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Productionen herausgeben. Die Preissätze werden von Jahr zu Jahr irt. ö regulir ö Zur Begründung eines sichtren Verkehses derselben, ferner, um ihr eine, nach den Wünschen des Publikums geleitete Richtung zu geben und
zur Sicherstellung derjenigen, welche ihre Unternehmungen auf die Pro duüctionen derselben gründen, sollen Actien ausgegeben und den Actionairen
vor allen anderen Konkurrenten besonders mäßige, den Zutritt entfernter
Theilnehmer begünstigende Preise und die Ausführung großer Unternehmun— gen erleichternde Bedingungen gestellt werden.
Die Königliche Garten⸗-Intendantur wird als beständiger Actionair der Anstalt rücksichtlich des Preises die Vortheile der nächstwohnenden Actionagire, außerdem aber in Betracht der bedeutenden Leistungen, welche von derselben und sonst aus den öffentlichen Fonds zu Gunsten der Anstalt gemacht wer⸗ den, den Vorzug genießen, daß sie ohne weitere Bestellnng die jedesmal vorhandenen Produkte für die vorgedachten Preise, wie es die Anlagen in den Königlichen Gärten eben fordern, in weicher Art es immer sei, bis zur Hälfte der Vorräthe vorweg nehmen kann.
§. 16.
Der beigefügte Einrichtungs- und Betriebsplan (B) dient vorläufig zur Norm, kann aber von den interessirenden Behörden, jedoch mit Aufrecht— haltung der in den Statuten getroffenen Bestimmungen, verändert werden.
w r T8 ehrganst ali Rähere Bestimmung über den Umfang derselben. ö
Die Gärtner -Lehr-Anstalt bisteht aus zwei, ihrem Zwecke nach ver— schiedenen Abtheilungen.
In der ersten sollen Garten-Arbriter zu praktischen Gärtnern, jedoch nur in den niederen Stufen der Gartenkunst, ausgebildet, in der zweiten Kunst- und Handels-Gärtner und Gartenkünstler gebildet werden.
Die erste Abtheilung. §. 18.
Die Gartenarbeiter werden in dem Anbau von Gemüsen (im Freien und in Mistbeeten) in der Anzucht von Obstbäumen, Waldhölzern und Schmucksträuchern, im Handelsgewächsbau und dem Anbau von Gras— sämereien, durch Einübung und durch die ihnen bei Gelegenheit der Arbeit von ihten Vorgesetzten ertheilte Anleitung unterrichtet.
S. 19.
Die Beschäftigung und Einübung der Zöglinge dieser Abtheilung erfolgt hauptsächlich in der Landesbaumschule, und nach Anordnung des Direttors der Königlichen Gärten, in diesen letzteren.
§. 20.
Der mit der speziellen Leitung der Arbeiten in der Landes-Baum— schule beauftragte Vorsteher und die Königlichen Hofgärtner stehen zu den Zöglingen dieser Abtheilung in der Stellung ihrer Lehrherren.
§. 21.
Wegen der übrigen Einrichtungen bei dieser Abtheilung und wegen des Staatszuschusses für dieselbe wird auf den besonderen Einrichtungs plan (C.) verwiesen.
Die zweite Abtheilung. §. 22.
Die zweite Abtheilung zerfällt in zwei Klassen. In der unteren Klasse wird der, einem Kunst- und Handelsgäriner nöthige wissenschastliche Unter— richt von geeigneten Lehrern ertheilt ünd Gelegenheit zu praktischen Uebun— gen in allen Zweigen der Gärtnerei gegeben. In der oberen Klasse werden Gartenkünstler gebildet.
§. 23.
Das zum Unterricht bestimmte Lokal, jetzt der Lehrsaal in der Dienst— wohnung des Hofgäriner Legeler in Sanssouci, verbleibt der Anstalt zu diesem Zwecke.
§. 24.
Der Anstalt wird ferner nach beigefügtem Einrichtungs- und Betriebs— Plan (D. gestattet, die Königlichen Gä!ten bei Potsdam zum Unterricht ihrer Zöglinge zu benutzen, und soll ihr diese Gelegenheit zur Erfüllung ihrer Zwecke, wiewohl ihr kein bestimmter Anspruch auf deren Fortvauer einge— räumt wird, ohne dringende Veranlassung und ohne Allerhöchste Im— mediat⸗Entscheidung nicht entzogen werden.
Es soll die Einrichtung getroffen werden, daß diejenigen Zöglinge, welche den Kursus in der Anstalt zurückgelegt haben und vom Vorstande als dazu befähigt erklärt sind, ihre Studien sowohl auf der Universität als auch im botanischen Garten zu Schöneberg fortsetzen können, und werden ihnen hierbei, wie bisher, die Rechte und Vorzüge der Akademiker zu Theil.
8
Die Eimichlung der Anstalt, die Anordnung der Lehrmittel, die Unter— bringung der Zöglinge und die Gewährung der Hülfsmittel zur Erleichte— rung ihres Unterhaltes erfolgen nach dem beigefügten Betriebsplane, dessen ,, Abänderung den hierbei interessirenden Behörden vorbehalten
.
3 §. 25.
. Die Zöglinge der zweiten Abtheilung werden an die Königlichen Hof— gärtner, als an ihre Lehrherren, üherwiesen. Jeder derselben steht unte— der Disziplin desjenigen Hofgärtners, welchem er zugetheilt ist; in Bezug auf den Unterricht durch Lehrvorfräge aber sind die Zöglinge der Disziplin ihrer Lehrer unterwerfen. Die höhere Aufsicht über die Ausübung der Disziplin führt der Direktor der AÄnftalt.
4 . 41
Im Uebrigen wird auch hier auf den besoneren Einrichtungsplan für diese Abtheilung verwiesen. .
IV. Beamte beider Anstalten. §. 28.
Die Landesbaumschule sowohl wie beide Abtheilungen der Lehranstalt
stehen unter der Direction des Direktors der Königlichen Gärten.
und Zustande der Institute zu nehmen.
Zur Unterstützung wird dem Direktor ein Gehülfe beigeordnet, welcher die Sualification eines Gartenkünstlers haben, in der Feldmeßkunst, im Entwerfen von Gartenplänen und im Rechnungswesen besonders geübt sein muß. Die Annahme und Entlassung dieses Gehülfen bleibt dem Direktor überlassen und erfolgt dessen Remuneration zur Hälfte aus der Kasse der Gärtner-Lehr-Anstalt, zur anderen Hälfte aus der Kasse der Landes baum— schule.
§. 30.
Die für die Zöglinge der Lehr-Anstalt §. 26 bezeichneten Lehrherren in den praktischen Ubungen und Manipulationen sind die Königlichen Hof⸗ gärmer und der Vorsteher der Landes baumschule und erhalten diese dafür, nach dem Einrichtungsplane, ein bestimmtes Lehrgeld.
§. 31.
Das übrige, zur Kultur der Landesbaumschule erforderliche Personal wird auf Kündigung angenommen; vorbehaltlich des Beschlusses der Be— hörden über die bleibende Anstellung eines oder des anderen Beamten, wenn dieselbe in Zukunft nöthig befunden werden sollte.
k Zur Kassenführung der Landesbaumschule und den Gärtuer-Lehr-Anstalt
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besonderer Rendaut angestellt, der zugleich die Kalkulaturgeschäfte
Das Gehalt desselben tragen beide Anstalten
Zur Unteistützung des Rendanten wird für die Sekretariats-Geschäfte ein Gehülfe beigegeben. Beide Beamte können gleichzeitig Beamte der Königlichen Garten-Intendantur stin und erhalten alsdann ein Gehalt aus deren Etats.
V Das Kurngtorium. Y 85
Zur sicheren Wahrnehmung der Zwecke sowohl der Landes-Baumschule
J *
. als der Lehr-Anstalten soll ein Kuratorium bestellt werden. § 34 Das Kuratorium besteht aus: 1) dem Intendanten der Königlichen Gärten als Vorsitzendem, 2) einem von dem vorgesetzten Ministerium dazu bestimmten Bea und 3) einem in der Gärtnerei gründlich erfahrenen, von Besörderung des Gartenbaues zu Berlin aus dessen Mi Mitgliede. 853 Die Bestimmung des Kuratoriums ist: den Betrieb der Anstalten zu beobachten, dem Direktor derselben seine Bemerkungen und etwaigen Ratl schläge mitzutheilen, und geeigneten Falls dem vorgesetzten Ministerium Bericht zu erstatten, ferner auch einzelnen Aufträgen des Ministeriums in Bezug auf die Anstalten sich zu unterziehen. S 36. Zu diesem Zwecke ist sopohl das Kuratorium in seiner Gesammtheit als jedes Mitglied desselben und zwar letztere zur Mittheilung an das
8 49s ͤ x 9 281 —; . ĩ 6 Gesammt-Kuratoriun — befugt, zu er Zeit Kenniniß von dem Betriebe
2
34 In den Staluten, Betriebs- und Studienplänen dürfen keine Aende rungen vorgenommen werden, ohne das Kuratorium mit seiner Ansicht ver nommen zu haben. §. 38.
Dem aus der Mitte des Gartenbau-Vereins erwählten Mitgliede des Kuratoriums bleibt es überlassen, den Verein von dem Zustande der An stalten in Keuntniß zu srtzen und selbst Kenniniß von den Ansichten und Wünschen des Vereins zu nehmen.
VI. Einwirkung des Ministeriums. §. 39.
In allen Corporations-Angelegenheiten beider Anstalten, zu welchen es verfaffungsmäßig der Genehmigung des Staates bebarf, und überhaupt in allen das Oberaufsichtsrecht des Staates betreffenden Angelegenheiten ref sortiren solche vor das Ministerium für landwirthschaftliche Angelegenheiten. Die Entschelidung desselben tritt insbesondere ein, wenn die Mitglieder des Kuratoriums unter sich, oder mit dem Direktor der Anstalten sich zu einem gemeinschaftlichen Beschlusse nicht vereinigen können
(Schluß folgt.)
Krieg s⸗Ministeri um. Allerhöchster Erlaß vom 16. Februar 1 treffend die Ernennung der bisherigen Rechnungs⸗
führer der Trußpen zu Zahlmetst ern.
Nachdem Mir über die Stellung der bei den Truppen ange— stellten Rechnungsführer auf Grund mehrfacher Erörterungen Vor trag gehalten worden ist, will Ich nunmehr nachstehende Bestim— mungen treffen:
1) Die Rechnungsführer bei den Truppen führen künftig den Titel „Zahlmeister“ und werden nach Maßgabe ihres Ein kommens in Zahlmeister 1ster und 2ter Klasse eingetheilt. Diejenigen, welche ein monatliches Gehalt von 30 Thalern
und darüber beziehen, gehören zu der ersteren, die übrigen zu der letzteren Kategorie. Die Zahlmeister gehören zu den oberen Militair-Beamten
mit Sfftziers- Rang, gegen welche die Truppen-Befehlshaber
18
1 1
in gleichem Umfange wie gegen Subaltern-Ofsiziere im
das Kriegs-Ministerium.
nahme und Beachtung bekannt gemacht. Das Kriegs-Ministerium bemerkt hierbei zugleich Folgendes:
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ziplinarwege Arrest verhängen können, welcher stets als ein— facher Stuben-AUrrest zu vollstrecken ist.
3) Die Ernennung der Zahlmeister erfolgt, — bei abgesonderter Rangirung nach Armee-Corps, — durch das Kriegs⸗Ministe⸗ rium, und zwar auf die Vorschläge, welche die General⸗ Kommando's nach Anhörung der Corps Intendanten zu machen haben.
Die uniform ver Zahlmeister ill die für die Kassirer und Buchhalter der Corps ⸗-Kriegskassen vorgeschriebene mit fol⸗ genden Unterscheidungszeichen: .
Knöpfe und Helmbeschlag weiß,
Portepee von Silber mit dunkelblauer Seide,
für Zahlmeister 1ster Klasse auf den Epauletten eine
Rosette.
Den Rechnungsführern, welche den Lieutenants-Charakt erhalten haben, ist bei der Ernennung zu Zahlmeistern g stattet, den Lieutenants-Titel nebenbei fortzuführen. Im Uebrigen finden die Bestimmungen Meiner Ordre vom
61
. 1
— 2
Verfügung vom 8. März 1854 — betreffend die
Beschäftigung versorgungsberechtigter Militair—
Personen in dienstfreien Stunden in den Kanze⸗— leien der Civil-Behörden.
Erlaß vom 3. Juni 1853 (Staats-Anzeiger Nr. 136 S. 920).
Se. Majestät der König haben mittelst Allerhöchster Kabinets— rdre vom 5. Dezember 18653 dem Staats -Ministerium zu er⸗
öffnen geruht:
daß die Bestimmung darüber, ob eine vorübergehende Beschäfti⸗ gung versorgungsberechtigter Militair-Personen in den Kanze⸗ leien der Civil-Behörden ohne Nachtheil für den Dienst gestattet werden könne, allein der Regiments-Disziplin angehöre. Es
*
müsse daher lediglich dem Ermessen der Militair - Vorgesetzten
ö
überlassen bleiben, darüber in jedem einzelnen Falle nach den Umständen zu entscheiden.
J. November v. J. in Betreff der Wahl, Annahme und des Indem dies der Armee unter Bezugnahme auf den veröffentlichten ister
1 Pensions-⸗Anspruchs der Rechäiungsführer' auf die Zahlmeiste Anwendung.
8 * 253 a ö w. Ich beauftrage 1
Ministerium, hiernach das weiter stöthige zu veranlassen Berlin, Friedrich Wilhelm (gegengez von Bonin.
An
Vorstehende Allerhöchste Kab „Ordre wird zur Kenntniß—⸗
/
Erlaß vom 3. Juni v. J. bekannt gemacht wird, fügt das Kriegs⸗ Ministerium hinzu, daß unter der in dem Vorstehenden bezeichneten
„vorübergehenden Beschäftigung“ lediglich eine solche verstanden ist,
welche in dienstfreien Stunden erfolgt.
Berlin, den s. März 1854. Kriegs- Ministerium. v. Bonin.
Berlin, 18. März. Se. Majestät der König haben Aller—⸗
gnädigst geruht: Dem Commandeur der Garde-⸗Infanterie, Heneral- Lieutenant von Möllendorff, die Erlaubniß zur
1) Die Anträge auf Ernennung der Zahlmeister bei den Trupe Anlegung des von Sr. Majestät dem Kaiser von Rußland ihm
pen haben die Königlichen General-Kommandos von jetzt ab dem Kriegs⸗-Ministerium einzureichen. /
dert wird.
der Regel nach maßgebend bleibt, bestimmt bereits die vor⸗ genannte Allerhöchste Kabinets-Ordre. — Die Anciennetät felbst wird nach dem Tage der abgelegten und bestandenen derung zum Major, zum Commandr. des Low. Bats. 35. Inf. Regts. yr n ernannt. v. Stentz fch, Oberst-Lieutenant vom 8. Inf. Regt., als Commandeur zum 2. Bat. 8. Ldw. Regts,, André, See. Lt. vpm 33. Regulirung ihres Einkommens, für dessen Verbesserung das zum 27. J a, ö Wangen) wi. . agr. Krlegs-Mönisterium nach Maßgabe der Mittel Sorge tragen dem Ingentent-Corps, zum Juspecteur der 2. Inenteur⸗-Insp. ernannt.
Prüfung bemessen. hab iti Die Zahlmeister verbleiben bis dahin, wo eine anderweitige
2 —
ö
* t
1
bisher mit der Stelle d
L gewesen sind. (Bedingte Theilnahme am Offizier⸗-Tische und
Sffizier⸗Unterstützungsfonds; dienstfreier Bursche, Civil⸗An⸗ stellungs-Anspruch, Kommando-Zulage u. s. w.)
ö ) * 69 * Meir n sto 2 . Rechte und Pflichten der Zahlmeister als Mitglieder de
Kassen-Kommissionen bleiben die bisherigen nach den Vorschrif
l
ten des Allerhöchsten Kassen-Reglements für die Truppen vom /
C
28. Januar 1841. . Die Uniform der Zahlmeister besteht in:
6 s 8. . blautuchenem Waffenroöck; Kragen und Aufschläge Lon en; weißer Vorstoß
an Rock, Kragen und Aufschlägen; weiße Knöpfe von
1 dunkelblauem Tuche; Aufschläge off
*
der Form der für die Armee vorgeschriebenen.
Contre-Epauletts mit gepreßtem silbernen Kranz, Füllung von weißem Tuch mit Adlerschild, Tressen⸗Einfassung
und Epauletthalter ganz in Silber.
Portepee von Silber mit dunkelblauer Seide; Ofsizier⸗
Degen. ö Grautuchenen Beinkleidern mit rothem Vorstoß.
Infanterie Helm mit dem heraldischen Adler und den,
Buchstaben F. R., weißem Beschlag und Schuppen
ketten. . ö. 5 Schnitt Mantel von graumelirtem Tuch nach Form und Schnitt
1
des Ofsizie—-Mantels; blautuchener Kragen mit weißem Vorstoß.
Blautuchener Dienstmütze mit dergl. Rand, weißem Vor⸗
stoß an letzterem, und heraldischem Adler. Berlin, den 15. März 1854. Kriegs- Ministerium. v. Bonin.
An die Königlichen General⸗Kommando's ze.
wird, erfolgt, im Genuffe aller Emolumente, so weit dieselben es Rechnungsführers verbunden
verlichenen St. Alexander Newsky⸗-Ordens zu ertheilen.
!
Personal-beränderungen in der Armee.
.
. Offizier.
c *
Ernennungen, Beförderungen und Versetzungen. Den 4. März. . Woytasch, Karnatz, P. Fähnrs. vom 12. Inf. Regt. v. Fro⸗ reich, Maloclti v. Trzebigtowski, P. Fähnrs. vom 24. Inf. Regt.,
ö. ö. . n zu Sec. Lts. befördert. v. Eisenhart, Sec. Lt. von dems. Regt., ins Daß bei der Wahl der Zahlmeister-Aspiranten die Anciennetät — U senh ; ö gi.
19. Inf. Regt. versetzt. v. Kracht, v. Köller, P. Fähnrs. vom 6. Kür. Regt, zu Sec. Lis., Ersterer unter Versetzung zum 3. Ulan. Regt. be⸗ fördert. v. Stülpuagel, Hauptm. vom 24. Inf. Regt. unter Beför—
Den J. März. v. Dörnberg, P. Fähnr, vom Garde-Res. Inf. Regt., unter Be— förderung zum Set. Lift., zum 9. Hus. Regt. ver etzt. Bei der and weh n Den 4. März. . . fe v. Klin guth, Fälligen, Kaiser, Vice⸗Feldw., Sack, Unteroff. vom 2. Bat. 12. Regis. zu Sec. Lis. des 1. Aufgeb., Letzterer bei der
9
Kavall', befördert. Sieh, Sec. Et. vom 2. Aufgeb. des Ldw. Bats. 35.
Inf., Regts., ins 2. Bat. 13. Regts., v. Unruhe, Sec. Lt. vom 6. Aufgeb. des 3. Bats. 23., ins 3. Bat. 12. Regts. einrangirt. v. Qu itzow, Sec. Lt. a. D. (mit Pr. Lis. Char), zuletzt im 10. Hus. Regt., beim Train 1. Aufgeb. des 3. Bats. 20 Regts., unler Beförderung zum Pr. Lt., Four⸗ nien, Sec. Lt. vom 1. Aufgeb. des 3. Bais. 5., ins 3. Bat. 20. Regts , Nickse, Sec. Lit, von der Artill. 2. Aufgeb. des 1. Bats. 10. ins 1. Bat. 24. Regts. einrangirt. Beermann, Wachtin. 4. Dr, früher im 6. Rü rassier⸗ Regiment, zum Seconde- Lieutenant beim Trgin 1. Aufgebols des 3. Bats. 24. Regts. befördert. v. Fra nkenberg, Major und Comman⸗ peur des 2. Bats. 8. Regts., ins 8. Inf. Regt. versetzt. Abschieds⸗Bewilligungen Ac. Den 2, März. .
Rö se, Oberst-Lieut. und Platz- Ingenieur der Festung Wittenberg, Senftleben, Hauptm. und Platz-Ingenieur der Festung Küstrin, beide mit Pension zur Disposition gestellt. .
Den 4. März. .
From, Gen. Major und Inspecteur ver 2. Ingen. Insp., als Gen. Lieut, mit Pension der Abschied bewilligt.
Bei der Landwehr. Den 4. März. .
v. Roch ow, Rittm. vom 1. Aufgeb. des 3. Bats. 8. Regts., mit der Unif. des 6b. Hus. Regts. mit den vorschr. Abz. f. V., v. Bredow, Sec. Li. von der Kav. 1. Aufgeb. des 1. Bats. 24. Regts,, v. R. rn. Masor und Commandeur des Landw. Bats, 35. Inf. Regis. die sem . der Unif, des 8. Juf. Regts. mit den vorschr. Abz. f. V. , Civilversorg., und Pension, Weiße, Ser, Li. vom 2. Aufgeb. des Ldw. Bats. 35. Inf. Negts,, der Abschied bewilligt.