1854 / 64 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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Ien bedingungsmäßige Ausführung verlangt, richten . e n,, . Königlichen Regierung angestellten Versuche zu einer desfallsigen Beurtheilung aber ungenügend sind. Denn eines Theils haben sie für zu geringe Zeiträume und Quantitäten stattgefunden, andern Theils liegt die Vermuthung un daß den Arbeitern der Zweck der Versuche nicht unbekannt geblieben und dieser Umstand auf die Ari ihrer Thätigkeit nicht ohne Einfluß ge— blieben sein wird.

Bel der großen Verschiedenheit in der Form, Größe, Härte und Zähigkeit der Steine müssen die Preise für jeden konkreten Fall festgesetzt werden und nach den bisher gemachten Erfahrungen kann es kaum mehr zweifelhaft sein, worauf es bei der Schätzung des zu den Arbeiten qu. erforderlichen Zeit- und Kraft-Aufwandes ankommt.

Während z. B. Steine, welche zu klein oder so gestaltet sind, daß sie in Haufen mit Wandungen nicht gesetzt werden können, in Kasten zu messen, mit 3 bis 4 Sgr. pro Schachtruthe; lagerhafte oder prismatisch geformte Steine in Haufen von *, 3, z oder 3 Schachtruthe kleinere Haufen sind in der Regel nicht zweckmäßig dicht und regelmäßig aufzusetzen mit 6 bis 8 Sgr. ausreichend bezahlt sind, können allerdings auch Steine so unregelmäßig gestal⸗ tet sein, daß für dieselbe Arbeit die Kosten bis zu 10 Sgr. anlau—⸗ fen. Dabei wird überall vorausgesetzt, daß die Lücken, welche die größeren Steine lassen, mit kleineren oder zu zerkleinenden Steinen ausgefüllt werden, denn es liegt auf der Hand, daß, wie die Königliche Regierung richtig bemerkt, die etwanigen geringen Mehr⸗ kosten für Aufsetzen durch den Gewinn an Material vielfach und reichlich gedeckt werden. Das Aufsetzen muß daher den zuverlässig⸗ sten Leuten übertragen werden und um so mehr unter Aufsicht ge⸗ schehen, als bei sorgloser und lockerer Aufpackung der Steine so⸗ wohl der Aufsetzer, als der Lieferant gewinnen und die Fälle nicht selten sind, wo Beide, zum Nachtheil des Chausseebau⸗ Fonds, Hand in Hand gehen; überdies aber auch die sorgfältige Aussonderung der untauglichen Steine überwacht werden muß.

Was das Zerkleinen der verschiedenartigen Steine anbelangt, so würden bei fortgesetzten aufmerksamen Beobachtungen die Bau⸗ Beamten bald zu dem Urtheile gelangen, ob und in welchem Maße eine Herabsetzung der bisher gezahlten Preise stattfinden kann. Nach den bisherigen Erfahrungen muß es anerkannt werden, daß die Arbeiter beim Zerkleinen von Kalksteinen, Wacken, Quarzen, Sandsteinen ꝛc. von geringer Dichtigkeit, bei einem Preise von 24 Sgr. bis 1 Thlr. pro Schachtruthe; von Granitgeschieben, Por⸗ phyren, Quarzsandsteinen, Keußen ꝛc, bei einem Preise von 15 bis 2 Thlr. pro Schachtruthe eine dem üblichen Tagelohne angemessene Löhnung erwerben können, wenn ihnen die Hämmer geliefert und unterhalten werden, während ihnen dieses selbst bei einem Preise von 25 bis 3 Thlr. pro Schachtruthe für das Zerkleinen von har— ten Basalten und Hornsteinen oft kaum möglich wird.

Als Zuschlag für die Selbstbeschafung und Unterhal⸗ tung der Hämmer darf aber nicht, wie die Königliche Regierung annimmt, ein fester Satz pro Schachtruthe be— rechnet werden; er ist vielmehr durchweg abhängig von der größeren oder geringeren Festigkeit der zu schlagenden Steine, daher vom Arbeitslohne, und mag mit etwa 9 bie 10 Prozent desselben richtig zu veranschlagen sein.

Auch ist bei der Schätzung des Arbeitspreises nicht außer Acht zu lassen, daß Steine von geringer Dichtigkeit nur in größeren Stücken geschlagen werden dürfen, als feste Steine und daß ebenso für Steinbahnen, welche hauptsächlich dem Fracht verkehre dienen, der gröbere Steinschlag von etwa 5 bis 6 Kubikzoll demjenigen für Straßen mit vorherrschend leichtem Verkehr bestimmten, von etwa 3 bis 4 Kubikzoll vorgezogen und demgemäß der Preis resp. er— mäßigt oder erhöht werden muß.

Die Königliche Regierung wolle hiernach die betreffenden Bau— beamten instrulren und durch fleißige Kontrole auf Festsetzung von Preisen, die der Arbeit gleichmäßig entsprechen, hinwirken.

Berlin, den 17. Januar 1864.

Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten. ö von der Heydt. n

die Königliche Regierung zu N. und abschriftlich zur Nachachtung an lin nl lich! übrige König⸗ liche Regierungen und an die Königliche Mi⸗ nisterial Bau⸗Kommission hierselbst.

Justiz⸗Ministerium.

Erkenntniß des Königlichen Gerichtshofes zur Entscheidung der Kompetenz-Konflikte vom 17ten Dezember 1853 die Unzulässigkeit von Posses— sorien-Klagen gegen polizeiliche Verfügungen betreffend.

nen Kompetenz⸗Konflikt in der bei dem Königlichen Kreisgericht W. anhängigen Prozeßsache ꝛc. c. erkennt . . He hin hof zur Entscheidung der Kompetenz- Konflikte für Recht: daß der Rechtsweg in dieser Sache für unzulässig und der erhobene Kon— flikt daher für begründet zu erachten. Von Rechts wegen.

Gründe.

Der Kläger, welcher auf dem Schweinemarkt Schweine erkauft hat, die der Verklagte L. von dem . frier erkauft zu haben behauptet, bezweckt durch seine vorliegende Pofsfes⸗ sorien⸗Klage lediglich die Aufhebung der seiner Meinung nach un— befugt und widerrechtlich von dem Verklagten S., in feiner Eigenschaft als damaliger interimistischer Bürgermeister von

„getroffenen polizeilichen Anordnung, zufolge deren die beiden Schweine vorläufig bis zur xichterlichen Entscheidung des Streites dem L. zum Verwahrsam überwiesen worden sind. Da aber Beschwerden über, polizeiliche Verfügungen jeder Art, sie mögen die Gesetzmäßigkeit, Nothwendigkeit oder Zweck— mäßigkeit derselben betreffen, nach S. 1. des Gesetzes vom 15. Mai 1842 vor die vorgesetzte Dienstbehörde gehören, und der Rechtsweg darüber, wenn die Verletzung eines zum Privat-Eigenthum ge⸗ hörenden Rechts behauptet wird, nur unter den in den §§. 2 uff. jenes Gesetzes angegebenen Voraussetzungen zulässig ist, im vorlie— genden Falle aber keine dieser Voraussetzungen Platz greift, so mußte der von der Königlichen Regierung zu Potsdam erhobene Kompe— tenz-Konflikt für begründet anerkannt werden.

Berlin, den 17. Dezember 1853.

Königlicher Gerichtshof zur Entscheidung der Kompetenz-Konflikte.

Ministerinm der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal⸗ Angelegenheiten.

Dem Oberlehrer am Gymnasium zu Halberstadt, Dr. Ja cob Friedrich Georg Julius Hincke; und

Dem Inspector adjunctus am Königlichen Pädagogium zu Halle, Dr. Hermann Adalbert Daniel, ist der r gf, nis verliehen; so wie

Der Schulamts-Kandidat Theodor Kerst zu Aachen als ö ordentlicher Lehrer an dem dortigen Gymnasium bestätigt worden. .

Ministerium des Innern.

Erlaß vom 5. Februar 1854 betreffend den Er⸗

satz von Reisekosten, welche an arbeits fähige Per⸗

sonen, die sich auf dem Transport befinden oder

mit Zwangspässen versehen sind, auswärts ge— hl en find.

Ew. ꝛc. remittire ich anbei die mittelst gefälligen Berichts v 30. November pr. wieder vorgelegte . ö. 9 vom 5 26 ber pr. nebst Anlagen, in welcher dieselbe gegen die ihr von Ew. Ac. auferlegte Verpflichtung zur Erstattung von Reise-Unterstützungen reklamirt, welche heimathlosen, mittelst Zwangspasses an einen be— stimmten Ort dirigirten arbeitsfähigen Personen gewährt worden find, indem ich zee Folgendes ergebenst bemerke. Durch mehrfache Reskripte ist diesseits der Grundsatz ausge—

sprochen worden, z

daß den Armen Verbänden der Ersatz von Reise⸗Unterstützungen,

welche an arbeitsfähige Angehörige auswärts gezahlt worden,

nicht obliege, weil arbeitsfähige Personen nicht als arm anzusehen

sind, bei ihnen mithin die Nothwendigkeit einer Unterstützung aus

J Mitteln der Armenpflege nicht angenommen wer—

en kann. Eine Ausnahme von dieser Regel tritt nun allerdings dann ein, wenn das Individuum in der Freiheit, sich seinen Unterhalt selbst zu erwerben, beschränkt ist. Dieser Fall ist, gleichwie bei solchen Individuen, welche sich auf dem Transporte befinden, auch bei denen vorhanden, welche auf Grund des Cirkular⸗Refkripts vom 18. August 1824 (Annalen S. 80d) mit einem, in den ge— eigneten Fällen die Stelle des Transports vertretenden, zur Erspa— rung der Transportkosten ausgefertigten Zwangspasse versehen sind, welcher die Weisung enthält, sich ohne Aufenthalt auf dem vorgezeichneten Wege nach einem bestimmten Orte zu begeben. . Das vorgeschriebene Formular ist aber nicht, blos auf Fälle dieser Art, in welchen es als ein Zwangspaß im eigentlichen Sinne anzusehen ist, beschränkt, sondern soll nach dem gedachten Cirkular— Reskripte auch zu dem Zwecke benutzt werden, um den Inhaber der besonderen polizeilichen Aufmerksamkeit zu empfehlen. Ist die Reiseroute zu die sem letzteren Zwecke ertheilt worden, so ist

Auf den von der Königlichen Regierung zu Potsdam erhobe—

der Inhaber durch dieselbe an sich noch nicht behindert, sich auf

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seinem Wege um Arbeit zu bemühen und die sich ihm dazu darbie⸗ tende Gelegenheit zu benutzen. Es ist vielmehr schon durch das Reskript an die Regierung zu N. vom 21. April 1825 (Annalen Seite 408) für zulässig erachtet worden, einem mit einer solchen Reiseroute reisenden Individuum, wenn es unterweges Arbeit findet, den Aufenthalt zu gestatten.

Bei der ausgedehnten Anwendung, welche den Reiserouten in Beziehung auf Personen, die der Arbeitscheu und der Neigung zu müßigem Umherstreifen verdächtig sind, gegeben wird, ist es sogar im Interesse der Armen⸗ und Sicherheits-Polizei dringend geboten, die Inhaber solcher Pässe nicht nur an der Benutzung einer sich ihnen darbietenden Arbeltsgelegenheit nicht zu verhindern, sondern sie vielmehr zu deren Aufsuchung und Benutzung, wo sie sich auch darbieten möge, alles Ernstes zu veranlassen. Hieraus folgt; daß der Anspruch auf Erstattung der einem arbeitsfähigen Individuum verabreichten Unterstützung nicht dadurch allein, daß dasselbe eine Reiseroute geführt hat, sondern zugleich auch durch den Nachweis zu begründen ist, daß der Inhaber nach dem Inhalte der Reiseroute oder den sonst obwaltenden Umständen zur unverzüglichen Fort⸗ setzung seiner Reise gehalten und dadurch in der Aufsuchung und Benutzung einer Gelegenheit zum Erwerbe verhindert gewesen sei. Nur auf Fälle dieser letzteren Art ist das Reskript vom 31. Ja⸗ nuar 1845 an die Regierung zu N. (Minist. Bl. S. 69) zu be⸗ ziehen, welches sich für den Ersatz von Reise - Unterstützungen aus—⸗ spricht, die den Inhabern von Zwangs-Pässen gewährt werden mußten.

Ew. ꝛc. ersuche ich ergebenst, nach vorstehenden Grundsätzen die Beschwerde der N. zu erledigen. Diese Beschwerde ist nicht be⸗ gründet, insofern sie dagegen gerichtet ist, daß Ew. ꝛc. die Anord⸗ nung wegen Erstattung von Reise-Unterstützungen an Personen, welche mittelst Zwangspasses in ihre Heimath gewiesen sind, auch auf heimathlose Personen bezogen haben, welche mittelst eines sol⸗ chen Passes an einen anderen Ort dirigirt werden, Denn ob eine arbeitsfähige Person einem bestimmten Orte angehört, oder heimath⸗ los ist, kann bei Beurtheilung der Frage, ob ein Bedürfniß, sie auf der Reise zu unterstützen, vorliege, nicht von Einfluß sein. Die Beschwerde erscheint aber insofern nicht unbegründet, als Ew. 2c. eine Ersatzpflicht in Beziehung auf alle mit einer beschränkten Reiseroute verfehene Individuen und namentlich in , auf solche annehmen, welche zur Reise nach einem von ihnen s elb st gewählten Srte mit einer Reiseroute versehen sind. Ver Ansicht, daß Personen, welche erklärt haben, nach einem bestimmten Orte, um daselbst Arbeit zu suchen sich begeben zu wollen, und welche zu dieser Reise mit einer Reiseroute verseh en sind, auf dem Wege dorthin eine Erwerbs-Gelegenheit zu be⸗ nutzen nicht befugt und daher als Arme zu unterstützen seien, glauhe sch aus den obigen Gründen nicht beitreten zu können.

Berlin, den 5. Februar 1854. Der Minister des Innern. Im Auftrage: von Manteuffel. An den Königlichen Ober-Prästdenten der Provinz N.

Abgereist: Der Ober-Jägermeister Graf von der Asse— burg-Falkenstein, nach Meisdorf.

Nichtamtliches.

Preußen. Berlin, 14. März Zweiten Kammer eingebrachte Interpellation des Grafen Schwerin über den Standpunkt der Regierung in der orientali⸗ schen Frage, erwiederte der Herr Minister Präsident; Regierung Sr. Majestät des Königs habe schon vor diesen Inter⸗ pellation die Absicht gehabt, den Kammern eine diese Angelegenheit betreffende Vorlage zu machen. Dieselbe sei in den nächsten Tagen zu erwarten und werde Gelegenheit zu Erklärungen über diese Ver⸗ hältnisse geben, so weit sie für die Oeffentlichkeit geeignet. trachtet würden. Zur Beruhigung des Landes wolle er aber schon jetzt mittheilen, daß die Regierung ihren Standpunkt in dieser Frage in keiner Weise verändert habe, und daß die Flotten, welche demnächst in der Ostsee zu erwarten seien, Mächten angehören, mit welchen Preußen im Frieden und guten Einvernehmen sich befinde. (Pr. C.)

Bei dem in letzter Zeit immer reger gewordenen Leben auf dem Geblete der Kirche hat sich auch das Bedürfniß der Verbrei⸗ tung amtlicher Mittheilungen unter die Geistlichen vermehrt. Die Königlichen Konsistorien der Provinzen Schlesien und Preußen haben sich daher veranlaßt gesehen, die Form der Publication für die Cirkular-Verfügungen, welche, bisher lithographirt verbreitet wurden, dahin zu ändern, daß dieselben, so oft der Stoff dazu

Auf eine gestern in der

Die

vorhanden ist, als eine Art kirchliches Amtsblatt veröffentlicht versendet werden, Hirtße . t gef ggf aer f hr hund . == In der Stadt Schlawa, im Regierungsbezirk Liegnitz, i die Städte⸗Orpnung vom 30. Mai 1853 voll ,,,, Der bisherige Königliche Konsul zu Bahia, Berndes, hat um seine Entlassung nachgesucht, weil er seinen Aufenthalt bleibend in Europa zu nehmen beabsichtigt. Herr Berndes befindet sich zur Zeit bereits in Hamburg, und die Geschäfte des König— lichen Konsulats in Bahia werden gegenwärtig interimistisch durch Herrn Kleinschmidt verwaltet. (Pr. C.) Hannover, 14. März. Unsere Zeitung veröffentlicht heute in ihrem amtlichen Theile folgende Bekanntmachung des Königlichen Ministeriums der auswärtigen Angelegenheiten vom gestrigen Da— tum: „Nachrichten zufolge, welche dem unterzeichneten Ministerium zugegangen sind, sind laut Ukas vom 18. und 23. v. M. (x. Styls) die nachfolgenden russischen Provinzen: Die Gouvernements Ekaterinoslaw, Taganrog, Petersburg, Esthland, Liefland, Archangel, Kowno, Wilna, Grodno, Wolhynien, Podolien, so wie das König⸗ reich Poen und das Herzogthum Kurland von Sr. Majestät dem Kaiser von Rußland in Kriegszustand erklärt,“ ; Lübeck, 11. März. Die nach Dänemark transitirenden Güter langen in diesem Jahre besonders frühzeitig und in großen Massen hier an, so daß die nach Kopenhagen gehenden Dampf⸗ schiffe übervolle Ladung haben. Die Besorgniß vor kriegerischen Ereignissen in der Ostsee scheint die Ursache dieser beschleunigten Absendungen zu sein. In letzterer Zeit sind hier große Quan⸗ titäten von Blei per, Eisenhahn angelangt, um mit Segelschiffen nach den russischen Häfen befördert zu werden. (L. 3.) Hamburg, 13. März. Ein heute veröffentlichter Antrag des Senats für die nächste Versammlung der erbgesessenen Bürger⸗ schaft betrifft die Ratification des Schluß Protokolls der dritten Elbschifffahrts-Revisions-Kommission vom 8. Februar 1854. Der Senat bedauert in der Motivirung seines Antrages, daß es, ungeachtet aller Bemühungen Oesterreichs, Preußens, Sachsens und Hamburgs, nicht gelungen ist, eine umfassendere Re⸗ gulirung der Elbzölle zu Stande zu bringen, und insbesondere, daß die Heräbsetzung des Normalzolles für Kaffee, Tabak, Garne, Zink u. s. w. nicht zu erreichen gewesen ist. (H. B. H.)

Weimar, 12. März. Heute ward der aus Anlaß der Do⸗ mainen- Frage einherufene außerordentliche Landtag vom Staats⸗ Minister von Watzdorf im Auftrag Sr. Königlichen Hoheit des Großherzogs eröffnet. Die vorgelegte höchste Propositionsschrift erwähnt zunächst des Protestes der Agnaten gegen die im Jahre 1848 ohne deren Zustimmung erfolgte Abtretung der Domainen an den Staat gegen die Verwilligung einer Civilliste von 280,000 Rthlr., welchen Protest der jetzt regierende Großherzog als begründet erachten müsse; es proponire daher die Staatsregierung, daß der Landtag die Domainen als fideikommissarisches Eigenthum des

Großherzoglichen Hauses anerkenne, während die Regierung unter Justlnnnung der Agnaten darein willige, daß Se. Königliche Hoheit der Großherzog statt einer Civilliste, die bisher (da 30000 Rthlr. nachgelassen wurden) 250, 1) Rthlr. betragen, eine gleiche Summe als Allodialrente beziehe, die Verwaltung des ganzen Dominial⸗ vermögens übrigens beim Stagte verbleiben solle. Hierauf ward zur Wahl des Präsidenten geschritten und fiel diese wieder auf den

Herrn von Schwendler. Bayern. München, 11. März. Diesen Nachmittag ist Sr.

Majestät dem Kaiser Franz Joseph zu Ehren große Tafel bei

Sr. Majestät dem König Ludwig im Wittelsbacher Palast. Heute Bormittag empfing der Kaiser zuerst den K, Kriegsminister Ge⸗ neral-Lientenant von Lüder und sämmtliche hier anwesende Gene⸗ rale, dann in einer besondern Audienz den Herrn Minister von der Pfordten und hierauf mehrere Reichsräthe und einige andere hoch⸗ estellte Personen.

ö. 34. Brüssel, 12. März. Die „Ind. helge, meldet: Herr von Brunnow, Ex⸗-Ambassadeur Rußlands beim Londoner Hofe, hat von seiner Regierung den Befehl erhalten, Darmstadt zu

verlassen und nach Brüssel zu gehen, wo er seinen provisorischen

Aufenthalt nehmen wird. ;

fer er r ren ü en und Irland. Lon don, . März. In der Sitzung des ODLher hau ses am 9. März klagte Lord Ellen⸗ Forough über die ungenügende Bemannung der Flotte, welche er aus der unzureichenden Löhnung im Vergleich zu der Kauffahrtei⸗ Marine erklärte. Lord Aberdeen bemerkte dagegen, daß die Ost⸗ seeflotte nicht nur vollständig bemannt. sei, sondern auch, daß ihre Bemannung ausschließlich aus freiwilligen Matrosen bestehe und

versprach Vorlegung der Ausweise darüber. Graf Grey hielt eine

lange Rede über die neue Reform-Bill und äußerte seine Befriedi⸗ ö. darüber, daß die Regierung die Bill aufgegeben habe. Lord Abérdeen erwiederte, daß die Bill von der Regierung keines⸗ weges aufgegeben sei, sondern daß beabsichtigt werde, die elbe I 27. April im Unterhause zur zweiten Verlefung zu stellen; ö . fügte er hinzu, daß die Regierung sich unter den ae nen ktritischen Umständen natürlich dazu nicht unwiderruflich ver

m achen könne.