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Finanz⸗Ministerium. Bei der heute angefangenen Ziehung der Zten Klasse 109ter Königlicher Klassen⸗- Lotterie fielen 2 Gewinne zu 5000 Rthlrn. Nr. 33,223 und 44,470; 3 Gewinne zu 1000 Rthlrn. auf „60. 47,111 und 6,962; 2 Gewinne zu 509 Rthlrn. auf Nr. 18734 und 44,1353; 3 Gewinne zu 306 Rthlrn. auf Nr; 15039. 17,480 und 38,392; und 9 Gewinne zu 190 Rthlrn. auf Rr. 5014. 18,459. 34, 129. 37,346. 37,357. 65,414. 72,437. 3692? und 76,637. Berlin, den 21. März 1851. Königliche General-⸗-Lotterie-Direction.
Krieg s⸗Ministerium.
Instruction vom 8. Januar 1854 — zur Aus füh⸗ rung des Gesetzes vom 11. Mai 1851 — betreffend die Kriegsleistungen und deren Vergütung.
Auf Grund der Bestimmung unter S§. 24 des Gesetzes vom 11. Mal 1851 wegen der Kriegsleistungen und deren Vergütung (a.) wird zur Ausführung deffelben hierdurch die nachstehende In⸗ struction ertheilt. Zu §. 2 des Gesetzes. . Das Kriegs- Ministerium wird, auf den Fall einer Mobil⸗ machung, wegen rechtzeitiger Vermehrung der Naturalien⸗Bestände in den Militair⸗Magazinen, insbesondere auf dem bedrohten Kriegs⸗ theater, die geeigneten Verfügungen treffen und die nöthig erschei—⸗ nenden Beschaffungen oder Zusendungen anordnen. Durch den be—⸗ dingungsweisen, lediglich von der Beurtheilung der Militair⸗Ver waltung abhängigen Ankauf gegen Baarzahlung wird die Leistungs⸗ Verpflichtung des Landes nach F5. 1 des Gesetzes nicht alterirt; es beginnt die Verpflichtung des Landes, insbesondere zu den unent⸗ geltlichen Leistungen nach 8. 3 des Gesetzes, vielmehr jedenfalls mit dem Eintritt der Mobilmachung.
Zu §. 3 des Gesetzes. .
Nach der Bestimmung des 5. 3 sub 1 erfolgt aus Staats⸗ kassen keine Vergütung für die Gewährung des Natural Quartiers ür Offiziere, Militairbeamte, Mannschaften und Pferde, sowohl der mobilen als auch der nicht mobilen Truppen auf Märschen und in Kantonnirungen. Das Garnison Verhältniß hört mit dem Ein— kritte der Mobilmachung auf, und alle Truppen, mobile wie immo—⸗ bile, sind von diesem Zeitpunkte an als in Kantonnirungen oder im Standquartier stehend zu betrachten. .
Hiernach ist der Regel nach während des mobilen Zustandes der Armee überhaupt keine Vergütung für gewährtes Natural⸗ Quartier aus der Staatskasse zu leisten. .
Dagegen ist als Ausnahme von der Regel der Servis zu ge währen: . 4
a) für die vor der Mobilmachung im Servisgenusse gewesenen,
selbst eingemietheten Offiziere, Beamten und Mannschaften
der mobilen und immobilen Truppen, Stäbe und Verwaltungs⸗ Behörden, so lange sie in ihren bisherigen Friedens⸗Garni⸗
sonen nach erfolgter Mobilmachung im Stan quartier stehen
und von der Berechtigung zum Natural-Quartier keinen Ge— brauch machen; . für diejenigen Pferde, welche die zu a. gedachten, im Servis⸗ genusse bleibenden Offiziere und Beamten in Folge der Mobilmachung mehr zu halten haben, wenn auch in Be—⸗ ziehung auf diese Pferde von der Berechtigung zum Natural⸗ Quartier kein Gebrauch gemacht wird; für die in Folge der Mobilmachung als Offiziere oder Mili⸗ airbeamten in' die Armee eintretenden Personen, sofern und so lange sie mit ihrem Truppentheil oder mit ihrer Behörde an ihrem bisherigen Wohnsitz bleiben und genöthigt sind, an— statt des Natural-Quartiers die eigene Wohnung beizubehal⸗ ten. Endlich ist ⸗
ven Kommunen in den Festungen der Servis zu gewähren, jedoch ausschließlich nur für diejenigen daselbst im Natural⸗ Quartier liegenden immobilen Truppen, welche planmäßig die Besatzung der Festung k
Zu §. 4 des Gesetzes. ⸗ Der Zeitpunkt, mit welchem Landlieferungen eintreten sollen, wird von den unterzeichneten Ministerien bestimmt und gehörig be⸗ kannt gemacht werden.
Die Angaben über den durch Landlieferung aufzubringenden Bedarf an Brodmaterial (Roggen), Hafer, Heu und Stroh, zur Füllung der Magazine in den betreffenden Landestheilen (Provinzen oder Regierungs-Bezirken) werden dem Ministerium des Innern durch das Kriegs-⸗Ministerium zugehen.
Der Bedarf für die erste Zeit wird von dem Kriegs⸗-Ministerium, nach Maßgabe der vorhandenen Magazin-Zestände und der Truppen⸗ stärke, ermittelt und festgestellt werden. Anträge auf Ausschreibung weiterer Landlieferungen, zum Ersatz des Verbrauchs, müssen von den betressenten Provinzial-Intendanturen, unter genauer Bezeich⸗
jenigen Mundverpf
nung des Bedarfs Quantums, bei dem Kriegs-Ministerium recht— zeitig eingebracht werden.
In dringenden Bedarfsfällen können die Provinzial-Inten— danturen, auf Rechnung der zur Ausschreibung angemeldeten Na— turalien-Beträge, Theil-Lieferungen unmittelbar bei den Ober— Präsidenten beantragen.
Wegen Füllung der Magazine aus den, von dem Ministerium des Innern zur Landlieferung ausgeschriebenen Noggen= und Fou⸗ rage-Quantitäten, nach Zeit und Bedarf, haben sich die Provinzial⸗ Intendanten — nach Vereinbarung mit, den betreffenden Feld⸗ Forps-Intendanten — mit den Ober-Präsidenten in Vernehmung zu setzen. Ein gleiches Verfahren tritt ein, wenn, nach den An⸗ gaben der betreffenden Feld-Corps-Intendanten, die Nothwendigkeit vorwaltet, die Magazine auch mit Fleisch zu versorgen, welches von den Kreifen in lebenden Häuptern geliefert und unmittelbar an die, von den Feld-Corps-Intendanten bestimmten Feld⸗-Proviant-Aemter xc. abgegeben werden muß.
Bas Gewicht des lebenden Viehes wird, vor der Abnahme, durch eine, aus einem sachverständigen Oekonomen, einem bürger— lichen und einem militairischen Schlächter bestehenden Kommission, in Gegenwart ves Lieferers und eines Feld-Magazin-Beamten, abgeschätzt und festgestellt, und in den Magazin-Ouittungen, nach Maßgabe dieser Feststellung, genau angegeben.
Wenngleich die Kreise in der Regel nur zur Lieferung des rohen Brosmaterials, worunter Roggen zu verstehen ist, heranzu ziehen sind, so können doch Fälle eintreten, wo ausnahmsweise die Lieferung fertiger Brode gefordert werden muß. In solchen Fällen werden A400 Stück 6pfündige Brode einem Wispel Roggen gleich gerechnet und den Kreisen die Fabricationskosten (d. h. die Mahl⸗ und Backkosten) nach den, zwischen dem Ober-Präsidenten und dem Provinzial-Intendanten vereinbarten Sätzen, von dem betreffenden Magazine baar erstattet.
Ba die Sorge für die entsprechende Verpflegung der mobilen Truppen, nach allen Richtungen hin, zu den Obliegenheiten betreffenden Feld-Corps⸗Intendanten gehört, so haßen sich di was den durch Landlieferung aufzubringenden, res aus den gazinen zu verabreichenden Verpflegungsbedarf betrifft, mit dem
betreffenden Provinzial-Intendanten in gehöriger Verbindune
* Ii zerbindung erhalten. — Die rechtzeitige und entsprechende Beschaffung der (6
21 1
legungs-Bedürfnisse, welche gesetzlich nicht Ge genstand der Landlieferung sind, ist von den Feld ⸗ Intendanturen ohne Dazwischenkunft der Provinzial-Intendanturen, zu bewirken
Rückt ein mobiles Corps auf alllirtes oder feindliches Gebiet so tritt, in Absicht auf die Verpflegung, die alleinige und vollstän dige Wirksamkeit der Feld Abministrations Behörden ein. Auf die
Bestände der vaterländischen Magazine darf alsdann nur im Falle
der unabweislichen Nothwendigkeit zurückgegriffen werden. Sorge für die Verpflegung der imm obilen Truppen ist aus schließliche Obliegenheit der Provinzial-Intendanturen. 4. Zu t. 5 des Gesetzes.
J Beschleunigung und größeren Sicherung der Verpflegungs Maßnahmen haben die Ober- Präsidenten für jeden Regierungs Bezirk einen Civil-Kommissar zu ernennen und mit gehöriger Voll macht zu versehen. Diese Kommissarien haben den Berathungen wegen Vertheilung der Landlieferungen auf die Kreise beizuwohnen, mid den Provinzial-Intendanten eine fortlaufende Verbindung zu unterhalten, nöthigen Falles aber auch an Ort und Stelle persön lich einzuschreiten, um den Anordnungen der Ober-Präsidenten gehöpigen Nachdruck zu verschaffen und etwa vorkommende Di renzen ober Stockungen auf dem kürzesten Wege und durrh wirksamsten Mittel zu beseitigen. — Wenn vie Vertheilung zur Landlieserung ausgeschriebenen Naturalien -Bedarfs auf Die Kreise von den Ober-Präsidenten bewirlt ist, muß die Aus schreibung dergestalt durchgeführt werden, daß jeder Kreis schnell und bestimmt erfährt:
a) das Quantum der auf ihn fallenden Lieferung,
h) das Magazin, nach welchem die Lieferung zu bewirken ist, und
ch den Turnus, in welchem die Einlieferung zu ersolgen hat,
z
vom — bis ein Drittheil, vom — bis — ein Drittheil, z.
Die den Magazinen am nächsten liegenden Kreise müssen mit zen Einlieferungen sofort beginnen.
Von dem Vertheilungsplane haben die Ober Präsidenten den betreffenden Provinzial-Intendanturen sofort Kenntniß zu geben. Letztere machen den Magazinen die hiernach erforderlichen weiteren Mittheilungen, und geben gleichzeitig den Feld-Corps⸗Intendanten davon Nachricht, aus welchen Magazinen die mobilen Truppen ihren Bedarf an Brod und Fourage empfangen können.
Die Lieferungen in die Magazine erfolgen für Rechnung der Kreise, unter Leitung eines von dem Kreis⸗Landrathe zu bestellen den Bevollmächtigten, welcher die Magazin-Quittungen in Empfang nimmt. Die Ueberwachung der Gemeinden, hinsichts der prompten
*
Erfüllung ihrer Lieferungs-Verbtnrlichkeiten, gehört zu den Oblie⸗
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genheiten der Kreis-Landräthe. Geschehen die Einlieferungen nicht nechtzeitig, so haben die Magazin- Verwaltungen dem Kreis-Land— rathe behufs der Abhülfe sofort Anzeige zu machen. Wird der Stöckung auf diesem Wege nicht sogleich abgeholfen, so wenden sich die Magazin- Verwaltungen, an die Provinzial-Intendantur, welche sich wegen des nöthigen Einschreitens, mit dem betreffenden Civil⸗ Kommissar, event. mit dem Ober-Präsidenten, in Verbindung setzt. Die Kreis-Landräthe haben die bei ihnen aufzufammelnden Magazin-Ouittungen mittelst einer doppelt ausgefertigten genauen Zusammenstellung allmong tlich an die betreffende Provbinzial⸗ Intendantur einzureichen, von welcher die nach Maßgabe der Duit⸗ fungen eingelieferten Naturalien ze, in eine Kontrole eingetragen werden, auf deren Grund die Prüfung der in den Magazmm⸗Rech⸗ nungen nachgewiesenen Naturalien⸗- Einnahmen erfolgt.
i green n, nnn en . 6 22142 ö Die Provinzial-Intendantur vLersieht hiernächst das Haupt⸗ Kan dvr S . se —8*98* sroll 185 ) 8 5 . 2. . Exemplar Del Zusammenstellung mit dem Kontrol Vermerk, und 2 8ggüöelße wit ven Meng?! nnn. . 3 . giebt dasselbe mit ben Magazin Quittungen mittelst Umschlages 11 Kreis-Landräthe zurück.
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ö 8 z ö, 9 6 5 1151 * 91 Mort j 3 * J * 4223 84 6 8 . Die Feststellung der Vergütungssfätze für die Landliefer , 0 18 Gtoe . ö . an Lebensmitteln und Fourage, mungen, ersolgt durch bie
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9 6 6 86 ö ( m nach den dafür gegebenen B . l — Präsidenten, welche von ; 1416 Eiünlo'li, IBL) t bit
. . Finanzen und
7 des Gesetz sämmtlichen Militair-) rzial⸗Intendanturen. zenden Militair-Magazine zur Aufnahme der genügen, und die Einrichtung von Hülfs⸗— i e den Provinzial-Intendan—
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. il ͤ t⸗Aemtern Magazine untergeordnet und für deren hnung ver⸗ Verwaltungs⸗Personal hat der Ober-Präsident aus
r dazu besonders geeigneten resp. cautionsfähigen Civil— auf den Antrag der Provinzial-Intendantur zu überweisen. Die Einnahme, Verwaltung und Verausgabung der Brod FTourade-Naturalien, einschließlich des Vermahlungs- und Ver—
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bäacungs ⸗ Betriebes, gehört zu den Obliegenheiten Der stehenden 6 e , 66 . . .
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Ortschaften, bleibt den Kreisen überlassen.
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Für alle marschi kant onntrenden Lr Kantonnements von längerer Dauer tritt entweder die
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die Gewährung des zur Selbstbeschaffung der Verpflegung erforder⸗ lichen, extraordinairen Geldzuschusses ein. Von dem Tage der Mob
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nn machung ab dürfen keine auf Ber pflegung gegen Bezahlung lautende Marschrouten mehr ertheilt werden. 9. Zu Ss. 12 des Gesetzes. . . Die Feststellung der Vergütungen resp. Entschädigungen für die Benutzung von Grundstücken, Gebäuden z erfolgt durch eine gemischte Kommission, welche — nach Anleitung der Instruction lber Abschätzung und Vergiltung der bei Truppen-Uebungen vor— kommenden Flurbeschädigungen vom 28. Mai 1843 —
55, 8 * . . . . 6. 5 Magazin Verwaltungen schon im Srieden vorhanden
aus dem Kreis-Landrathe oder dessen Stellvertreter,
aus mem von dem betreffenden Festungs Kommandanten oder Trnppen- Befehlshaber zu bestimmenden Offizier,
aus einem Militair Beamten und
aus mindestens zwei sachverständigen, unbetheiligten Taxatoren
zusammenzusetzen ist. Die Atschätzung der Grundstücke, Gebäude zc.
muß sowohl bei der Uebernahme, als bei der Zurückgabe, also zwei
Mal, erfolgen. ö
.
1 ö Zu 5§. 13 des Gesetzes. 89160 5 9 * 9 1 5 9 * . Die Vergütungen, sowohl für Beköstigungs- und Fourage⸗
ö an die Truppen, als auch für Landljeferungen in die Militgir⸗-Magazine, werden von den Kreis-Landräthen bei den
Provinzial-Regierungen liquidirt. Den Liquidationen über Bekösti⸗
gungs- und Fourage-Verabreichungen an die Truppen müssen die
vollständigen Quittungen der betreffenden Truppentheile, dagegen
1.
den Liquidationen über Landlieferungen in die Militair-Magazine
1
die betreffenden, mit den Magazin⸗Ouittungen belegten und mit dem Kontrole-Vermerk der Provinzial⸗-Intendantur versehenen mo⸗ natlichen Zusammenstellungen (8. 4) beigefügt sein. .
Nach erfolgter Prüfung und Feststellung der Liquidationen stellen die Provinzial-Regierungen Vergütungs-Anerkenntnisse nach
dem beigefügten Formulare aus, in welchen die nach den Liquida—
tionen verabreichten Mund⸗Verpflegungsportionen und Naturalien— Quantitäten 2c., so wie die Vergütungssätze dafür genau anzu⸗
geben sind.
Die belegten Liquidationen über Beköstigungs- und Fourage⸗
Verabreichungen an die Truppen werden hiernächst, mit einer ge—
nauen Zusammenstellung der danach au die verschiedenen Truppen⸗ theile und einzelnen Empfänger verabreichten Portionen und Ra⸗—
tionen und der darüber ausgefertigten Vergütungs Anerkenntnisse,
von ben Regierungen allmonagtlich an, das Kriegs-Ministerium (Mi⸗
ir litair⸗Oekonomie⸗Departement, Abtheilung für die Natural-Verpfle⸗ gung) eingereicht, um davon zunächst bei der Kontrolle für den Brod- und Fourage-Empfang der Truppen den nöthigen Gebrauch zu machen. Nach erfolgter Anerkennung der Richtigkeit der nach⸗
gewiesenen Empfänge wird die gedachte Zusammenstellung — jedoch ohne Lie belegten Liquidationen — von dem Kriegs⸗-Ministerium
an das Finanz⸗Ministerium zur weiteren Veranlassung abgegeben.
Eine Einxeichung der Liquidationen über Landlieferungen in die Militair⸗Magazine, an das Kriegs Ministerium ist nicht erfor⸗ derlich, weil die Militair-Verwaltung schon auf dem unter 8. 1 angegebenen Wege die nöthigen Kontrolemittel erlangt. 11. Zu 5. 19 des Gesetzes.
Für Gebäude und Räume, welche die Militair-Verwaltung miethsweise benutzt, wird die Miethe auch während des mobilen Zustandes der Armee fortgewährt, dieselben verbleiben also während der Dauer der diesfälligen Miethskontrakte ebenfalls ihrer bisheri⸗ gen Bestimmung.
Offiziere und Mannschaften bereits mobiler Truppen aus a deren Garnisonen, die an dem Orte des Kantonnements länger drei Tage verweilen, können, bei vorhandener Gelegenheit, auch dann kasernirt werden, wenn sie den zur Selbstverpflegung erfor⸗
lichen extraordingiren Geldzuschuß erhalten.
Berlin, den 8. Januar 1854.
Ministerium des Innern. von Westphalen. von Bodelschwingh. Kriegs-⸗Ministerium.
Finanz⸗Ministerinum.
— 8 ; vn hn n. (Formulat zu 5. 19.) . (Bergütigungs⸗Anerkenntniß für den Kreis N. N.) Auf Grund der von dem Landraths-Amte. Kreises Über ge⸗
währte Mund- und Fourage Verpflegung und bewirkte Landlieferung ein⸗
gereichten Liquipalion wird nach erfolgter Revision und Feststellung der letzteren in Gemäßheit des §. 13 des Gesetz n der Kriegs-Leistungen
en Vergütigung vom 11. Mai 1851 S. 361) hier⸗ ö 5 16 2 1 .
Kreis Natutal-Verpflegung von ...... Mann auf schließlich (ausschließlich) des Brodes ... Rihlr. und sür Lieferung von Ma nämlich: Hafer... kö Heu = w Stioh. . .. = = für Lieferung in das Magazin von .. . . Wsp. Schffl. Mtz. Roggen .. Rlhlr. ö * ö. Hafer . ⸗ Cir. hen. = Schock Stroh.. = (Raum für etwa sonst noch vorgekom= mene, andere als die vorstehend namhaft gemachten Lieferungs⸗Gegenstände.)
zusammen
.
, 386
3
3 J 7] /
2
——