1854 / 80 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

As wird die Rekursbeschwerde dem Gegentheil zur eg? ef eg e en einer Frist von vierzehn Tagen mitge⸗ theilt, und zugleich der Termin zur Entscheidung über den Rekurs anberaumt. In der deshalb an beide Theile zu erlassenden Ver⸗ fügung ist denselben zu eröffnen, daß ihnen freisteht, in dem Termin persönlich oder durch einen legitimirten Vertreter zu erscheinen, daß jedoch auch in ihrer Abwesenheit die Entscheidung nach Lage der Verhandlungen erfolgen werde. 1

In schleunigen Prozeßarten (8. 27 der Verordnung vom 21. Juli 1816, Gesetz-⸗ Sammlung Seite 298) ist die Frist zur Bern wor n (ir Tie lte , auf drei Tage zu bestimmen.

§. 9. .

Das Gericht zweiter Instanz kann noch vor Anberaumung des Termins eine in erster Instanz unterbliebene Beweisaufnahme, so wie eine sonstige Ergänzung der Verhandlungen, wenn es dieselbe für nothwendig erachtet, unter Benachrichtigung der Parteien an⸗ ordnen, oder in dem Termin selbst den Beweis aufnehmen und die deshalb erforderlichen Verfügungen erlassen. .

Im ersteren Falle kann die Mittheilung der Rekursbeschwerde an den Gegentheil zur Gegenausführung bis nach stattgefundener Beweisaufnahme oder Ergänzung der Verhandlungen ausgesetzt bleiben. Beiden Theilen wird bei Anberaumung des Termins Ab⸗— schrift der nachträglich arne in g, Verhandlungen zugefertigt.

§. 10.

Die Entscheidung erfolgt auf mündlichen Vortrag durch eine

aus fünf Mitgliedern bestehende Gerichts Abtheilung. Der Vor⸗

trag, so wie die Verkündung des Bescheides findet in öffentlicher

Sitzung statt; die Parteien oder deren Vertreter können dabei zur

welteren Ausführung ihrer Rechte das Wort ergreifen.

Ueber die Verhandlung ist das im S. 36 der Verordnung vom 1. Juni 1833 (Gesetz Sammlung S. 43) bezeichnete Protokoll

aufzunehmen. 8 66

Wird die Rekursbeschwerde gegründet befunden, so hebt das Gericht das angefochtene Erkenntniß auf, legt die gerichtlichen Kosten des Rekursverfahrens jedem Theile zur Hälfte zur Last, kompensirt die außergerichtlichen Kosten und erkennt anderweit in der Sache selbst, so wie über die Kosten erster Instanz.

Die Ausfertigungen des Rekursbescheides sind mit den Akten dem Gerichte erster Instanz zur Insinuation zu ühersenden.

Die Einlegung des Rekurses hält die Vollstreckung des ange⸗—

fochtenen Urtheils nicht auf, es sei denn, daß durch die Vollstreckung ein unersetzlicher Schaden entstände (8. 8 Tit. 14 Th. J. Ter All gemeinen Gerichts-Ordnung) oder der Rekursrichter nach Befinden

der Umstände die Sistirung der Vollstreckung des Urtheils anordnet. Der Verurtheilte ist jedoch die stréitige Sache oder Summe in ge— richtlichen Gewahrfam zu geben, oder, wenn der Prozeß andere Verpflichtungen zum Gegenstande hat, eine vom Richter festzu—

setzende Caution zu bestellen und sich dadurch vor der wirklichen Vollstreckung des Urtheils zu schützen, befugt. Dabei finden die näheren Bestimmungen des Artikels 5 der Declaration vom 6ten

April 1839 (Gesetz Sammlung S. 128, 129) Anwendung.

Wird die Rekursbeschwerde zurückgewiesen, so ist der Tag der Insinuation des angefochtenen Urtheils als der Tag der Rechtskraft

desselben anzusehen. §. 13. A4) Verfahlen bei Einwendung von Rechtsmitteln in Subhastations— Prozessen.

In Subhastations-Prozessen kommt, wenn gegen das Zuschlags⸗ Erkenntniß das Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde eingewendet wird, sowohl in Ansehung der Frist zu dessen Anbringung als in Betreff des weiteren Verfahrens die für schleunige Sachen im 8. 27 der Verordnung vom 21. Juli 1846 (Gesetz-Sammlung S. 298)

enthaltene Vorschrift zur Anwendung. §. 14

In gleicher Art findet zur Anbringung des Rechtsmittels des Rekurses in Subhastations-Prozessen, so wie zur Beantwortung der Relursbeschwerde, nur eine Frist von drei Tagen statt (88. 7, 8).

§. 15. 5) Verfahren in der Exccutions-Instanz.

Wenn die Execution zulässig ist, so hat das Gericht auf den Antrag des Gläubigers sogleich die Execution zu verfügen, den

Befehl zur Vollstreckung dem Executor zuzufertigen Und den Schuldner davon zu benachrichtigen. Der Erlaß eines monitori⸗ schen Zahlungsbefehls an den Schuldner (§. 31. Tif. 24. Th. J. der Allgem. Gerichts Ordnung) findet nicht ferner statt.

; Wenn eine Subhastation beantragt ist, behält es bei dem §. 5 der Verordnung vom 4. März 1834 (Gesetz⸗Sammlung Sf. 32), und in Betreff der Execution zur Leistung einer Handlung bei dem 8. 9 4. a. O. sein Bewenden.

In Wechsel-Prozessen verbleibt es bei dem §. 45, Tit. 27, Thl. J. der Allgem. Gerichte⸗Ordnung. Die achttägige Zahlungs⸗ frist in den Fällen des §. 7, Tit. 28, Thl. I. der Allgem. Gerichts⸗ Ordnung fällt weg. e.

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8§. 16.

Alle Anträge des Executionssuchers, die nach §. 22 der Ver— ordnung vom 4. März 1834 erst dann zulässig sind, wenn die in dem Zahlungsbefehl (8. 31. Tit. 24 Th. J. der Allgem. Gerichts- Ordnung) bestimmte Frist abgelaufen ist, sind fortan schon dann statthaft, wenn die Execution zulässig ist (85. 15).

ö

Wenn die Execution in solche Forderungen des zu Exequiren— den, welche nicht eine bestimmte Geldsumme (8§. 1 des Gesetzes vom 4. Juli 1822, Gesetz Sammlung S. 178), sondern andere körper— liche Sachen zum Gegenstande haben, beantragt wird, so kann dem Executionssucher durch das Gericht die Ermächtigung ertheilt wer— den, dergleichen Forderungen mit der Maßgabe, daß der Schuldner derselben zur Ablieferung der Sachen an das Gericht verurtheilt werde, selbst einzuklagen. Er hat jedoch die Verpflichtung, zu dem

Prozesse den zu Exequirenden vorladen zu lassen. Nach der rechtskräftigen Entscheidung und nach erfolgter Ab— lieferung der Sachen ist die Execution in dieselben, so weil es nach richterlichem Ermessen zur Befriedigung des Executionssuchers er—

, . ist, auf dessen Antrag in gewöhnlicher Art zu vol— strecken. Durch die ertheilte Ermächtigung erlangt der Executionssucher

das im 5§. 447 Tit. 50 Th. J. der Ällgemeinen Gerichts-Ordnung

bestimmte Vorzugsrecht der fünften Klasse. §. 18.

Soll die Execution in Sachen oder Gelder, welche dem zu Exequirenden eigenthümlich gehören, sich jedoch im Vesitze oder in der Gewahrsam eines Dritten befinden, vollstreckt werden, so ist auf Antrag des Executionssuchers der dritte Besitzer oder Inhaber anzuweisen, bei eigener Vertretung die betreffenden Sachen oder Gelder dem zu Exequirenden nicht auszuantworten, sondern an das Gericht abzuliefern; zugleich muß dem zu Exequirenden aufgegeben werden, sich jeder Verfügung darüber bel Vermeidung der gesetzlichen Folgen zu enthalten. .

. Genügt der dritte Besitzer oder Inhaber dieser Anweisung des Nichters nicht, so kann der Executionssucher zur Anstellung der Klage auf Ausantwortung der Sachen ober Gelder an das Gericht ermächtigt werden, derselbe ist jedoch verpflichtet, den zu Exequi— renden zu dem Prozesse vorladen zu lassen.

Durch die Beschlagnahme erlangt der Executionssucher das im

8. 447, Tit. 50. Th. J. der Allgem. Gerichts Ordnung bestimmte Vorzugsrecht der fünften Klasse. . ö ; 19.

Der Personalarrest gegen Besitzer von Grundstücken ist zulqssig, ohne daß es der vorgängigen Sequestration oder Subhastition der Grundstücke bedarf. Sie sind jedoch berechtigt, in dem für die Erörterung von Einwendungen in der Executions-Instanz vorge⸗ schriebenen Verfahren (§. 36 Tit. 24 Thl. J. der Allgem. Gerichts— Ordnung, 8§. 6 der Verordnung vom 4. März 1834, Gesetz Samm⸗ lung S. 32) auch den Einwand geltend zu machen, daß die Grund— stücke für die Forderung des Executionssuchers nach der Bestin— mung des §. 17 Tit. 47 Th. J. der Allgem. Gerichts -Ordnunz genügende Sicherheit gewähren. Wird dieser Nachweis in der Art, welche der §. 16 a. a. O. näher bezeichnet, von dem Schuldner geführt, so ist auf Zurücknahme des Executions- Mandats zu er— kennen.

Der §. 173 des Anhangs zur Allgem. Gerichts-Ordnung wind aufgehoben.

§. 260 6) Schlußbestimmung.

Das gegenwärtige Gesetz kommt in allen Landestheilen zur Anwendung, in welchen die Allgem. Gerichts-Ordnung Geltung hat.

In den zur Kompetenz der General- Kommissionen oder der ihre Stelle vertretenden Regierungs-Abtheilungen gehörenden Aus— einandersetzungssachen sind nur die §§. 1 —3 und 15 —19 des gegenwärtigen Gesetzes, und zwar in allen Landestheilen, mit Aus— nahme derer des linken Rheinufers und der Hohenzollernschen Lande, maßgebend.

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Insiegel.

Gegeben Charlottenburg, den 20. März 1854.

1 8) Friedrich Wilhelm.

von Manteuffel. von der Heydt. Simons. von Raumer. von Westphalen. von Bodelschwingh. von Bonin.

Berlin, den 1. April. Se. Königliche Hoheit der Prinz Albrecht von Preußen ist von Dresden wieder hier eingetroffen.

Charlocttenburg, den 1. April. Ihre Königliche Hoheit die verwittwete Großherzogin von Mecklenburg-Schwerin ist nach Schwerin zurückgereist.

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Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.

Der Baumeister Heinxich Bernhard Augu st Koch zu Ma— rienwerder ist zum Königlichen Landbaumeister und technischen Hülfs⸗ arbeiter bei der dortigen Königlichen Regierung ernannt worden.

Cirkular⸗Verfügung vom 28. März 1854 be⸗

treffend die Beschlußnahme über Einleitung oder

Fortsetzung eines Disziplinar⸗Verfahrens bei

Beamten, gegen welche von den Strafgerichten auf Freisprechung erkannt ist.

Gesetz vom 21. Juli 1852. (Staats- Anzeiger Nr. 177. S. 1065.)

Nach §. 5 des Gesetzes vom 21. Juli 1852 findet, wenn auch von den Strafgerichten gegen einen Beamten auf Freisprechung erkannt ist, ein Disziplinar⸗-Verfahren wegen der in der gerichtlichen Untersuchung erörterten Thatfachen noch insofern statt, als dieselben an sich ein Dienstvergehen enthalten, und es ist, wenn Seitens der Gerichte eine Verurtheilung, welche den Verlust des Amtes nicht zur Folge gehabt hat, ergangen ist, der Disziplinarbehörde der Beschluß darüber unbedingt vorbehalten, ob außerdem ein Disziplinar-Verfahren einzuleiten oder fortzusetzen sei. Die Frage, ob hiernach zur Einleitung eines Disziplinar⸗Verfahrens genügender Anlaß vorliegt, bedarf daher in jedem einzelnen Fall der sorgfältigsten Erwägung, sobald die gerichtlichen Verhandlungen ihr Ende erreicht haben. Besonders sind hierbei diejenigen Momente ins Auge zu fassen, welche die Amtssuspension des Angeschuldigten während des gerichtlichen Ver⸗ fahrens bedingt haben, um zu verhüten, daß Beamte, gegen deren Wiedereintritt in amtliche Thätigkeit gerechte Bedenken obwalten, nicht lediglich in Folge der Beendigung des gerichtlichen Ver⸗ fahrens nach Vorschrift der 8§. 49 ff. J. c. den Wirkungen der Suspension entgehen. Das Gesetz gestattet eine zehn⸗ tägige Frist nach eingetretener Rechtskraft des ge⸗ richtlichen Urtheils, oder, wenn die Suspenston Folge der Ver— haftung ist, nach Aufhebung des Verhaftungsbeschlusses zur Be⸗ schlußnahme über die Fortdauer der Suspension im Wege des Dis⸗ ziplinar-Verfahrens. Es ist daher in jedem einzelnen Falle, darauf zu achten, daß innerhalb dieser Frist die Beschlußnahme über die Einleitung oder Fortsetzung eines „Disziplinar⸗Verfahrens auch wirklich erfolge. Indem ich das Königliche Regierungs Präsidium in Betreff der Baubeamten ersuche, in allen nach S. 23 zu 21. c. zu dem Ressort desselben gehörenden Fällen nach vorstehenden An⸗ beutungen zu verfahren, in den zu 1 daselbst gedachten, zum aus⸗ schließlichen Ressort des Ministeriums gehörenden Fällen aber zeitig an mich zu berichten, sehe ich einer Anzeige über jeden solchen Fall entgegen, in welchem das Königliche Regierungs⸗Präsidium Sich veranlaßt finden sollte, einen in Folge gerichtlichen Verfahrens sus⸗ pendirten Beamten wieder in amtliche Thätigkeit zu setzen, und zwar dergestalt zeitig, daß auch meinerseits eine Beschlußnahme vor beendigter Suspension erfolgen kann. .

Zugleich ersuche ich das Königliche Regierungs-Präsidium, Seine Aufmerksamkeit darauf richten zu wollen, daß die Auswahl des Beamten der Staatsanwaltschaft (8. 32 J. c.) mit Sorgfalt erfolge. Ich habe verschiedentlich Gelegenheit gehabt, wahrzuneh⸗— men, daß die Staatsanwaltschaft selbst in solchen Fällen, wo die Einleitung der Untersuchung ausdrücklich auf Entfernung aus dem Amte gerichtet war, bei der mündlichen Verhandlung ihre Anträge selbstständig modifizirt und auf Feststellung einer Ordnungsstrafe gerichtet haben. Das Königliche Regierungs-Präsidium ersuche ich daher, in allen zu meinem Ressort gehsrigen Disziplinarfällen darauf Bedacht zu nehmen, daß solches nicht anders als im Ein— vernehmen mit Wohldemselben geschehe.

Berlin, den 28. März 1854.

Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten. von der Heydt.

An sämmtliche Königliche Regierungs-Präsidien.

Zu stiz⸗Ministerium. Der Rechtsanwalt Claes zu Herford ist in gleicher Eigen⸗ schaft an das Kreisgericht in Höxter, mit Anweisung seines Wohn⸗

sitzes in Beverungen, unter Beibehaltung des Notariats für das Departement des Älppellationsgerichts zu Paderborn, versetzt worden.

WMinisterium der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal⸗Angelegenheiten.

Akademie der Künste. . Auf Allerhöchsten Befehl Sr. Majestät des Königs wird von

Sonntag, den 2. d. Mts. ab, in unserem Lokal eine Ausstellung neuer und älterer Königlicher Gemälde zum Besten zweier hiesiger Vereine für Bewahrung verlaffener Kinder stattfinden. Berlin, den 1. April 1864. Professor Herbig, Vice ⸗Direktor.

Bekanntmachung.

1) Die Gemälde- und die Skulpturen-Galerie im vor⸗ deren Königlichen Museum sind an jedem Montag und Sonnabend, die Sammlungen der antiken Vasen, gebrannten Thonwerke und Bronzen im An tiqua⸗ rium, ebendaselbst, an jedem Mittwoch, mit Ausschluß . Feiertage, dem Besuche des Publikums geöffnet, und zwar

in den 6 Sommer- Monaten von 10 bis 4 Uhr,

in den 6 Winter-Monaten von 10 bis 3 Uhr.

Jedem anständig Gekleideten ist an diesen Tagen der Eintritt in die genannten Abtheilungen ohne Weiteres ge— stattet. Kinder unter 10 Jahren werden gar nicht, Uner— wachsene aber nur in Begleitung älterer Perfonen zu⸗ gelassen.

Die Königliche Kunstkammer und die ethnographische Sammlung im Königlichen Schlosse sind an jedem Dienstag, Mittwoch, Donnerstag und Freitag

in den 6 Sommer⸗Monaten von 160 bis 4 Uhr,

in den 6 Winter-Monaten von 10 bis 3 Uhr geöffnet. Der Besuch ist jedoch nur gegen Einlaßkarten ge⸗ stattet, welche auf vorangegangene, beim Kastellan der König⸗ 1 Museen zu machende Meldungen ebendaselbst verabfolgt werden.

3) Den Galerie⸗Dienern, Portiers u. s. w. ist es durchaus untersagt, bei der Ausübung ihrer Dienstpflicht irgend ein Geschenk anzunehmen.

Berlin, den 1. April 1854. General ⸗-Direction der Königlichen Museen.

Die Immatriculation für das bevorstehende Sommer⸗Semester 1854 findet bis acht Tage nach dem 24. April c., dem vorschrifts⸗ mäßigen Anfange der Vorlesungen, wöchentlich zweimal, Mittwochs und Sonnabends um 12 Uhr, im Senats⸗Saale statt.

Behufs derselben haben:

1) die Studirenden, welche von einer anderen Universität kom⸗ 6. ein vollständiges Abgangs⸗-Zeugniß von vieser Untver⸗ ität,

2) diejenigen, welche die Universitäts⸗-Studien beginnen, insofern sie Inländer sind, ein vorschriftsmäßiges Schulzeugniß, und falls sie Ausländer sind, einen Paß oder sonstige ausreichende Legitimations⸗Papiere vorzulegen.

Unter väterlicher oder vormundschaftlicher Gewalt Stehende haben außerdem die schriftliche Zustimmung ihres Vaters oder Vormundes zum Besuch der hiesigen Universität beizubringen.

In Betreff derjenigen Inländer, welche, ohne das vorschrifts⸗ mäßige Zeugniß der Reife zu besitzen, die Universität zu besuchen wünschen, wird auf die §8§. 35 und 36 des Prüfungs⸗-Reglements vom 4. Juni 1834 verwiesen.

Berlin, den 1. April 1854.

Die Immatriculations-Kommission. Encke. Lehnert.

Tages-Srdnung der Kammern.

Erst e Kammer. ; J.

Fünfunddreißigste Sitzung am 3. April 1854,

Vormittags 10 Uhr.

1) Bericht der Justiz-Kommission über den Gesetz-Entwurf, betreffend die Berbesserung des Unterpfandswesens in den Hohenzollernschen Landen.

Bericht der Justiz-Kommission über den Antrag der Abgeord⸗ neten von Ploetz und von Below, betreffend die Um⸗ wandlung Alt⸗Vorpommerscher und Hinterpommerscher Lehne in Famillen⸗-Fideikommisse. . .

3) Bericht der Vierzehnten Kommission zur Erwägung des An⸗— trages der Abgeordneten Elw ang er, Freiherr von Ga ffron, Graf von Itzenplitz und von Meding, betreffend die Gesetzgebung für Armenwesen und Niederlassung.

4) Vierter Bericht der Petitions⸗Kommission.

J3n enge wa mn er, Vierundvierzigste Sitzung am 4. April 1854, Vormittags 11 Uhr. 1) Berathung des Berichts der Kommission für die Geschäfts⸗