mexiko .... ... . . Neu⸗Granada: Bogota Buenaventura . Cartagena. . . . . .. Chagres. n Panama. . . ... Nicaragua: St. Juan. . . . .. .. Nernn . . w h . den Vereinigten Staaten von Nord⸗Amerika. . . . ..... .. . Westindien: a) Britisch⸗Westindien und

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; 195 9 Das in vorstehenden Porto⸗Sätzen enthaltene deutsche Vereins⸗ . von 2 Sgr., für die , bis resp. von Bremen, nach der ewichts-Progresston von Loth zu Loth excl. mit dem

einfachen Satze, während das ühri h wicht Scgĩa entf n rige fremde Porto folgender Ge—

unter 1 Zollloth. . .. ei vor , gie n, , gn 3. e il.

2 , 4 ny vierfach,

. 4 6 9 echsfach, u. s. w. für jede fernere 2 Loth zweifaches . 9

Berlin, den 6. März 1854.

General ⸗Post⸗ Amt. Schmückert.

und aus Antivari, Durazzo und Valona 6 Kr.,

endungen beträgt das Seeporto, ohne Unter⸗

466 .

r⸗- BVerfügung vom 9. März 1854 betreffend die

Taxirung der Briefe nach Guatemala und Uruguay via England.

Nach einer Mittheilung der Königlich großbritannischen Post— Verwaltung ist der Seeporto⸗-Satz für n n . . vermittelst britischer Dampfschiffe zu befördernde Korrespondenz nach und aus Guatemala mit 1 Shilling Sterling 16 Sgr. für den einfachen Brief zu erheben, wenn dieselbe, wie es gegenwärtig der Fall ist, in den Briefpaketen nach und von Belize (Honduras) be— fördert wird. Auf denselben Betrag ist das Seeporto für die Briefe nach und von Montevideo und allen anderen Orten in Uru— guay ermäßigt worden. Außer diesem Portosatze kommt für die gedachte Korrespondenz noch dasselbe Porto wie für die Briefe nach und aus England selbst zur Berechnung.

Berlin, den 9. März 1854.

General- Post-Amt. Sch mückert.

Ministerium des Innern.

Erlaß vom 5. Februar 1854 betreffend die ver—

einbarten näheren Bestimm ungen über Auslegung

und Anwendung des Paßkarten-Vertrages vom 21. Oktober 1850.

Bei dem im Juli v. J. zu Eisenach stattgehabten Zusammen— tritt von Kommissarien der meisten . . auch der zu Dresden unter dem 21. Oktober 1850 abgeschlossene Paß karten⸗Vertrag Gegenstand der Berathung gewesen. Das unter dem 7. Juli, v. J. aufgenommene Protokoll enthält nähere Be— stimmungen über die Auslegung und Anwendung dieses Vertrages, dessen Inhalt durch die Verordnung vom 31. Dezember 1856 mittelst Cirkular Reskriptes von demselben Datum zur Kenntniß der Königlichen Regierung gebracht ist.

Nachdem nunmehr der Inhalt, des gedachten Protokolls vom . Juli v. J. von sämmtlichen, bei dem Paßkarten⸗-Vertrage be—⸗ theiligten r . genehmigt worden, wird der anliegende Ex— trakt aus diesem Protokolle (Anl. a.) der Königlichen Regierung zur Kenntnißnahme und Nachachtung zugefertigt, indem ihr über? lassen wird, die mit Ausfertigung von Paßkarten beauftragten Be⸗ hörden mit der erforderlichen Anweisung zu versehen.

Berlin, den 5. Februar 1854.

Ministerium des Innern. Im Auftrage. v. Manteuffel.

An sämmtliche Königliche Regierungen und an das Polizei⸗Präsidium hierselbst.

a, T R an.

Verhandelt Eisenach, den 7. Juli 1853. 3, .

Zu Artikel 1 wurde anerkannt, daß auch Ausländern, sofern die⸗ selben nur einem der kontrahirenden Siaaten angehören, von der betreffen= den Behörde desjenigen Ortes Paßkarten ertheilt werden können, wo dle— selben einen Wohnsitz aufgeschlagen haben.

Zu Artikel 2 war von verschiedenen Seiten der Zweifel erhoben worden, ob Ehefrauen als selbsiständig anzusehen und denselben Paßkarten zu ertheilen seien. Man enkannie allseitig an, daß an Ehefrauen, falls die sonstigen Bedingungen des Vertrages erfüllt sind, unter denselben Voraus- setzungen Paßkarten ertheilt werden können, unter welchen in den resp. Staaten die Ertheilung von Pässen an sie zulässig ist.

Zu Art. 2. Ab schn. 2, lit. 23. Allfeitig' wurde anerkannt, daß Studirenden, außer am Universitätsorte, auch an ihrem, resp. ihrer Eltern Wohnorte unter den für unselbsiständige Perfonen (lit. 6) vorgeschrie benen Voraussetzungen Paßlarten ertheilt werden durfen.

Zu, A r. 2. Abschn. 2, lit. .. Die hierbei aufgeworfene Frage, ob ein Bedürfniß vorhanden sei, auch unselbstständigen Familien⸗Mitgliedern don geringerem Alter als 148 Jahren auf den Antag des Familien hauptes Paßlarten zu ertheilen, wurde verneint und die Beibehaltung der seitherigen Bestimmung beschlossen.

Zu Ant. 2 Abschn. 2 lit. d. war man darüber einverstanden, daß es in Fällen, wo der Handlungsdiener sich nicht gerade am Wohnorte des Prinzipals und selbst im Auslande aufhält, dem Zwecke und Wortlaute des Vertrages entspreche, den Wohnort des Prinzipals als denjenigen an⸗ zusehen, dessen betreffende Behörde zur Ausstellung der Paßkarte für den Handlungsdiener befugt sei, wobei ihrer Beurtheilung vorbehalten bleibe, inwieweit mit Rücksicht auf die Entfernung des Aufenthaltsorts des Handlungsdieners eine vorgängige Commnnication mit der Polizei⸗Behörde dieses Aufenthaltsorts erforderlich sei.

Ferner wurde mehrseitig der Wunsch zu erkennen gegeben, den kontra— hirenden Regierungen zu empfehlen, in die Instruetion zur Ausführung

8 Vertrages auch die Bestimmung mit aufzunehmen, daß in die Paß— , . Handlungsdiener der näheren Bezeichnung halber auch der Rame oder die Firma des Prinzipals mit eingetragen werde, wobei von einzelnen Seiten vieser Eintragung die Wirkung beigemessen wurde, daß beim Eintritte eines Wechsels des Prinzipals der bisherige Prinzipal be= rechtigt sei, die Rückgabe der Paßlarte zu verlangen. Eine Aenderung der Vertragsbestimmung wurde jedoch nicht beliebt, den betreffenden Regie⸗ rungen vielmehr anheimgegeben, ihrerseits die tiwa nöthig scheinende An- ordnung zu treffen. J,,

Zu Art. 3. wurde die angeregte Frage, ob sich nicht im Interesse der öffentlichen Sicherheit und Sittlichkeit die nähere Bezeichnung nament— lich der Dienstboten in den Paßkarten der Herrschaft empfehle, durch das Anerkennmniß beseitigt, daß selbstverständlich bei Paßkarten eben so wie bei Pässen die Polizei⸗ Behörden befugt, bezüglich verpflichtet seien, unter Ünständen, die Verdacht erregen eine Prüfung der angeblichen Eigenschaft als Famililen-Mitglieber oder Dienstboten bei den betreffenden Personen eintreten zu lassen und danach die eiwa im einzelnen Falle nöthigen Maß— regeln zu ergreifen. 46 ;

Zuͤ ArJ. 4. lit. a. K urde die Frage aufgeworfen, ob auch solchen Gesellen, welche nicht im Wandern begriffen sind, vielmehr einen festen Wohnsitz haben, wie dies z. B. häufig bei Bauhandwertern vorkommt, Paßkarsen verweigert werden sollen. Man sprach sich dahin aus, daß unter Handwerksgesellen in jener Bestimmung vorzugsweise die wandernden Gesellen haben verstanden werden sollen und daß daher kein Anlaß vor⸗ handen sei, ansässigen Handwerksgesellen in der Eigenschast als Bürger, Haus besitzer ꝛ6. , k mithin ein Grund fehle, die Bestimmung des Vertrages abzuändern. * n , t. 4. lit. . Der nen dem Abgeordneten der Fürstlich Reußi⸗ schen Regierung älterer Linie im speziellen Auftrage derselben aus gesprochene Wunsch, den Begriff der „Gewerbe im Umherziehen“ genauer zu bestim⸗ men, und namenilich durch Aufführung einzelnen Beispiele zu erläutern und zu ergänzen, fand keine Unterstützung, da man eine erschöpfende Aufzählung von Kategorieen für mißlich erachtete und besorgte, daß gerade eine solche Aufzählung leicht zu neuen Zweifeln und Kontroversen führen könne.

Zu den übrigen Bestimmungen Art. 5 12 des Vertrages fand sich nichts zu erinnern.

hir ahh wurde das Schluß -Protokoll d. d. Dresden den 2. Oktober 1850 durchgangen und hierbei, indem man eine Beschlußfassung über, das künftig anzuwendende Formular der Paßkarten und über die Anfertigung derfelben noch vorbehielt (Satz 4 und 2), vorläufig Folgendes erwähnt;

Zu Satz 4 wurde bemerkt, daß hie und da auf den Paßkarten von den ausstellenden Behörden das Signalement erlassen werde. Man war dahin einverstanden, daß dies dem Sinne und Zwecke des Vertrages wider⸗ spreche und den betreffenden Regierungen anheimzugeben ei ihre Be⸗ hörden um so mehr zu strenger Handhabung der geiroffenen Bestimmungen aufzufordern, als ohnehin schon die Garantieen der Sicherheit bei den

Paßkarten auf das geringste Maß beschränkt seien. zt.

Finanz⸗Vinisterium.

Die Ziehung der Zten Klasse 109ter Königl. Klassen Lotterie wird den 21. März d. J., Morgens 8 Uhr, im Ziehungs⸗ saal des Lotteriehauses ihren Anfang nehmen.

Berlin, den 14. März 1864.

Königliche General-Lotterie-Direction.

Sber⸗Rechnungskammer.

Der bisherige Salarien-Kassen-Contxoleur und Sportel⸗ Revisor des Königlichen Kreisgerichts zu Nordhausen, Hoyer, ist zum Geheimen revidirenden Kalkulator ernannt.

Angekommen: Der General-Intendant der Königlichen Schauspiele, Kammerherr von Hülsen, von Königsberg i. Pr.

Abgereist: Der Erbschenk in Hinterpommern, Graf Krokow vo8n Wickerode, nach Krokow.

Berlin, 13. März. Se. Majestät der König haben Aller⸗ gnädigst geruht: Dem Kurator der Universität in Halle, ee men DOber⸗Regierungs⸗Rath Dr. Pernice, die Erlaubniß zur Anlegung des von Sr. Hoheit dem Herzog von Sachsen-Altenburg ihm ver⸗ liehenen Komthurkreuzes Aster Klasse des Herzoglich Sachsen⸗ Ernestinischen Hausordens; dem Landrath B arschall in Thern zur Anlegung des von des Kaisers von Rußland Majestät ihm verliehenen St. AUnnen-Ordens dritter Klasse; so wie dem bei der Gesandtschaft in Paris angestellten Geheimen expedirenden Secretair und Kanzlei⸗ Vorsteher Wirsch, zur Anlegung des von Sr. Majestät dem Kaiser der Franzofen ihm verliehenen Ritterkreuzes des Ordens der Ehrenlegion zu ertheilen.

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ischer Handelshäuser betheiligt sind. ! ö . von den betreffenden Regierungen die Ansprüche des Han⸗

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Polizei⸗Verordnung vom 6. März 1854 betref⸗

fend die Schifffahrt auf der Weichsel durch die Brücken bei Dirschau.

Bekanntmachung vom 26. Februar 1853 Staats- Anzeiger Nr. 54 S. 364).

Unter Aufhebung unserer Bekanntmachung vom 26. Februar ve I. bringen wir in Betreff der Schifffahrt durch die Brücken bei Dirschau auf Grund des Gesetzes über die Poltzei-Verwaltung vom 11. März 1850 (Gesetz⸗ Sammlung pré 1850 S. 265 205 zur genguen Beachtung nunmehr folgende Anordnungen zur allge⸗ meinen Kenntniß:

1) Die Durchfluß⸗-Oeffnung zwischen dem linkseitigen Landpfeiler und dem ersten Mittelpfeiler von 386 Fuß Breite bleibt wegen des fortgesetzten Transportes der Baumaterialien von dem Werkplatze nach diesem Mittelpfeiler gänzlich gesperrt, so daß für die Schifffahrt nur die Oeffnung zwischen dem ersten und zweiten Mittelpfeiler von 368 Fuß Weite benutzt werden darf.

Alle die Weichsel hinabfahrenden Schiffsgefäße müssen das Hintertheil stromabwärts gerichtet, sackend mittelst ihrer Anker und Taue durch die Schiffbrücke, deren Durchlaß in die Mitte derselben angebracht sein wird, und durch die im Bau be⸗ griffene masstve Brücke zwischen dem ersten und zweiten Mit⸗ telpfeiler fahren und sich bestreben, möglichst die Mitte des zwischen diesen Pfeilern verbleibenden Raumes zu halten. Erst wenn die Schiffsgefäße den beiden Pfeilerbauten ganz vorbeigefahren sind, können sie die Anker wieder aufnehmen. Die Besatzung jedes über 15 Lasten großen Kahns oder an⸗ deren Stromfahrzeuges muß mindestens aus 3 Mann und bei höheren Wasserständen aus 5 bis 6 Mann bestehen. Galler und Holztraften, wenn dieselben nach dem Gutachten des Brückenmeisters mit hinreichender Mannschaft versehen sind, können durch den Durchlaß der Schiffbrücke und durch die Brückenöffnung zwischen dem ersten und zweiten Mittel⸗ pfeiler rudern, ohne einer Leine zu bedürfen.

Dampfschiffe müssen den zwischen den Pfeilerbauten vorge⸗ schriebenen Weg gleichfalls einhalten und bei der Ihen ebensowohl, als andere Schiffsgefäße denselzen sackend zurück⸗ legen; sind aber nicht verbunden, dabei ein Tau zur Führung anzuwenden, wenn durch die Kraft der Dampfmaschine die erforderliche Sicherheit der Fahrt erreicht wird.

5) Den gleichen Weg haben bei der Bergfahrt alle Schiffs⸗ gefäße zu nehmen.

6) Wer diesen Anordnungen zuwiderhandelt, verfällt in eine Polizeistrafe von 5 bis 10 Thlr., vorbehaltlich des Ersatzes für die dem Brückenhau etwa zugefügten Schäden und Nach⸗ theile.

Danzig, den 6. März 18564. Königliche Regierung. Abtheilung des Innern.

Bekanntmachung.

Vom 1. April c. ab wird die täglich zweimalige Per sonenpost zwischen Rüdersdorf und Erkner täglich nur einmal coursiren und folgenden Gang erhalten: .

Abgang aus Rüdersdorf täglich 5 Uhr früh,

Ankunft in Erkner w ; . zum Anschlusse an die Dampswagenzüge nach Berlin 75 Uhr früh und nach Breslau 85 Uhr früh;

A e E täglich 9 Uhr frü . ,,, . ö der vorerwähnten bel⸗

den Dampfwagenzüge 3 Ankunft in Rüdersdorf 10 Uhr früh. Potsdam, den 10. März 1864. De Ober⸗Post⸗-Direktor. Balde.

Nichtamtliches.

reußen. Berlin, 13. März. Die „Preuß. Corr. er⸗ a n. f , daß es den Bemühungen des diesseitigen unh des englischen Gesandten bei der Republik Mexiko gelungen

ist, eine seit einiger Zeit in Vergessenheit gerathene Angelegenheit

ĩ i 6 we ie J reu⸗ der in Gang zu bringen, bei welcher auch die Interessen p il 96 . Schon vor mehreren Jahren

ö. 31 e r s rode zu delsstandes auf Entschädigung für den in einer früheren Ver io , und gezahlten Betrag an Konsum;zöllen , worden. , e.

Doch sah man von welteren Schritten al günstige Lage der inexikanischen Finanzen bis vor Kurzem noch jede