1854 / 80 p. 1 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

604 Berliner Börse vom 31. März 1854.

Mnnlicher Wechsel-, Fands- ind Geld-Cours Iisenbahn - Actien. Frier Jem. i prior. It. spᷣrier deĩd.

Alle Bost-Anstalten des An- und

Auslandes nehmen Gestellung an,

für Gerlin die Erpedition zes Königl.

Preußischen Staats - Anzeigers Mauer⸗Strase Nr. 54.

Das Abonnement beträgt 235 Sgr. für das Vierteljahr in allen Theilen der Monarchie ohne preis- Erhöhung. , r 2

S8

8

Berl. Stadt- Obligat. do. do. Kur- u. Nm. Pfandb. Amsterdam Kurz Ostpreussische do. 2 M. Pommersche do. Kurz Posensche do. 2. do. do. Schlesische do. do. Lit. B. v. Staat garant... . ...... Westpreuss. do. Kur- id. Nm. Rentenb. Pommersche do. Posensche do. Preussisehe do. Khein-u. Westph. do. Sãchsis che do. Schlesische do. Schuldverschr. der Eiehsf. Tilg. - C.. Pr. Bk. Anth. Scheine Friedrichsd' or Andere Goldmünzen 2 65 Thlr.

vr echsel-CoGinrrse.

Wien im 20 FI. F. . 150 EI.

Augsburg

kreslau

Leipzig in Cour. im 14 ThI. uss 190 Thlr

Frkł. 2. M. südd. W. 100 FI.

Petersburg 100 S. R. . ......

C Re d M N , , .

Fonds- CoOinrse.

Preuss. Freiw. Anleihe. . . .. ..

Staatsanleihe von 1850... ..... dito k dito von 1853

Staats- Schuldseheine

Prämiensch. d. Seehandl. à 50 Th.

Kur- und Neum. Schuldverschr.

1

Aachen - Düsseld.. . 3 Magdeb. Wittenb.. do. Prioritãts- 4 o. Prioritãts- Aachen - Mastr. voll Niederschl. Märk. .. eingezahlt do. Prioritãts- Berg. Märkische. .. do. Prioritãts- do. Prioritats- do. Prior. III. Ser. do. do. II. Serie do. IV. Serie Berl. Anh. Lit. A.u. B. Niederschl. Eweigb. do. Prioritäts- Oberschles. Lit. A. Berlin- Hamburger. do. Lit. B. do. Prioritãäts- do. Prioritãäts- do. do. II. Em. Prinz Wilh. Steéele- Berlin- Potsd. Magd. Vohwinkel) do. Prior. Oblig. do. EPrioritãäts- do. do. Lit. C. do. do. II. Serie z do. do. Lit. D. Rheinische. . ... .... Berlin- Stettiner. .. do. (Stamm-) Prior. do. Prior. Oblig. do. Prioritäts-Oblig. G do. vom Staat gar. Cõln- Mindener Ruhrort- Cref. Gladb. do. Prior. Oblig. do. Prioritäts- do. do. II. Em. Stargard-Posen. . . . ö Thüringer Düsseldor - Elberf. do. aer. Gig Wilh. B. (C0sel-0dhg.) do. Prioritäts-

w

ar

1 n

—— M- -

ww re- .

= d= e = , =

ö

do. Prioritãts- do. Prioritats- J Magdeb. Halberst.. 14091399

L G . , . ü sr

Mientalntliche dotirungeh.

. Vf. Brief. Geld. In- und ausländ. . Hisenb. - Stamm- Actien und Guit-

tungsbog en. Amsterdam - Rotterdam Cöthen- Bernburg Frankfurt- Han au Cracau - Obersechles. . . . Kiel Altona

4 Livorno - Florenz 4 Ludwigshaten- Bexbach 4

14 4

Ausl. Hrioritäts- Actiel.

Amsterdam - Rotterdam] Cracau-Obersehlesische Nordb. (Friedr. Wilh.) Belg. Oblig. J. de Est

do. Samb. et Meuse

Kass. Vereiks-BkK. Aet. Mainz- Ludwigshafen.. Mecklenburger

Nordb. (Friedr. Wilh.) 4 Zarskoje - Selo pro St. fe.

*

Ausländ. Fonds. do. Part. 500 FI. ...

; ,, ö ö . .

. Ostgothis che do.

. Sardin. Eugl, Anleihe. w Sardin. bei kothsehild Russ. Hamb. Cert. .... Hamb. Feuer kasse. go. Stiegl. 2. 1. Aul. do. Staats- Prä ra. Ahl. k . Lübecker Staats- Anl. do. . Rothschiid st. , do. Engl. Anleihe... n do. 35 El.. do. Pofn. Schatz-OblI. Sehaumhburg-Liphe do.

ö 26 hir do. do., Gert, . A. Span. 3 & inl. Schuld. do. do. L. B. 206 FI. ö .

Poln. neue Pfandbr. . . . 6. 8 8 & etelgzekle

=

ö

S d . . . . ü

2!I DE SII1I18 3

=

4. 1 2 2

Schles. Rentenbriese 845 a S5 gem. gem. Cöln- Minden 947 a 933 gem.

Aachen-Mastrichter 383 a 38 gem ö Oberschleès. Litt. A. 138 2 1374 gem. Oberschles. Litt. B. 1177 2 117 gem. Rheinische 522 a 523 gem.

Bergisch Märkische 523 a 53 gem. B' erlin-Stettiner 108 a 110

PTtzüringer 8iz a 82 gem. Lud wigshafen-Bexbach 97) a 987 gem. Mecklenburger 295 2 3 gem. Nordbahn (Er. Wilh.) 314 a 32 gem. Wei-

marsche Bank Sb a 87 gem.

Kerlim, 31. März. Wegen der Ultimo -Liquida ion war das Geschäft heut sehr gering, doch stellten sich die Course unserer Eisenw bahn - Actien wesentlich besser, als gestern. Preussische und ausländi- che Fonds höher begeben.

Beller Getreide ne vom 31. März.

Weizen loco 85 91 Rthlr.

Roggen loco 64 69 Rthlr., Frühjahr 64 a 6435 a 6335 a 64d Rthlr. gehandest, Mai- Juni 65 a 64 Rihlr. bez., Juni Juli a 6583 a 64* a 66 Rthlr. geh., Juli allein 65 Rihlr. beæ.

Gerste, grolse 48 52 Rthlr., kleine 40 46 Rthlr.

Hafer 34 38 Rthlr., Lieferung pr. Frühjahr 46pfd. 32 Br., 48pfd. 35 Rihlr. Br., 31 G.

Erbsen 65 - 70 Kthlr.

Winterrapps 81 - 80 Rthlr., Winterrübsen S0 79 Rthlr.

Rüböl loco 114 Rthlr. bez., 12 Br., 113 G., März 1124 Rihhm- ber, 12 Br., 115 G., März -April u. April-Mai 113 a 117 Rthilr. bers, 115 Br., 113 G.

Leinõl loco 127 Rthlr., Lielerung pr. Frühjahr 12 Rthlr.

. Spiritus leo ohne Fals 27 a 264 Rilelr. verk., März 27 Rihlr, verk Mära-April 273 a 27 Rililr. verk. u. Br., 26 G, April-Mai 273 a 262 RKihlr. verk, u. Gr, 27 Br., Mai- Juni 23 a 27 RKihlr. verk. u. Br., 27)

a, . , 298 Rihlr. verk., Br. u. G., Juli- August 30 Rihlr.

Weizen fest ohne Umsatz. Roggen schwankend bei matter Stim- mung. Rküböl sehr fest. Spiritus anfangs animirt, schliesst wesentlich niedriger.

kraunschw. Bank 953, 3 a gem. Oesir. Met. 553 a 55 gem. Russ. Poln. Schatz-ObI. 543 a 55 gem.

ARREKeKldnana, Donnerstag, 30. März, Nachmittags 4 Uhr. (Les Pep. d. C. B. Börse gedrückt, ziemlich lebhaftes Geschäst. Schluss- Course: 5proz. Metalliques Litt. B. 69. Sproz. Metalliques 5143. 23prα. Metalliques 265. pros Spanier 163. 3proz. Spanier 313 4proz. Po- len 5227. Holländische Integrale 503. Londoner Wechsel, kurz, 11, 60. Wiener Wechsel 233. H⸗amburger Wechsel, kurz- 3535. Petersburger Wechsel 1, 55.

Faris, Mittwoch, 29. März, Nachmittags 3 Uhr. (Tel. Dep. d. C. B.) Gestern Abend, nachdem die Sclilus - Course der Consols Sb gemeldet, wurde die 3proz. zu 62, S5 gehandelt. Bei Erössnung der heutigen Börse wurde die 3proz. zu 63, 30 gemacht und sank die- selbe auf 62, 90, als die Consols von Mittags 12 Uhr S6 gemeldet wurden. Später zog die 3proz. wieder auf 63, 35 an, sank durch Ge- winn - RKealisirungen auf 62, S5, hob sich auf 63, 25 und schloss zur Notiz. Schluls- Course: 3prorz. Rente 63, 20. 43p o. Rente 89, 65. 3Zpror. Spanier 327. 1proz. Spanier 16. Silberanleihe 71.

Donnerstag, 30. März, Nachmittags 3 Uhr. (Tel. Dep. . CG. B.) Vor Eintreffen der Consols wurde die 3proz. zu 62, 85 ge- macht. Als aber die Consols von Mittags 12 Uhr (853) gemeldet wur- den, sank dieselbe auf G2, 40, später, als Consols von Mittags 1 Uhr (857) telegraphirt wurden, auf 61, 90, erholte sich auf 62, 25 und schlols die Börse sehr matt zur Notiz. Schluls- Course: 3pror. Rente 62, 25. 44proz. Rente 88, 50. 3proz. Spanier 32. Silberanleih« o9.

gachmekeskz, Donnerstag, 30. März, Nachmittags 5 Uli 30 Minu— ten. (Lel. Dep. d. C. B.) Schluss-Course: Consols S5g. 1proz. Spa- nier 163. Mexikaner 23, 234 *). Sardinier 71.

Das fällige Dampfschiff aus Ne w- Vork ist eingetroffen. Der Cours auf London war daselbst 9.

Kkaß‚ ne pcheel, Donnerstag, 30. März. (Tel. Dep. d. C. B.] Baum wolle, 5000 Ballen Umsatz. Preise S billiger als vergangenen Freitag.

*) Mexikaner gestiegen, weil der Senat den Vertrag mit Nord-

Amerika angenommen haben soll.

Redaction und Rendantur: Schwieger.

Berlin, Druck und Verlag der Königlichen Geheimen Ober⸗Hofbuchdruckerei.

(Rudolph Decker. ;

Berlin, Sonntag den 2. April

Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht:

Die Regierungs-Assessoren Springer, Neumann, Kulau, Dumrath, Weilandt, Zitelmann, Steppuhn, Eduard von Krostgk, Carl Frtedrich Wilhelm Braun, Lentz, von Carow, Meinecke und Szumann zu Regierungs-Räthen zu ernennen; so wie

Dem Kreisgerichts Secretair Müller zu Heilsberg den Charakter als Kanzleirath zu verleihen.

Gesetz, betreffend die Einführung der Klassen⸗

steuer an Stelle der Mahl- und Schlachtsteuer in

den Städten Demmin, Kempen, Crossen und Hirsch⸗ berg. Vom 13. März 1854.

Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preußen ꝛc. ꝛc. verordnen, unter Zustimmung der Kammern, was folgt:

In den Städten Demmin Kempen, Crossen und Hirschberg wird mit dem 1. Januar 1855 die Klassensteuer an Stelle der Mahl- und Schlachtsteuer einge führt.

§. 2.

Der Finanz-Minister hat die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Anordnungen zu erlassen. .

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Insiegel, ö.

Gegeben Berlin, den 13. März 1854.

(L. S8) Friedrich Wilhelm.

von Manteuffel. von der Heydt. Simons. von Raumer. von Westphalen. von Bodelschwingh. von Bonin.

Gesetz, betreffend einige Abänderungen der Vor⸗ schriften über das Civil-Prozeßverfahren und die ö? . 1 . fa 2 0 . ; 2 * Execution in Civilsachen. Vom 20. März 1854.

Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preußen ꝛc. ꝛc. verordnen, mit Zustimmung der n. was folgt: 1) Verfahren im ordemlichen Ptozesse.

Die Erkenntnisse erster Instanz müssen eine Darstellung des Sachverhältnisses, wie sich dasselbe nach Lage, der stattgehabten Verhandlungen entwickelt hat, und eine vollständige Ausführung der Entscheidungsgründe enthalten.

In den Appellations-Erkenntnissen ist dagegen die Aufnahme einer neuen Darstellung des Sachverhältnisses (Nr. 17 der In⸗ struction vom 7. April i839, Gesetz⸗Sammlung S. 140) nur in⸗ soweit erforderlich, als nicht durch Bezugnahme auf das Erkenntniß erster Instanz festgestellt werden kann, welche Thatsachen der Appella⸗ tionsrichter seiner Entscheidung zu Grunde gelegt hat.

8.

Das auf Grund eines Erkenntnisses, aus welchem des dagegen zulässigen Rechtsmittels ungeachtet die Execution stattfindet, von dem Verurtheilten Gegebene oder Geleistete muß, wenn und inso⸗ weit jenes Erkenntniß in demselben Prozeß durch ein rechtskräftig gewordenes Erkenntniß abgeändert, vernichtet oder aufgehoben wird, auf Verlangen bei Vermeidung der Execution erstattet werden.

§. 3.

In den Fällen des §. 8 Tit. 15 Th. J. der Allgem. Gerichts- Ordnung hat der Revisionsrichter durch ein abzufassendes Erkenntniß das Urtheil zweiter Instanz aufzuheben und die Sache zur ander⸗ weiten Erörterung und , in die betreffende Instanz zu⸗ rückzuweisen. Bei dem ferneren Verfahren und der anderweiten Entscheidung haben sich die Gerichte nach den durch das Erkenntniß des Revisionsrichters festgestellten Rechtsgrundsätzen zu achten.

§. 4. 2) Verfahren in Bagatellsachen.

Wenn im Bagatell⸗Prozeßverfahren gegen das erlassene Mandat (68. 28 der Verordnung vom 21. Juli 1846) Widerspruch erhoben und der Verklagte nach erfolgter Vorladung beider Theile zur voll⸗ ständigen Klage⸗Beantwortung und mündlichen Verhandlung wegen seines Ausbleibens im Termin auf Grund der stattgehabten Kon⸗ tumazial-Verhandlung verurtheilt worden ist, so findet gegen das Erkenntniß nicht das Rechtsmittel der Restitution, sondern nur das Rechtsmittel des Rekurses statt.

S. 5. 3) Verfahren in der Rekurs-Instanz. In Bezug auf den Rekurs gegen Erkenntnisse und Resolutio⸗

nsn der Gerichte erster Instanz treten an die Stelle der bestehen⸗

den Vorschriften über die Begründung und die Wirkungen des

Rekurses, so wie über das Verfahren in der Rekurs⸗Instanz, die nachstehenden Bestimmungen. .

§. Der Rekurs ist nur zulässig: 1) wenn gegen die klare Lage der Sache erkannt ist, oder erheb⸗ liche Thatsachen unbeachtet gelassen, oder wesentliche Prozeß— vorschriften verletzt sind; wenn das Urtheil einen Rechtsgrundsatz verletzt, er möge auf einer ausdrücklichen Vorschrift des Gesetzes beruhen, oder aus dem Sinne und Zusammenhange der Gesetze hervorgehen, oder wenn dasselbe einen solchen Grundsatz jn Fällen, wofür er nicht bestimmt ist, in Anwendung bringt.

§. 7. Das Rechtsmittel muß bei Verlust desselben binnen sechs

Wochen, vom Tage der Zustellung des Urtheils an die Partei oder deren Vertreter an gerechnet, bel dem Gericht, welches in erster

*

Instanz instruirt oder erkannt hat, entweder mündlich zu Protokoll oder schriftlich angebracht werden. Die Unterzeichnung des Schrift- satzes durch einen Rechtsanwalt ist nicht erforderlich, auch kommt es auf den Namen, mit welchem das Rechtsmittel bezeichnet wird, nicht an. Der Partei bleibt überlassen, mit der Anzeige der i , . zugleich eine nähere Rechtfertigung derselben zu ver⸗ binden.

Für den landesherrlichen Fiskus, die Stadt⸗ und Landgemein⸗ den, privilegirten Coxrporationen und unter Vormundschaft stehenden

Personen, so wie für diejenigen, welchen die Rechte der Minder⸗ jährigen zustehen, wird die Frist verdoppelt.

In schleunigen Prozeßarten (8. 27 der Verordnung vom 21. Juli 1846, Gesetz- Sammlung S. 298) ist zur Anbringung des Rechtsmittels nur eine Frist von drei Tagen gestattet.

Das Gericht erster Instanz hat nur zu prüfen, ob die Anmel⸗ dung rechtzeitig erfolgt und das Rechtsmittel dem Gegenstande nach zulässig ist, und sendet, wenn beides der Fall, die Rekursbeschwerde mit den Akten an das Gericht zweiter Instanz. .

Findet dieses nach Prüfung der Verhandlungen die Rekursbe⸗ schwerde unzulässig oder ungegründet, so ist dieselbe durch eine unter Beifügung der Gründe sofort zu erlassende Resolution zurückzu⸗ weisen und Abschrift davon unter Rücksendung der Akten dem Ge⸗ richt erster Instanz zuzufertigen.