1854 / 73 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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Ss) Die Annahme der Offerten und der Abschluß der Verdinge geschleht durch den Kreis ⸗Baubeamten, und zwar, wenn vor⸗ schriftsmäßig eine förmliche Kontrakts-Aufnahme nicht erfor⸗ derlich ist, lediglich gegen Aushändigung eines Lieferungs⸗ Accordscheins, welcher die bekannt gemachten Bedingungen in rtenso enthalten muß, an den Offerenten. Um jedoch das Lieferungsgeschäft nicht durch die Zurücklegung des oft weiten Weges zum Kreis- Baubeamten zu erschweren, kann der Letz⸗ tere den betreffenden Aufseher bevollmächtigen, Anerbietungen bis zu fünf Schachtruthen anzunehmen. Dieser hat davon aber dem Kreis-Baubeamten sofort Nachricht zu geben und die Uebersendung des Lieferungsscheines zu beantragen. Sollte es der Umsicht und Thätigkeit des Baubeamten nicht gelingen, die erforderlichen Materialien überall für die im Kosten- Tarif festgesetzten Preise zu beschaffen, so muß er so fort an die Königliche Regierung herichten, welche dann zu erwägen hat, ob es zweckmäßiger sein wird, die Lieferung qu. noch Aauszusetzen oder in eine Preiserhöhung zu willigen. Von großem Einflusse auf Abminderung sowohl der Gewin- nungs-, als der Anfuhrpreise sind ausgedehnte Lieferungs- Frisken, namentlich für solche Chausseestrecken, welche mit einer neuen Decklage in Stand gesetzt werden sollen, daher bedeu⸗ tende Materialien-Quantltäten erfordern. Die Feststellung dieser Strecken nach Maßgabe des gewöhnlichen Chausse⸗⸗ Unterhaltungs-Aversums, muß daher im Wesentlichen schon in der ersten Hälfte des der Ausführung voraufgehenden Jahres erfolgen, damit sofort oder doch sogleich nach der Aerndte mit der Gewinnung der Steine begonnen und zu deren Anfuhr und Zubereitung die Winterzeit noch mitbenutzt werden kann. K Wenn, was sich in den meisten Fällen als zweckmäßig heraus- gestellt hat, die Gewinnung Brechen, Sprengen, Graben und Sieben des Materials besonders oder getrennt ver⸗ dungen wird, so sind auch dabei die vorstehenden Grundsätze zur Anwendung zu bringen, mit dem Unterschiede jedoch, daß, um Konflikte zu vermeiden, es nur in sehr dringenden Fällen und, wenn die xäumlichen Verhältnisse es gestatten, zulässig sein wird, mehr als einen Unternehmer in demselben Gewin— nungsorte (Steinbruche) arbeiten zu lassen.

12) Zu den sub Nr. 1, 2, 5 und 8 erwähnten Fuhrpreis-⸗ Tabellen, Bekanntmachungen, Lieferungs- resp. Gewinnungs— und Anfuhr Bedingungen, nebst den Akkordscheinen, werden die Formulare gedruckt, und sind mir, nachdem dies geschehen, von jedem zwei Exemplare einzureichen.

Ich vertraue, daß der Behandlung dieser für die Staatskasse

so höchst wichtigen Angelegenheit eine besondere Sorgfalt werde zu⸗ gewandt werden. . Berlin, den 20. März 1854. Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten. J . die Königliche Regierung zu N.

daß der Ausdruck „innerhalb einer Viertelmeile“ die Entfernun von gerade einer Viertelmeile nicht einschließe, mithin Diäten und Fuhrkosten für eine volle Meile schon dann zu bewilligen seien, wenn gerade eine Viertelmeile zurückgelegt ist.

Der Justiz-Minister kann diese Auslegung nicht für richtig

.

anerkennen, erachtet es vielmehr für unzweifelhaft, daß nach den Gesetze vom 9. Mai 1851 Diäten und Reisekosten nur e ö

nungen von mehr als einer Viertelmeile zu bewilligen sind.

Schon in dem Resfripte vom 18. August 1857 ist bestimmt,

daß innerhal,hb einer Viertelmeile von der Stadt, in welcher das

Gexicht seinen Sitz hat,; für Lokalgeschäfte Diäten und Reisekosten nicht gefordert werden dürfen, und die Ueberschrift des Refkripts, so wie die in demselben enthaltene Bezugnahme auf die Reskripte

vom 9. August 1817 und vom 19. September 1831 ergiebt, daß

damit der Ansatz von Diäten und Reisekosten nicht blos bei' Ent“

fernungen unter einer Viertelmeile, sondern auch bei Entfernungen

von gerade einer Viertelmeile für unzulässig hat erklärt werden

sollen. Bei der Abfassung des Gesetzes vom 9g. Mai 1851 ist es

nicht die Absicht gewesen, eine hiervon abweichende Bestimmung zu

treffen, und der S. 4 desselben läßt eine solche Deutung um so

weniger zu, als nach §. 24 des Gerichtskosten-Tarifs vom 10. Mai 18651 auch von den Parteien die im fünften Abschnitte des Tarifs angeordneten Sätze für Lokaltermine erst erhoben werden dürfen,

wenn die Entfernung über eine Viertelmeile beträgt.

In gleicher Weise dürfen bei Dienstreisen in denjenigen Fäl⸗ len, in welchen die in dem Allerhöchsten Erlasse vom 10. Juni 1848 bestimmten Sätze zur Anwendung kommen, Biäten und Reisekosten

nur bei Entfernungen von mehr als einer Viertelmeile liquidirt

werden, da nach S. 3 des gedachten Erlasses die Reisekosten-Ent—

schädigung niemals in einem geringeren, als dem für eine ganze

Meile zu bewilligenden Betrage gewährt werden soll, die Enischaͤ⸗ digung für eine volle Meile aber nur bei Dienstreisen von mehr als einer Viertelmeile stattfindet, und es keinem Zweifel unterliegt, daß, wenn Reisekosten nicht vergütet werden, auch Diäten nicht zu gewähren sind. ö

Hiernach dürfen in allen Fällen Diäten und Reisekosten für auswärtige Geschäfte in einer Entfernung, welche eine Viertelmeile nicht übersteigt, ferner nicht bewilligt werden.

Die Gerichts-Behörden werden angewiesen, demgemäß in vor— kommenden Fällen zu verfahren.

Berlin, den 25. Februar 1854.

Der Justiz⸗Minister Simons. An sämmtliche Gerichtsbehörden.

*

isteriam der geistlichen, Unterrichts- und Medizin! Angelegenheiten.

Die Berufung des Kandidaten des höheren Schulamts, Dr.

Rudolph Neumann, zum vierten Oberlehrer an der höheren

Bürgerschule zu Wehlau ist genehmigt worden.

JIustiz⸗Ministerium.

Allgemeine Verfügung vom 25, Februar 1854

betreffend die den Ju stizbeamten bei gerichtlichen

Geschäften außerhalb der ordentlichen Gerichts— stelle zu gewährenden Diäten und Reisekosten.

Allerhöchster Erlaß vom 10. Juni 1848 (Gesetz-Samml. S. 156).

Gesetz vom 9. Mai 1851 (Gesetz⸗Samml. S. 619 und Staats-Anzeiger

Nr. 96. S. 523).

Gesetz vom 10. Mai 1851 (Gesetz- Samml. S. 632 und Staats- An— ö. ? . . sez eöestß 6 daß bei dem Mangel einer entgegenstehenden Vorschrift im Jagd—

zeiger Nr. 98. S. 531).

Rescripte vom 9. August 1817 (Jahrb. Bd. 10 S. 28), vom 19. Septem⸗ ber 1831 (Jahrb. Bd. 38 S. 130) und vom 18. August 1837

(Jahrb. Bb. 50 S. 164).

Nach §. 4 des Gesetzes vom 9. Mai 1851, betreffend die den Justizbegmten für die Besorgung gerichtlicher Geschäfte außerhalb der ordentlichen Gerichtsstelle zu bewilligenden Diäten und Reise— kosten c, dürfen für dergleichen Geschäfte sowohl Diäten als Reise— kosten nur dann liquidirt werden, wenn das Geschäft nicht am Sr des Gerichts oder innerhalb einer Viertelmeile von diesem Orte vorgenommen wird. Bei größeren Entfernungen, also hei Geschäften, die nicht innerhalb einer Viertelmeile von dem Gexichtsorte zu besorgen sind ist die erste angefangene Meile, bezüglich der Diäten und Reisekosten⸗-Bewilligung, für eine volle zu ,,, su s

ese Bestimmungen sind nach einer Mittheilung der König⸗ lichen Ober⸗Rechnungs⸗Kammer von , 2 dahin

ausgelegt worden:

PVrinisterium für die landwirthschaftlichen Ange— legenheiten.

Ver fügung vom 9. März 1854 betreffend die Befugntß der Verwaltung s Beh brden, zur Ente ziehung von Jagdscheinen.

Der Königlichen Regierung wird auf den Bericht vom 14. v. M., die Entziehung von Jagdscheinen betreffend, eröffnet,

polizei⸗Gesetze vom 2. März 1850 den Verwaltungsbehörden die Befugniß eo ipso beiwohnt, Jagdscheine vor Ablauf des Jahres, für welches sie gegeben sind, den Besitzern dann wieder abzuneh— men, wenn dieselben während dieses Zeitraums den gesetzlichen Be⸗ dingungen nicht mehr entsprechen, unter denen sie Jagdscheine er— halten durften. mung bedarf es daher nicht.

Die Königliche Regierung hat hiernach die Landräthe Ihres Departements mit weiterer Anweisung zu versehen.“

Berlin, den 9. März 1854.

Ministerium für landwirthschaftliche Angelegenheiten. Im Allerhöchsten Auftrage: Bode.

Ministerium des Innern. Im Auftrage: von Manteuffel.

An die Königliche Regierung zu N.

Einer besonderen desfallsigen gesetzlichen Bestim⸗

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Finanz Ministerium.

Verfügung vom 31. Januar 1864 betreffend die Anlegung des silbernen Portepees zur Civil— Uniform.

Die von dem Königlichen Kriegs⸗Ministerium hierher mitgetheilte Korrespondenz zwischen Ew. c. und dem Königlichen Kommando des 1Isten Bataillons 19ten Landwehr⸗Regiments läßt ersehen, wie ein Zweifel darüber besteht, ob ein als Vice⸗Feldwebel im Isten Aufge⸗ Fot der Landwehr stehender Beamter befugt sei, zu seiner Civil⸗ Uniform das silberne Portepee zu tragen.

Zur Beseitigung solcher Zweifel bemerke ich, daß nur diejeni⸗ gen Beamten zum Tragen des silbernen (Offizier) Portepee's und der silhernen (Offizier Hutkordons zur Civil-Uniform berechtigt sind, welche entweder Landwehr-Offiziere sind, oder denen bei ihrer Verabschiedung als Offiziere die Erlaubniß zum Tragen der Regiments oder Armee-Uniform ertheilt worden ist. Feldwebel, Wachtmeister, Ober-Feuerwerker 6, welche als solche in der Land⸗ wehr dienen, oder denen das Forttragen der Uniform ihres Grades gestattet ist, haben daher zur Civil⸗Uniform sofern zu derselben ein Seitengewehr gehört nicht das silberne, sondern das Civil⸗ Portepee von Gold und dunkelblauer Seide anzulegen.

Diejenigen Personen, welchen in ihrem früherem Militairdienst⸗ verhältnisse als Auszeichnung die silberne Ehrentroddel verliehen ist, haben diese letztere zur Civil-Uniform zu tragen, vorausgesetzt, daß sie überhaupt einen Säbel oder Degen zu Lerselben anlegen dürfen. Berlin, den 31. Januar 18654.

Der Finanz⸗Minister. An den Königlichen Wirklichen Geheimen Ober-Finanzrath und Provinzial⸗ Steuer-Direktor N. zu N.

51 ' 2. 1 254 ĩ Cirkular-Verfügung vom 21. Januar 1854 be⸗

sreffend die Ertheilung von Erlaubnißscheinen über Kratzenleder und Gummidrucktücher für Fabriken.

Nach der Anmerkung zu Position 21. a der zweiten Abthei⸗ lung des Zolltarifs soll Kratzenleder, auch künstliches, für in—⸗ ländische Kratzenfabriken gegen den ermäßigten . ö. [h. ferner sollen nach der Anmerkung zu Position 40. daselbst Gummidrucktücher für Fabriken auf Erlaubnißscheine unter Kontrole gegen den ermäßigten Zollsatz von 10 Rthlin. für den Centner eingelassen werden dürfen. Euer 14. werden er⸗ mächtigt, vorkommenden Falles über Kratzenleder r zen fobriker und' über Gummidrucktücher für Fabriken, welche sich mit dem Be⸗

prucken von Zeugwaaren beschäftigen, die Erlaubnißscheine zu er⸗

.

Zollsatz von 3 Rthlrn. für den Centner,

theilen, und dabei in angemessener Weise kontroliren zu lassen, daß zur Verwendung für die Fa⸗ habe, in nie ; dieser Brücke angesehen hat, .

Fabrik Frlaubnißscheine gleich heim ersten Aufbruche, ungehindert durch die Brückenpfeiler Sollte dere 58 di uten Fabriken, Erlaubnißscheine gleich bruche, gehinder 1 t. Sollten andere, als die genannten Ye ö gegangen und dort erst dann zum Stillstande gekommen ist, wenn es im Fortgange durch das unterhalb zusammengeschobene Eis gehemmt wurde.“ .

das Kratzenleder und die Tücher nur zu ö

brik gelangen, welcher der Erlaubnißschein ertheilt worden zzt.

über Gummidrucktücher nachsuchen, so ist darüber zu berichten. Berlin, den 21. Januar 1854.

Der General-Direktor der Steuern.

An sämmtliche Provinzial-Steuer⸗-Direkftoren, die Königliche Regierung zu Potsdam, und Frankfurt c.

, gaben md Habt der wing! Angekommen: Se. Großherzogliche Hoheit der Prinz

Wilhelm von Baden, von Karlsruhe.

Abgereist: Se. Hoheit der Herzog vor Koburg-Gotha, nach Gotha.

Nichtamtliches.

Preußen. Berlin, 24. März. Die Kommission der Zwesten Kammer für Handel und Gewerbe hat, nach ihrem Berichte über den Gesetz- Entwurf, betreffend einige Abän⸗ derungen und Zusätze zu der Verordnung zum Schutze der Faäbrikzeichen an Eisen- und Stahlwaren in der

auf Erlaubnißscheine unter Kontrole Um 9. . 2 1be. 19 96 Eiswehre im Kanal leisten bis auf das eine em 20sten fortgerissene

für Kratzenfabriken, n 3 .

gende Berichtigung amtlicher Seits zugegangen: = n

Berichten über den Eisgang der Weichsel enthaltene Angabe, daß ) * 8 7 *

dort an der Feier des urt⸗ . könig. zunehmen. Wie wir hören, ist eine gleiche Einladung an sämmt⸗- liche Offizier-Corps der in Rheinland und Westfalen stationirten Truppen ergangen. (Westph. 3.)

.

l

Provinz Westfalen und in der Rheinprovinz, vom 18. August 1847, mit allen Stimmen gegen eine beschlossen, die Annahme des Gesetz⸗ Entwurfes in unveränderter Fassung, jedoch mit Wegfall des 8§. 7, da dessen, Inhalt, wie auch der Regierungs- Kommissär zugab, selbstverständlich sei, zu empfehlen. Außerdem hat die Kommifsion jedoch den Beschluß gefaßt, bei der Kammer zu beantragen, daß diese eine von 25 Fabrikbesitzern aus der Grafschaft Mark unter⸗ zeichnete Petition gegen den Gesetzentwurf, zicht in Bezug auf die in derselben entwickelte allgemeine Ansicht, sondern nur in Bezug auf einen einzelnen darin beregten Beschwerdepunkt der Staats- Regierung zur weiteren Veranlassung übermitteln möge. Die Pe⸗ tition der märkischen Fabrikbesitzer, welche das dem Gesetzentwurfe zu Grunde liegende Prinzip des Zeichenschutzes für ein monopoli— sirendes und deshalb für den Fortschritt und die Entwickelung der Gewerbe verderbliches erklärt, geht, wie auch von der Mehr— heit der Kommission hervorgehoben wurde, von einer offenbar irri⸗ gen Ansicht aus, da der durch die Verordnung vom 18. August 1847 gewährte Schutz gewisser Fabrikzeichen, der durch den vor— liegenden Gesetz-Entwurf allerdings eine weitere Ausdehnung er⸗— halten soll, Niemand an dem gewerblichen Betriebe des Fabrications— Betriebes hindert und folglich mit dem Grundsatze der Gewerbe— Freiheit, sofern dieser richtig aufgefaßt wird, keineswegs in Wider⸗ spruch steht. Eine Beeinträchtigung ihrer berechtigten Interessen würden die märkischen Fabrikanten nur dann mit Recht in dem fraglichen Gesetz-Entwurfe finden können, wenn derselbe den durch die Verordnung vom 18. August 1847 gestatteten Gebrauch der sogenannten Freizeichen einschränkte oder aufhöbe, was aber in keiner Weise der Fall ist.

In der Stadt Treptow a. d. T., im Regierungs⸗Bezirk Stettin, ist die Städte -Ordnung vom 30. Mai 1853 vollständig eingeführt worden.

Da die projektirten Erweiterungsbauten an den Straf⸗ Anstalten des Regierung s-Bezirks Liegnitz ziemlich um— fassend sein werden, so ist zu erwarten, daß noch im Laufe dieses Jahres alle zur Zuchthausstrafe verurtheilten Individuen ihre Strafe in den vom Gesetz bezeichneten Anstalten werden verbüßen können. Die Straf⸗Anstalt zu Görlitz wird alsdann mindestens

930, die zu Jauer 780 und die zu Sagan 400 Sträflinge auf⸗

nehmen können. Für die zur Detention verurtheilten Personen fehlt es noch an genügendem Raum in den vorhandenen Corrections— Anstalten. . Montauer Spitze bei Marienburg, 23. März. Die kräftigen, durch Tag und Nacht geförderten Schutzarbeiten am durchbrochenen linkseitigen Leitdeich des Weichsel⸗Nogat⸗—Kanals, haben seit der Mittheilung vom 21. d. Mts. guten Erfolg gehabt und dem weiteren Abbruche vorgebeugt. Auch die überbrückten

Joch der Strömung Widerstand. Hiernach beruht auch der neue, 461

in der „K. H. Z.“ enthaltene und in die Nr. 138 der „Ostsee⸗Z.

übergegangene Korrespondenz-Artikel aus Marienburg vom 19. März auf einer unrichtigen Darstellung.

ö

Aus Dir schau, 21. März, ist dem „Danz. Dampfb.“ fol⸗ „Die in einigen

sich das Eis zwischen den Pfeilern der neuen Weichselbrücke versetzt habe, ist nicht begründet. Jeder, der den Eisgang aus der Nähe vird beobachtet haben, daß das Eis,

*

Danzig, 22. März. Das Schiff „Vorwärts“ hat gestern

Abend nach beendeter Reparatur des Bodens die schwimmende Dock verlassen und morgen Vormittag wird, wie wir vernehmen, Sr. Majestät Kriegs-Korvette „Amazone“, behufs Ausbesserung des Kupferbodens, in die Dock aufgenommen werden. Spaten hl Sr. Majestät Kriegs-Schooner „Hela“ folgen, um eine Kupferhaut zu erhalten. (Danz. Dampfb.)

Späterhin soll

* 6 91 , . Stettin, 23. März. Das dänische Postdampfschiff „Geyser“

ist von Kopenhagen heut Vormittag hier angekommen. . Paderborn, 22. März. Einer Einladung Sr. Königlichen

Hoheit des Prinzen von Preußen folgend, haben sich gestern sechs Offiziere vom Sten Husaren⸗Regiment nach Koblenz begeben, um

Geburtsfestes Sr. königl. Hoheit theil⸗

Koblenz, 21. März. Heute in der Frühe ist Se. Königliche

Hohelt der Prinz von Preußen wieder hier eingetroffen, so wie auch der Herr Ober-Präsident unserer Provinz.

(C. 8) Darmstadt, 22. März. Herr Baron von Brunndow i heute nach Brüssel abgereist und wird in etwa 14 Tagen, von . wieder zurückerwartet. Daß Herr von Brunnow . n seinen Aufenthalt genommen hat, davon dürfte die J nächst in dem Umstande zu finden sein, daß er vor seine ö