1854 / 70 p. 3 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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äbli Sgr. .. . . . Pf. nebst 4 Prozent Zinsen an N. ab aus der Staatskasse zu fordern hat. in nr gin . ten (Schwarzer Siegel⸗Stempel.) König!! he R n u n g. (Unterschrift.)

4. Gesetz vom 11. Mai 1851 wegen der Kriegsleistungen und deren Vergütung.

Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preußen 2c. 2c. verordnen, mit Zustimmung der Kammern, was folgt: 6 . Allgemeine Verpflichtung zu Kriegsleistungen.

Von dem Tage ab, an welchem die Armee auf Befehl des Königs mobil gemacht wird, tritt die Verpflichtung des Landes zu allen Leistungen für Kriegszwecke nach den Bestimmungen dieses Gesetzes ein.

8, Entschäbigungspflicht des Staats.

Diese Leistungen sollen nur insoweit, als die Beschaffung der Bedürf⸗ nisse nicht durch freien Ankauf resp. Baarzahlung erfolgen kann, in An— spruch genommen und, mit alleiniger Ausnahme der im §. 3 aufgeführten, aus Staatsfonds vergütigt werden.

. Unentgeltliche Leistungen.

Aus Staatskassen erfolgt keine Vergütigung:

1) für die Gewährung des Natural-Quartiers für Offiziere, Militair— Beamte, Mannschaften und Pferde, sowohl der mobilen als auch der nicht mobilen Truppen auf Märschen und in Kantonnirungen; für die Gestellung der erforderlichen Wegweiser, Boten, des Vorspanns und sonstiger Transportmintel, sofern solche nicht zur Foitschaffung der Bestände eines Magazins in ein anderes benutzt werden; in— gleichen für die Gestellung der zum Wegen und Brückenbau und zu fortifikatorischen Arbeiten für vorübergehende Zwecke ersorderlichen Mannschaften und Gespanne. ö

Doch sind auch diese Leistungen, und zwar nach Vorschrift des §. 10 und §. 11 dieses Gesetzes zu vergütigen, sobald und insoweit

a) Menschen und Pferde über 4 Meilen von ihrem Wohnorte ent—

fernt werden;

b) die Handarbeitstage innerhalb Monatsfrist den zehnten Theil der

Gesammtbevölkerung der aufgebotenen Gemeinde übersteigen;

e) die Gespann-Arbeitstage in derselben Frist über die doppelte Zahl

der vorhandenen Gespanne hinausgehen;

3) für die Ueberweisung von disponiblen oder leer stehenden Gebäuden zur Anlegung von Magazinen und Lazarethin, so wie derjenigen Räumlichkeiten, welche für Wachen, Handwerlsstätten und zur Unjer— bringung von Militair-Effekten erforderlich sind; ferner für die Ge— währung freier Plätze und unbestellter Grundstücke bis zur Zeit der Saatbestellung zu Lägern und Bivouaks, zu den Uebungen der Truppen und zur n ir n der Geschütze und Fahrzeuge.

§. 4. Leistungen gegen Entschädigung. a) Landlieferungen in Magazine.

Durch Landlieferung ist der Bedarf an Brodmaterial, Hafer, Heu und Stroh und, sofein die Umstände es erfordern, auch an Fläsch zur Ver— sorgung der Magazine zu beschaffen, deren Anlegung und Füllung nach Zeit und Ort von der obersten Militair-Behörde bestimmt wird.

.

Die Vertheilung des Bedarfs erfolgt:

1) auf die Provinzen, durch den Minister des Innern unter Berück— sichtigung der Leistungsfähigkeit und Lage derselben; dabei ist auf eine möglichst billige Ausgleichung Bedacht zu nehmen;

2) innerhalb der Provinzen auf die Kreise, durch die Ober-Präsidenten f Zuziehung eines von der Provinzialvertretung gewählten Aus—

usses;

3) innerhalb der Kreise auf die Gemeinden, durch die Landräthe unter Zuziehung eines von der Kreisvertretung gewählten Ausschusses.

§. 6

Die Höhe der Vergütigung für die nach §§. 4 und 5 bewirkien Land— lieferungen an Lebensmitteln und Fourage wird nach den Durchschnitts— preisen der letzten zehn Friedensjahre mit Weglassung des theuersten und wohlfeilsten Jahrs bestimmt. Dabei werden die Preise nach den in Folge des Gesetzeß vom 2. März 1850 (Gesetz⸗ Sammlung 1856 S. 86) festgesetzten Normalmarkt-Orten für die danach gebildeten Bezirke, und in den Landestheilen, in denen jenes Gesetz nicht zur Aussührung gekommen ist, für jeden Kreis die Preise des Hauptmarktoltes des Kreises zum Grunde gelegt.

7 ö.

. Die Verwaltung der Magazine, deren Bestände mit der Einlieferung in das Eigenthum des Staats übergehen, ist Sache der Staats-Behörden; die der Etappen-Magazine kann jedoch auch den Kommunal-Behörden Über⸗ tragen werden, insofern am Orte Königliche Magazine und Magazin⸗Ver⸗ waltungen nicht vorhanden sind, welche zu diesem Zwecke benußt“ werden können.

§8.5 8.

b) Sonstige Fourage⸗-Lieferungen.

Die Fourage für die Mobilmachungspferde, 3 dem Tage der Ueber⸗ nahme derselben seitens der Militair-Behörde, und für die Pferde der auf dem Marsche und in Kantonnirungen befindlichen Tiuppen ist von den be— treffenden Gemeinden zu liefern, insofern der Empfang deiselben nicht aus Magazinen sollte stattfinden können, und wird nach den im §. 6 für Land- lieferungen bestimmten Sätzen vergütigt.

§. 9. C. Naturalverpflegung.

Für die Naturalverpflegung an Offiziere, Militairbeamte und Solda— ten, die auf Märschen und in Kantonnirungen gewährt werden muß, inso— weit die Verpflegung nicht aus Magazinen stattfinden kann, wird den Ge— meinden, resp. Quartierträgern eine Entschädigung gewährt, pro Kopf und Tag,

a) wenn das Brot aus den Magazinen in natura empfangen werden kann, von 3 Sgr. 9 Pf.;

b) wenn auch das Brot vom Quartierträger verabreicht werden muß,

von 5 Sgr.

Die Halfte dieser Sätze wird gutgethan, wenn bei eiligen Märschen, bei Benutzung der Eisenbahn und ähnlichen Veranlassungen, nur ein Theil der Verpflegung, z. B. das Mittagsessen allein oder eine Abendmahlzeit und das Frühsück allein, verabreicht werden kann. Dabei wird für alle vorstehenden Fälle bestimmt, daß der Einquartierte sowohl der Offizier und Beamte, als auch der Soldat sich in der Regel mit dem Tische seines Wirths zu begnügen hat. Bei etwa vorkommenden Streitigkeiten muß demselben Dasjenige gewährt werden, was er nach dem Verpflegungs⸗ Regulativ bei einer Verpflegung aus dem Magazine zu fordern berechügt sein würde.

§. 10.

. d) Vorspann.

. Jür den Vorspann, so weit er nach §. 3 ad 2 nicht unentgeltlich zu leisten ist, finden die für Friedenszeiten gesetzlich bestehenden Vergünigungs— säze Anwendung.

§. 14. e) Sonstige Transportmittel, Arbeiten ꝛc.

Für die Gewährung der Arbeitskräfte und Transportmittel, mit Aus— nahme des Vorspanns (§. 10), soweit solche das im §. 3 sub 2 fest— gestellte Maß zu unentgeltlichen Leistungen übersteigen, ferner für die Gewährung des Holzes zur Erbauung von Hütten und Baracken, des La— gerstrohs und des Koch⸗ und Wärmeholzes für die Läger und Bivouals, sowie der Materialien zum Brückenbau, wird die Vergütlgung nach den in gewöhnlichen Zeitverhähmissen ortsublichen Preisen gewährt.

§. 12. f) Grundstücke und Gebäude.

Außer den Gebäuden, Räumlichkeiten und Grundstücken, welche dle Gemeinden nach §. 3 Nr. Z unentgeltlich herzugeben haben, sind dieselben zur Ueberweisnng der sonstigen für den Kriegsbedarf erforderlichen Gebäude, Lager“, Bivouats- und Uebungzplätze, so wie der zur Anlegung von Wegen erforderlichen Grundstücke und Materialien, gegen eine durch Kommissarien sestzustellende Vergütigung verpflichtet. In gleicher Weise wird die Ent— schädigung für entzogene Benutzung der Grundstücke, welche zur Ergänzung sortifitatorischer Anlagen im Falle der Armirung einer Festung erforderlich sind, unter Berücksichtigung des verminderten Werths, festgestellt, sofern die

Rapvongesetze nicht schon den Anspruch auf Entschädigung ausschließen. Werden die Grundstücke nach eingenetener Desarmirung der Festung nicht zurückgegeben, so erfolgt die Enischädigung nach den für Expropriätionen bestehenden gesetzlichen Borschriften.

86 1 Ueber die nach §8. 4 12 zu gewährenden Vergütigungen stellt der

Siaat Anerkenninisse aus, welche vom eisten Tage des auf die Lieferung

folgenden Monats mit vier Piozent jährlich verzinst werden. Die festge—

stellte Vergütigung mird kreivweise gewährt, und bleibt es den Kreisen

resp. Gemeinden überlassen, die Ausgleichung unter den Eingesessenen zu beivirken. ö s) Mobilmachungs-Pferde und deren Ersaͤtz.

Die Gestrllung det Mobilmachungs-Psferde für die Gardetruppen (ein— schließlich der Garde⸗Landwehr), für die Linientruppen und die Trains findet nach Maßgabe der Verordnung vom 24. Februar 1834 (Gesetz⸗Sammlung 1834 S. 56) stait. Die Bestimmungen derselben über die Vergütigung finden auch Anwendung auf den Ersatz des Abganges an Pferden zur Zeit des Kiieges, welcher Ersatz von denjenigen Bezirken geleistet werden muß, wo der Abgang eingetreten ist.

Die Gestellung der Mobilmachungspferde für die Provinzial-Landwehr erfolgt in Gemäßheit der vorgedachten Verordnung und auf Grund dir Landwehr-Ordnung vom 21. November 1815 von den zu den betreffenden Landwehr ⸗Bataillonsbezirken gehörigen Kreisen unentgeltlich. Den Ersatz des Abganges während des mobilen Zustandes übernimmt die Staats kasse. Beim Eintritt der Demobilmachung sind den benreffenden Kreisen resp. Landwehr⸗Bataillonsbezüirlen die von ihnen früher gestellten, effektiv noch vorhandenen oder vom Staate ersitzten Pferde in natura zurückzuliefern. Sind Landwehrpferde wegen Unbrauchbarkeit zum Dienst veikauft und nicht ersetzt worden, so gebührt der volle Erlös den betreffenden Kreisen.

8. 15. h) Sonstige Kriegsleistungen.

Alle anderen Kriegsleistungen, z. B. die Lieferung von Armatur, Be— kleidungs-, Leder- und Reitzeug-Stücken, Schanz- und Handwerkszeug, Feldequipage - Gegenständen, Husbeschlag, Atzeneien, Verbandmitteln und sonstigen extraͤordinairen Bedürfaissen zur Heilung und Pflege der Kranken und Verwundeten, die Anfertigung von Bekleidungs- und Ausrüstungs— Gegenständen u. s. w. werden nach den am Oste zur Zeit der Lieferung oder Anfertigung bestehenden Durchschnittspreisen aus den bereitesten Be— ständen der Kriegskasse vergütigt.

§. 16. Rechte und Pflichten der Kreise und Gemeinden.

Für die vollständige und rechtzeitige Gewährung der Landlieferungen (88. 4 7) sind die Kreise, für alle anderen Leistungen (8§. 3 und 8 bis 12 und 165) die Gemeinden dem Staate verpflichtet.

Die Gemeinden sind dagegen berechtigt, so wejit dies zur Erfüllung

dieser Obliegenheiten erforderlich ist, die in ihrem Bezirke belegenen Grund⸗

stücke und Gebäude zu benutzen, und sich nöthigenfalls zwangsweise in deren Besitz zu setzen.

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Eine gleiche Berechtigung steht den Gemeinden gegen ihre Mitglieder zu, in Bezug auf alle Gegenstände der Kriegsleistungen, wenn sie solche auf andere Art nicht beschaffen können.

In allen diesen Fällen sind die Gemeinden den Eigenthümern zur Entschädigung verpflichtet, deren ö nach §. 12 erfolgt.

Sollten in Ausführung vorstehender Bestimmungen einzelne Gemeinden oder Kreise im Verhältniß ihrer Leistungsfähigkeit zu hart betroffen werden, so ist eine Ausgleichung eintreten zu lassen, Sache der Kreis-, resp. Pro— vinzial-⸗Vertretungen, gegen deren Entscheidung der Rechtsweg nicht statt—

indet. §. 19.

Die dem Staate gehörigen Gebäude und Anstalten, welche zur Zeit des Friedens zur Kasernirung der Truppen und Unterbringung der Pferde derselben, zu Militair-Lazarethen, Magazinen, Depots, Wachen, Handwerks stätten und sonstigen Garnisonverwallungszwecken bestimmt sinbd, sollen auch zur Zeit des Krieges von den zurückbleibenden nicht mobilen Truppen, desgleichen von den Ersatz⸗ und Besatzungstruppen zu gleichen Zwecken benützt werden.

Truppentheile, welche vor dem Eingitte der Mobilmachung kasernirt waren, verbleiben auch nach der Mobilmachung bis zum Ausmarsche in ihren Kasernen. Offiziere und Mannschaften bereits mobiler Truppen aus anderen Garnisonen können in der Regel nur dann kasernirt werden, wenn sie an dem Orte des Kantonnements länger als drei Tage verweilen, wenn ferner in den Kasetnen neben den gehörig ansgestatteten Wohnräumen auch vollständig eingerichtete Koch- und Menage-Anstalten vorhanden sind, und wenn der tägliche Bedarf an Verpflegungs-Gegenständen aller Art nach den für mobile Truppen bestehenden Vorschriften denselben ent— weder aus den Magazinen oder durch Vermittelung der betreffenden Orts— behörden regelmäßig geliefert werden kann.

Die Königlichen Dienstpferde sind dagegen so viel als möglich immer in den vorhandenen und disponiblen öffentlichen Ställen unterzubringen, sobald höhere Rücksichten nicht eine Ausnahme hiervon gebieten.

8 79.

Wo eine Servisvergütigung für das den mobilen und nicht mobilen Truppen und Militair-⸗Beamten nach §. 3, 1 verabreichte Naturalquartier von dem Tage der Mobilmachung ab, den Gemeinden aus der Staatskasse nicht gewährt wird, können auch die Forderungen der Quartier-Bedürfnisse nicht in dem Umfange geltend gemacht werden, wie sie das Servis-Regu⸗ lativ vom 17. März 1819 gestattet; namentlich muß bei Durchmärschen in engen Kantonnemenis und in belagerten Festungen das Militair sich mit demjenigen begnügen, was nach Maßgabe der Orts- und sonstigen Ver— hältnisse angewiesen werden kann, und was die Quartierwirthe zu gewähren vermögen.

§. 24.

Präklusivfrist für vie Anmeldung der Ve gütigungs⸗ Ansprüche.

Alle Ansprüche auf Vergütigung von Kriegs leist nge) sind, mit den nöthigen Bescheinigungen versehen, bei dem betreffenden Landrathe inner— halb eines Jahres nach erfolgter Demobilmachung anzumelden.

Die bis dahin nicht angemeldeten Ansprüche werden mit dreimonat— lichem Präklusio⸗ Termine öffentlich aufgerufen und nach Ablauf des letzt ten, wenn sie auch bis dahin nicht angemeldet worden sind, von jeder Befriedi⸗ gung aus geschlossen.

Suspension aller entgegenstehenden Bestimmungen. ö Dieses Gesetz gilt nur für die Dauer des mobilen Zustandes der Ar⸗ mee; es treien daher während dieser Zeit alle entgegenstehenden, und na— mentlich die auf den Friedenszustand gerichteten Bestimmungen außer Kraft.

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Gegenwärtiges Gesetz tritt an die Stelle der Verordnung vom 1

November 1850. Auf alle Leistungen, welche nach Vorschrift jer er ordnung erfolgt sind, finden auch nur die Bestimmungen derselben Anwen

; C. ) K Neraßnttiaitnas-&Insprüiche dung. Jedoch gelten für die daraus zu erhebenden Vergütigungs*mnsprüche

die im §. 21 angeordneten Piäklnsivfristen. §. 24. .

Mit der Ausführung dieses Gesetzes und mit der dazu erforderlichen Instruction sind die Minister des Innern, der Finanzen und des Krieges beauftragt. .

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrist und beige⸗ brucktem Königlichen Insiegel.

Gegeben Postsdam, den 11. Mai 1851

ö Friedrich Wilh eim.

22 * ö . 97 *

von Manteuffel. von der Heydt. von Rabe. Simons.

3 . 6 . von Stockhausen. von Raumer. von Westphalen.

Abgereist: Se. Durchlaucht der Fürst Peter zu Sayn Wittgenstein-Berleburg, nach St. Petersburg.

Berlin, 21. März. Se. Majestät der König haben Aller. gnädigst geruht: Dem Geheimen Regierungsrath und . Professor an der Universität zu Berlin, Hr. Boeckh, die Gliditzö. niß zur Anlegung des von Sr. Majestät dem König von . ihm verliehenen Maximillans-Ordens für Wissenschaft und Kunf zu ertheilen.

Nichtamtliches. Preußen. Berlin, 21. März. Se. Majestät der

König haben, mittelst Allerhöchster Kabinets Ordre vom 6. März c. den von den Kreisständen des luckauer Kreises beabsichtigten Bau einer Chaussee von Luckau bis zur Kreisgränze in der Rich— tung auf Kalau und den Beschluß des Kreises vom 26. No⸗ vember v. J. mit der Maßgabe genehmigt: daß die der Kreis⸗ Chausseebau⸗-Kommission beigelegte Befugniß zur stärkeren Heran—⸗ ziehung einzelner Gemeinden und Grundbesitzer zu den Kosten des Baues nicht stattfindet, daß dagegen diejenigen Grundbesitzer des Kreises, welche außerhalb des Kreises wohnen, nach Verhältniß ihres Einkommens aus dem Grundbesitze zu der Kreissteuer einzu— schätzen sind. Gleichzeitig ist dem Kreise zu dem Bau eine Prämie nach dem Satze von 6000 Rthlr. pro Meile, aus dem Chaussee— Neubau⸗-Fonds zahlbar, Allerhöchst bewilligt.

Des Königs Majestät haben mittelst Allerhöchster Kabinets— Ordre vom 11. März d. J. der Schützengilde zu Unruhstadt Cor— porationsrechte, so weit sie deren zur Erwerbung von Grundstücken und Kapitalien bedarf, Allerhöchst verliehen.

Ihre Königliche Hoheit die Prinzessin Marianne der Niederlande hat zur Gründung eines evangelischen Kirchensystems in Camenz ein Dotationskapital von 25,000 Rthlr. und zum Bau eines evangelischen Pfarrhauses in dem freundlichen Badeorte Landek, in der Grafschaft Glatz, 1000 Rthlr. geschenkt. (Pr. C.)

Se. Excellenz der Handels-Minister hat den Geheimen Ober-Baurath Severin beauftragt, noch heute wegen der ein⸗ getretenen Deichdurchbrüche nach der Weichsel abzugehen.

* 1 Es

Die im Jahre 1847 in Dülmen und Haltern im Kreise Cösfeld neu begründete evangelische Gemeinde schreitet der Vollen⸗ dung ihrer kirchlichen Einrichtungen rüstig entgegen. Nachdem im vorigen Jahre den Evangelischen in Dülmen ihr gottesdienstliches Lokal gekündigt war und sie drei Vierteljahre lang ohne Gottesdienst hatten bleiben müssen und der in Haltern begonnene Kirchenbau wegen Mangels an Geldmitteln in das Stocken gerathen war, ist es gelungen, am ersteren Orte eine Baustelle für eine Kirche zu er⸗ werben und durch eine Hauskollekte in der Provinz Westfalen, so wie durch ein Geschenk der koburger Haupt⸗Versammlung der Gustav⸗ Adolph⸗Vereine von 4300 Rthlrn., die Mittel zur Fortführung der Bauten an beiden Orten zu gewinnen. Zum Unterhalte des Pfar⸗ ers tragen, außer den Zinsen eines von Sr. Majestät dem Könige geschenkten Dotations Kapitals, der evangelische Ober-Kirchenrath aus der Diaspora-Kollekte und der westsälische Gustav⸗Adolph⸗ Verein bei. Die neue Kirchenstiftung ist daher ganz das Werk freier Liebe der evanzelischen Giaubensgenossen. (Pr. C.)

Großbritanien und Irland. London, 18. März. In der gestrigen Sitzung des Oberhauses brachte der Marquis von Clanricarde die Frage wegen Behandlung der Neutralen im Falle des Krieges zur Sprache, unter Bezugnahme auf die seiner Zeit dem britischen Konsul in Riga ertheilte Weisung Lord Claren— don's (s. Nr. 64 des Staats-Anzeigers) und auf den von Seiten des Handels-Departements neuerdings einem hiesigen Hause er⸗ theilten Bescheid. Der Redner hob die Härte hervor, welche darin liegen würde, wenn der dem britischen Konsul in Riga gege⸗ benen Weisung zufolge britische in Rußland ansässige Kaufleute in Betreff ihrer Waarensendungen wie feindliche Unterthanen be⸗ handelt werden e eue . Herbste vorigen Jahres von der britischen Regierung die Versicherung erhalten haben, daß der Friede nicht werde ge⸗ stört werden und während andererseits der Kaiser von Ruß⸗ land ihnen verspröchen habe, daß ihre Personen und ihr igen te ih unter allen Umständen geschützt werden sollten. ord Clanricarde

äußerte zugleich die Hoffnung, daß die britische Regierung sich mit

sollen, zumal da diese Kaufleute noch im

der französischen dahin verständigen werde, die Neutralen mõglichst zu schonen und ganz besonders den Handels oer ehr britischer Unter- thanen, so weit es irgend geschehen könne, unbelästigt zu lassen. Lord Elar'endon verwies in seiner Erwiderung auf den von dem Handels⸗

Departement ertheilten Bescheid, um darzuthun, daß die Regierung nur den indirekten Handelsverkehr mit dem feindlichen Lande als illegal betrachtet wissen wolle, dem bona side Verkehr aber so wenig Hinder⸗ nisse in den Weg zu legen gesonnen sei, daß sie selbst russische Pro⸗ bulte nicht von demselben ausschließe. Was sein eigenes Schrei—⸗ ben an den britischen Konsul in Riga betrifft, so bemerkte er, daß sich dasselbe auf einen Fall beziehe, in welchem ein . in Rußland ansässiger britischer Kaufmann die Absicht habe, auch nach dem Ausbruche des Krieges in Rußland zu bleiben und von dort aus feine Geschäfte zu betreiben. Es seien . auf die Rechts -Konsulenten der Krone zu Rathe ingen und ö. Grund ihres Gutachtens sei erklärt worden, daß h 3 . während des Krieges aus einem feindlichen 66 ö ir . * den, mögen dieselben auch Eigenthum eines britischen =