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igkeit gelangte Gesetz vom 19. Brumaire VI. (9. November 1797), ohne 5. 2 26 faltisch außer Anwendung getreten.
Dabei zeigen diese Vorschriflen in Beziehung auf die darin enthaltenen Bestimmungen über die Verhältnisse des Feingehalts selbst, so wie uber die Juslässigkeit der Verarbeitung des Matersals in anderen, als den vort schriebenen Mischungs ver hälmnissen, die größte Veischiedenheit.
Die überall mangelhafte oder gänzlich fehlende Kontrole sollte den Zünften zustehen, und dies hat den vielfach wahrgenommenen Mißbrauch erzeugt, Laß bei der Verarbeitung nicht nur die vorgeschriebenen Minimal— gränzen nicht beachtet, sondern die Waaren sehr haͤufig geringhaltiger ge= fertigt wurden, als ihre äußere Bezeichnung ergab. Eine Prüfung der Goldarbeiten fand meistens gar nicht statt. .
Schon seit längerer Zeit ist das Verlangen nach Abhülfe im Wege einer durchgreifenden gesetzlichen Regulirung vielfach geäußert worden. Bei der hierdurch veranlaßten näheren Prüfung des Gegenstandes war zunächst nicht zu verkennen, daß sich im Allgemeinen sehr verschiedene Gesichts⸗ punkte über die Hauptgrundsätze aufstellen lassen, welche bei einer solchen gesetzlichen Regulirung festzuhalten sein würden. D , steht nach dem Obigen vornämlich darin, das Publikum beim Ankauf von Gold- und Silberwaaren sicher zu stellen, daß in denselben der ange—
gebene Feingehalt wirklich enhalten sei. Zu diesem Zwecke kann man
dem Verfertiger der Waare überlassen, den Feingehalt auf der Waare zu
bezeichnen, und sich darauf beschränken, die Richtigkeit dieser Bezeichnung zu kontroliren, oder man kann die Prüfung und Bezrichnung der Waaren besonders hierzu anzustellenden Beamten übertragen. Man kann ferner die Bezeichnung des Feingehalts, mag dieselbe durch den Verfenni— ger oder durch den Probir⸗Beamten erfolgen, dem Belieben der Interessen— ten überlassen, oder als einen gesetzlichen Zwang hinstellen; in dem einen oder dem anderen Falle lann man alle verschiedenen Mischungsverhältnisse ohne Beschränkung zulassen, oder gewisse Legirungen zwangsweise vorschrei— ben. Neben dem Interesse des Käufers kommt wesentlich auch das der Fabrication und des Handels in Betracht, und es ist insbesondere der Import und Export von Gold- und Silberwaaren zu berücksichtigen. End— sich ist unter den verschiedenen, für den Feingehalt der Gold- und Silber— legirungen gebräuchlichen Bezeichnungsweisen diejenige zu wählen, welche dem vorliegenden Zwecke am meisten entspricht.
die weitere legislative Behandlung dieses Gegenstandes abhängt: A. Soll die Bezeichnung des Feingehalts dem Verfertiger der Waare
oder soll die Bezeichnung des Feingehalts ausschließlich zu diesem Zwecke anzustellenden Probir-Beamten zugewiesen werden? „Soll die Bezeichnung des Feingehalts der freien Wahl der Bethei— ligten überlassen werden, oder soll ein gesetzlicher Stempelungszwang stattfinden, dergestalt, daß Gold- und Silberwagren weder seilgeboten, noch verkauft werden dürfen, wenn nicht auf ihnen der Feingchalt bezeichnet ist?
Der Zweck derselben be.
hiernach ergeben sich folgende Vorfragen, von deren Beantwortung 8 pfel pelt Waaren zu kaufen, daß daher die Ucbcreinstimmung beider Theile das Stempeln zur Regel machen wurde; daß es überhaupt nur darauf an—
überlassen und dieser nur in geeigneter Weise beaussichtigt werden,
nung des Feingehalts überlassen, so müßte auch für eine Kontrole der— selben gesorgt werden. Eine solche Kontrole kann mit Erfolg nur ausge— übt werden, wenn zu diesem Zwecke zuverlässige Probirbeamte angestellt werden, welche die feilgebotenen Gegenstände auf Verlangen des Kaͤu fers zu prusen und den gefundenen Feingehalt zu beglaubigen haben. Dennoch wäre hierdurch eimas Wesentliches nicht gewonnen, da die Kontrole haupt sächlich in die Hände des Publikums gelegt ist, welches wenig geneigt sein dürfte, sie auszuüben. Die weniger gewissenhaften Verfeitiger würden es, wie dies schon gegenwärtig der Fall ist, darauf ankommen lassen, ob die von ihnen heriuhrende Bezeichnung, deren Richtigkeit sie selbst nicht derburgen können, einer Prüfung unterworfen werde. Die gewissenhaften Fabrikanten aber werden dadurch abgehalten, die Stempelung durch die angestellten Probirer bewirken zu lassen, weil durch cine solche die Waare vertheuert und die Konturrenz erschwert würde. ö
; Werden die Gebühren der Probirbeamten so gering bemessen, daß den— selben daduich nur eine ihrer Mühe und den Kosten entsprechende Ent— schäcigung gewahrt wird, so erscheint auch die geringe Beithrtuerung der Waare als ein nicht zu hoher Preis für den dadurch erzielten Erfolg: die Zu ver lässigkeit der Bezeichnung des Feingehalts.
Auch die in anderen Landern bestehtnden Gesetze über die Kontrole des Feingehalis in Gold- und Silberwagren überlassen die Bezeichnung des letzten nicht dem Versernger, sondern legen dieselbe in die Hände be— sonders angestellter Probirbeamien.
. O hb diese Grunde für so durchgreifend zu erachten sind, um hiernach die Stempelung der Gold und Silberwagren dem Fabrikanten ganz zu entziehen und in die Hände hierzu besonders anzustellender Probirbeamten zu legen, bleibt zunächst zu erwägen.
Mag man sich nun für die eine oder die andere Alternative entschei— den, so enisteht zu B. die weitere Frage:
soll die Bezeichnung des Feingehalts der freien Wahl der Betheiligten uberlassen werben over soll ein gefetzlicher Stempelungszwang stattfinden, dergestalt, daß Gold- und Silberwaaren weder feilgeboten noch verkanft werden dursen, wenn nicht auf ihnen der Feingehalt bezeichnet ist? Jür die erste Älteinative scheint zu sprechen, daß es im eigenen In— teresse einerseits des Verkäufers liegen werde, seine Waaren durch den amt— lichen, oder wenigstens der amtlichen Kontrole ausgesetzten Stempel des
Feintzehalts zu empfehlen, andererseits des Publikums, nur solche gestem—
kommt, für die Richtigkeit der angegebenen Feingehalte eine Garantie zu erhalten, und daß eine solche hinreichend gewährt wird einerseits durch die Möglichkeit der amtlichen Kontrole, andtrerseits durch die im §. 33 der Maß und Gewichts -Ordnung vom 16. Mai 1816 bereits geseßlich aus⸗ gesprochene Befugniß des Käufers, die Annahme ungestempelter Golde und Süberwgaren zu verweigern. Diese Grundsätze empfehlen sich überdies durch die Rücksicht auf die Freiheit des Gewerbebetriebes und Verkehrs, welche dabei materiell und in iechnischer Beziehung in keiner Weise be—
Sollen alle verschiedenen Mischungsverhältnisse ohne alle Beschrän—= kung zugelassen werden, oder soll ein gesetzlicher Legirungszwang statffinden, vermöge dessen es untersagt ist, Gold- und Silberwaren nissen feilzubieten und zu veikaufen?
Wie soll es gehalten werden mit den, aus dem Auslande impor— tirten und mit den dorthin zu eyportirenden Gold- und Silber—
aus anderen, als den durch das Gesetz bestimmten Mischungsverhält⸗ win — sondere die Rucksicht geltend gemacht, daß ohne solche das Gesetz so gur wie wirtungslos bleiben und dem Bedürfnisse weder des Publikums, noch
E. In welcher Weise soll der Feingehalt auf den Waaren bezeichnet werden?
Zu A. Dafür, daß man die Bezeichnung des Feingehalts auf den Gold- und Silberwaaren dem Verfertiger überlasse, diesen aber für die Richtigkeit der Bezeichnung verantwortlich mache, und in geeigneter Weise beaufsichtige, scheint die größere Einfachheit einer solchen Maßregel so wie . . damit verbundene Belästigung der Gewerbtreibenden zu prechen. Es können nicht an allen Orten, wo Gold- und Silberwaagren ver- fertigt oder verkauft werden, sachverständige Probirbeamte angestellt werden. Die Arbeiter in kleinen Städten müssen daher, wenn die Bezeichnung nur, durch Probirbeamte erfolgen darf, ihre Arbeiten nach dem naͤchsten Prüfungsorte schicken, wobei Zeit und Transportkosten verloren gehen und die vom Orte des Probiramts entfernt wohnenden Gewerbtreibenden gegen die näher wohnenden benachtheiligt werden. Dazu kommt, daß, wenn die Stempelung durch Probirbeamte geschieht, diesen dafür eine Gebühr zue gestanden werden muß, welche nicht füglich von der Staatskasse übernom- men werden kann, und daher von den Verfertigern getragen werden muß. Diese werden die Kosten auf den Preis schlagen und es werden dann die Gold⸗ und Silberwaaren vertheuert werden. / Auf der andern Seite aber sprechen Gründe dafür, die Stempelung nicht den Verfertigern zu überlassen. Die wenigsten Fabrikanten sind im Stande, die Prüfung des Feingehalts mit solcher Genauigkeit vorzunehmen, daß sie den, von ihnen angegebenen Feingehalt mit Sicherheit verbürgen könnten. Zur Veimeidung vielfach wahrgenommener Mißbräuche scheint es nicht räthlich, den Fabrikanten ein Remedium zu gestatten, d. h. nach— zugeben, daß die Metalllegirung einen, in gewissen Gränzen bestimmt an— gegebenen, geringeren Feingehalt haben darf, als den, wofür die Waare durch die Bezeichnung beglaubigt ist; es wird daher jede Uinrichtigkeit mit
waaren?
Arbeiter
schränkt wird, so wie durch die Einfachheit der Ausfuͤhrung, wobei die er—
heblichen Schwierigkeiten ganz entfeint bleiben, welche sich allen eingreifen⸗ den Beschräntungen der Fabrication entgegenstellen.
Dagegen wird für die Einführung eines Stempelungszwanges insbe—
der Fabricgtion abgeholfen werden würde.
Das Stempeln der Waaren führt erhebliche Belästigungen für den Fabrikanten mit sich, welchen er zu enigehen geneigt sein wird, wenn das Gesetz es zuläßt. Namentlich ist dies bei der großen Zahl kleiner selbst⸗ ständiger Gold- und Silberarbeiter anzunehmen, welche sich ihr Rohmaterial weniger in Baasen, als im kleinen Verkehr auf die wohlfeilste Weise, wie sich die Gelegenheit darbietet, verschaffen.
. Gegen die Bestempelung wird dann noch det Umstand wirken, daß an vielen Orten und in ganzen Landestheilen ungenaue Zwischenlegirungen, statt des vorgeschriebenen oder angenommenen nominellen Feingehalts, in Gebrauch sind. Man wird nicht umhin können, in dem Gesetze einen ge⸗— wissen Feingehalt als Minimum festzusetzen, welchen die unter der Benen— nung von Gold- und Silberwaaren in den Handel gebrachten Gegenstände haben müssen, um noch als solche zu gelten, indem auch nach allgemeinem Sprachgebrauche Gegenstände aus gröberen Legirungen nicht hierher gerechnet werden und für diese das Bedürfniß einer Kontrolirung des Feingehalts nicht in gleichem Maße stattfindet, wie für die feineren und deshalb kost bareren Legirun⸗ gen. Unter Silber zum Zweck ber Fertigung von Gefäßen und Geräthen ist man gewohnt, eine Mischung zu verstehen, die wenigstens z Silber enthält, und, wenngleich die Silberarbeiter im Aligemeinen von jeher ihre Ver— pflichtung anerkannt haben, dem Käufer einer solchen Waare mindestens jenen Feingehalt zu gewähren, so haben sie, durch den Mangel an Auf— sicht begünstigt, sast observanzmäßig die mit dem 121öthigen Stempel be— zeichneten Wagren um mehrere Gräue, oft sogar um z Loth und mehr geringer angeferligt. Wird nun 1216thiges Silber als Minimum des Feingehalts festgesetzt, so ist, wenn die Stempelung dem Belie— ven überlassen wird, zu bezweifeln, daß rie Fabrikanten und von dem mißbräuchlich eingeführten geringeren Feingehalt abgehen und 1216thiges Silber überall einführen werden, um ihre Waaren entweder selbst bestempeln oder bestempeln lassen zu können. Sie werden sich ohne Zwang nicht zur Erhöhung des üblichen
Strafe zu bedrohen sein. Unter diefen Umständen weiden die Fabrikanten, wenn die Bezeichnung des Feingehalis von ihnen selbst erfolgen soll, sich in einer nicht geringen Verlegenheit befinden. stellt, ob sie überhaupt eine Stempelung vornehmen wollen, so werden ssie dieselbe aus diesem Grunde in der Regel unterlassen. Verpflichtung zur Stempelung, so liegt es in der Billigkeit, daß der Staat für eine Einrichtung sorge, welche den Betheiligten die währt, diese Pflicht zu erfüllen.
Das Gesetz soll dem Publikum eine Garantie dafür geben, daß eine Gold- oder Silberwagre in Beziehung auf ihren Feingehalt das sei, wo—
für sie von dem Verfertiger ausgegeben wird; würde diesem die Bezeich⸗
Ist es in ihr Belieben ge⸗ Besteht aber eine Möglichkeit ge⸗
Feingehalts verstehen, nach welchem sich die Preise genau regulirt haben, in welchem ihre Vorräthe gearbeitet sind und den das alte Silber, welches ihnen zugeführt wird, zu enthalten pflegt. Die Konkurrenz würde, wenn es Andere unterlassen, den Einzelnen verhindern, den Feingehalt zu erhöhen. Würde den Fabrikanten aber auch gestattet, das Silber durch den Stempel als 11lthig zu bezeichnen, so könnten sie doch von dieser Erlaubniß keinen Gehrauch machen; denn das Publikum verlangt einmal Silberwagren, welche 12löthig genannt werden; jedenfalls werden sie, wenn sie ihre Waa—⸗ ren als 141öthig bezeichnen, in diesen auch nur einen Feingehalt von höch— stens 11 Loth, nicht aber von 11 Loth und 10 bis 14 Grän liefern.
Mit diesen Gründen, welche auch den jieellen Fabrilanten bestimmen
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werden, den Stempel nicht zu gebrauchen, sondern sich auf das persönliche Vertrauen, welches er bei seinen Kunden genießt, zu verlasseu, verbindet sich ferner noch die Rücksicht auf die Unredlichteit, welche gerade in dieser Fa- brication ein sehr ergiebiges Feld, hat. Werden alle Legirungen erlaubt, und wird die Bezeichnung des Feingehalts nicht geboten, so ist eine große Versuchung zur Verschlechterung des üblichen Feingehalts gegeben, welcher Viele nicht widerstehen werden und welche das Publikum felbst verstähkt, indem es in der Regel mehr auf die Fagon der Waare, als auf deren
inneten Werth sieht. (Schluß folgt.
Ministeriuim der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal⸗ Angelegenheiten.
Die Anstellung des Kandidaten des höheren Schulamts, Hr. Ludwig Gottlieb Schacht als zweiter Oberlehrer an der Saldernschen Realschule zu Brandenburg ist genehmigt worden.
Angekommen: Se. Excellenz der Wirkliche Geheime Rath Graf von Renard, von Groß-Strehlitz.
St i cht amtliches.
Preußen. Berlin, 16. März. In Folge der von manchen Seiten einlaufenden Klagen über die Wirkungen des Sportel⸗— Gesetzes vom 10. Mai 1851 hatte Se. Majestät der König das Staats⸗Ministerium beauftragt, die Frage in Erwägung zu ziehen, inwieweit eine Herabsetzung der als drückend erkannten Posten ohne eine Verminderung der früheren Sportel- Einnahmen zu bewirken sein würde. Die Berathungen des Königlichen Staats— Ministeriums haben zu der Ueberzeugung geführt, daß jenes er— wünschte Ergebniß durch Ermäßigung einzelner Sätze des Kosten⸗ Tarifes und Erhshung anderer Positionen zu erreichen wäre. Auf Grund der von den Ober-Gerichten über diesen Gegenstand ab— gegebenen Gutachten ist daher ein Gesetz-Entwurf über den Gerichtskosten-Tarif ausgearbeitet worden, welcher eine Ermäßigung des Sportelsatzes bei Executionen, Subhastationen, Konkursen, Nachlaß-Regulirungen, Kuratelsachen, Auseinander— setzungen zwischen Eltern und Kindern und endlich in Beschwerde⸗ sachen, eine Erhöhung dagegen der bisher zu niedrig angesetzten Kosten in Prozessen über Beträge bis zu 59 Thalern einschließlich anordnet. Zugleich nimmt der Entwurf auch darguf Rücksicht, die Lage der gerichtlichen Unter-Beamten durch Bewilligung von Zeh⸗ rungskosten bei auswärtigen Botengeschäften zu erleichtern und die den richterlichen Beamten bei Besorgung von Geschäften außerhalb des Gerichtsortes zu gewährenden Reisekosten angemessen zu erhöhen. Der Justiz-Minister hat auf Grund Allerhöchster Ermächtigung den bezeichneten Gesetz-Entwurf bereits den Kammern zur verfassungs— mäßigen Beschlußnahme vorgelegt. . ö
— Nachdem die Kammern den ihnen vorgelegten Gesetzentwurf wegen Einführung der Klassensteuer an Stelle der Mahl- und Schlachtsteuer in Bezug auf die Städte Demmin, Kempen, Krossen und Hirschberg angenommen haben, steht für den betreffenden Gesetzentwurf die Allerhöchste Vollziehung demnächst zu erwarten. (Pr. C.)
DYtecklenburg. Neustrelitz, 15. März. Der von heute datirte „Off. Anz.“ enthält eine Verordnung zur Aufhülfe des städ⸗ tischen Ackerbauwesens mittelst Separation der städtischen Feldmarken.
Holstein. Kiel, 14. März. Nach den hier eingegangenen
gangene, aus 14 (nicht 23) Schiffen bestehende Flotten Abtheilung, sondern später auch der übrige Theil der Flotte hier eintreffen, so daß die gesammte britische Armada so lange im hiesigen Hasen Station nehmen dürfte, als die Operationen in den nordischen Ge— wässern durch das Eis gehindert sind. Es werden von der Behörde bereits die auf den zu erwartenden bedeutenden Personenverkehr bezüglichen Einrichtungen an der Schiffbrücke getroffen. — englische Vicekonsul ist nach Hamburg gereist, um von dem dortigen General-Konsul Instructionen zu holen. Letzterem wird die Ankunft der wahrscheinlich am Freitag eintreffenden Flotten-Abtheilung sofort telegraphirt werden. (H. C.) . Frankfurt, 15. März. Nachdem gestern das Ober⸗-Kom⸗ mando der hiesigen Garnisonstruppen an den preußischen General⸗ Major Herwärth von Bitterfeld und die Geschäfte der
lichkeit, übergeben worden waren, nahm heute zum erstenmale die preußische Wachtparade der neu ernannte Stadt- Kommandant ab. Gestern statteten auch die sämmtlichen Offiziercorps dem Kaiserlich österreichischen General-Major von Schmerling und dem Königlich preußischen Major Deetz ihre Abschiedsbesuche ab. (Fr. J.)
Nassau. Wiesbaden, 14. März. In der heutigen Sitzung der Zweiten Kammer wurde über den Gemeindegesetzentwurf nebst Wahlordnung deßinitiv abgestimmt und derselbe mit 15 gegen 5 Stimmen angenommen.
In der Sitzung der Ersten Kammer vom 10ten d. wurde nach längerer Debatte der Gesetz-Entwurf, die Wiedervereinigung der Justiz und der Verwaltung in der untersten Instanz betreffend, mit allen gegen 3 Stimmen angenommen. Eben so nahm die Kammer den Gesetz-Entwurf über die Gemeinde-Verwaltung mit allen gegen 3 Stimmen an.
Baden. Karlsruhe, 10. März. Heute beschäftigte sich die Zweite Kammer ausschließlich mit der Berathung des Gesetz⸗ Entwurfs, die steuerlichen Verhältnisse des patentirten Wein— handels betreffend. Dieser Entwurf enthält Bestimmungen, welche den Handel mit Wein heben und die Anlage von Kapitalien in solchem ermuntern, zugleich aber auch neben jedmöglicher Erleichte⸗ rung des redlichen Handels, durch klare und erschöpfende Zusam⸗ menstellung der den Weinhandel betreffenden steuergesetzlichen Vor⸗ schriften, den seitherigen Unterschleifen nachdrucksamer entgegentreten sollen. Die Kommission stellte zu deren Entwurf zwei Anträge. Der eine betraf das bei Erhebung der Accise und des Ohmgeldes seither beobachtete Prinzip, und der andere die Controlemaßregeln. Nach längeren Debatten nahm die Kammer mit allen Stimmen ge— gen eine den Gesetzentwurf an, und legte den Wunsch in das Protokoll nieder, die Regierung möge die beiden letzterwähnten Kommissions-Anträge in nähere Erwägung ziehen.
Aus der Schweiz, 13. März. Die badische Eisenbahn, welche ihrer Vollendung von Haltingen aus rasch zuschreitet, wird noch vor Anfang des Sommers bis Basel befahren werden kön— nen. An ihrer Fortsetzung von Basel bis Waldshut wird sehr emsig gearbeitet. Die Centralbahn von Basel nach dem Innern der Schweiz soll bis gegen Ende dieses Jahres auf der Strecke Basel⸗Sissach (47 Wegstunden) dem Verkehr übergeben werden.
Niederlande. Haag, 13. März. Der neueste Conver⸗ sions⸗-Antrag hat sich bis jetzt in der Kammer keineswegs eines allgemeinen Beifalls zu erfreuen, vielmehr, nach dem ver⸗ öffentlichten Kommissions-Berichte, so mannigfaltige Bedenken gefunden, daß seine Annahme zweifelhaft erscheint. Einmal hat sich die Meinung geoffenbaret, daß, wenn die jetzigen drohenden politischen Verhältnisse nicht erlauben, zu einer Verminderung der Lasten und der Steuern von den ersten Lebens⸗Bedürfnissen zu schreiten, der Zeitpunkt eben so wenig geeignet erscheine für verwickelte Finanz- Operationen, während der niedrige Börsestand die beste Gelegenheit anbiete, um die vorhan⸗ denen Geldmittel durch Ankauf an der Börse und einfache Amorti⸗ sation vortheilhaft zu verwenden. Zweitens trägt man Bedenken, einem nur interimistischen Minister der Finanzen die Ausführung einer Maßregel anzuvertrauen, welche Jahre lang dauern kann, und deren eigentliche Natur man aus den sehr spärlich mirgetheilten De⸗ tails nicht genügend habe beurtheilen können. (Köln. Ztg.)
Belgien. Brüssel, 15. März. Se. Hoheit der Herzog von Sachsen⸗Koburg ist gestern Abends mit einem Extrazuge nach Köln abgereist (und in der Nacht vom 13ten zu Gotha wieder
eingetroffen).
,
ͤ
derte Herr Bright
Nachrichten wird nicht allein die am 11ten d. von Spithead abge— die Ostsee
daß überhaupt ein solches Festmahl gegeben sei
Herr Osborne, gesagt habe, es
Banquet als ganz unpassend. L es sich nur darum gehandelt habe, ñ Stadt-Kommandantur an den Kaiserlich österreichischen Obersten des Landes in , . e f . Rauber von Plankenstein, und zwar ohne besondere Feier⸗ sei stolz darauf, bei dieser Gelegenh isid h .
Großbritannien und Irland. London, 13. März.
In der heutigen Sitzung des Unterhauses fragte (wie bereits telegraphisch erwähnt) Hr. French, ob es wahr sei, daß Sir
James Graham bei dem zu Ehren Sir Charles Napier's veran⸗ stalteten Banquet dem Admiral die Ermächtigung gegeben habe, Rußland den Krieg zu erklären? Sir James Graham erwi⸗ derte, daß er zwar Niemand das Recht zugestehe, ihn über das zu katechisiren, was er nach Tisch spreche, indeß wolle er doch
nittheilen, daß Sir Charles Napier gar nicht ermächtigt sei, in
den öst⸗ aber die
das wenn
Sinne bedeutet
(im englischen lichen Theil dieses Meeres) einzulaufen;
RNothwendigkeit eintrete, werde ihm auf dem üblichen Wege der
Hr. Bright tadelte, und daß sich drei Minister an demselben betheiligt haben, wiewohl dem Ver⸗ nehmen nach Lord J. Russell den ihm angetragenen Vorsitz aus⸗
Befehl zugehen, den Krieg zu erklären.
geschlagen habe, was auf Zwiespalt unter den Ministern deute.
daß der Secretair der Marine, sei dem Admiral Napier carte klanche gegeben, was Herr Bright sehr tadelnswerth fand da ber Admidak schon gegen 70 Jahre alt sei. Insbesondere schil⸗ das Verhalten Lord Palmerston's bei dem Lord Palm erston erklärte, daß dem Admiral die Theilnahme Er seinerseits Daß Admiral sein Alter mit Unrecht vorrücke, werde sich wahrscheinlich bald zeigen. Sir James Graham hatte sich gegen den ihm von Sir T. Herbert gemachten Vorwurf zu vertheidigen, daß er bei dem Mahle darauf hingewiesen, wie sowohl Admiral Dundas als Admiral Napier Mitglieder 6 Reform-Klubs und Reformer seien; er versicherte, daß politische
Ferner wollte Hr. Bright wissen,
man dem
Rücksichten auf die Wahl der beiden Admirale keinen Einfluß l gaben Sir W. Mole sworth (einer der beim Banquet
nwesenden Minister) nahm die Vorwürfe des Hrn. Bright sehr