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Bedeutung, als es auf den ersten Blick den Anschein hat. Denn wenn auch in dem letzleren Falle alle verschiedenen, das gesetzlich vorgeschriebene Minimum des Feingehalts übersteigende Mischungs verhältnisse zugelassen sind, so wird man sich dennoch schon aus räumlichen Rücksichten darauf beschränken müssen, ben Feingehalt des Goldes in ganzen Kargten, den Feingehalt dis Silbers in ganzen Lothen, oder bei Annahme des Dezimal-Systems etwa von 5 zu 5 Hunderttheilen, auf der Waare zu bezeichnen, die überschieß enden Bruch⸗ thesse aber unberücksichtigt zu lassen. Hierdurch werden die Fabrikanten in— direkt genöthigt, nur solche Legirungen zu verarbeiten, deren Feingehalt voll gestempelt werden kann, weil sie den Preis der Wgaren nur nach dem darauf bezeichneten Feingehalte berechnen können. Wenn daher beispiels⸗ weise bas Minimum des zulässigen Feingehalts für das Silber auf 42 Loth in der Mark festgesetzt wird, so wird der Erfolg derselbe sein, als wenn nur Legirungen von 12, 13, 14 und 15 Loth Feingehalt zugelassen werden.
Fuͤr die Einführung eines gesetzlichen Legirungszwanges, mag dieser nun darin bestehen, daß ausschlitßlich gewisse Legirungen gestattet werden, oder darin, daß ein gewisses Minimum des Feingehalts vorgeschrieben wird, werden folgende Gründe geltend gemacht. . .
Die Fulassung aller möglicher Legirungen ist ein Hemmniß für die Erweiterung und Entwickelung der Fabrication. Es ist sehr mißlich und schwierig, in einer Fabrik mehrere Legirungen zu verarbeiten: Verwirrungen sind dabei kaum zu vermeiden, und, sobald die Stempelang vorgeschrieben und die größte Genauigkeit im Feingehalte dem Fabrilanten zur Pflicht gemacht wird, muß er dringend wüͤnschen, sich auf eine oder doch möglichst wenige Legirungen beschränken zu lönnen. Dies kann er nicht, so lange die in venischiedenen Gegenden üblichen Feingehalte fortbestehen, und er sich einen, über den Raon, in welchem ein bestimmter Feingehalt üblich ist, hinausreichenden Markt für seine Waaren offen halten in, Fabrifant ist vielfach in der Lage, erst die Bestellungen nach den verschiedenen Legirungen abwarten zu müssen, wodurch er verhindert wird, die Aufträge mit der Schnelligkeit auszuführen, welche im Interesse seines Absatzes zu wünschen wäre. Er kann seine Arbeits⸗ und Betriebskraft nicht gleichmäßig benutzen und in ruhiger Zeit nicht auf
Bestellungen eingegangen sind und durch das Abwarten Zein veiloren wor— den, mit übermaͤßlger Anstrengung arbeiten. Vermag em dagegen mit einer beschränkten Zahl von Legirungen einem großen Markt zu genügen, so wird er ermuthigt, die Fabrication zu vervollkommnenz er erfindet neue Formen, fabrizirt im Großen und setzt seine Waaren rascher ab. Nur unter solchen Bedingungen darf er sich einen genügenden Voriheil von ostbaren Fabrik-Anlagen und von neuen Waarenmustern versprechen, welche bei dem setzt so wechfelnden Geschmacke rasch ausgebeutet weiden müssen. Je wei ter aber das Absatzgebiet und je größer die Mittel sind, mit welchen die Fabrication betrieben wird, desio wohlseiler werden auch die Waaren. Wäre es zu erreichen, daß im ganzen Zollverein oder gar in ganz Deutsch— land dieselben Legirungen vorgeschrieben würden, so würde diese Industrie einen großen Auffschwung erhalten. Nur auf dieser Grundlage werden die übrigen Zollvereinsstaatin und Oesterreich zu einer Verständigung über die Sache geneigt sein und es wird eine solche durch die Annahme des Prin zips der Zwangslegirungen einerscits bedingt, andererseits angebahnt.
Stempelungszwanges, welcher ohne jenen ganz wirkungslos sein würde. Es liegt in der Natur der Sache, daß der Siempelungszwang sich nur auf
probchaltige Gold und Silberwaaren erstrecken kann, d. h. auf Waaren aus folchen feineren Legirungen, welche ein im Gesetz vorzuschreibendes
Minimum des Feingehalis haben, daß dagegen Waaren aus gröberen Le⸗
girungen der Stempelung nicht unterliegen. Findet nun eine Beschränkung in Beziehung anf die Zulassung der veischiedenen Legirungen nicht statt, so kom]mmen neben den gestempelten probehalligen Waaren un— gestempelte Waaren aus den schlechteren Legirungen in den Verkehr. Die letzteren können der Behörde gegenüber als schlecht und den Käufern gegenüber als gut legirt ausgegeben werden und es wird Ueber— vortheilungen der letzteren dadurch Thor und Thür geöffnet. Zugleich wird dadurch, daß die schlechteren Legirnngen von den, immerhin nicht ganz un— bedeutenden Probir⸗ und Stempelungs Kosten besreit werden, mithin ver⸗ hältnißmäßig wohlfeiler geliefert werden können, ein mächtiger Anreiz einer— seits zur Unterlassung der Stempelung stempelpflichtiger, andererseits aber zur Anschaffung schlechterer Legirungen gegeben. Das Publikum, an 10, und 1116thige Silberwaren, so wie an 6m und Skarätige Goldwaaren schon gewöhnt, meistens aber um den Gehalt an edlen Metallen wenig sich kümmernd, wird bei gefälligem äußern Ansehen und bedeutend wohlfeilerem Preise, ohne Bedenken ungestempelte Waaren kaufen. Mancher Fabrikant, zumal an kleinen Orten, wird, um der Verantworflichkeit der lästigen Con— trole, so wie der Probir⸗- und Stempelungskosten überhoben zu sein, die Anfertigung solcher, nicht stempelungspflichtiger Waaren vorziehen, dem— nach mit ven Goldwaaren wie bisher fortfahren, bei den Silberwaaren . auch noch durch Beimischung von Zink und Nickel ein feineres Ansehen zu erreichen und die in überwiegenden Kupferlegirungen nach Verschwinden der Sudhaut hervortrétende röthliche Farbe abzuwenden suchen. Er kann das Publikum durch mündliche Gehaltsangabe und durch die Vorstellung, daß es nicht blos um soviel, als der Gehalt aus— trage, sondern auch noch um soviel, als die Fagon durch die Ersparung der Stempelungskosten geringer angerechnet werden könne, billiger kaufe, und Laß bei unprobemäßigen Silberwaaten wegen weißer Legirung (3in und Nickel) ein verändertes Ansehen im Gebrauch nicht zu fürchten ses, zum Ankauf noch mehr verleiten. Die Strichprobe, vermöge deren man bisher noch im Stande war, in den Silberwagren den Gehalt annähernd zu erkennen und mit Anwendung von Säuren das Silber von Neusilber zu unterscheiden, wird gänzlich unbrauchbar gemacht, wenn die weiße in erlaubt wird und hierdurch die Uebervortheilung noch mehr be—
arch die Gestattung ungestempelte, Wagten neben probehaltigen stempelungspflichtigen werden ferner Betrügereien in der Weife begünstigt werden, daß nicht probehaltige Waaren durch aufgedrückte falsche Stempel für probehaltige ausgegeben werden. Dergleichen falsche Stempel sind hien
weit leichter und unbemerkbarer anzubringen, als an gestempelten, wo die Wegschaffung der Marken große Schwierigkeit bietet. Werden dagegen nur gestempelte Waaren im Verkehre zugelassen, so liegt darin selbst ein besserer Schutz gegen Verfälschung, als alle Strafbestimmungen.
Es ist ferner zu bezweifeln, daß, wenn ein Legirungszwang nicht statt⸗ findet und somit ein großer Theil von Gold- und Silberwaaren gar nicht zur Stempelung gelangt, die aufkommenden Stempelgebühren ausreichen werden, um die Kosten der Probir- und Stempelungs-AUemter zu decken. Will die Regierung nicht zuschießen, so werden die Probir- und Stempe— lungs- Gebühren zu hoch steigen, folglich noch mehr von der Anschaffung probemäßiger Waaren abhalten.
Es wird endlich auf das Beispiel anderer Länder hingewiesen, in welchen bereits seit langer Zeit Voischriften über die Kontrole des Fein— gehalts bestanden haben. Es ist hier stets an dem Prinzip des Legirungs— zwanges festgehalten und ein Verlangen nach Aufhebung dieser Beschrän⸗ kung nicht laut geworden, zum Beweise, daß dieselbe als eine Wohlthat anerkannt wird.
Gegen das Prinzip des Legirungszwanges wird angeführt:
Es würde eine nicht zu rechtfertigende Beschränkung der natürlichen Freiheit sein, die Fertigung von Geräthen und Gesäßen aus anderen, als den ein- für allemal vorgeschriebenen Legirungen zu untersagen, sowohl für den Gewerbttreibenden, welcher dadurch verhindert wird, andere für den vorliegenden speziellen Zweck möglicherweise ebenso oder noch mehr geeig— nete Legirungen zu verwenden, als für das größere Publikum. Das In— teresse des letzteren wird verletzt, wenn es in der freien Wahl der Gegen— stände seiner Bedüifnisse beschränkt und genöthigt wird, Golt- und Silber waaren in bestimmten vorgeschriebenen, von den bisher gewohnten abweichenden Feingehalten zu kaufen. Eine solche Beschränkung ist dem eigentlichen Zweck gesetzlicher Bestimmungen über die Kontrole des Feingehalts fremd, welcher zunächst nur dahin geht, das Publikum beim Ankauf von Gold- und Sil— berwaaren gegen Uebervortheilung zu schützen. Wenn es sich um Leben oder Gesundheit handelte, so möchte eine solche Beschränkung gerechlfertigt erscheinen. Hier aber handelt es sich blos um eine Beschädigung des Ver—
das Lager arbeiten, sondern muß in bestimmten Perioden, nachdem die mögens, welche Jeder vermeiden kann, wenn er solche Waaren kauft,
deren Feingehalt durch den darauf befindlichen Gehaltsstimpel gewähr— leistet wird.
Will er von diesem ihm durch das Gesetz gebotenen Schutz keinen Ge⸗— brauch machen, so ist kein Grund, ihn hieran zu hindern. Dem für die Einführung eines Legirungszwanges geltend gemachten Interesse der Fabri— cation stehl hiernach das Interesse des größeren Publikums gegenüber. Findet eine Beschränkung in Beziehung auf die Zulassung der verschiedenen Legi— rungen nicht statt, so kommen allerdings neben gestempelten probehaltigen Waaren ungestempelte Waaren aus den schlechteren Legirungen in den Venkehr, welche insbesondere bei einem Zusatze von Nickel und Zink schwer von den echten Waaren zu unierscheiden und ungleich billiger herzustellen sind. Dabei könnte es nun wohl an und für sich das Bewenden haben; es kann nur erwünscht sein, wenn auch dem weniger Bemittelten die Möglichkeit gewährt wird, sich mit Geräthen zu versehen, welche für ächte gehalten werden können. Wollte man solche Waaren deshalb verbieten, weil sie möglicher weise betrüglich für ächte ausgegeben werden könnten, so müßte man aus
Der Legisungszwang ist ferner eine nothwendige Konsequenz des demselben Grunde auch plattirte, veisilberte, vergoldete oder Neusilberwagren 9 , . 9
verb eten. In England hat das Verbot niedrigerer Legirungen dazu ge— führt, daß vorzugsweise plattirte und aus Zinn-Compositionen (britannia metal) gefertigte Wagren in Gebrauch sind. Ungeachtet hier in Folge alter Pri⸗ vilegien der Goldschmicce⸗Innungen ein Legitungszwang besteht, so hat man es dennoch für nöthig erachtet, die bestehenden älleren Vorschriften zur Vor— beugung von Behügereien und Mißbräuchen beim Stempeln der Gold— und Silberwaaren durch die Akte vom 4. Juli 1844 zu verschärfen, zum
Beweise, daß gesetzliche Beschränkungen in Beziehung auf die Verarbeitung
der verschiedenen Legirungen an uͤnd für sich nicht geeignet sind, Ueber— voitheilungen zu beseitigen. Insbesondere aber kommt in Betracht, daß jeder Zwang und jede Beschränkung, welche man dem inländischen Fabri— kanten auflegt, dazu beiträgt, demselben die Konkurrenz im Auslande da, wo solche Beschränkangen nicht stanfinden, zu erschweren, derartige be— schränkende Maßregeln daher vorzugsweise dem Auslande zu Gute kom— men. Dies gilt nicht nur von den Beschränkungen in Beziehung auf die Zulassung der verschiedenen Legirungen, sondern auch von dem Stempelungs⸗— zwange. Der ausländische Fabrikant kann die Waare mindestens um die Prüsungsgebühren billiger liefern, er hat nicht zu besorgen, den Werth sciner Arbeit zu verlieren, weil der Feingehalt nicht genau der Vorschrift entspricht; er ist überhaupt befreit von den Belästigungen, welche alle Kontrol-⸗Maßregeln noihwendig mit sich führen. Tie in Franlreich beste— henden Beschränkungen sollen mesentlich dazu beigetragen haben, den Ver— kehr mit deutschen Fabrikaten im Auslande auf Kosten des französischen Handels in Aufschwung zu bringen. .
Die mit allen Kontrolmaßregeln verbunkenen Nachtheile sür die in— ländische Fabrication können auch dadurch nicht beseitigt werden, wenn die ausländischen Waaren bei ihrer Einsuhr (benfalls dem Stempelurgszwange Uüterworfen werden. Denn ra es ba den gegebenen Verhältnissen weder zulässig noch ausführbar ist, bei der Einfuhr ausländischer Gold- und Silberwaaren durch die Zollbehörden eine polizeiliche Kentrole eintieten zu lassen, diese sich vielmehr nur darauf eistiecken kann, daß das Vexr— kaufen, Feilbieten und Ausstellen fremder Waarlen, wenn sie nicht mit dem inländischen Feingehalts-Stempel versehen sind, verboten wird, so bleibt es Jedermann freigestellt, für seinen Gebrauch fremde ungestempelte Waaren ans dem Auslande zu beziehen.
Endlich führt die Durchführung des Prinzips der Zwangsst mpelung sowohl, wie des Legirungszwanges, bezüglich der Behandlung der aus dem Auslande einzuführenden und der nach dem Auslande auszuführenden Gold- und Silberwaaren, auf eigenthümliche Schwierigkeiten. Dies führt auf die Frage zu D., wie es hiermit zu halten sei.
Der Verkehr mit dem Auslande in kiesem Fabricationszweige ist ohne Zweifel nicht unbeden tend. Es gehen solche Waaren von hier nach Amenika, Rußland; dagegen werden uns aus Frankreich und anderen Ländern Bijon—
terien aus nsrdrigeren Legirungen in großer Menge zugeführt. Ucber den
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Umfang dieses Verkehrs fehlt es in Ermangelung jeder Kontrole, und da auch in dem Zollvereinstarif die Gold- und Silberwaaren keine besondere Position bilden, an sicheren Nachrichten. Zur Beurtheilung der vorliegen- den Frage würde es von Interesse sein, den Umfang und die Art dieses Verkehrs wenigstens annähernd übersehen zu können, und es würde er— wünscht sein, durch die Fabrikanten, in deren Händen sich dieser Verkehr befindet, in dieser Beziehung zuverlässige Data zu erhalten.
Was zunächst die aus dem Auslande eingeführten Gold⸗ und Silberwaaren betrifft, so kommt auf der einen Seste in Betracht, daß die⸗ selben gewöhnlich shon mit einer Bezeichnung ihres wirklichen oder angeb— lichen Feingehalts versehen sind, und daher die Anbringung einer zweiten Bezeichnung bei kleineren Gegenständen an und für sich Schwierigkeiten hat, wenn die Waare nicht verunstaltet werden soll. Ferner befinden sich aus dem Auslande bezogene Waaren gewöhnlich bereits in ganz fertigem, aufrechten Zustande, und können daher, abgesehen von der völlig unzuver— lässigen und deshalb unbedingt zu verwerfenden Strichprobe, ohne Beschä— digung einer Prüfung des Feingehalts nicht mehr unterworfen weiden. Dlese Umstände, so wie die Rücksicht, daß sich die den inländischen Gold— und Silberarbeitern auferlegte Verpflichtung zur Bezeichnung des Fein— gehalts auf die Verfertiger der ausländischen Waaren nicht ausdehnen läßt, scheinen nur die Wahl übrig zu lassen, entweder den Veikauf von Wagren mit ausländischer Bezeichnung ganz zu verbieten oder diese Waa— ren von der Kontrole des Feingehalts auszuschließen.
Ein Verbot ausländischer Waaren würde mit den Grundsätzen der preußischen Zollgesetzgebung unvereinbar sein.
Es bleibt demnach nur die zweite Alternative. Dafür, daß die vom Auslande eingeführten Waaren, wenn die darauf befindliche Bezeichnung ihren ausländischen Uesprung kenntlich macht, von der Zwangsstempelung ausgenommen werden, scheint überdies zu sprechen, daß dadurch höchstens der Kredit der ausländischen Fabrication benachtheiligt werden, der Auf— rechthaltung der preußischen Gold- und Silberprobe aber kein Eintrag ge— schehen kann. Wer bei dem Ankauf einer als ausländisch bezeichneten Waagre im Feingehalte verkürzt wird, mag sich den dabei erlittenen Schaden selbst zuschreiben, da er wissentlich auf die Garantie des inländischen Gold— und Silberstempels verzichtet hat.
Auf der andern Seite ist nicht zu verkennen, daß durch die Befreiung der ausländischen Gold⸗ und Silberwaaren von der Konnole des Feinge— halts die Ausübung der letztern erschwert und theilweise vereitelt, überdies aber der inländische Fabrikant in der Konkurrenz mit dem Auslande er⸗ heblich benachtheiligt werden kann. Je beschränkender die polizeilichen An⸗ ordnungen für die inländische Fabrication sind, und je strenger die Kontrole gegen sie gehandhabt wirs, um so mehr würde darin eine Aufforderung fliegen, ausländische Waaren, die keiner Stempelung unterwoyfen und von seder Kontrole befreit sind, einzuführen oder inländische Fabrikate mit ausländischen Zeichen, zu versehen und sie als fremde zu verkaufen. Eine solche Bezeichnung möchte sogar bei wanchen säufern ihnen noch zur besonderen Empfehlung dienen. Wenn die ausländischen Waaren von der Zwangsstempelung ausgenommen sind und demnach ungestempelt feil gehalten werden können, so genießen sie dadurch einen nicht unerheblichen Vorzug vor den einheimischen Fabrtkaten. Denn es führt nicht nur die den einheimischen Waaren auferlegte Stempel⸗ pflichtigkeit Belästigungen mit sich, die den einheimischen Fabrikanten unter ümständen sehr empfindlich treffen, sondern es erwächst diesem dadurch ein nicht minder empfindlicher Nachtheil, daß seine Arbeiten um den Betrag der Prüfungsgebühren vertheuert werden. Diese Vertheuerung wird für den diesseiti= gen Arbeiter etwa dieselbe Wirkung hervorbringen, als wenn der Eingangszoll auf die aus ländischen Waaren um denselben Betrag herabgesetzt worden wäre. Ganz werden diese Rachtheile, worauf bereits oben unter 6. hingewiesen ist, aller⸗ dings auch dadurch nicht beseitigt, wenn die ausländischen Waaren ebenfalls dem Stempelungszwange unterworfen werden, indeß ist die nachtheilige Wir⸗ kung in viesem Falle doch viel geringer, als wenn die ausländischen Waa—= ren ohne Ausnahme freigegeben werden. Das wirksamste Auskunstsmittel, um die gegen die Bestempelung derselben angeregten Bedenken zu beseiligen, möchte darin gefunden werden können, daß die kleineren, unter der Be— nennung von Bijouterieen in den Handel kommenden Arbeiten (welche uns vorzugsweise aus dem Auslande zugeführt werden) überhaupt von der
Zwangsstempelung ganz ausgenommen werden; was sich auch abgeschen renden Könige zur höchsten Militärwürde erhoben worden. — Es ist gegen den Brauch in unserem Königshause, daß ein preußischer
hiervon aus den' bereits oben unter B. berührten Gründen zu empfehlen scheint.
auszunehmen.
lich treffen, wenn es fit nicht ganz frei kewegen könnte. Von dies'm
Gesichtspunkte aus wird es sich daher empfehlen, die für den Export be⸗ bezüglich der
stimmten Waaren so wenig dem Stempelungszwange, als dazu verwendeten Legirungen irgend welchen Beschränkungen zu unte wersen.
; 5 die Durchführung
Andererseits spricht gegen eine solche Ausnahme, daß
der Kontrole stempelungspflichtiger Waaren dadurch wesentlich erschwert
wird. Den Fabrikanten würde es danach gestattet sein, neben den für
den Verkauf bestimmten gestempelten Waaren ein Lager ungestempe lier, den Vorschriften über den Feingehalt nicht entsprechender Wangren zu hal⸗ ten an der Maschine dor 3. ten, welche als für den Export bestimmt ausgegeben, gelegentlich ö nicht und Brook bei Bredow angelegt. ; begünstigt solche . k ui s sj⸗ oi ff ; Ce zw er sr sten Post⸗ Königlich dänische PostDampfschiff „Geyser“ auf seiner ersten Post⸗
im Inlande abgesetzt werden können. Das Publikum s Conktaventionen'wohl eher, als daß es selbst eine Kontrole ausübt, da 8 ihm vorzugsweise darauf ankommt, wohlfeil zu kaufen. Um solchen Miß⸗ bräuchen zu begegnen, giebt es keine anderen Mittel, als den Verkauf un—
gestempelter Waaren unter Androhung hoher Strafen zu untersagen, auch
allenfalls vorzuschreiben, daß die zum Export bestimmten ungestempelten Waaren in abgefonderten Räumen aufgestlllt werden. Verlangt das Pu—
Was die zum Export bestimmten inländischen Fabrikate betrifft, so scheinen gewichtige Gründe dafür zu sprechen, diese von der Verpflichtung zur Stempelung in den Vorschtisten über den Feingehalt der Legirungen
blikum dennoch solche ungestempelte Waaren zu kaufen, so kann es sich wenigstens nicht mit Grund beklagen, wenn es übervortheilt wird.
An die vorstehend unter A. bis D. erörterten materiellen Fragen reiht sich eine mehr formelle Frage, nämlich:
E. In welcher Weise soll der Feingehalt auf den Gold ⸗ und Silber
wagren bezeichnet werden?
In dieser Beziehung kommt eineiseits die Bezeichnung nach Lothen und Karaten, anderrrseits das in Frankreich bestehende Verfahren, den Feingehalt nach Tausendtheilen zu bestimmen, in Betracht. Die erstere entsprichi dem alten Herkemmen und bestehenden Gebrauch und für die Beibehaltung derselben spricht die Erwägung, daß neue Einrichtungen in Beziehung auf Münze, Maaß und Gewicht, welche den bestehenden Gebrauch nicht berücksichtigen, jederzeit und überall in der Ausführung erhebliche Schwierigkeiten finden, und daß es die Ausführung des Gesetzes erheblich erleichtern wird, wenn man sich von demselben nicht entfernt. Dagegen ist die französische Bezeichnungsweise nicht allein für das Stempeln sehr praktisch, indem sie zugleich die höchste Ge⸗ nauigkeit gestattet, sondein gewährt auch den Gewerbetreibenden eine große Erleichterung in ihren Berechnungen. Bri der Bezeichnung nach Lothen und Karaten werden die Rechnungen, da der Metallwerth der einzelnen Waare nur durch das Verhältniß des Feingehalts zum Gewicht zu er— mitteln ist, und das Gewicht wie der Feingehalt ganz gleichmäßig in Lothen und Karaten ausgedrückt werden, so weitläuftig und komplizirt, daß der größte Theil der Gewerbtreibenden, namentlich die weniger gebildeten Arbeiter sie gar nicht durchführen können und statt dessen sich mit unge- fähren Ueberschlägen helfen müssen.
Dem Dezimalsystem steht ferner zur Seite, daß es mit anderen Län- dern eine Uebereinstimmung in dieser Beziehung herstellt, welche den gegen— seitigen Verkehr erleichtert. Auch wird dasselbe in Deutschland im großen Verkehre schon gebräuchlicher.
Es bedarf der reiflichen Erwägung, ob diese Vorzüge des Dezimal⸗ spstems diejenigen Vortheile, welche man durch Berücksichtigung des Be— stehenden erlangt, aufzuwiegen im Stande sind.
Berlin, im März 1854.
Justiz⸗Ministerium.
Der Rechtsanwalt und Notar Sturm zu Greiffenhagen ist als Rechtsanwalt an das Kreisgericht zu Friedeberg in der Neu⸗ mark, mit Anweisung seines Wohnsitzes daselbst, versetzt und zum Notar in dem Departement des Appellationsgerichts zu Frankfurt a. d. O. bestellt worden.
Angekommen: Se. Excellenz der Staatsminister a. D. Graf von Alvensleben, von Ergleben.
R icht amtliche s.
Preußen. Berlin, 17. März. Der kommandirende Ge⸗ neral des ersten Armee-Corps, General der Kavallerie, Graf Frie⸗ drich zu Dohna, dem auf sein Ansuchen der Abschied vom stehen⸗ den Heer bewilligt wurde, ist bei diesem Anlaß zum Feldmarschall erhoben worden. Er ist in der Reihenfolge der preußischen Feld⸗ marschälle der sechzigste. Von diesen 66 sind 4 vom großen Kur⸗ fürsten, H vom König Friedrich J., 9h von Friedrich Wilhelm J., 21 von Friedrich dem Großen, 4 von Friedrich Wilhelm II., 12 von Friedrich Wilhelm III. und 5 von Sr. Majestät dem jetzt regie⸗
Prinz mit der Felbmarschallswürde bekleidet würde— Auch der Sieger von Freiberg, Prinz Heinrich, hielt beim General. der Infanterie inne. Jetzt leben nur zwei preußische Feldmarschälle:
sz ; ; ö. . . 4 kHz sehr der Türst Paskewitse 18 Graf Dohna. (Pr. C.) Im Auslande finden Waaren von den . zum Theil sehr der Fürst Paskewitsch und Graf
ö ,, . satz Bei erschiedenen Gesetzgebungen im 6
niedrigen Feingehalten Absatz. Bei den verschiedenen Gesetzg ge ö , , , , n
Auslande und den mannigfachen Feingehalten, welche dort in den einzel⸗ ab für bespannte Fuhrwerke nicht mehr zu passtren. . 36. 6 8 9 * * . 5 shnäft seßr en find ⸗ . — s 8 85* 19 3syor 2 8 9 313
nen Gegenden gebräuchlich sind, würde es das Exportgeschäst sehr empfitt⸗ halb so, eben die Ueber- Memel
Tilsit, 14. März. Die Eisdecke der Memel ist von heute Es wird des⸗ Station eingerichtet. Die Postgüter werden einzeln auf Schlitten über den Strom gebracht. ; . Das Wasser steigt langsam aber anhaltend, und hat gegen⸗ wärtig eine Höhe von 190 Fuß. J . Gt ettkn, 16. März. Gestern kam das Königliche Post⸗ Dampfschiff „Königin Elisabeth“, geschleppt vom Dampfschiff „Stral⸗ sund“, hier an. Dasselbe hat, zum Zweck nothwendiger Reparatu⸗ en an der Maschine, vor der Maschinenfabrik der Herren Früchte⸗
— Laut telegraphischer Depesche aus Swinem ünde ist das
fahrt in diesem Jahre heute Vormittag 11 Uhr von e,, ,, bort eingekommen, und kann Nachmittag um 3 Uhr hier erwarte
werden. (Nd. Ztg.) . (Ber , Geyfeüist Nachmittags 3 ihr hier angelangt, und damit