1854 / 69 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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Preise, welche zur Zeit der Ablieferung stattfinden, zu Statten kom— men,. Bestimmi der Tarif für eine oder die andere Gattung von Gewächsen den Actienpreis noch nicht, so wird derselbe durch Ueber⸗ einkunft zwischen dem Actiongir und dem Direktor der Anstalt mit dem oben gedachten Vorbehalt zu Gunsten des Actionairs ver—

abredet.

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Actionaire der ersten Klasse. Sie zeichnen auf 14jährige Beiträge, welche nicht unter 20 Rthlr. sein dürfen, zu beliebiger Zeit. Ber erste Beitrag wird vor Aus⸗ händigung der Actie eingezahlt; die ferneren Beiträge sind pränume— rando in jedem folgenden Jahre fällig. . Der Ackionair empfängt den Werth seines Beitrags in 14jährigen Lieferungen nach dem Alctienpreise (86. 6 Nr. 4). ; . Es steht bei dem Actionair, seine Bestellungen von Jahr zu Jahr oder im Voraus auf eine zur Production erforderliche Zeit zu machen. In dem ersteren Falle muß er sich mit derselben auf die disponiblen

Vorräthe beschränken. In dem anderen Falle muß es ihm über⸗ lassen bleiben, ob er in der Zwischenzeit bis zur Erziehung der be⸗ stellten Produkte auf den Zinsgenuß der bis dahin zu zahlenden

Beiträge Verzicht leisten oder dieses fein Interesse bis dahin auf die Weise ausgleichen will, daß er sich für den Betrag der inzwischen

gezahlten Beiträge vorerst durch Lieferungen auf jährliche Bestellung,

welche die dis poniblen Vorräthe gestatten, bezahlt macht.

Der Actionair, welcher seine Beiträge zur rechten Zeit einzuzahlen

versäumt, muß der Anftalt von dem Verfalltage ab 5 pCt. ent= richten.

ö Dabei werden jedoch geringere als halbjährige Zinsverluste nicht

berücksichtigt. Niemals kann dez Actionair die Ablieferung eher for— dern, bis er die verfallenen Beiträge nebst Zinsen berichtigt hat, Ein Actionair, welcher mit seinem Beitrage länger als auf Jahres- frist im Rückstande geblieben. ist, verliert die Vortheile des Actionairs. Er kann in folchem Falle für die bis dahin schon gezahlten Beiträge nur Lieferungen nach den zur Zeit der Ablieferung bestehenden Ver— kaufspreisen fordern. Durch den Tod des Actionairs wird das bestehende Verhältniß auf— gelöst. Für den Betrag der schon geleisteten Zahlungen haben die Erben desselben die noch nicht prästirten Lieferungen zu empfangen. Es soll den Erben jedoch gestattet bleiben, binnen Jahresfrist nach der letzten Beitragszahlung ö die Actie zu erneuen.

Actionaire der zweiten Klasse. Sie zahlen bei Empfang der Actie einen Kapitalsbetrag, welcher nicht unter 100 Rthlr. sein darf. Sie empfangen den Werth desselben in voraus bestimm ten Produkten der Landesbaumschule in einer Lieferung in vorausbestimmter Frist nach den Actienpreisen (8. 6 öh 2 und 5).

andern übertragen werden; jedoch ist dazu jedenfalls die Anzeige und die

orlegung der Erklärung der Eintretenden bei der Direction erforderlich. ; ee ne, i . ö ö verwendet, so ersolgt auch deren im 8§. 3. gedachte Löhnung von 1 Rthli.

Findek die Direction Anlaß, die Genehmigung zu versagen, so bleiben der Anstalt wegen der zu leistenden Beiträge ihre Rechte gegen den ursprüng— lichen Actiongir vorbehalten. Auf Theilung der Aftien darf sich die Di⸗

rection niemals einlassen. 8 16

Nächst den Actionairen werden die Productionen der Landes baum⸗

schule Jedermann zum Verkauf gere, §. 11.

Für Sämereien, Pflanzen, Sträucher und Bäume, welche in kleinen

Quantitäten genommen werden, ist der Handelspreis zu bezahlen. Bei der Abnahme großer Quantitäten eigener Productionen der An—=

stalt einschließlich der in den Königlichen Gärten eingesandten Sämereien

wird Rabatt gegeben, welcher:

a) mindestens 25 Prozent vom Handelspreise betragen soll;

b) bei Versendungen über 10 Meilen Land. und 20 Meilen Wasser— Transport wird der Rabatt nach Verhältniß der Transportkosten ver= größert, jedoch nur bis zu 3. ö von 30 Prozent.

Für große Quantitäten werden geachtet:

a) bei Sämereien solche, welche 10 Rthlr.,

b) bei Pflanzen und Sträuchern solche, welche 20 Rthlr.,

cy bei Bäumen solche, welche 50 Rthlr. betragen.

7.

Die im 5. 11 a, b. gedachten Vortheile können jedoch nur denjenigen

eingeräumt werden, welche die vorbestimmten Quantitäten nach näherer An—= gabe des Tarifs in einer oder der anderen Gattung von Saamen, Pflan⸗ zen, Sträuchern oder Bäumen nehmen. S. 14. Die Actien⸗ und Verkaufspreise werden von Jahr zu Jahr regulitt. §. 15. Außer den in den Tarifen bestimmien Actien- und Verkaufspreisen haben die Empfänger der Lieferungen die Verpackungskosten zu bezahlen. 16

§. 16. Der Vertrieb ins Ausland bleibt ganz der freien Uebereinkunft der Direction mit den Konkurrenten tie uff! . §. 17. Stecklinge und Edelreiser werden, so viel die Königlichen Gärten und . kJ , . auf Bestellung gegen Eistattung er Einsa ; erpackungskosten jedem Einwohner der Königli preußischen Staaten verabfolgt 3 n, . S. 18. Die von der Anstalt zu beziehenden Produkte müssen in derselben in Empfang genommen werden; doch soll dafür gesorgt weiden, den Empfän— gern die Ueberweisung möglichst zu erleichtern.

§. 19.

Die Zwischenfrüchte der Kulturstücke, welche zur Vorbereitung dersel— ben für die Zwecke der Landes -Baumschule des erforderlichen Wechsels wegen oder sonst zu vollständiger Benutzung des Bodens gebaut werden, sind vornehmlich auf Handels- und Futtergewächse zu richten, und es ist dabei der Gesichtspunkt festzuhalten, daß die Anstalt auch in dieser Be— zichung durch Versuche und Muster auf die Industrie nützlich einwirke.

Remuneration der Beamten. 290.

Zur Remuneration des Direktors der Anstalt, welcher als Garten— Direktor seine Besoldung aus dem Etat der Königlichen Garten-Intendan— tur bezieht und des ihr vorgesetzten Gärtners, imgleichen zu Prämien für die bei dem Betriebe mitwirkenden Gehülfen wird eine Tantieme bestimmt, welche auf 163 pCt. der debitirten Produkte bestimmt wird.

Die Vertheilung dieser Tantieme bleibt dem Intendanten der König— lichen Gärten überlassen.

6. Einrichtung s-und Betriebs-Plan der mit der Landes-Baum— schule verbundenen ersten Abtheilung der Gärtner-Lehr— Anstalt zu Potsdam.

§§. 18 bis 21 des revidirten Statutes. 4 In die erste Abtheilung der Gärtner-Lehr-Anstalt werden als Zöglinge nur Personen aufgenommen, welche konfirmirt sind und die einem Garten— arbeiter nöthige Rüstigkeit besitzen. ö

Ueber die Aufnahme der Zöglinge verfügt der Direktor der Landes— Baumschule.

8. 3.

Die Zöglinge müssen jede ihnen in der Landes-Baumschule und resp. in den Königlichen Garten-Revieren angewiesener Arbeit verrichten. Jeder erhält dafür aus der Landes -Baumschul-Kasse einen wöchentlichen Lohn von Einem Thaler. Für seine Bedürfnisse, namentlich für Unterkommen in der Nähe der Landes-Baumschule, für Kost und Kleidung muß dagegen der Zögling oder derjenige, welcher ö in die Anstalt giebt, sorgen.

S. 4.

Um aber unbemittelten Garten-Arbeitern die Benutzung dieser Abthei⸗ lung der Lehr-Anstalt zu erleichtern, werden aus den Fonds des König— lichen Ministeriums für landwirthschaftliche Angelegenheiten jährlich Ein= hundert und Funfzig Thaler zur Kasse der Landes-Baumschule zugeschossen, welche Summe lediglich bestimmt ist, zu Stipendien an bedürftige und wür⸗ dige Zöglinge dieser Abtheilung verwendet zu werden. Die Ertheilung dieset Stipendien steht dem Direktor zu. :

D. Die Anzahl der in die Anstalt Aufzunehmenden ist nicht auf eine be— stimmte Zahl beschränkt, richtet sich vielmehr nach der Gelegenheit ihrer

§. G. Werben die Zöglinge als Arbeiter in den Königlichen Garten-Revieren

Die Actien können zwar von dem ursprünglichen Actionair auf einen Unterbringung.

wöchentlich aus der Garten⸗Intendantur⸗Kasse. 7

Im Uebrigen machen die auf die Zöglinge dieser Abtheilung Bezug

habenden Einnahmen und Ausgaben einen integrirenden Theil des Rech—

nungswesens der Landes-Baumschule aus.

D. Einrichtungs- und Betriebs-Plan der zweiten Abtheilung ver Gärtner-Lehr-Anstalt zu Potsdam. (8. 22 bis §. 27 des revidirten Statutes.) ö Um in die zweite Abtheilung der Gärtner-Lehranstalt aufgenommen zu werden, muß der Zögling;

1) ein Schulzeugniß eines Ober-Tertianers oder eines Schülers der Sekunda einer Realschule beibringen, oder durch eine Prüfung nach— weisen, daß er die enisprechenden Schulkenntnisse besitzt,

2) in der Regel durch glaubhaftes Zeugniß darthun, daß er eine zwei⸗ jährige Lehrzeit in einer praktischen Gärtnerei beendet hat. Es soll jedoch ausnahmsweise gestattet sein, in diese Abtheilung der LehrQ anstalt solche junge Leute aufzunehmen, welche durch ihre früheren Lebensverhältnisse Gelegenheit gehabt haben, mit der praktischen Gärt— nerei vertraut zu werden, wie dies bei Söhnen Königlicher und Fürst— licher Hofgärtner, bedeutender Handelsgärtner oder Privatgärtner häufig der Fall ist, und welche gußerdem noch einen einjährigen Lehrkursus in einer anerkannt tüchtigen Gärtnerei vollendet haben und ihre genügenden Kenntnisse und Fähigkeiten durch Zeugnisse oder Prüfung darthun. Der Direktor der Anstalt bestimmt auch in solchen Fällen über die Zulässigkeit der Aufnahme.

Auch Zöglinge der ersten Abtheilung, wenn sie sich zwei Jahre in derselben gut geführt haben und die eben bezeichneten Schulkenmmisse besitzen, können in die zweite Ah d eslung aufgenommen werden.

Der Direktor der Anstalt prüft die Befähigung der sich zur Aufnahme Meldenden und bestimmt über die Aufnahme oder Zurückweisung. ö In der unteren Klasse dieser Abtheilung werden in einem einjährigen Kursus die einem Kunst⸗ und Handelsgäriner nöthigen wissenschaftkichen und gewerblichen Kenntnisse, theils in Borträgen im Zimmer, theils durch Anschauung und praktische Ausübung .

Zöglinge, welche ein Zeugniß über die in ditser Klasse erworbenen Kenniniffe erhalten wollen, haben sich dazu am Schlusse des Kursus einer Piüfung zu unterwerfen.

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Der Direktor hat diese Prüfung anzuordnen. Den Mitgliedern des Kuratorlums ist gestatiet, nach eigenem Ermessen dabei gegenwärtig zu sein und selbst mitzuwirken und sind dieselben daher vom Tage der Prüfung in Kenntniß zu setzen. Die Zeugnisse werden von dem Kurato— fium und dem Direktor ausgestellt. ‚—

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In der oberen Klasse der zweiten Abtheilung wird der vorgedachte Unterricht (8. 3) fortgesetzt, insbesondere aber ausgedehnt auf Entwerfung, Veranschlagung und Ausführung von Park-A Anlagen, Schmuckgärten und ähnlichen Verschönerungen, so wie auch auf höhere Botanik, namentlich Pflanzen · Geographie. g

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In diese Klasse sollen nur diejenigen Zöglinge aufgenommen werden,

welche sich in der unteren Klasse durch besondere Anlagen für Landschafts⸗

gärtnerei ausgezeichnet haben.

Ueber die Aufnahme bestimmt das Kuratorium auf Antrag des Di⸗—

rektors. . J In Betreff der Zeugnisse über die in dieser Klasse erworbenen Kennt— nisse gelten die Bestimmungen ad S. 4. §. 8.

Die Lehrvorträge werden in beiden Klassen regelmäßig von den dazu

bestimmten Lehrern gehalten. §5. 9.

Ueber die Auswahl und Remuneration der Lehrer hat der Direktor dem Kuratorium und dieses die Vorschläge dem vorgesetzten Ministerium zu machen, welches darüber endgültig verfügt.

§. 10.

Behufs der praktischen Uebungen werden die Zöglinge beider Klassen

den verschiedenen Königlichen Hofgärtnern zugetheilt, welche zu ihnen in das Verhältniß von Lehrherren treten.

Die Zöglinge haben sich allen ihnen von ihren Lehrherren übertragenen

Geschäften und Verrichtungen zu unterziehen. 351

Die Zutheilung der Zöglinge an ihre Lehiherren erfolgt durch den Di

rektor der Anstalt. 3

Wegen der Ausübung der Disziplin über die Zöglinge hat der Direk⸗— tor der AÄnstalt eine Ordnung zu entwerfen und durch das Kuraforium welches dieselbe zu begutachten hat dem Ministerium zur Prüfung und Derselbe Geschäftsgang tritt bei Aenderungen ein, weiche mit dieser Disziplinar-Ordnung vorgenommen werden möchten.

Bestätigung vorzulegen.

§. 13.

Die regelmäßige Zahl der in beide Klassen aufznnehmenden Zöglinge wird auf 12 bestimmf, sollte aber der Andrang zu der Anstalt es erfordern, so können auch mehr aufgenommen werden, so weit ein angemessenes Un⸗

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terkommen zu beschaffen ist. ; §. 14.

Die Zöglinge erhalten den Unterricht in der Anstalt, bei ihren Lehr— herren abet Wohnung, Heizung und Licht. Für ihre übrigen Bedürfnisse müssen die Zöglinge selbst beziehungs⸗ weise deren Eltern oder Vormünder sorgen. icht jeder Zögling jährlich 24 Thlr. zur Kasse der Anstalt in halbjährlichen

Raten praenumerando.

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Ausgenommen von der letzteren Bestimmung find die Inhaber von

Freistellen. . . , ö Dieselben haben kein Honorar zu bezahlen, erhalten vielmehr ein Kost⸗

geld von Vier Thalern 5 Sgr. monatlich und es werden ihnen ein Bett von ihr beantragten Nothstandsbguten im sigmaringischen Unter⸗

mit dem nöthigen Bettzeug, Handtücher und Waschgeräthe unentgeltlich

gehalten. §. 16.

Solchen Freistellen sollen für beide Klassen vier, und wenn es die be

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reiten Mittel gestatten, bis sechs sein. §.

R 36 1 ( ; 5 ] 5 19 d s 8 90 26 Yirekł⸗ Die Freistellen verleiht das Kuratorium aus die Vorschläge des Dirck⸗—

lors nach Maßgabe der Würdigkeit und Bedürftigkeit der Kompetenten. §. 18.

Der ganze oder theilweise Erlaß des von den übrigen Zögling en zu zahlenden Honorars ist nur bei spezieller Zustimmung des Ministe riums

zulssig. §. 19

nach dem Garlen-Intendantur-Etat zuständigen Zögling, jährlich eine J

muneration von 40 Rthlr. aus der Garten Intendantur-Kasse; außerdem erhebt die Gäriner-Lehranstalts-Kasse aus der Harten ⸗Intendantur - Kg so viel mal 32 Rihlr., als Zöglinge der Anstalt vorhanden sind. Zur Uebereinstimmung mit dem Etat der Intendantur der Königlich; Gärten

. ; * . 6 a6 ijberschritten darf hierdurch die Summe von 9306 Rthlr. jährlich nicht überschritten

werden. §. 20.

Der Unterrichtsplan wird dem der Anstalt vorgesetzten Ministerio zur

Genehmigung vorgelegt. ö §. 21. ö .

Von den der Anstalt mit Einschluß der jetzt eingehenden Schü nebetge Lehrstufe bisher zugegangenen etatsmäßigen jahrlichen Staats zuschüssen der 2620 Rthlr. verbleibt derselben für die nächste Zukunft ein sährlicher 3. schußbetrag von 1620 Rihlr., Eintausend Sechshundert und Zwanzig Thalern.

Auf Grund der Allerhöchsten Ermächtigung Sr. , Königs vom hten v. M. ertheile ich hiermit den beigehefteten An⸗ lagen, und zwar:

ö . D n 1 . 1. 42 5* 1) dem revidirten Statute der Gärtner—⸗ Lehranstalt und Landesbaumschule zu Potsdam,

der

Für den Unterricht zahlt

.

getretenen v. Waldbott⸗ Bornheim -Bassenheim gewahlt mit 221 gegen 127 Stimmen, welch letztere auf den Gegen⸗ didaten fielen.

2) dem Einrichtungs- und Betriebs-Plan der Landesbaumschule zu Potsdam,

3) dem Einrichtungs- und Betriebs -Plan der mit der Landes⸗ Baumschule verbundenen ersten Abtheilung der Gärtner— Lehranstalt zu Potsdam, und

4) dem Einrichtungs- und Betriebs-Plan der zweiten Abthei⸗ lung der Gärtner-Lehranstalt zu Potsdam,

die erforderliche Bestätigung. Berlin, den 12. März 1854. 6G G.) Für den Minister für landwirthschaftliche Angelegenheiten. Im Allerhöchsten Auftrage: von Westphalen.

Angekommen: Se. Hoheit der Herzog von Sachsen⸗ Koburg-Gotha, von Gotha.

Se. Excellenz der General der Kavallerie, General- Adjutant Sr. Majestät des Königs und kommandirender General des Garde⸗ Corps, Graf von der Groeben, von London.

Abgereist: Der General-Major und Inspecteur der 1sten Artillerie⸗Inspection, von Puttkammer, nach Stettin.

Nichtamtliches.

Preußen. Berlin, 20. März. Die in Nr. 67 der „Neuen Preußischen Zeitung“ enthaltene Nachricht aus Marienburg vom 15. . NM, e ,,, Nogat⸗Kanal bei dem stattgehabten Eisgange zerstört sei, ist nicht begründet. Nach den neuesten, bis zum 18. d. M. gehenden Berichten der betreffen⸗ den Behörden sind bis zu diesem Tage weder an der Kanalbrücke selbst, noch an den Eiswehren derselben Beschädigungen vorge— kommen.

In der Stadt Sandau, im Regierungs-Bezirk Magde⸗ burg, ist die Städte- Ordnung vom 30. Mai 1863 vollständig eingeführt worden.

In der Stadt Brandenburg ist der Bürgermeister Sprengel zum Abgeordneten für die Erste Kammer gewählt wor⸗ den und hat derselbe die Wahl angenommen.

Von Seiten der Gemeinden des Oberamts-Bezirks Glatt in Hohenzollern ist an die dortige Regierung das Ge⸗ such gerichtet worden, ihnen aus Rücksicht auf den ungenügenden

Ausfall der vorjährigen Aerndte und auf andere schon bestehende

und jetzt noch erhöhte Nothstände einen Vorschuß von etwa 2000 Gulden aus der Staatskasse zu gewähren, um gegen Bürgschafts⸗ leistung der betreffenden Gemeinden die ärmsten Gutsbesitzer mit der erforderlichen Sommersaatfrucht zu versehen, da die Mittel und der Kredit der einzelnen Grundbesitzer, so wie die Kräfte die⸗ ser Gemeinden nicht ausreichen, ohne Hinzutritt von Staatshülfe jenen Bedarf vollständig zu beschaffen. Die Regierung von Hohen⸗ zollern hat dieses Gesuch beiden hohen Centralbehärden um so mehr befür⸗ worten zu können geglaubt, als der fragliche Vorschuß noch im lau⸗ fenden Rechnungsjahr wieder einzubringen sein würde, wenn die

lande genehmigt werden und zur Ausführung gelangen. Der Vor⸗ schuß würde sonach, wie die betreffende Regierung zugleich bean⸗ tragt hat, aus den Beständen der Landeskasse entnommen werden können und keine besondere Fonds-Bewilligung dazu erforderlich sein. Es sind übrigens in Betracht der hülfsbedürftigen Lage eines Theils der kleineren Grundbesitzer schon mehrfach, sowohl unter der früheren Fürstlichen Regierung, wie während der Königlich preußi⸗ schen Verwaltung der hoöhenzollernschen Lande ähnliche Unterstützun⸗ gen daselbst bewilligt worden. (Pr. C.)

Danzig, 18. März. Den ungeheuersten Anstrengungen mensch⸗

. . Där, Y licher Kräfte ist es dennoch nicht gelungen, den Weichseldamm an Die Königlichen Hofgärtner erhalten für jeden, ihrem resp. Reviere licher Kräfte ist es dennoch nicht gelungen 1

dem diesseitigen Ufer zu erhalten. Heute Mittag ist derselbe bei Käsemark durchbrochen und strömen die Eis⸗ und Wassermassen der Weichsel jetzt auf die sonst üppigen Fluren des danziger Werders. Ein Detachement Pioniere ist zum etwaigen Durchstich des Dammes bei Weßlinken hinausgeeilt, um an dieser Stelle wo möglich, das Wasser wiederum in das Strombett hineinzuleiten und noch größere Noth der uns zunächstgelegenen Dorsschaften zu verhüten. (Danz. D)

Dirsch au, 18. März. Trajekt bei Tage und Nachts per Kahn für Personen und Gepäch, Wagen werden noch nicht übergesetzt. Wasserstand 23 Fuß 5 Zoll. Das Wasser ist langsam im Fallen.

[ )

Telegraphen-Leitung durch die Ströme seit gestern Nachmittags

unterbrochen.

Altenkirchen, 16. März. Heute wurde Graf Art. von Wartenburg, dessen am 20. Dezember v. 83. erfolgte Wahl zum Abgeordneten des Wahlbezirks Neuwied-⸗Altenkirchen⸗ Wetzlar durch die Zweite Kammer wegen eines Formfehlers für ungültig erklärt worden war, von Neuem zum Abgeordneten an die Stelle ö .

nd 3we Kan⸗

2 .

(Köln. 3.)