1854 / 72 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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Handels / und Gewerbeleute mit erlaubten Waaren besuchen. Unter die J so sind vom Beginn der Fahrten ab alle, nach Norwegen bestimmten benachbarten Handels- und Gewerbetreibenden werden jene aus den an— Briefe, sofern nicht deren Beförderung im Transtt durch Schweden gränzenden Gränzbezirken der Vereinsstagten zu rechnen sein. (über Stettin oder über Stralsund) durch einen Vermerk auf der

auf Wochenmaͤrkten dürfen weder Krämer noch Dandwerler aus fim. Adresse ausdrücklich verlangt worden ist, den Königlich dänischen den Orten zum Verkaufe ihrer Waaren oder Erzeugnisse erscheinen, wenn Posten auszuliefern. Die Briefe sind emnach eben so wie j

nicht die Markt, Privilegien einen erweiterten Umfang dieser Märkte aus⸗ . n n , m J icht ö ichtlich er Lanpbäcke? bezüglich des von nach Kopenhagen bestimmten Briefe zu spediren, und is für diesel— drücklich zugestehen. Nur hinsichtlich der Landbäcker bezüglich de ben an Porto zu erheben:

. ; shnen erzeugten Brodes besteht eine Ausnghme. q ,, . h In . Umfange und mit dieser Ausnahme werden daher auch die 2) Preußisches Porto: Kopenhagen,

Krämer und Handelsleute des Zollvereins von dem Besuche der Wochen⸗ ; . ö . b) fremdes Porto, d. h. dänisches Transitporto, Seeporto und

märkte ausgeschlossen bleiben. ; 5) Dieselben Rechte, welche den Unterthanen der Vereinsstaaten in norwegisches internes Porto? J für den einfachen, unter ein Zollloth wiegenden Brief (conf. pag. 6

Oesterreich eingeräumt sind, stehen auch den österreichischen Unterthanen in der Porto⸗Tar⸗-Zusammenstellung.) g. D

den Zollvereinsstaaten zu. Die obigen Verbindungen, so wie die täglichen Dampfschiff—

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Gegründete Beschwerden österreichischer Unterthanen sind im Dienst⸗ wege zur Kenmimniß dis Handels-Ministeriüms zu blingen, insofern sie nicht

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innerhalb der Schranlen der den Behörden zustehenden Konespondenz mit den benachbarten Behörden der Vereinsstaaten durch unmittelbares freund— liches Einschreiten behoben werden können. J

Zur Ausstellung der Legitimationen A. und B. an inländische Fabri⸗ kanten und Gewerbetreibende, so wie an die in deren Tiensten stehenden Reisenden, dann der Legitimgtionen D. für Besucher ausländischer Messen und Märkte sind ebenfalls alle Bezirksämter (in Dalmatien die Präturen, im lomb. venet. Königreiche die Distrikts⸗ Kommmissarigte) und alle den Stadthaltereien oder Kreisbehörden unmittelbar unterstehenden Stadtmagi—

Fahrten von Kopenhagen nach Helsingborg, Landscrona und Mal moe gewähren ferner auch für die Korrespondenz nach dem süd westlichen Theile Schwedens, namentlich nach folgenden Orten: Boras, Engelholm, Falkenberg, Gothenburg, Halmstadt, Helsing borg, Kongsbacka, Laholm, Landskrona, Lund, Malmoe, Mariestadt, Marstrand, Uddevalla, Warberg und Wenersborg, eine vortheilhafte Beförderung. Die Postanstalten haben demnach auch die nach vor— stehenden schwedischen Orten bestimmte Korrespoöndenz, sofern deren Beförderung über Stralsund und Astadt vom Absender nicht aus—

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strate berechtigt. . Wien, den 21. Januar 1854. (3ar 3. 12. 9. , G.) Formular A. J

Dem N., welcher als (Wollfabrikant) in N. wohnhast (ansässig) ist, wird hierdurch behufs seiner Gewerbs«- Legitimation bei den einschlägigen Behörden des (Großherzogthums Hessen, Königreichs Preußen) bescheiniget, daß er für sein vorgedachtes Gewerbe im hitsigen Lande die gesetzlich be— stehenden Steuern zu enirichten hat. J fördern, an den übrigen Tagen dagegen auch über Kopenhagen zu

Dies Zeugniß ist gültig 4 ö. Monat. leiten ist. gel

5 . ehbrde. —— 1 N ö. . . ; ) . Ort, . hände Unterschrift des Ressenden. Das rt für die durch dänische Vermittelung zu befördernde Form ular P. Korrespondenz nach Schweden, ist, wie solgt, zu erheben:

Dem N., welcher als Handlungs-Kommis in Diensten des zu eta— a) das preußische Porto mit demselben Satze, wie für die Korre blirien Handelshauses (oder der Fabrik) des Herrn X. stehet, wird hier— pondenz nach Kopenhagen, und ; durch behufs seiner Gewerbe-Legitimation bei den einschlägigen Behörden b) das fremde Porto, d. h. das dänische Transitporto, des (Großherzogthums Hessen, Königreichs Preußen 2c.) bescheiniget, daß Seeporto und das schwedische interne Porto mit 45 das obengedachte Handelshaus (die obengedachte Fabrik, Anstalt) für sei« für den einfachen, unter 1 Loth Zollgewicht schweren Brief. Für nen (ihren) Gewerbebetrieb im hiesigen Lande die gesetzlich bistehenden Waarenproben kommen die obigen Sätze für je 2 Loth exkl., unt ö i ng auf i nch. für Kreuzband; Sendungen, außer dem preußischen Porto, z Sg

Personal-Beschreibung und Unterschrift des Reisenten. . 6. ö kJ Porto, zusammen also . für . . . Erhebung. . .

Dem Herrn N. Fabrils ö. Inhaber zu N. (oder Handelsr isenden 9 . . ! . mnstalten haben sich ,, bei der S* beditio Diensten des N. zu N.) wird hierdurch guf Grund des beigebrachten, von , , . der Karrespondenz nach Norwegen und der Königlich baverischen Regierung zu Ansbach unterm ten westlichen . Schwe en zu achten. ausgeferligten Gewerbe-Legitimations-Zeugnisses die Befugniß ertheilt, in Benlin, den l. Mär 1851 den (Kaiserlich österreichischen) Landen für das von ihm (seinem oben— General-Post-Amt. gedachten Prinzipal betriebene Geschäft Waarenbestellungen aufzusuchen J und Waarenankäuf« zu machen. ; Schmücktert.

Derselbe darf je doch von den Waaren, auf welche er Bestellung suchen N will, nur Proben, aufgekaufte Waaren aber darf er gar nicht mit sich herum⸗ führen, letztere muß er vielmehr frachtweise an ihren Bestimmungsort be— fördern lassen.

Nicht minder ist ihm verboten, Kommissionen für andert als seine eigene (seines vorgedachten Prinzipals) Rechnung aufzusuchen.

Gegenwärtige Eimächtigung ist gültig auf die Dauer von Monaten, also bis zum

Ort, Datum, Firma der Behörde.

Personal⸗Beschreibung und Unterschrift des Reisenden. Formular D.

Dem N. N., welcher mit seinen Fabrikaten (Produkten) die Messen und Jahrmärkte im Königreiche (Gioßherzogthume 2.) zu besuchen beab— sichtigt, wird behufs seiner Legitimation bei den zuständigen Behörden an— durch bezeugt, daß er zu N. wohnhaft sei und die seinem Gewerbe ent— sprechenden gesetzlichen Steuern und Abgaben zu entlichten habe.

Gegenwäitiges Zeugniß ist gültig für den Zeitraum von

N., den ten 18

Fertigung der ausstellenden Behörde. Folgt das Signalement.

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drücklich vorgeschrieben worden ist, während der Dauer der Dampf— schifffahrten den Königlich dänischen Posten zuzuführen, und daher eben so wie die Korrespondenz nach Kopenhagen zu spediren. Nu die Korrespondenz aus Neu⸗Vorpommern nach Malmoe, Lund, Landskrona und Helsingborg macht hiervon eine Ausnahme, indem dieselbe an denjenigen Tagen, an welchen das Post-⸗Dampf * . jun umi vlnjagiusz gun schiff von Stralsund nach Ystadt abgeht, mit diesem Schiffe zu he , uh chnäanv ang

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dem öffentlichen Verkehr übergeben.

Bekanntma hung vom 4. März 1

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Außer der Seepost-Verbindung zwischen Stettin und Kopen hagen finden in diesem Jahre noch folgende regelmäßige Dampf— schifffahrten nach und von Kopenhagen statt, welche zur Beförde rung von Brief- und Fahrpost-Sendungen zwischen Preußen ꝛ2 and Den nr! henngt werden nnen.

2) Zwischen Wismar und Kopenhagen: aus Wismar: Sonntag und Donnerstag 4 Uhr Nachmittags, nach Ankunft der Eisenbahnzüge von Berlin, Magdeburg und Hamburg, - in Kopenhagen: Montag und Freitag früh; aus Kopenhagen: Dienstag und Freitag 1 Uhr Nachmittags in Wismar: Mittwoch und Sonnabend früh. „b) Zwischen Kiel und Kopenhagen. aus Kiel: Dienstag und Sonnabend Nachmittags, in Kopenhagen: Mittwoch und Sonntag früh;

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Verfügung vom 21. März 1854 betreffend die Post-Dampfschifffahrt, von Kopenhagen nach Gothenburg und Christiania, so wie von Kiel nach aus Kopenhagen: Montag und Donnerstag Nachmittags Nyborg und Christiania et vice versa. in Kiel: Dienstag und Freitag früh. ö. Von Kopenhagen nach Gothenburg und Christiania, so wie ) Zwischen Lübeck und Kopenhagen: von Kiel nach Nyborg und Christiania et vice versa werden auch aus Lübeck: Mittwoch 4 Uhr Nachmittags,

in diesem Jahre regelmäßige Post-Dampfschifffahrten unterhalten in Ke penh agen: Donnerstag Vormittags; , f. ßige Post pfschifffah h aus Kopenhagen: Sonntag ,

Die Abfertigung der Schiffe erfolgt: in Lübeck; Montag Vormittags. aus Kopenhagen, vom 5. April e. ab bis auf Weiteres jeden Die Post-Anstalten haben sich hiernach bei der Spedition der Mittwoch 1 Uhr Nachmittags; und Brief- und Fahrpost-Sendungen nach und über Kopenhagen zu aus Kiel, vom 8. April c. ab biz auf Weiteres jeden Sonnabend achten. , . n, e Berlin, den 22. Maͤrz 1854. a die gedachten Schiffe für die Korrespondenz aus Preußen 2c. General⸗Post⸗Amt. nach Norwegen die schnellste Beförderungs-Gelegenheit er ne, Sch . HV zunun)g zqusluoß

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