1854 / 66 p. 1 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

488 Berliner Börse vom 15. März 1854. Tmssscher Werhsel, Fonds- und Geld- (ours. Lisenhahn · Alien.

Das Abonnement beträgt 233 Sgr. für das bierteljahr in allen Theilen der Monarchie ohne Preis Erhöhung.

Alle Post⸗Anstalten des In- und Auslandes nehmen Sestellung an, für 8erlin die Expedition des Cönigl. Preußischen Staats - Anzeigers.

Mauer ⸗Straße Nr. 5 .

*

Bries. Geld. lf. Berl. Stadt- Obligat. vr eclasel- Course. do. do. . Kur- u. Nm. Pfandb. . Kurz Ostpreussisehe do. 6 . , do. Hamburg RKurz 1494 Posensehe do. ö l 2 I. 1418 do. do. Hon, ,,. 3M. LSchlesis ehe do. 2 M. 40. Lit. B. v. Staat 2 M. . rannte, 2 M. 993 Westpreuss. do. 2M. gyn Kur- u. Nm. Rentenb. 8 y i Pommersche 2 M. Posensche Frkf. 2. M. südd. W. 100 FI. 2 M. 55 20 Preussisehe Petersburg 100 S. R. . 983 Rhein-u. Westph. do. Sãchsis ehe do. Schlesische do. Schuldversehr. der Fiehsf. Tilg. - C.. Pr. Bk. Anth. Scheine 5a Friedrichs d'or Andere Goldraünzen 5 Ih.

2 C6 = 6 Cx, * * 8 X.. ö

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Fonds- Lo ase.

Preuss. Freiw. Anleihe... ... Staatsanleihe von 1850

dito von 1852

dito von 186i, .

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Primiensch. d. Sechandl. à 50 63 Kur- und Neum. Schuld versch.

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Aachen - Düsseld.. . 3 Masdeb. Wittenb. . do. Prioritãts- 4 do. Prioritats- Aachen-Mastr. voll Niederschl. Märk. .. eingenahlt ; s do. Prioritãts- Berg? Märkische. . 5 do. Prioritats- dp. Prioritäats-: do. Prior. III. Ser. do. do. II. Serie do. IV. Serie Berl. Anh. Iii. A. u. B. Niederschl. Lweigb. do. Prioritäts- Obersechles. Lit. A.- Berlin- Hamburger. do. Lit. B. 3 do. Prioritäts- 4 do. Prioritäts- do. do. II. Em. 47 9 Prinz Wilh. Steele- Berlin- Potsd. Magd. Vohwinkel). ..... do. Prior. Oblig. 43 do. Prioritäts- k , do. do. II. Serie do. 49, Lit. D. 9a Rheinische. . ... ....“ Berlin- Stettiner. .. do. (Stamm-) Erior. do. Prior. Oblig. do. Prioritäts-Oblig. dresl. Schw. Ereib. do. vom Staat gar. Cölu- Mindener 35 Ruhrort-Cref. Gladb. do. Prior. Oblig. do. Prioritäts-- do. do. II. Em. z Stargard-Posen. . .. ö Thäringer-— Düsseldorf - Elberf. 38 do. Prior. -Oblig. 43 8. 47 do. Prioritäts- = Wilh. B. (Gosel-Hàbg.) do. Prioritäts- do. Prioritäts- 4 Magdeb. Halberst. ö

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ichtamtliche otirüugen.

If ( Prief. el. Ff. Brier. Geld. Ausl. Prioritäts- Actien.

In- und ausländ. Eisenb. - Stanm- Actien und üluit- tungsbog en.

Amsterdam - Rotterdam Cöthen- Bernburs

Frankfurt- IIan au. ..... 3 Cracau - Obersehles. . . . 1 . w Livorno - Florenz. .. ... 1 .

Ludwigshafen- Bexbach a Kass. Vereins-Bk. Aet. Mainz- Lud wigshasen. . 1 Mecklenburger 1 Nordb. (Friedr. Wilh.) ] Zarskoje - Selo pro St. fe.

Amsterdam - Rotterdam i Cracau-0Oberschlesisehe Nordb. (Friedr. Wilh.); Belg. Oblig. J. de l'Est

do. Sanmb. et Meuses-

Aus länd. Fonds. do. Part. Soo E.. Weimar. Bank. ...... w

Schwed. Qerebro Pfdbr. Braunschv. Bank . . Ostgothisehe do. Geste rreich. Metall.. . . 9 . . . Sardin. Eugl. Anleihe. d9. engl d. ö . do. Bank-Actien.. ardin, del nenn, . ; Hamb. Ereuer-Kasse. .. Russ. Hamb. Cert. . ... . . do. Staats-Präm. AMI. do. Stiegl. 2. 4. Anl. ö 9. ö. Lübecker Staats- Anl.. 4 do. 40. 5. nl Kurhess. Pr. Obl. 40 Th do. v. Rothschild Ust. K . .

. ; d l . . . ; 2 Schaumburg-Lippe do.

k do. do. L. B. 200 FI. Poln. néue Pfandbr. . . .

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CM ne-, = O = = , e C Cn

Shan. 3 Æ ill. Schuld.

do. 1 à 35 steigende

Lif. Geld. li. 36.

Preuss. Bank Antheilscheine 99 a 983 gem. Berlin-Auhalter Litt. A. Rheinische

Mecklenburger 32 a 3135 gem.

A. 147 2 145 gem. Oberschles. Litt. B. 1255 a 123 gem.

Ludwigsh. Bexbach 102 a 1003 gem.

u. B. 96 a 95 gem. Cöln-Minden 985 a2 975 gem. Oberschles. Litt. 56h a 555 gem. Wilhelms-Bahn (Cosel-Oderberg) 123 a 119 gem. Nordbahn (Fr. Wilh.) 35, 34 a2 E gem. Oestr. Met. 645 a 64 gem.

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Hen lHiära, 15. März. In Folge mehrseitiger Verkäufe erfuhren die Course unserer Eisenbahn- Actien einen erheblichen küZckgang. Preussische Fonds ohne wesentliche Veränderunt, ausländische Effekten

et vas matter.

3 eK IE aa u 6 α eo iG μσ vom 15. März.

Weizen loco S5 92 KRthlr.

Roggen loco 62 b7 Rthlr., loco S6pfd. 623 Rihlr. Pr, S2pfsd. bez., März 557 Rthlr. bez., 59 nominell, r rühjahr 585 a 658 2 595 2 59 Rihlr. gehandelt, Juni Juli 60 a 6 a 60 Rthlr. gehandelt, Juli allein bl Rthlr. verk.

Gerste, grolse 49 54 Rthlr., kleine 40 42 Rthlr.ͥ, pommersche und märkische 44 - 48 Rthlr.

Hater 34 - 38 Rihlr.,, 48pfd. pr. Frühjahr 34 Br.

Erbsen 66 - 73 ttklr. (.

Winterraps 86 - 85 Rihlr.R, Winterrübsen Eé5— 83 Rihlr.

Rüböl loco 113 Rthlr. ben. u. Br., 113 G., Märe 114 Rthlr. Br., 115 G., März - April 1 Rihlr. Br., i ä G., April - Mai 1415 113 Rthlr. bez. u. Br., 113 G.

Leinöl loco 13 Rihlr. Br, Liʒeserung pr. Frühj. 12 Rthle.

Spiritus loco oine Fals 28 Rthlr. bez., mit Fals 27 Rthlr. bez., März 27 Rihlr. bez. u. Br., 27 G., Mära-April 273 Kihlr. Br, 27 G. April - Mai 266 a 28 2 272 Rihlr. geh', 273 Br., 27 G., Mai- Juni 27 2275 Rihlr. verk. u. G., 272 Br., Junĩ- juli 285 a 28 Rthlr. verk., 285 Br., 287 G.

Weizen vernachlässigt. Rotzgen schwankend, im Ganzen fester. Rüböl etwas höher bezahlt. Spiritus stark schwankend, doch sester.

Franzl Fanrg a. FR., Dienstag, 14. März, Nachmittags 2 Uhr. (Tel. Dep. d. C. B.) Schluss-Gourse: Nordbahn 373. 3proz. Metal- siques 573. 3proz. Spanier 3445. 1proz. Spanier 184. Kurhessische Loose 325. Wien 91. Hamburg 89. London 1173. Paris 948. Am- sterdam 1003. Lud wigshafen-Bazbach 1043. Mainz-Ludwitz'-hasen 82.

wien, Dienstag, 14. März, Nachmittags 1 Uhr 30 Minuten. (el Dep. d. C. B.) Fonds und Actien fest. Schluss- Course: Silberanleihe 108. 5pros. Metalliques S5. 43prοs Metalliques 744. Bankactien 1208. Nordbahn 2205. 1839er Loose 119. Neueste Anleihe 905. London 12, 4. Augsburg 1313. Hamburg 98. Paris 154. Goid 35. Silber 29.

Anaagtgterelnnas, Dienstag, 14. März, Nachmittags 4 Uir. (Tei. Dep. d C. B.) Für meiste Effekten Kauflust, lebhaftes Geschäft. Schluss- Course: 5proz. Metalfiques Litt. B. 763. pro. Netallique 60 5. 2tzproz. Metalliques 31445. 1proz. Spanier 18145. 3proz. Spanier 3533. proz. Russen 724. Aproz. Russen Siieglit⸗ 713. Aproz. Polen 6. L ndoner Wechsel, kurz 11, 69. Hamburger Wechsel, kurz 353.

Holländische Intetzrale 5d.

KHegari, Dienstag, 14. März, Nachmittags 3 Uhr. (Tel. Dep. d. C. B.) Die 3proz. eröffnete zu 66, S0, stieg nach Bekanntwerden der Consols von Mittags 1 Uhr (913) auf 66, 90 und schlols fest zur Nati. Schluss-CGourse: 3proz. Rente 66, S5. 4 o:. Rente 93. 3proz. Spa- nier 3435. 1proz. Spanier 185. Silberanleihe 76.

Hep na eldenh, Dienstaß, 14. März, Nachmittags 5 Uh 30 Minutrn. (Lel. Dep. d. C. B.) Schluss- Course: Consols 91, 9143. 1proz. Spa- nier 185, 3. Mexikaner 245, 3. Sardinier 79, 80.

kan e οπνυQμ, Dienstag, 14. März. (Lel. Dep. d. C. B) Baum- wolle, 5000 Ballen Umsatz. Preise gegen gestern unverändert.

Redaction uud Nendantur: Schwieger.

Berlin, Druck und Berlag der Königlichen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerei.

(Rudolph Decker.)

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9 Anze iger.

Berlin, Freitag den 17. März

1854.

Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht: Dem Waisenhaus- und Seminar -Direktor Stolzenburg in Bunzlau den Rothen Adler-Orden vierter Klasse; so wie dem evangelischen Schullehrer Koeppen zu Hohenfier, Kreis Flatow das Allgemeine Ehrenzeichen zu verleihen; .

Den Geheimen Ober- Finanzrath Otto Camphausen zum S eseh andlungs⸗Direktor und Stellvertreter des Seehandlungs⸗ Präsidenten Bloch in Behinderungs- und Abwesenheitsfällen; und

Den bisherigen Konsul Delius in Bremen zum General— Konsul daselbst zu ernennen.

Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.

Dem Fabrikbesitzer Emil Pfeifer zu Köln ist unter dem 14. März 1854 ein Patent auf ein Verfahren, aus Zucker enthaltenden Pflanzen⸗ säften den zur Scheidung angewendeten Kalk und andere fremde Bestandtheile niederzuschlagen, insoweit dasselbe als neu und eigenthümlich anerkannt worden ist und ohne

Jemand in der Anwendung bekannter Verfahrungsweisen

zu behindern, auf fünf Jahre, von jenem Tage an gerechnet, und für den Um⸗ fang des preußischen Staats ertheilt worden.

Dem Hüttenmeister L. Klemann zu Königshütte in Ober⸗ 2 5 8 *

schlesien ist unter dem 14. März 1854 ein Patent

auf einen durch Zeichnung und Beschreibung erläuterten Zinkofen, insoweit die Konstruction desselben für neu und

eigenthümlich erkannt ist und ohne Jemand in der Be— nutzung bekannter Theile zu behindern, auf fünf Jahre, von jenem Tage an gerechnet und für den Umfang des preußischen Staats ertheilt worden.

dem 20. April 1853 ertheilte Patent auf drei durch Zeichnungen und Beschreibung in ihrer ganzen Zusammensetzung als neu und eigenthümlich nach⸗ gewiesene Hechelmaschinen,

ist aufgehoben.

Cirkular-Verfügung vom 9. März 18564 be

treffend die von den Königlichen Regierungen ze.

abzugebenden gutachtlichen Aeußerungen in Bezug

auf die Kontrole des Feingehalts der Gold- und Silberwaaren.

Handels- und Zoll-Vertrag von 19. Februar 1853. (Staats-Anzeiger Nr. 153 S. 1063.)

Die im Art. 19 des Handels- und Zollvertrages zwischen Preußen und Oesterreich vom 19. Februar v. J. (Gesetz⸗ Sammlung S. 357) zugesagten Verhandlungen über eine allgemeine Münzconvention sollen sich, nach einer zu diesem Artikel getroffenen besonderen Ver⸗ abredung, auch auf gemeinsame Bestimmungen über den Feinge⸗ halt von goldenen und silbernen Geräthschaften erstrecken. Für den preußischen Staat sind zur Zeit allgemeine Vorschriften über diesen Gegenstand nicht in Wirksamkeit. Es ist indeß das Bedürfniß einer Kontrole des Feingehalts der Gold- und Silberwaaren be—

reits mehrseitig in Anregung gekommen, und es haben seit länge—

rer Zeit Erorterungen darüber stattgefunden, in welcher Weise diesem Bedürfnisse im Wege der Gesetzgebung . i. möchte. Zunächst kommt es darauf an, die Hauptgrundsätze fest⸗ zustellen, welche bei der weiteren legislativen Behandlung dieses Gegenstandes zum Grunde zu legen sind. In der beifolgenden Denkschrift (a) sind die wichtigsten Gesichtspunkte nebst den dabei etwa eintretenden Erwägungsgründen zusammengestellt.

Die Königliche Regierung veranlasse ich, sich unter Berücksich— tigung der verschiedenen hierbei in Betracht kommenden Interessen über die einzelnen, in der Denkschrift berührten Fragen gutachtlich zu äußern. Wenn in dem Bezirke der Königlichen Regierung Handelskammern oder kaufmännische Corporationen bestehen, so sind diese mit ihren Gutachten zu hören, und letztere dem zu er— stattenden Berichte beizufügen, Auch bleibt es derselben überlassen, außerdem einzelne Sachverständige, welche eines besondern Ver—⸗ trauens genießen, zu vernehmen.

Dem zu erstattenden Berichte sehe ich jedenfalls binnen acht Wochen entgegen.

Berlin, den 9. März 1854. Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten. von der Heydt.

An sämmtliche Königliche Regierungen und das Königliche Polizei⸗Präsidium hierselbst.

2. e ne r betreffend die Kontrole des Feingehalts der Gold- und Silberwaaren.

Das Bedürfniß gesetzlicher Bestimmungen über den Feingehalt der

Gold und Silberwaaren beruht einerseits in der Schwierigkeit, beim Kauf

solcher Waaren das Verhältniß der Metallmischung zu erkennen, indem es

dem Käufer meistens an der Fähigkeit oder an den Mitteln, die dazu nöthige

Prüfung selbst vorzunehmen, fehlt, andererseits in der Kostbarkeit und

ö . Dauer des Materials dieser Waaren, deren Werth wesentlich von dem Ge— Das dem Kaufmann C. F. Wappenhans in Berlin unter

(len noch die Rücksicht hinzutrat, daß hier die Gold- und Silbermaaren einer nach dem Feingehalte derselben zu bemessenden Steuer unterliegen, haben fiühzeitig zu dem Erlasse gesetzlicher Anordnungen geführt, um dar über zu wachen, daß in der Waare der von dem Verkäufer angegebene Feingehalt wirklich enthalten sei. Derartige gesetzliche Bestimmungen be— stehen in den meisten größeren Staaten, namentlich sind in dieser Beziehung zu erwähnen:

halte an edlem Metalle abhängt. Diese Gründe, denen in mehreren Staa—

für Frankreich, Belgien und Italien das Gesetz vom 19. Brumaire an VI. (vom 9. November 1797), für England, außer mehreren älteren Statuten die Parlaments- Akten vom 21. Juni 1798 und 4. Juli 1844, für Holland das Gesetz vom 18. September 1852, für Oesterreich das Hofkammer-Dekret vom 30. Januar 1824, für Haunover das Gesetz vom 15. Juli 1836. Fuͤr den preußischen Staat fehlt es zur Zeit an wirksamen allgemeinen Voischriften über diesen Gegenstand. Die im §. 125 des Gesetzes über die polizeilichen Verhältnisse der Gewerbe vom 7. September 1811 (Gesetz- Sammlung S. 275) vorbehaltene

Anordnung eintr Aufsicht über den Feingehalt der von den Gold und

Silberarbeitern verarbeiteten Metalle ist später nicht getroffen, und die ein— zelnen hierauf bezüglichen Bestimmungen der Maß und Gewichtsordnung vom 16. Mai 1816 und der dazu gehörigen Anweisung haben sich einer⸗ seits als unzulänglich erwiesen, andererseils sind sie nicht zur Anwendung gelangt. Geht man auf die in den einzelnen Landestheilen gültigen be⸗ sonderen Bestimmungen zurück, so haben auch diese, selbst in den Distrikten, auf welche sie ihre Wirkfamkeit erstrecken sollten, einen geregelten Zustand nicht herbeigeführt. Denn theils sind dieselben ebenfalls unvollständig, theils bei ihiem Erlaß nur für zünftige Arbeiter brrechnet gewesen, theils endlich, wie namentlich das in din vormals französischen Bezirken zur Gül⸗