598 599 Die Einladung erfolgt vierzehn Tage vorher durch die Direction, und zwar durch die in paragraph Vier und Dreißig bezeichneten Blätter. Paragraph Sieben und Zwanzig. Außerordentliche General -Versammlungen beruft die Ditection in gleicher Weise wie die ordentlichen Versammlungen, jedoch genügt es in . Fällen, wenn die Bekanntmachung auch nur vier Tage vorher erfolgt. Die Direction ist verpflichtet, eine General-Versammlung zu berufen, sobald die Besitzer von mindestens Einviertel der Actien darauf antragen.
K n nm. Vier und dreißig.
Die in diesen Statuten vorgeschriebenen oder vorgesehenen öffentlichen Bekannimachungen sind genügend in Beziehung auf die dabei betheiligten Persouen erlassen, wenn sie einmal in der Kölnischen und in der Rhein⸗ und Ruhr-Zeüung erschienen sind.
Beim Eingehen eines der vorgenannten Blätter tritt die Elberfelder Zeitung provisorisch an dessen Stelle, bis die nächste General-Bersammlung mit Genehmigung des Königlichen Ministeriums für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten über die Wahl eines anderen Blattes Beschluß
welcher die Ausgaben und Einnahmen, nach den veischiedenen Hauptgattun— gen gesondert, aufzuführen sind. . Paragraph Achtzehn. Der Reinertrag wird folgendermaßen ermittelt:
a) Aus dem Brutto-Eintommen des Unternehmens weiden die Veiwal— tungs-, Unterhaltungs- und Betriebskosten, so wie alle sonstigen das Unternehmen belastende Ausgaben, darunter auch die den Mitgliedern der Direction und den Beamten zu gewährenden Gehälter, Remu— nerationen oder Entschädigungen bestrütten;
ier Monate nach einer erneuerten öffenilichen Auffordtrung die . immer nicht ersolgt, so ist die Ditection berechtigt, die bis dahin gezahlten Raten als verfallen und die durch die Ratenzahlung, so wie durch die ursprüngliche Unterzeichnung dem Actionair gegebenen An⸗ sprüche auf den Empfang von Acltien für vernichtet zu erklären. Eine soiche Erklärung erfolgt nach Beschluß der Direction durch die in Para— raph Vier und dreißig bezeichneten öffentlichen Blätter unter Angabe der hie nern der Quittungsbogen, die gleichzeing für null und nichtig erklärt
werden. 6 ö ö Jö An die Stelle der auf diese Weise ausscheidenden Actionaire können
von der Direction neue Actienzeichner zugelassen werden. Dieselbe ist aber auch berechtigt, so lange die ersten Actienzeichner nicht ihrer Verhaftung entlassen sind, die fälligen Einzahlungen gegen rieselben gerichtlich einzu— klagen. Paragraph Sieben.
Ueber den Behrag der Actien hinaus ist der Actionair, unter welcher Benennung es auch sei, zu Zahlungen nicht verpflichtet.
Anleihen dürfen ohne Beschuß der General- Versammlung und ohne Genehmigung des Ministeriums für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten nicht kontrahirt werden. Vorübergehende Benutzung von Kredit bei Banquiers gehört indessen nicht unter den Begriff solcher
Anleihen. Paragraph Acht.
Die Actien⸗-Dokumente werden nach dem sub A anliegenden Schema ausgefertigt, und müssen von dem Dircklor und zwei Depunrten unterzeich net sein. Paragraph Neun.
Die Uebertragung von Quittungsbogen oder Actien erfolgt durch schrift⸗ liche Anzeige des Cedenten und Eessionars an die Direction der Gesell— schaft. Die Richtigkeit einer Cession zu prüfen ist die Gesellschaft zwar berechtigt aber nicht verpflichtet.
Paragraph Zehn.
Der ursprüngliche Zeichner wird weder durch Cession noch durch Cadu⸗· zirung (Paragraph sechs) von der Verhaftung für den vollen Nominal betrag felner Actien entbunden. Jedoch hat die Direction das Recht, ihn auf seinen Antrag von fernerer Veipflichtung zu entlassen, sobald Vierzig Prozent voll eingezahlt sind.
Paragraph Eilf. .
Sollen angeblich verlofene ober vernichtete Quitiungsbogen, Dividen⸗ denscheine oder Actien mortifizirt werden, so erläßt die Direction dreimal in Zwischenrärmen von wenigstens vier Monaten eine öffentliche Aufsor— derung, jene Dokumente einzuliefern oder die etwaigen Rechte daran gel= tend zu machen. Sind zwei Monate nach der letzten Aufforderung die Dokumente nicht eingeliefert oder Rechte nicht geltend gemacht worden, so wird die Amortisation von dem betreffenden Gerichte, auf Antrag der Di— rection, ausgesprochen. Die Direction fertigt demnächst an Stelle der mor- tifizirten Dokumente neue aus. Die Kosten dieses Verfahrens fallen din
Betheiligten zur Last. Paragraph Zwölf.
Sämmtliche auf die Actien geleisteten Einzahlungen werden während der Bauzeit bis zum Schlusse des Jahres, in welchem die ganze, Bahn in Betrieb gesetzt wird, mit Vier und ein halb Prozent jährlich verzinst.
Die Zinsen werden dem Kapital entnommen, so weit sie nicht durch den bis zu jenem Zeitpunkt aus dem Betrieb aufkommenden Eitrag gedeckt
werden. Tit. III. Betrieb der Bahn. Paragraph Dreizehn.
Den Betrieb der Bahn übernimmt die Gesellschaft nicht auf eigene Rechnung, sondern überläßt denselben gegen Entrichtung eines Bahngelds (Paragraph Vierzehn) und unter den speziell zu vereinbarenden Bedingun— gen, allen Gewerkschaften, Corporationen oder Privaten, welche die Bahn zum Transport benutzen wollen.
Paragraph Vierzehn.
Der Betrag des normalen Bahngeldes wird für Bifahrung der ganzen Länge der Bahn auf bestimmte Perioden durch die General ⸗ Versammlung mst Genehmigung des Ministeriums für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten festgesetzt. für Befahrung kürzerer Strecken der Bahn wird nach jenem Normaisatz im Verhältniß der durchfahrenen Strecke berechnet, wobei jedoch der für Einhundert Scheffel Kohlen oder Einhundeit Ceniner sonstiger Güter zu entrichtende Betrag auf Viertel Silbergroschen abzurunden ist und zwar so, daß kleinere überschießende Beträge für einen vollen viertel Silbergroschen gerechnet werden.
Die von der, Gesellschaft an die Gewerkschaft der Zeche Verrinigte Sellerbeck für Mitbenutzung ihrer Bahn zu entrichttnde Steuer, wind den nach vorerwähnten Giundsätzen sür die Befahrung der Mülheim— Essener Eisenbahn mit jeder einzelnen Gewertschaft, . oder iin n fn vereinbarten Sätzen gleichmäßig zugeschlagen und damit zu— gleich erhoben.
Jede Herabsetzung dieser Steuer, welche die Gesellschaft späterhin mit der Gewerkschaft gedachter Zeche vereinbaren möchte, kommt sofort auch den Transport -UUniernehmern der Mülheim ⸗Essener Eisenbahn zu gut.
Paragraph Fünfzehn.
Das Bahngeld darf für Nicht- AÄctionaire, die die Bahn benutzen
wollen, nicht höher gestelit werden als für Actionaire. Paragraph Sechszehn.
Die Transvpori-Unternehmer, welche die Bahn benutzen, sind gehalten, .
die Voischriften eines von der Direction ö zu erlassenden Betrieb ⸗-Reglements a. 9 . dc auen bahnposizeilichen Bestimmungen zu fügen, eu ö i = ĩ e gen nnr ig ichen rt6 an das Königliche Eisenbahn⸗Kommissariat Tit. IV. Ermittelung und Verwendung des Ertrags. nrg n Sieben zehn. . Innerhalb der eisten drei Monate eines jeden Geschäftsjahts wird von der Direction eine Bilanz des Gesellschaftsvrrmögens gezogen, in
Das Bahngeld
Sodann wird behufs der Bildung eines Reservefonds zur Best ieitun der Kosten der Erneuerung des Oberbaues und des In yen arium so wie zur Deckung der in außerordentlichen Fällen erforderlichen Auslagen ein von der General-Versammlung zu bestimmender Vella vorweggenommen. Dieser Betrag soll nicht unter Zweitausend Thaler bleiben, sobald jedoch die angesammelte Summe auf Zwanzigtausend Thaler gebiacht ist, können nach dem Ermessen der Gencräal-Per—
ammlung und mit Zustimmung des Königlichen Ministeriums für . . igli iums für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten die ferneren Zuschüsse 9.
ringert oder ganz sistirt werden. Der Staats-Regierung bleibt über—
. . n n. die . zum giesctvefon ee nd ih en l.
auch abweichend von den Beschlüssen der General-Versamml fess⸗
, Versammlung fist
Der Reservefonds wird getrennt verwaltet und die Zinse e e el, ie Zinsen zum Der nach Abzug der unter a. und b. gedachten Beträge sich ergeb
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Rel bildet den wirklichen Reinernag, den das h ö öh
. g, as Unternehmen ge—
ö. Paragraph Neunzehn.
Der nach Paragraph Achtzehn c. sich eigebende Reinertrag wird, den Beschlussen der General-Versammlung gemäß, als Dividende unter die Actionaire gleichmäßig vertheilt, mit der Maßgabe jetoch, daß, wenn der Reinertrag eines Jahres nicht ausreichen sollte, um auf alle Actien eine Dividende von Vier ein halb Prozent zu gewähren, derselbe bis zur Höhe dieses Prozentsatzes zunächst auf die Prioritäts-Stammactien Litt. B. ver- theilt wud.
ö. Paragraph Zwanzig.
Die Auszahlung der Dividende ersolgt gegen Rückgabe der nach dem Schema Anlage B. ausgefertigten Dividendenscheine an der Gesellschafts— kasse zu Mülheim a. d. Ruhr, jedoch nicht eher, als bis dem Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten der Ausweis vorgelegt wor— den ist, daß solche den gesetzlichen und siatutmäßigen Bestimmungen ent— sprechend sestgestellt worden war. Wegen der Dividendenzahlungen wird die Direction jährlich die ei forderlichen öffentlichen Bekanntmachungen durch 9j im Paragraph Vier und dreißig bezeichneten öffentlichen Blätter er—
en. Paragraph Ein und Zwanzig.
Die Dividenden, welche nicht innerhalb vier Jahren, vom Berfalltage angerechnet, in Empfang genommen worden sind, verfallen der Gesellschaf. jedoch muß vorher eine zweimalige öffentliche Aufforderung zur Empfang— nahnie in Zwischenräumen von wenigstens einem Jahre durch die Direction erlassen worden sein. Diese hat sodann die fraglichen Dividendenscheine öffentlich für werthlos zu eiklären.
Tit. V. Verwaltung.
Paragraph Zwei und Zwanzig. Die Verwaltungsorgane der Gesellschaft sind: a) die Direction, b) döe General ⸗Versammlung. A. Direction. ö Paragraph Drei und Zwanzig. . Die Direction besteht aus dem Direktor und 6 Diputirten, deren einer den Direftor in Verhinderungssällen vertritt. J
Die Directions-Mitglieder werden von der General-Versammlung durch absolute Stimmenmehrheit gewählt, und zwar der Direktor auf fün die Deputirten auf drei Jahre. Die Ausscheidenden sind wieder wählbar, Erledigt sich innerhalb einer Wahlperiode die Stelle eines Directions-Mit—⸗ gliedes, so nimmt die nächste General -Versammlung die Ersatzwahl für den Rest der Wahlperiode vor.
Der Direktor erhält einen bestimmten Gehalt; die Deputirten dagegen beziehen Remunerationen, die jährlich auf Vorschlag der Prüfungs- Kom— mission (Paragraph Zwei und Treißig e.) von der General-Versammlung nach dem Veihältniß der gehabten Bemühungen festgesetzt werden.
Paragraph Vier und Zwanzig.
Die Direction hat die Leitung der Geschäste und Angelegenheiten der Gesellschaft innerhalb der durch gegenwärtiges Statut gezogenen Gränzen und Formen, mit Ausnahme jedoch demjenigen Befugnisse, welche nach Paragraph Zwei und Dreißig der General -Versammlung der Actionaire vorbehalten sind. Der Direktor führt den Votsitz. Er erledigt die laufenden Geschäste und vertritt die Gesellschaft Dritten ge— genüber, wobei er sich erforderlichenfalls durch ein auf Grund der Wahlverhandlungen guszufertigendes notarielles Attest legitimirt. Er zeichnet Ramens der Gesellschaft, jedoch ist die Mitunterschrift eines Depuniten für Verfügungen, Vollmachten und Verträge erforderlich, die aus den Beschlüssen der General · Viersammlungen hervorgehen. Desgleichen bedürfen Wechsel, Quitzungen und Zahlungsanweisungen über den Betrag von Einhundert Thaler hinaus, ferner alle über den Bau und die lünftige Benutzung der Bahn zu schließenden Kontrakte, so wie die Anstellungsver= träge der Gesellschafts⸗Beamten der Mitunterschrift eines Deputirten.
ö Paragraph Fünf und Zwanzig.
Rücksichtlich der Beziehungen der Gesellschaft zum Staate ist die Di⸗
rection an Beschlüsse der General-Versammlungen nicht gebunden. B. General⸗-Versammlung. n Paragraph Sechs und Zwanzig.
Eine ordentliche General ⸗Versammlung findet alljährlich am letzten
Dienstag des Monats Mai in Mülheim a. d. Ruhr stait.
) Sie beßimmt unter den in Paragraph Achtzehn h.
g) Sie entscheidet nach Paragraph Sieben über die etw
i) Sie beschließt über Anträge auf Abä N der . . E) Sie beschließt nach Paragraph Füns und Breißig über die etwaige
Weigert sie sich, dieser Verpflichtung nachzukommen, so steht den Antrag— 6 das Recht der Berufung einer außerordentlichen General⸗Versamm⸗ ung zu.
Paragraph Acht und Zwanzig. Anträge auf Abänderung der Statuten oder auf Auflösung der Ge—
sellschaft, die von Actionairen ausgehen, müssen mindestens vier Wochen vor einer General⸗Versammlung bei der Direction eingereicht werden. Des Inhaltes solcher Anträge, sie mögen von einem Actionagir oder vom Ver— waltungsrathe ausgehen, ist in der zu veröffentlichenden Einladung zur General-Versammlung speziell zu erwähnen.
Paragraph Neun und Zwanzig. Zur Theilnahme an der General-Versammlung ist jeder Actiongir be⸗
rechtigt, welcher als solcher mindestens vier Wochen vorher in die Gesell— schaftsbücher eingetragen worden ist. Auf Verlangen ertheilt die Dirertion eine Bescheinigung über die erfolgte Einschteibung. Für Actienrechie, auf welche fällige Ratenzahlungen rückständig sind, findet keine Vertreiung auf der General-Versammlung statt.
Ein Actionair kann andere Actionaite auf der General-Versammlung
vertreten, jedoch unter der im Paragraph Dreißig festgesetzten Beschränfung der Stimmbefugniß. Die betreffenden Vollmachten sind der Direction vor der General -Versammlung vorzulegen. Vollmachten unter Privat-Unter— schrift sind nur dann gülltz, wenn der Jahaber gleichzeitig die betreffenden Actien⸗Dokumente oder Quittungsbogen vorzeigt.
Handlungshänser können sich durch ihre Prokuraträger, Minderjährige
durch ihre Vormünder, Frauen durch ihre Ehemänner veitreten lassen, auch wenn diese Personen keine Actionaire sind.
Gemeinden, öffentliche Institutt, Corporationen oder Gewerlschaften
werden durch ihre gesetzlichen resp. statutarischen Repräsentanten vertreten. In Fällen, wo eine solche Repräsentation bei einem Kollegium beruht, deputirt dasselbe zu seiner Vertretung in der General-Versammlung ein Mitglied, welchem zu dem Ende eniweder für die Theilnahme an einer einzeinen Versammlung oder auf unbestimmte Zeit eine Vollmacht ausge— stellt wird.
Paragraph Dreißig. 6 Das Recht des Stimmens beruht auf denjenigen Actionairen, welche
fünf oder mehr Actien besitzen.
Bis zu Einhundent ÄActien geben je fünf, darüber hinaus je zehn
Actien eine Stimme, mit der Beschränkung jedoch, daß ein Einzelner, auch
in der doppelter g. . mehr als ber g Siimmen in seiner Hand vereinigen kann.
1 Eigenschaft als Actionair und als Bevollmächtigter, nicht
Paragraph Ein und Dreißig. Die General-Versammlung faßt ihre Beschlüsse und vollzieht alle
W mit absoluter Stimmenmehrheit. Auenahmsweise ist eine Majo⸗ ö zwei e n der Stimmen erforderlich, wenn es sich um Ab⸗ änderung der Statuten (Paragraph Zwei und Dreißig i.) und um Fest— stellung des Bahngeldes (paragraph Zwei und Dreißig d.) handelt, Die Formen der Beschlußfassung für den Fall einer Auflösung der Gesellschast
bestimmt Paragraph Füns und Dreißig.
aragraph Zwei und Dreißig. Die gern eb r rn, hat folgende Besugnisse:
a) Sie wählt nach den Bestimmungen des Paragraphen Diei und
Zwanzig den Direktor und die Deputirten und setzt deren Gehalt, beziehungs weise Nemunerationen fest.
b) Sie kreirt nach ersolgter Vollendung der Bahn die Beamtenstellen
i öhe de ä i Beam⸗ und bestimmt die Höhe der Gehälter und Remunerationen der ten; die Besetzung der Stellen steht jedoch der Direction zu.
e) Sie wählt jährlich eine Kommisston von drei Mitgliedern welche die von der Direction aufzustellende Bilanz des laufenden Jahres und
den Rechenschaftsbericht, nebst den Betriebs ⸗ und Finanzplänen fürs ken e i n frei. zu prüfen und der nächsten a en, , Ge⸗ neral-Versammlung darüber Bericht zu erstatten hat. Nach Erledi⸗ gung etwaiger Bedenken ertheilt die Versammlung Decharge.
d) Sie bestimmt die Höhe des noimalen Bahngeldes (Paragraph Vier⸗
zehn), vorbehaltlich der Genehmigung des Ministeriums für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.
) Alle Pereinbarungen mit der Gewelkschast der Zeche Sellerbeck hin⸗
sichtlich der Höhe der an dieselbe zu entrichtenden Bahnsteuer (Pa—
Vi ürfen ihrer Genehmigung. ragraph Vierzehn), bedürfen ihre hmigung angegebenen. B
schränkungen die Höhe der zum Reservefond abzuführenden Summen,
ͤ irtheilenden Bividende (Paragraph Neunzehn). sowie der zu vertheilenden Di Parag e T mniahirung
von Anleihen.
h) Sie entscheidtt nach erfolgter Vollendung der Bahn über jeden An—
; * 242 — . 3 3 * 1h 9 è— und Verkauf von Immobilien und über jede außergewöhnliche Aus
gabe, die den Betrag von Eintausend Thaler überschreitet. Abänderung der Statuten.
Auflösung der Gesellschaft.
I) Sie beschließt über alle von der Direction eingebrachten Anträge.
Tit. VI. Verschiedene Bestimmungen. Paragraph Drei und m nn,, ; Alle Streitigkeiten zwischen der Gesellschaft und den Actisngiren wer—
den durch Schiedsrichter entschieden und dieselben, wenn die Parteien sich nicht über ihre Wahl einigen können, Kommissariat in Köln ernannt.
durch das Königliche Eisenbahn—
gefaßt hat. — Paragraph Fünf und Dreißig,
Mit Ausnahme der in Paragraph Acht und Zwanzig des Gesetzes vom Neunten November Achtzehnhundert Drei und Vierzig vorgesehenen Fällen, erfolgt eine Auflösung der Gesellschaft nur dann, wenn in einer General-Versammlung, die unter Beobachtung der in den Paragraphen Sechs und Zwanzig bis Acht und Zwanzig vorgeschriebenen Formen zu— sammenberufen worden ist, drei Viertel der vertretenen Stimmen sich dafür aussprechen, und dieser Beschluß die landesherrliche Genehmigung erhalten hat. Für diese Abstimmung tritt das durch Paragraph Dreißig festgesetzte Stimmenverhäitniß außer Kraft, und führt vielmehr jede in der General⸗ Versammlung vertreiene Actie Eine Stimme.
Die Auflösung erfolgt dann nach der Bestimmung des Paragraphen Neun und Zwanzig des Gesetzes vom neunten November Achtzehnhundert drei und vierzig.
Tit. VII. Verhältniß der Gesellschaft zur Staats⸗Regierung Paragraph Sechs und Dreißig.
Außer denjenigen Fällen, in welchen nach den besonderen Bestim— mungen gegenwärtigen Statuts, die Ausführung der Beschlüsse der Di⸗ rection oder der General -⸗Versammlung von der vorhergängigen Genehmi⸗ gung der Staats -Regierung abhängig gemacht ist, werden derselben fol— gende Rechte vorbehalten:
a) Es bedarf ihter Genehmigung, wenn die Gesellschaft den Transport- Betrieb auf der Bahn fur eigene Rechnung übernehmen oder wenn sie die Pferdebahn in eine Lolomotivbahn umwandeln will.
b) Die Gesellschaft ist verpflichtet, den Anordnungen, welche wegen po⸗ lizeilicher Beaufsichtigung der bei dem Eisenbahnbau beschäftigten Arbeiter getroffen werden, pünktlich nachzukommen, auch die durch diese Anordnungen und duich Bestellung des polizeilichen Aussichts- Personals entstehenden Kosten zu tragen. Im Falle der Üinzulänglichkeit der Beiträge der Arbeiter zu der bei dem Bau der Bahn in Gemäßheit des Paragraph Ein und Zwanzig der Verordnung vom Ein und Zwanzigsten Dezember Achtzehnhundert sechs und Vierzig eingerichteten Krantenkasse, hat die Gesellschaft die erforderlichen Zuschüsse zu leisten.
Im Uebrigen bestimmen sich die Verhältnisse der Gesellschaft zum Staate nach den Gesetzen vom dritten November Achtzehnhundert acht und dreißig und neunten November Achtzehnhunderm drei und vierzig, so wie nach den in Folge derselben ergangenen oder noch zu erlassenden ge— setzlichen Bestimmungen.
Mülheim a. d. Ruhr, den zwanzigsten Januar achtzehnhundert und vier und funfzig. Anlage A. zu S. 8.
w Stamm-⸗Actie Litt. A. (Prioritäts⸗ Stamm ⸗Actie Litt. B.) der Mülheim⸗Essener Eisenbahn-Gesellschaft in Mülheim a. d. Ruhr über 100 Thaler preuß. Courant.
auf die Stamm -⸗Actien Litt. A. . ; (Prioritäts⸗-Stamm-⸗Actien Litt. B) fallenden Gewinn, so wie überhaupt an allen Rechten und Verpflichtungen,
welche das am 20. Januar 1854 vollzogene und am.. J , . n e verleiht und
auferlegt. Mülheim a. d. Ruhr, den g (Stempel) Die Direction ö der Mülheim -Essener Eisenbah n;, Gesellschaft. (Auf der Rückseite weiden die §§. 4,7 bis 12 und 19 wörtlich ab- gedruckt.) ö ö Anlage B. zu 5. 20. ; ginn ihn n *Essener Eisenbahn-Gesellschaft. Dividendenschein zur Stammactie Littr. X. 16. (Prioritäts-Stammactie Litir. B. -*. 2 Gegen Rückgabe dieses Scheins zahlt die Kasse der Mülheim Essener Eisenbahn⸗Gesellschaft in Mülheim a. d. Ruhr an den Inhaber desselben den Betrag der nach Maßgabe der ss. 18 und 19 des Statuts vom 20. Januar 1854 auf die obenbezeichneie Stammactie ö. ; (Prioritäts⸗ Stammactie.) für das Jahr 18... entfallende Dividende, . ö. . Die Direction 863 der Mülheim-Essener Eisenbahn⸗Gesellschaft. (Auf der Rückseite wird der §. 20 wörnlich abgedruckt.)
Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.
Der Königliche Wasserbaumeister Grund zu Cochem ist zum